Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler
Barmettler Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene X.___ war von 1987 bis 1989 als Hilfsarbeiter bei der Bisang W. AG angestellt (Urk. 11/1-11). Am 13. März 1991 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf eine Epidemitis links zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/1-23). Die IV-Regionalstelle des Kantons Schwyz klärte die medizinischen (MEDAS-Gutachten, Y.___, vom 5. November 1991, Urk. 11/9-13) sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 13. November 1991 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 11/9). Am 25. April 1994 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/14). Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm verschiedene Arztberichte zu den Akten sowie den Schlussbericht des Z.___ vom 28. August 1995 (Urk. 11/34) und verneinte gestützt darauf einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 25. April 1994, Urk. 39). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dahingehend gut, dass es die Sache an die Verwaltung zur medizinischen Abklärung zurückwies (Urteil vom 25. November 1997, Urk. 11/54). Gestützt auf das in der Folge in Auftrag gegebene Gutachten der MEDAS Y.___ vom 29. Januar 1999 (Urk. 11/65) und den Schlussbericht BEFAS, Z.___, vom 25. Juli 2000 (Urk. 11/102) verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 7. November 2000 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sowie auf berufliche Massnahmen gestützt auf einen IV-Grad von 12,5 % (Urk. 11/112). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. November 2001 ab (Urk. 11/129). Am 3. Dezember 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression als Folgen eines Sturzes erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/149). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 11/153), nahm verschiedene Arztberichte sowie die Akten des Unfallversicherers zu den Akten. Gestützt auf das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten des Dr. med. Dipl.-Psych. A.___ vom 2. September 2010 (Urk. 11/173) verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 8. März 2011 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 11. April 2011 mit dem Rechtsbegehren, es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 8. März 2011 dem Beschwerdeführer ab November 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten, ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ver-ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht-sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.3 Die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 E. 4a dargelegten Recht-sprechung auf das Neuanmeldungsverfahren reicht nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischen-zeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg-baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe-richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 7. November 2000 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 8. März 2011, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat.
2.2 Die Verfügung vom 7. November 2000 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Medas-Gutachten vom 29. Januar 2000. Das eingeholte polydisziplinäre Gutachten führte als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose eine Neuropathie des N. genitofemoralis links und ein chronisches, leichtgradiges Thorakovertebralsyndrom auf. Insgesamt bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in allen mittelschweren Arbeiten (Urk. 9/24).
2.3 Die Verfügung vom 8. März 2011 basiert hauptsächlich auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. A.___ vom 2. September 2010. In Kenntnis der gesamten Aktenlage und der Anamnese, sowie der anlässlich der Untersuchung geschilderten subjektiven Angaben des Versicherten und den durchgeführten Tests, diagnostizierte der Psychiater eine leichtgradig depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.01) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.51), wobei sich lediglich die leichte depressive Episode einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % auswirke. Aus psychiatrischer Sicht sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wobei sie aufgrund eines ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinns und eines gewissen sozialen Rückzugs etwas erschwert sei. Eine psychotherapeutische Behandlung stelle eine wichtige Therapieoption dar, damit der Versicherte Strategien der Schmerzbewältigung erlernen könne. Sodann setzte sich der Psychiater mit den übrigen Berichten auseinander und stellte einen Konsens bezüglich der Diagnosen fest. Lediglich bezüglich der Diagnosen einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung und einer somatoformen Schmerzstörung, wie sie im Bericht des medizinischen Zentrums B.___ vom 2. Juni 2009 gestellt worden seien, bestehe Uneinigkeit, da sie in der Untersuchungssituation nicht nachvollziehbar gewesen seien. Für beide Diagnosen seien die Kriterien nicht erfüllt gewesen, insbesondere deshalb, weil die Schmerzen Folge der emotionalen Konflikte und der psychosozialen Belastung seien und nicht deren Ursache. Auch die Diagnose des Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einer generalisierten Angststörung habe sich in der Untersuchungssituation weder aus den Angaben des Versicherten noch im Hinblick auf den psychopathologischen Untersuchungsbefund nachvollziehen lassen. Die von Dr. C.___ attestierte 60%ige Arbeitsunfähigkeit sei unbegründet geblieben.
3.
3.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist eine Verschlechterung in somatischer Hinsicht gestützt auf die Aktenlage nicht ausgewiesen, zumal der Hausarzt die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit den psychischen Beschwerden des Versicherten begründete (vgl. Urk. 11/154-5).
3.2 Der psychiatrische Bericht der D.___, des Dr. med. E.___, Oberarzt, vom 9. März 2010 (Urk. 11/163) und das Gutachten des Dr. A.___ stimmen in diagnostischer Hinsicht überein und stellen ein ähnliches Bild des Beschwerdeführers dar. Dass im Bericht der PUK eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde, während anlässlich der Begutachtung aufgrund einer leichten depressiven Episode eine 30%ige Einschränkung attestiert und des Weiteren eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich um ein gleichgelagertes Beschwerdebild handelt. Wie im Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2009 (8C_567/2009) ausgeführt wurde, handelt es sich bei einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 um Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren. Die Kategorie F54 beinhaltet psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten; sie sollte verwendet werden, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die eine wesentliche Rolle in der Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen, die in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Die sich hierbei ergebenden psychischen Störungen sind meist leicht, oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, ängstliche Erwartung) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V (www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10 /htmlgm2010/block-f50-f59.htm). Da beim Beschwerdeführer somit eine Ver-haltensauffälligkeit, nicht aber ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor-liegt, verneinte der Psychiater anlässlich der psychiatrischen Begutachtung diesbezüglich zu Recht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wegen einer chronischen Schmerzstörung. Zu ergänzen ist, dass eine leichte depressive Episode, wie sie vorliegend attestiert wurde, das in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Kriterium der psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352) nicht erfüllt, weshalb sie aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ebenfalls keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, zumal der Psychiater selber anführte, dass bei einer regelmässigen Therapie mit einer Besserung zu rechnen sei. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % ist demnach sogar eher als wohlwollend zu bewerten, vermag aber insgesamt zu überzeugen. Im Gegenzug ist der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 23. Februar 2010 weder genügend begründet noch ist seine Diagnosestellung, wie dies im psychiatrischen Gutachten dargelegt wurde, nachvollziehbar (Urk. 11/156). Das psychiatrische Gutachten des Dr. A.___ vom 2. September 2010, welches der Beschwerdegegnerin als Grundlage für ihren ablehnenden Rentenentscheid gedient hat, genügt den bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 252 ff.), weshalb ihm vollen Beweiswert beigemessen wird, im Wissen um die Erfahrungstatsache, wonach Berichte behandelnder Haus- und Fachärzte unter Vorbehalt von deren auftragsrechtlichen Stellung zum Patient zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Demnach ist aus psychiatrischer Sicht von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie in einer mittelschweren Tätigkeit auszugehen, wobei demnach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist.
3.3 Das im Nachgang eingereichte Arztzeugnis des Hausarztes vom 9. März 2011 führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal es nicht in den hier zu beurteilenden Zeitraum fällt.
4. Dem Beschwerdeführer ist bezüglich des Einkommensvergleichs entgegen zuhalten, dass die Verwaltung einen Prozentvergleich vornahm, weshalb die tatsächliche Ermittlung des erzielten Verdienstes unerheblich ist. Die Verwaltung ging dabei unbestrittenermassen und zu Recht davon aus, dass dem Versicherten sowohl seine angestammte wie eine leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. Bei Vornahme eines Prozentvergleiches sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 E. 1; AHI 2000 S. 309 E. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen). Gestützt auf die Tatsache, dass der Versicherte gemäss Gutachten in der angestammten Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt ist, ist der Schluss zu ziehen, dass sich das Erwerbseinkommen im gleichen Umfang reduziert, weshalb der Invaliditätsgrad 30 % ist. Die Verfügung, wonach der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat, besteht mithin zu Recht, da keine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliegt.
5. Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.
6.1 Mit seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1).
6.2 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 3/4), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verplichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
6.3 Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Barmettler, macht mit seiner Honorarnote vom 29. November 2012 (Urk. 13) einen Aufwand von 11,05 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 65.20 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Dies erscheint angemessen. Der Honorarnote liegt indessen ein Stundenansatz von Fr. 230.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugrunde; der zur Anwendung kommende, gerichtsübliche Stundenansatz beträgt hingegen Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Demzufolge ist Rechtsanwalt Barmettler eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2457.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. April 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küsnacht am Rigi, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Barmettler, Küsnacht am Rigi, wird mit Fr. 2'457.20.- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Barmettler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).