Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00405
IV.2011.00405

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 24. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, ist diplomierte Maschinenzeichnerin (Urk. 7/12/3). Am 20. Dezember 1985 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als sie bei der Überquerung eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren wurde, wobei sie eine wenig dislozierte Fraktur des Schambein- und Sitzbeinastes rechts, eine Fraktur des Processus transversus des 5. Lendenwirbelkörpers (LWK) rechts sowie eine Commotio cerebri (Gehirnerschütterung) erlitt. Daraus entwickelte sich eine posttraumatische Zervikalgie (Urk. 7/31/4).
         X.___ verunfallte am 8. November 1994 erneut, als sie mit dem Velo fahrend von einem Lieferwagen angefahren wurde. Es wurden Prellungen und Schürfungen der linken Schulter, dem linken oberen Sprunggelenk (OSG) mehr als rechts sowie der linken Ohrmuschel diagnostiziert. Nachträglich wurde noch die Diagnose von Prellungen der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) gestellt (Urk. 7/31/4). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat jeweils auf die Unfälle ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. Die Beschwerdeführerin wurde konservativ behandelt (Urk. 7/31/4).
1.2     Wegen den Folgen dieser Unfälle - die Versicherte machte Nacken- und Rückenschmerzen, Kopfweh und Gelenksschmerzen geltend - meldete sich X.___ am 22. Januar 1997 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle Y.___, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, eventuell Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Rente) an (Urk. 7/12). Nach durchgeführten Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/27-28, Urk. 7/34) und erwerblicher (Urk. 7/21, Urk. 7/24, Urk. 7/33) Hinsicht sprach die IV-Stelle Y.___ X.___ am 13. Februar 1998 die Umschulung zur technischen Kauffrau als berufliche Massnahme zu (Urk. 7/37). Diese Ausbildung wurde mit dem Abschluss des ersten Semesters wieder abgebrochen (Urk. 7/42). Mit Verfügung vom 22. September 1999 verneinte die IV-Stelle Y.___ einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 7/49). Eine hiergegen am Verwaltungsgericht des Kantons Y.___ erhobene Beschwerde (Urk. 7/57/9 und Urk. 7/57/12-13), zog die Versicherte am 4. Mai 2000 wieder zurück (Urk. 7/63-64), womit der Entscheid der IV-Stelle Y.___ in Rechtskraft erwuchs.
1.3     Am 3. November 2004 meldete sich die nunmehr in Z.___, wohnhafte Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/73). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor, wobei sie auch die Unfallakten der SUVA beizog (Urk. 7/86/1-463 und Urk. 7/91-95). Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2007 kündigte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2005 an (Urk. 7/111). Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, am 19. November 2007 (Urk. 7/120) resp. 20. November 2007 (Urk. 7/113) Einwände.
         Im Rahmen ihrer eigenen Abklärungen beauftragte die SUVA im Einverständnis mit der Versicherten (Urk. 7/118/10) das Zentrum A.___ mit einem Gutachten (Urk. 7/123), nachdem sowohl die Versicherte bzw. ihr Rechtsvertreter als auch die SUVA das polydisziplinäre Gutachten des Instituts B.___ vom 14. Juli 2006 (Urk. 7/95/2-52) als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar erachtet hatten (Urk. 7/118/17-21). Die IV-Stelle formulierte am 14. Dezember 2007 ihrerseits Fragen an diese Gutachter (Urk. 7/124). Das A.___ erstattete seine Expertise am 9. April 2009 (nachfolgend: A.___-Gutachten, Urk. 7/130). Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2009 (Urk. 7/133) beantworteten die A.___-Gutachter überdies die Ergänzungsfrage der IV-Stelle vom 14. Mai 2009 (Urk. 7/132). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme der Versicherten vom 11. November 2009 (Urk. 7/136) ein, tätigte weitere Abklärungen (Urk. 7/138-142) und führte am 16. Februar 2010 erneut ein Vorbescheidverfahren durch, wobei sie unverändert vorsah, dass X.___ ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 7/144).
1.4     Zuvor, am 7. September 2009, war X.___ wiederum in einen Unfall verwickelt. Sie wurde als Radfahrerin von einem Auto angefahren, wobei es zu einem Sturz mit Verdrehung des linken Knies kam (Urk. 7/148). Auf diesen Unfall wies die Versicherte auch in ihren am 10. März 2010 formulierten Einwänden auf den Vorbescheid vom 16. Februar 2010 hin (Urk. 7/149). In der Folge zog die IV-Stelle die im Zusammenhang mit der medizinischen Abklärung resp. Versorgung der Folgen dieses Unfallereignisses ergangenen Berichte bei (Urk. 7/148, Urk. 7/151-152, Urk. 7/155-157, Urk. 7/163-164). Nach Prüfung der Einwendungen der Versicherten ergingen am 14. März 2011 drei Verfügungen (Urk. 2/1-3). Die IV-Stelle verfügte, dass X.___ ab dem 1. Januar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe, ab dem 1. Dezember 2009 (drei Monate nach der Verschlechterung des Gesundheitszustandes) bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. November 2010 (drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes) wieder Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % (Urk. 2/3).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 11. April 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Largier Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 14. März 2011 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen und auszuzahlen. Ferner beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Largier sei ihr als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 13).

3.       Mit Eingaben vom 30. Mai 2011 (Urk. 8) und 8. Juni 2011 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin Belege zur Substantiierung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein (Urk. 9, Urk. 10/1-4, Urk. 12/1-2).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5.       Das gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 23. Februar 2010 geführte Beschwerdeverfahren ist Gegenstand des Prozesses UV.2010.00096 und wurde mit Urteil heutigen Datums in abweisendem Sinne entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 14. März 2011 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 28/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
2.5     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1     Beim Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 14. März 2011 (Urk. 2/1-3) stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des A.___ vom 9. April 2009 (Urk. 7/130) und die diversen Arztberichte von PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, der Klinik D.___, der Klinik E.___ sowie der Rehaklinik F.___ (vgl. Urk. 7/148, Urk. 7/151-152, Urk. 7/155-157, Urk. 7/163-164), welche über die Folgen des Unfalls vom 7. September 2009 Auskunft geben, ab (Urk. 7/167). Die bis zum A.___-Gutachten aufgelegten Arztberichte werden in diesem Gutachten zusammengefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2
3.2.1 Am Gutachten des A.___ wirkten die Dres. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, H.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, Paediatrie, I.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und J.___, Neurologie FMH, mit (Urk. 7/130/85). Gestützt auf die von der SUVA zur Verfügung gestellten Unterlagen und die eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 13. bis 16. und 24. Oktober 2008 stellten diese Experten die folgenden Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit): (1) chronisches Cervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), (2) chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und am lumbosacralen Übergang, (3) Gonarthrose rechts, (4) anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Ferner diagnostizierten sie als Nebendiagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) (1) eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-selbstunsicheren und paranoiden Zügen, (2) einen Status nach mehreren Unfällen, vor allem einen Status nach Verkehrsunfall vom 20. Dezember 1985 mit Commotio cerebri, Distorsion und/oder Kontusion der HWS, Fraktur des oberen und unteren Schambeinastes rechts sowie des Processus transversus LWK 5 rechts, einen Status nach Unfall am 8. November 1994 mit Kontusion und/oder Distorsion der HWS, respektive des Rückens sowie Prellung der linken Körperseite, vor allem Schulter, Ohr, Fuss und Knie, (3) einen Status nach Operation des lateralen Bandapparates des rechten oberen Sprunggelenks nach Sportunfall 1984 sowie (4) chronisches Spannungstyp-Kopfweh (Urk. 7/130/61).
3.2.2 In ihrer Beurteilung hielten die Gutachter fest, bei der klinischen Untersuchung bewege die Beschwerdeführerin Kopf und Nacken frei. Die aktive Beweglichkeit sei leicht eingeschränkt, passiv seien Rotationen bis fast 90° möglich. Palpatorisch sei die paravertebrale HWS-Muskulatur hoch und Mitte cervical etwas vermehrt tonisiert, kaum druckdolent. Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- und Ausfallssymptomatik würden sich klinisch keine ergeben. Originalbilder seien anlässlich der Untersuchung nicht zur Verfügung gestanden, aktenmässig (MRI der HWS vom 17. Dezember 2003) seien aber degenerative Veränderungen dokumentiert (Urk. 7/130/62). In den bildgebenden Untersuchungen mit Röntgen HWS- und MRI-Darstellungen der HWS fänden sich degenerative Veränderungen im unteren HWS-Abschnitt. Zeichen der Instabilität der HWS würden fehlen. Die angegebenen Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Hinterkopfregion und Schmerzen im Schultergürtelbereich seien durch die objektivierbaren Befunde an der HWS teilweise erklärbar (Urk. 7/130/38). Zusammengefasst könne klinisch ein muskuläres Cervicalsyndrom objektiviert werden, und die in den Hinterkopf ausstrahlenden Schmerzen seien naheliegenderweise cervicogener Natur (Urk. 7/130/62).
3.2.3 Im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) sei die Beweglichkeit allseits mässig eingeschränkt, auch hier finde sich eine vermehrt tonisierte Muskulatur, eher etwas rechtsbetont. Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik würden fehlen (Urk. 7/130/62). Kernspintomographisch (Bilder vom 16. April 2004, siehe Urk. 7/86/183) kämen degenerative Veränderungen auf den beiden kaudalen Niveaus zur Darstellung. Es sei somit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen zu diagnostizieren (Urk. 7/130/62-63). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Kreuzschmerzen mit klinisch eingeschränkter Beweglichkeit des lumbalen Wirbelsäulenabschnittes seien durch die degenerativen Veränderungen teilweise erklärbar (Urk. 7/130/38).
3.2.4 Die klinisch objektivierbaren Befunde im Bereich des Nackens und der LWS erklärten prinzipiell die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden, jedoch nicht die angegebene Intensität (auf der visuellen Analogskala im Durchschnitt bei sechs und sieben liegend). Sie erklärten auch nicht die sich daraus ergebenden Einschränkungen im Alltag und bei der Arbeit. Es sei davon auszugehen, dass körperlich prinzipiell erklärbare Beschwerden durch psychische Faktoren eine relevante Verstärkung erfahren würden, also eine Schmerzfehlverarbeitung vorliege (Urk. 7/130/63).
3.2.5 Wie die Gutachter weiter festhalten, würden neuropsychologische Defizite von der Beschwerdeführerin nicht spontan beklagt, auf Befragen hin seien sie bejaht worden, allerdings offenbar vor allem im Zusammenhang mit sich dann manifestierenden Nacken- und Kopfschmerzen. Die neuropsychologische Untersuchung am 5. Juli 2001 im Zusammenhang mit dem Gutachten der Neurologischen Klinik des K.___ vom 20. Juli 2001 (siehe Urk. 7/86/279-303) habe keine Auffälligkeiten ergeben und auch in der (in diesem Bericht enthaltenen) Beurteilung sei darauf hingewiesen worden, dass die anamnestisch angegebenen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen im Zusammenhang mit dem Cervikalsyndrom und dem Spannungskopfweh zu beurteilen gewesen seien und nicht als Folge einer traumatischen Hirnläsion. Für die Gutachter des A.___ sei diese Auffassung zutreffend: Bei einer Amnesiedauer im Bereich von Minuten (bezogen auf das Ereignis vom 20. Dezember 1985) könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich allfällige hirnorganisch traumatisch bedingte Defizite im Zeitraum spätestens von ein bis zwei Jahren vollständig zurückgebildet hätten, gerade noch wegen des zu diesem Zeitpunkt noch jungen Alters der Beschwerdeführerin. Das Resultat der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung stehe im Einklang mit dieser Beurteilung, Defizite würden sich keine objektivieren lassen (Urk. 7/130/63).
3.2.6   Aus neurologischer Sicht seien die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin, aufgrund deren aktuellen Beschreibung als zusammen mit den Nackenschmerzen exazerbierend und von dort nach oben ausstrahlend, als cervicogen zu interpretieren. Phänomenomologisch handle es sich um chronisches Spannungskopfweh. Bezüglich des Bewegungsapparates sei beizufügen, dass die Beschwerdeführerin am rechten Knie an einer Arthrose leide. Es bestünden ein deutliches Streckdefizit und radiologisch eine Gelenkspaltverminderung mit reaktiven Zeichen medial. Dadurch sei die freie Gehstrecke etwas vermindert, die Arbeitsfähigkeit an einem adaptierten Arbeitsplatz ohne lange Gehstrecken aber nicht beeinträchtigt (Urk. 7/130/65).
3.2.7   Das linke oberer Sprunggelenk sei stabil und ohne relevanten klinischen Befund. Das rechte Sprunggelenk sei nach Operation 1984 ebenfalls stabil. Die Schambeinastfrakturen seien verheilt und konsolidiert. Auch der Processus transversus rechts von LKW 5 sei verheilt. Von daher seien keine Beschwerden zu erwarten. Der Zustand nach Prellung an der linken Schulter sei praktisch behoben, jedenfalls bestehe dort keine Funktionseinschränkung. Die Beschwerdeführerin gebe lediglich eine leichte Störung während der Nacht im Schlaf aus Schmerzgründen an (Urk. 7/130/66).
3.2.8   Bei der Beschwerdeführerin seien auch Verdeutlichungszeichen festgestellt worden. Bei der klinischen Untersuchung durch den Neurologen sei die Beweglichkeit von Kopf und Nacken praktisch frei gewesen. Die aktive Beweglichkeit sei nur leicht eingeschränkt gewesen, passiv seien Rotationen bis fast 90° möglich gewesen. Hingegen sei dem rheumatologischen Konsiliarius eine sowohl aktiv wie passiv erhebliche schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule angegeben worden. Diese Diskrepanzen bei der Untersuchung seien medizinisch nicht nachzuvollziehen. Eine Verdeutlichung seitens der Beschwerdeführerin sei anzunehmen. Dieses Verhalten habe sich im Übrigen auch bei der testpsychologischen Untersuchung gezeigt (Urk. 7/130/66).
3.2.9         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit an einem Arbeitsplatz mit der Möglichkeit zu stehen und zu sitzen und gelegentlich umherzugehen, mit Einbezug von Arbeiten am Zeichnungstisch und an einem PC, betrage 80 %. Das aus psychischen Gründen auffällige Verhalten der Beschwerdeführerin stehe im Zusammenhang mit deren Persönlichkeitsstörung. Es bestehe tatsächlich eine leichte Einschränkung des Realitätsbezugs. Auch sei die Abwehrorganisation aus psychodynamischer Sicht fragil, die Beschwerdeführerin reagiere äusserst empfindlich, mit geringer Frustrationstoleranz, und neige zu paranoiden Interpretationen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Beschwerden, die somatisch nicht (mehr) erklärt werden könnten, seien wahrscheinlich Präsentiersymptome, die der Abwehr der eigenen Verunsicherung und Kränkbarkeit dienten. Unter Berücksichtigung der sowohl körperlich begründbaren Beschwerden und der psychischen Störungen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, d.h. fünf Stunden pro Tag, mit vermehrten Pausen, welche aus psychischen Gründen benötigt würden (vgl. Urk. 7/130/81), auszugehen, wobei die Leistungsfähigkeit wahrscheinlich schwanken dürfte, je nach den Gegebenheiten respektive Anforderungen am Arbeitsplatz (Urk. 7/130/66). Somatisch könnten keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen werden. Aus psychiatrischer Sicht hingegen sei eine Psychotherapie indiziert. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Voraussetzungen intellektueller und sprachlicher Art. Sie sollte lernen, ihr eigenes Verhalten zu erkennen, zu reflektieren und zu verändern, was sich schliesslich am Arbeitsplatz positiv auswirken werde. Grundsätzlich sollte die Beschwerdeführerin die aus somatischer Sicht mögliche Arbeitsfähigkeit von 80 % wieder erreichen können. Es könne allerdings noch nicht gesagt werden, in welcher Zeit dies möglich sein werde (Urk. 7/130/67). In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2009 führten die Experten ergänzend aus, die Beschwerdeführerin könnte in ihrer angestammten Tätigkeit als Maschinenzeichnerin rund fünf Stunden täglich arbeiten. Da sie aber zusätzliche Pausen benötige, käme die Beschwerdeführerin auf eine effektive Arbeitszeit, ohne Pausen, von rund vier Stunden (Urk. 7/133).
3.3    
3.3.1   Nach dem Sturz vom Velo am 7. September 2009 erstellte, auf Zuweisung von PD Dr. C.___ am 22. September 2009 die Klinik E.___, eine Magnetresonanztomographie (MR) des Knie links. Aufgrund der Befunde dieser Untersuchung gelangte Dr. med. L.___ zu folgender Beurteilung: „1. Ausgeprägtes Kontusionsödem mit einer nicht dislozierten Fraktur dorsal im lateralen Femurkondylus sowie Kontusionsödem mit trabekulärer Mikrofrakturierung ventromedial im Tibiaplateau. 2. Ruptur des hinteren Kreuzbandes. 3. Ruptur mit Hämatom des medialen Kollateralbandes. 4. Zerrung des vordern Kreuzbandes. 5. Ausgeprägter suprapatellar Erguss. 6. Intakte Menisken.“ (Urk. 7/148/1-2).
3.3.2   Am 2. März 2010 wurde die Beschwerdeführerin in der Kniesprechstunde der Klinik D.___ ambulant untersucht. Deren Ärzte diagnostizierten eine posteromediale Knieinstabilität bei/mit Ruptur des hintern Kreuzbandes, Ruptur des medialen und eventuell lateralen Kreuzbandes nach Unfalltrauma vom 7. September 2009 und empfahlen eine operative Versorgung mit Rekonstruktion des hinteren Kreuzbandes und des medialen Kollateralbandes (Urk. 7/148/3-4, Urk. 7/152/6-7).
         Dieser chirurgische Eingriff fand dann in der Klinik D.___ am 31. März 2010 statt (Urk. 7/152/8-10). Vom 7. bis 20. April 2010 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik F.___ auf. Gemäss Bericht vom 20. April 2010 von Dr. med. M.___, Spitalfacharzt der Rehaklinik, an PD Dr. C.___ war der Rehabilitationsverlauf insgesamt günstig mit primärer Abheilung der Operationswunden. Die Beschwerdeführerin sei bei Austritt an zwei Unterarmgehstützen sicher mobil und im Alltag weitgehend selbstständig gewesen, sie habe am 20. April 2010 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Empfohlen wurde u.a. die Weiterführung der Physiotherapie in ambulanter Form. Die Beschwerdeführerin habe eine weitere psychotherapeutische Betreuung zur Verarbeitung des Unfalls vom September 2009 gewünscht. Man habe ihr eine Liste von Psychiatern/Psychiaterinnen mitgegeben. Ab Eintrittstag bis zur Kontrolle an der Klinik D.___ am 11. Mai 2010 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 7/163/8).
3.3.3         Anlässlich der ambulanten Untersuchung vom 11. Mai 2010 fanden die zuständigen Ärzte der Klinik D.___ reizlose Narben bis auf einen sichtbaren Faden am medialen Portal des linken Knies. Flexion und Extension erreichten 60-0-0°. Das vordere und hintere Kreuzband zeigten sich, soweit prüfbar, intakt mit sattem Anschlag, und die Seitenbänder waren klinisch stabil. Es fanden sich diffuse Schmerzen im Bereich der Narben sowie im Bereich des rekonstruierten Seitenbandes links. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität (PDMS) waren, soweit prüfbar, intakt (Bericht der Klinik D.___ vom 29. Juni 2010, Urk. 7/155). Drei Monate nach der Operation fand am 8. Juli 2010 eine weitere Kontrolle in der Kniesprechstunde dieser Klinik statt. Gemäss Bericht vom 14. Juli 2010 zeigte sich drei Monate postoperativ ein insgesamt erfreuliches Ergebnis. Die Hyposensibilität beidseits sei am ehesten durch eine Läsion des Nervus intrapatellaris beidseits bedingt. Es erfolge weiter ein forciertes Auftrainieren der kniestabilisierenden Muskulatur mittels medizinischer Trainingstherapie (Urk. 7/156/2). Dr. med. Q.___, Klinik D.___, hielt am 15. Juli 2010 dafür, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die letzte Kniesprechstunde vom 8. Juli 2010 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Einschränkend seien jedoch noch das anhaltende Beugedefizit sowie die noch anhaltende muskuläre Dysbalance, welche derzeit mittels medizinischer Trainingstherapie ausgeglichen werde. Spezielle Ergonomien bezüglich des Arbeitsplatzes müssten nicht berücksichtigt werden (Urk. 7/157/2).
3.3.4   In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2010 erklärte PD Dr. C.___, er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 7. Oktober 2010 gesehen. Sie klage nach wie vor über Schmerzen im linken Knie bei Status nach Unfall. Daneben hätten sich auch Schmerzen im rechten Knie entwickelt, da dieses seit dem Unfall überlastet worden sei. Sie könne schmerzbedingt nur noch kurze Zeit gehen. Sie könne wegen der gesamten Rückenproblematik weder lange sitzen noch stehen. Bei der klinischen Untersuchung sei das linke Knie immer noch geschwollen, und die Beschwerdeführerin zeige deutliche Schmerzen bei Flexion. Das rechte Knie zeige ein deutliches retropatelläres Reiben und Schmerzen in der Endstellung. Aufgrund der Gesamtsituation sei die Patientin aus seiner Sicht nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/164).
3.4     Die Beschwerdegegnerin holte nach Eingang des A.___-Gutachtens bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Mai 2009 (Urk. 7/133) die Meinung ihres Dienstes N.___ ein. Gemäss der Beurteilung von Dr. med. O.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), vom 22. Juni 2009 ist der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei einer Präsenzzeit von fünf Stunden mit zusätzlichen Pausen möglich. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit des freien Positionswechsels, mit einem vermehrten Pausenbedarf und in wohlwollender Arbeitsatmosphäre sei in einem Umfang von fünf Stunden pro Tag möglich. Diese Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit 1994 anzunehmen (Urk. 7/142/6). Nach Einsicht in die Arztberichte der Klinik D.___ erkannte Dr. O.___ am 9. August 2010, bei der Beschwerdeführerin bestehe vom Unfallzeitpunkt (7. September 2009) bis zur abschliessenden Beurteilung durch die Klinik D.___ vom 15. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich des Kniegelenks sei ab Juli 2010 jedoch wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Damit sei gesamthaft bei unverändertem Gesundheitszustand auf die N.___-Stellungnahme vom 22. Juni 2009 abzustellen (Urk. 7/167/5-6). Daran hielt Dr. O.___ auch fest, als ihm der Arztbericht von PD Dr. C.___ vom 11. Oktober 2010 (E. 3.3.4) vorgelegt wurde, und er erklärte, dass gesamthaft auf die N.___-Stellungnahme vom 22. Juni 2009 und seine Stellungnahme vom 9. August 2010 abzustellen sei (Urk. 7/167/7).

4.      
4.1
4.1.1   Das A.___-Gutachten vom 9. April 2009 ist für die streitigen Belange zwar insofern nicht umfassend, als es nur die bis zur Untersuchung durch diese Gutachter vorhandenen Gesundheitsstörungen berücksichtigt. Davon abgesehen beruht es auf allseitigen, nämlich rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen, die während eines stationären Aufenthalts im A.___ vom 13. bis 16. Oktober 2008 sowie einer ambulanten neuropsychologischen Untersuchung, welche am 24. Oktober 2008 durchgeführt wurde. Die Gutachter haben auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und ihre Expertise in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie legen die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und nachvollziehbar dar. Ihre Beurteilung, worin sie auch die über die Jahre erhobenen Befunde und Untersuchungsergebnisse berücksichtigten und sich mit diesen auseinander setzten, ist überzeugend. Die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet, so dass auf diese Expertise hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bis zum erneuten Unfall vom 7. September 2009 abgestellt werden kann (E. 3.2.9).
4.1.2   Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Gutachter des A.___ nicht begründet hätten, weshalb sie hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern des im Gutachten des Instituts B.___ vom 14. Juli 2006 (Urk. 7/95/2-52) abgewichen seien (Urk. 1 S. 7). In Anbetracht der aktenkundigen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Gutachten des B.___ als nicht schlüssig erachtet und deshalb mit ihrem Einverständnis die SUVA beim A.___ ein Obergutachten in Auftrag gegeben hatte (siehe Sachverhalt, Ziff. 1.3), ist diese Rüge nicht zu hören. Es geht nicht an, zuerst das B.___-Gutachten als nicht beweiskräftig zu bezeichnen und danach das aus diesem Grund einvernehmlich eingeholte Obergutachten des A.___ deshalb zu kritisieren, weil das Resultat dieser Begutachtung offensichtlich nicht den Erwartungen der Beschwerdeführerin entsprochen hat. Fakt ist, dass das A.___-Gutachten auch in Kenntnis des B.___-Gutachtens erstellt wurde (Urk. 7/130/20). Hinzu kommt, dass sich die Gutachter an verschiedenen Stellen des Gutachtens auch mit den von den B.___-Gutachtern erhobenen Befunden sowie deren Beurteilung auseinandersetzen (vgl. Urk. 7/130/55, Urk. 7/130/57). Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden nicht von allen Gutachtern stammen (Urk. 1 S. 7). Dem kann nicht gefolgt werden. Alle an der Exploration beteiligten Gutachter haben diese Expertise mitunterzeichnet (Urk. 7/130/85), womit die Gesamteinschätzung zur Arbeitsfähigkeit auch der fachlichen Meinung all dieser Gutachter entspricht. An der polydisziplinären Begutachtung im A.___ waren Ärzte der Fachrichtungen Psychiatrie und Psychotherapie, Innere Medizin und Rheumatologie und Neurologie beteiligt (Urk. 7/130/85). Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der beteiligten Gutachter lässt das A.___-Gutachten keine Zweifel aufkommen. Vor diesem Hintergrund ist es, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7), auch nicht zu beanstanden, wenn Dr. H.___, welche über den Facharzttitel Kinder- und Jugendmedizin FMH verfügt, bei der Begutachtung den Allgemeinstatus der Beschwerdeführerin erhob (Urk. 7/130/31-32) und bei der Beurteilung mitwirkte, Dr. J.___ bei der gemeinsamen, interdisziplinären Sitzung vom 16. Oktober 2008 aber nicht dabei war. Dem A.___-Gutachten ist zu entnehmen, dass der Neurologe Dr. J.___ eine umfangreiche Beurteilung abgeben hat (Urk. 7/130/44-48), welche in die auch von ihm unterzeichnete (Urk. 7/130/85) zusammenfassende Beurteilung eingeflossen ist (vgl. Urk. 7/130/63-65). Die Beschwerdeführerin rügt auch, dass sich der A.___-Psychiater Dr. G.___ nicht mit der Beurteilung von Dr. R.___ auseinandersetzt (Urk. 1 S. 8). Dem Gutachten ist indes zu entnehmen, dass sich Dr. G.___ sehr wohl auch mit der Beurteilung von Dr. R.___ befasst war (Urk. 7/130/55 und 7/130/57). Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Beurteilung der Gutachter zu ihrer Arbeitsfähigkeit auch geltend, dass bei der Arbeit am Bildschirm eine Position eingenommen werden müsse, welche sich gerade bei Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Hinterkopfregion sehr ungünstig auswirke. Es werde von den Gutachtern nicht erklärt, weshalb der Beschwerdeführerin ausgerechnet die Verrichtung dieser für die festgestellten Gesundheitsleiden sehr ungünstige Arbeit ebenfalls zu 50 % zumutbar sein solle wie eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit (Urk. 1 S. 9). Die A.___-Gutachter erklärten aber ausdrücklich, dass der Beschwerdeführerin auch eine Arbeit am Zeichnungs- respektive am PC-Tisch zumutbar sei (vgl. Urk. 7/130/71). Es rechtfertigt sich nicht, einzig gestützt auf das eigene Empfinden der Beschwerdeführerin von der Meinung der Fachexperten abzuweichen.
4.2 Von der Einschätzung der A.___-Gutachter abweichend attestiert PD Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 14. März 2008 behandelt (Urk. 7/163/1), der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3.4). Auch in seinen Arztzeugnissen vom 7. April 2008 (Urk. 7/163/1) und 31. März 2009 (Urk. 7/163/3) hat PD Dr. C.___ die Beschwerdeführerin jeweils als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet, ohne dies zu begründen. PD Dr. C.___ weist in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2010 auf die gesamte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hin ohne diese zu erläutern, und er bezieht auch die Rückenproblematik mit ein (E. 3.4), wohingegen sich Dr. Q.___ der Klinik D.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Folgen der Operation vom 31. März 2010 äussert (E. 3.3.4). Mit keinem Wort setzt sich PD Dr. C.___ in seinen soeben erwähnten Zeugnissen und Berichten mit den Ergebnissen der umfassenden Begutachtung der Beschwerdeführerin am A.___ auseinander. Genauso wenig legt er dar, weshalb die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen wegen des Unfalls vom 7. September 2009, entgegen der fachmedizinischen Beurteilung von Dr. Q.___ der Klinik D.___ (E. 3.3.3), weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann daher nicht abgestellt werden. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten resp. behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.3         Zusammenfassend ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit auf die Einschätzung der A.___-Gutachter abzustellen (E. 3.2.9). Wie erwähnt, bestand jedoch wegen der Folgen des am 7. September 2009 erlittenen Unfalls wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei Dr. Q.___ die Beschwerdeführerin seit 8. Juli 2010 in einer angepassten Tätigkeit als wieder zu 100 % arbeitsfähig erachtete (E. 3.3.3). Wenn wegen der beim Unfallereignis vom 7. September 2009 erlittenen Knieverletzung zwar anfänglich eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, diese gemäss Dr. Q.___ ab dem 8. Juli 2010 aber nicht mehr gegeben war, so ist unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass danach wieder eine Arbeitsfähigkeit im von den Gutachtern des A.___ ermittelten Umfange bestand.

5.      
5.1     In erwerblicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 83'298.-- (Basis 2005) auszugehen (Urk. 1. S. 10). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 35 % (Mittelwert von 30 bis 40 % [Arbeitsfähigkeit] gemäss dem Gutachten B.___) resultiere in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 17'174.85. Dieser Tabellenwert sei zusätzlich um einen leidensbedingten Abzug von mindestens 15 % zu kürzen. Dies unter anderem deshalb, weil erfahrungsgemäss eine derart geringe Restarbeitsfähigkeit höchstens noch verwertbar sei, wenn die invalide Person zusätzlich eine Lohneinbusse hinnehme. Auch die multiplen Einschränkungen und dadurch verbundenen Schwierigkeiten bei der Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin in einem entsprechenden Beruf würden sich auf die Einkommenshöhe auswirken (Urk. 1 S. 10-11).
5.2     Die Beschwerdegegnerin ging gemäss den angefochtenen Verfügungen vom 14. März 2011 von einem Valideneinkommen 2005 von Fr. 80'600.-- sowie von einem Invalideneinkommen von Fr. 29'455.-- aus und ermittelte so eine Erwerbseinbusse von Fr. 51'145.--, womit ein Invaliditätsgrad von 63 % resultierte (Urk. 2/3).
5.3    
5.3.1 Nachdem der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ab dem 2005 besteht, sind für die Invaliditätsbemessung die einkommensmässigen Verhältnisse im Jahr 2005 massgebend (E. 2.4). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum Valideneinkommen der Beschwerdeführerin bei deren (damaligen) Arbeitgeberin, der P.___ AG, haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 gleich viel wie in den vorigen Jahren, demnach also Fr. 80'600.--, verdient hätte, da es keine generelle Lohnerhöhung gegeben habe (Urk. 7/139, Urk. 7/141). Hinsichtlich des Valideneinkommens ist damit von Fr. 80'600.-auszugehen, denn die Anspassung dieses Valideneinkommens an die Nominallohnentwicklung ist nicht angezeigt, da ein Teuerungsausgleich von der P.___ AG erwiesenermassen nicht vorgenommen worden wäre. Gewährt der Arbeitgeber (aus wirtschaftlichen Gründen) keine Lohnerhöhung, schlägt dies im Rahmen der Invaliditätsbemessung auch auf die Bestimmung des Valideneinkommens durch, indem die Anrechung einer der statistisch festgestellten Nominallohnentwicklung entsprechenden Lohnverbesserung nicht zulässig ist (RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112). Damit erfolgte zu Recht keine Anpassung des Valideneinkommens an die Nominallohnentwicklung (E. 2.6).
5.3.2   Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass bezüglich des Invalideneinkommens grundsätzlich von Fr. 49'071.-- auszugehen ist (Urk. 1 S. 10). Sie geht jedoch gestützt auf das B.___-Gutachten von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von lediglich 35 % aus. Weshalb auf das B.___-Gutachten nicht abgestützt werden kann, ist bereits in E. 4.1.2 dargelegt worden. Weiterungen dazu erübrigen sich daher. Ferner macht sie einen behinderungsbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 15 % geltend. Auch diesbezüglich kann ihr nicht gefolgt werden. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einem Teilzeitpensum tätig sein kann, rechtfertigt noch keinen Abzug vom Tabellenlohn. Teilzeitbeschäftigung bei Frauen wirkt sich, im Gegensatz zu Männern, insbesondere bei einem Pensum von 50 % im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar lohnerhöhend aus (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich 2010, S. 317; Urteil des Bundesgerichts I 575/00 vom 9. Mai 2001, E. 3c mit Hinweis auf Tabelle 6* der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE] 1998 [S.20]; Tabelle 6* der LSE 2004 [S. 25]). Die A.___-Gutachter gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen bei der Arbeit vermehrt Pausen benötige, und die Arbeit sollte in einer ruhigen, nicht-hektischen Umgebung ausgeübt werden können (Urk. 7/130/82). Die Beschwerdeführerin ist deswegen jedoch nicht derart eingeschränkt, dass davon auszugehen wäre, sie könnte ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Nach Lage der Akten erreicht ihre psychische Gesundheitsstörung ein derartiges Ausmass nicht. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin gemäss den A.___-Gutachtern über gute Voraussetzungen intellektueller und sprachlicher Art, um mit einer Psychotherapie ihre Arbeitsfähigkeit zu verbessern (Urk. 7/130/67), was ihr im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ohne Weiteres zumutbar ist. Weitere Umstände, welche einen behinderungsbedingten Abzug vom bereits um die Hälfte reduzierten Tabellenlohn zur Folge haben könnten, sind nicht ersichtlich, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen solchen Abzug vorgenommen hat.
5.4     Vor diesem Hintergrund ist der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

6.
6.1     Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
6.2     Ab 7. September 2009 betrug die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwiesenermassen 0 %. Dieser Verschlechterung ihrer Erwerbsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV zu Recht ab 1. Dezember 2009 insofern Rechnung getragen, als sie ihr ab diesem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 2/2). Nachdem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 7. September 2009 ab 8. Juli 2010 wieder hergestellt war (E. 3.3.3), hat die Beschwerdegegnerin dieser Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ebenfalls zu Recht in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. November 2010 Rechnung getragen, indem sie ihr ab diesem Zeitpunkt wieder eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat (Urk. 2/1).

7.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

8.      
8.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, für welche die Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren gegeben sind (vgl. Urk. 10/1-4 und Urk. 12/1-2), einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2     Auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung kann stattgegeben werden. Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, ist daher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Mit Honorarnote vom 6. August 2011 (Urk. 15) machte Rechtsanwalt Dr. Largier einen Aufwand von Fr. 2'399.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend, der angemessen ist. Damit ist Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, für das Gerichtsverfahren mit Fr. 2'399.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
8.3     Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst
           in Bewilligung des Gesuchs vom 11. April 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und wird ihr Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 2'399.75 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, I.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).