Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 14. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda
Trauffer Herenda Rechtsanwälte
Löwenstrasse 21, Postfach, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, gelernter Zimmermann, war zuletzt seit 1987 als Servicetechniker bei der Y.___ AG tätig, als er sich am 13. August 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) anmeldete (Urk. 7/2 Ziff. 5.2 und 5.4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/7, Urk. 7/15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/13) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/10).
Mit Vorbescheid vom 1. April 2010 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 7/19). Dagegen erhob der Versicherte am 30. April 2010 Einwände (Urk. 7/31). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein psychiatrisches Gutachten, das am 14. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 7/38).
Mit Verfügung vom 10. März 2011 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/40 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. März 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. April 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm, allenfalls nach Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens, eine Invalidenrente auszurichten (S. 2 oben Ziff. 1), eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden arbeitsmedizinischen Abklärung zurückzuweisen (S. 2 oben Ziff. 2), subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung von Eingliederungsmassnahmen zu verpflichten (S. 2 oben Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2011 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Am 30. Juni 2011 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 10/1-2) ein. Dazu holte das Gericht eine Stellungnahme ein, die am 2. August 2011 erstattet wurde (Urk. 14). Der Beschwerdeführer reichte am 10. Januar 2012 (Urk. 20) dazu eine Stellungnahme (Urk. 21) und am 27. März 2012 (Urk. 23) einen weiteren Arztbericht (Urk. 24) ein, was der Beschwerdegegnerin am 28. März 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch ein Abhängigkeitsverhalten begründet und damit nicht versicherungsrelevant sei (S. 1). Die im August und Dezember 2008 und Dezember 2010 attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingt, ohne auf einen durchgehenden versicherungsrelevanten Gesundheitsschaden zurückzugehen (S. 1 unten). Bei Fehlen eines versicherungsrelevanten Gesundheitsschaden bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und damit auch keiner auf Integrationsmassnahmen, welche die Herstellung der Eingliederungsfähigkeit gerade im Hinblick auf weitergehende berufliche Massnahmen bezweckten (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe sich einseitig auf das von ihr eingeholte Gutachten abgestützt und sich zu wenig differenziert mit den anderslautenden Einschätzungen auseinandergesetzt (S. 6 Ziff. 2). Da er sozusagen in den letzten 20 Jahren in einer ideal angepassten Tätigkeit erwerbstätig gewesen sei, hätte anhand konkreter Leistungstests geprüft werden müssen, welche Tätigkeiten er unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden verrichten könne (S. 6 Mitte). Da er nachgewiesenermassen seit mehr als 6 Monaten zu mehr als 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, wären ihm - im Eventualfall - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zu gewähren (S. 7 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob - versicherungsrelevante - Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen und welche Leistungsansprüche sich darauf allenfalls ergeben.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin, nannte in einem Zeugnis zu Handen der SUVA (Urk. 7/10/61; vgl. Urk. 7/15/4-5) als Diagnose eine Depression (Ziff. 5) und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 29. August 2008 (Ziff. 8) und eine solche von 50 % ab 8. September 2008 (Ziff. 9).
Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der den Beschwerdeführer seit 22. Oktober 2008 behandelte (Urk. 7/10/60 Ziff. 1), nannte in einem Überweisungsschreiben vom 28. Januar 2009 (Urk. 7/1/2-3) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- posttraumatic stress disorder (PTSD) nach Tsunami 26. Dezember 2004
- depressive Episode mit somatischem Syndrom
- zeitweise schädlicher Gebrauch von Alkohol
Er berichtete, der Beschwerdeführer arbeite seit zirka 20 Jahren bei der Firma Y.___ im Aussendienst, wo er Messgeräte warte; die Arbeit sei mit viel Autonomie verbunden und gefalle ihm gut. Mit seiner Partnerin sei er in Sri Lanka in den Tsunami vom 26. Dezember 2004 geraten und ohne nennenswerte körperliche Verletzungen davon gekommen. Bis vor zirka einem Jahr habe er die traumatisierenden Erlebnisse kompensieren können, dann habe eine schleichende Entwicklung von depressiven Symptomen eingesetzt (S. 1).
In seinem am 17. Februar 2009 zuhanden der SUVA erstellten Zeugnis (Urk. 7/10/60) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung, mittelschwere bis schwere depressive Episode, Agoraphobie mit Panikstörung (Ziff. 5). Er attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten: 50 % vom 1. bis 26. Oktober 2008, 100 % vom 27. Oktober bis 30. November 2008, 50 % vom 1. Dezember 2008 bis 8. Februar 2009 und 80 % ab 9. Februar 2009 (Ziff. 8).
3.2 Am 19. Februar 2009 fand in der Spezialsprechstunde für Psychotraumatologie, Psychiatrische Poliklinik, B.___, ein Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, über das am 20. Februar 1999 berichtet wurde (Urk. 7/1/4-6 = Urk. 7/7). Es wurden die gleichen Diagnosen wie im Januar 2009 vom behandelnden Psychiater gestellt (S. 1) und empfohlen, dessen psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung weiterzuführen (S. 2).
3.3 Im Auftrag der SUVA erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am 19. Juni 2009 einen psychiatrischen Untersuchungsbericht (Urk. 7/10/6-45), dies gestützt auf die ihm überlassenen Akten und seine Untersuchung vom 10. Juni 2009 (S. 2 oben).
Berufsanamnestisch berichtete Dr. C.___ unter anderem von der Schilderung des Beschwerdeführers, dass er nach über 20 Jahren Wartungstätigkeit von Apparaten für Gasanalysen im Frühjahr 2008 die Ankündigung erhalten habe, dass er sich künftig auch mit Apparaten für Flüssigkeitsanalysen werde beschäftigen müssen. Man habe ihn seitens der Firma unbedingt behalten wollen. Er habe angenommen, zwecks Schulung nach Deutschland und Dänemark gehen zu müssen; diese Vorstellung habe ihn erdrückt (S. 10 unten).
Nach der Schilderung von Befunderhebung (S. 7 ff.) und telefonischer Nachexploration (S. 21 ff.) und der Erörterung von Diagnosen (Depression, somatoforme Störung, posttraumatische Belastungsstörung), die teilweise früher gestellten worden waren (S. 24 ff.), stellte der Gutachter selber folgende Diagnosen (S. 36 Ziff. 5):
- phobisch akzentuierter Persönlichkeitsstil (Z73.1)
- Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01)
- komplizierte Trauerreaktion (F38.8)
- schädlicher Gebrauch von Alkohol (F10.1)
Zur (auf den Tsunami bezogenen) Kausalitätsfrage führte der Gutachter aus, die Entstehung der psychischen Problematik reiche biographisch vor den Tsunami zurück, sie wurzle in seiner Persönlichkeitsstruktur (S. 38 Mitte). Das Ereignis vom 26. Dezember 2004 stehe im Bezug auf die spätere gesundheitliche Entwicklung nicht im Range der mindestens wahrscheinlichen Teilursache (S. 39 oben).
3.4 In seinem Bericht vom 2. September 2009 (Urk. 7/9/7-11) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- depressive Episode mit somatischen Symptomen, mittelgradig bis schwer (F32.11-32.2)
- zeitweise schädlicher Gebrauch von Alkohol (F11.20)
Anamnestisch hielt Dr. A.___ einen Leistungseinbruch Anfang 2008 mit zeitweise schwerer depressiver Symptomatik fest; die Prognose sei der Diagnose entsprechend günstig; sie werde aufgrund des protrahierten Verlaufs fraglicher (Ziff. 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. bis 26. Oktober 2008 und eine solche von 100 % seit 27. Oktober 2008, wobei der Beschwerdeführer derzeit zu 20 % für therapeutische Zwecke arbeitsfähig sei (Ziff. 1.6).
3.5 Dr. med. Z.___ führte in seinem Bericht vom 30. September 2009 (Urk. 7/15/4-5) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 19. August 2008 (Ziff. 1.2). Als Diagnose nannte er eine Depression (Ziff. 1.1). Betreffend Arbeitsfähigkeit verwies er auf die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Januar 2009 (Ziff. 1.6 und 1.10).
Am 10. Juni 2010 berichtete die von Dr. Z.___ konsultierte Neurologin über ihre am 1. Juni 2010 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/33/18-19), wobei sie folgende Diagnosen nannte (S. 1 Mitte):
- Attacke mit Schwindel, Sehstörung, Fussschwäche rechts und anschliessendem Kopfweh am 16. April 2010, Ursache offen
- Präsynkopen und Status nach einmaliger Synkope, möglicherweise vasovagal, multiple unspezifische neurovegetative Beschwerden
- depressive Entwicklung
Am 10. September 2010 berichtete Dr. Z.___, ein Versuch, 50 % zu arbeiten, habe abgebrochen werden müssen. Eine Therapie beim Psychiater Dr. A.___ sei weiterhin dringend notwendig (Urk. 7/32).
3.6 Am 6. Juli 2010 fand in der Spezialsprechstunde für Angststörungen, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, ein Erstgespräch (vgl. Urk. 7/33/15-17) und am 21. September 2010 eine erweiterte Abklärung statt, worüber am 22. September 2010 berichtet wurde (Urk. 7/33/12-13). Als Diagnosen wurden eine depressive Störung, mittelgradig (F31.1) mit/bei Agoraphobie ohne Panikattacken (F40.0) und Nikotinabhängigkeit genannt (S. 1 Mitte). Zum Procedere wurden das Weiterführen der medikamentösen Therapie und zur Behandlung der Agoraphobie ein kognitive Verhaltenstherapie empfohlen (S. 2 oben).
Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2010 (Urk. 7/33/7-11) die im Bericht des B.___ angeführten Diagnosen (Ziff. 1.1). Die Prognose müsse als eher schlecht bezeichnet werden (Ziff. 1.4). Psychiatrische Kontrollen und Gespräche fänden in zirka 3-4 wöchigen Abständen (früher intensiver / häufiger) statt (Ziff. 1.5). Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte Dr. A.___ weiterhin mit 100 % (Ziff. 1.6).
3.7 Am 14. Februar 2011 erstattete Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/38). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten und seine am 20. Januar 2011 erfolgte Untersuchung (vgl. S. 1).
Anamnestisch führte der Gutachter unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe sechs Monate nach dem Tsunami die Arbeit wieder aufgenommen (S. 5 unten). Psychisch sei es ihm gut gegangen; allerdings sei er empfindlicher geworden. Im Frühjahr 2008 habe ihm die Firma angekündigt, dass er sich mit zusätzlichen Tätigkeiten beschäftigen müsse; es sei ihm deswegen psychisch zunehmend schlechter gegangen. Er habe Ängste empfunden, wenn er unter vielen Menschen gewesen sei; beim Besuch eines Rockkonzerts sei er ihn Panik geraten. Die Ängste hätten sich gesteigert; heute ertrage er es schlecht, sich in Menschenansammlungen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuhalten (S. 6 Mitte). Finanzielle Probleme seien, da die Taggeldversicherung weiterhin bezahle, nicht entstanden. Er sehe aber finanzielle Probleme auf sich zukommen. Er könne sich nicht vorstellen, wieder zu arbeiten (S. 6 unten).
Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (S. 11 Mitte):
- Agoraphobie (F40.0), gebessert
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)
- Dysthymie (F34.1)
- Status nach Dipsomanie (F10.26)
In seiner Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, ein einschneidendes Ereignis sei 2004 das Tsunami-Unglück gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich kurze Zeit vital bedroht gefühlt, sich in seinen Bungalow flüchten können und sei unverletzt geblieben. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei aber nie entstanden (S. 9 Mitte). Im Frühjahr 2008 sei seine Arbeitsfähigkeit schwächer geworden. Vermutlich sei die Ursache der seelischen Probleme durch die Weisung der Firma hervorgerufen worden, sich beruflich neu orientieren zu müssen. Während 20 Jahren habe er eine selbständige, befriedigende Arbeit innegehabt und sich nun gezwungen gesehen, sich firmenintern umschulen zu lassen, was ihn geängstigt habe. Es hätte bedeutet, dass er nicht mehr unter den subjektiv günstigen Arbeitsverhältnissen hätte tätig sein können. Seit Sommer 2008 arbeite er nicht mehr (S. 9 unten).
Die psychopathologische Symptomatik sei vielseitig. Im Vordergrund stünden subjektiv die Ängste, die aufträten, wenn sich der Beschwerdeführer in Menschenmengen aufhalten müsse (S. 10 oben). Bei der Untersuchung vom 20. Januar 2011 habe der Beschwerdeführer nur in mässigem Ausmass depressiv gewirkt. Er sei gefühlsmässig gut zugänglich, könne oft lachen und sei fähig, den Spannungsbogen während des ganzen Gesprächs beizubehalten. Sein Tagesablauf sei regelmässig, zudem habe er seine sozialen Kontakte behalten können. Er pflege seine Hobbys, habe er doch einen grossen Garten mit vielen tropischen Pflanzen. Eine schwermütig gedrückte Stimmung oder eine Suizidalität finde sich nicht. Vermutlich wirke sich die antidepressive Medikation günstig aus. Zusammenfassend könne keine bedeutende Depressivität festgestellt werden; möglicherweise bestehe eine Dysthymie (S. 10 Mitte). Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht nachweisbar. Der Beschwerdeführer zeige gewisse akzentuierte Persönlichkeitszüge, neige er doch seit jeher teilweise zum Einzelgängertum und sei darauf bedacht, möglichst unabhängig leben und arbeiten zu können (S. 10 unten).
Wenn alle psychopathologischen Befunde im Zusammenhang gesehen würden, stelle sich die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht arbeitstätig sei. Er sei nicht sonderlich depressiv, leide nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die Agoraphobie halte sich in Grenzen, die akzentuierten Persönlichkeitszüge seien nicht pathologisch. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es ungünstige krankheitsfremde Faktoren seien, welche dazu führten, dass der Beschwerdeführer nicht arbeite: die längere Phase von Arbeitsuntätigkeit, selbstgewählte Rückzugstendenzen in sein Refugium, Wechsel der ehemals günstigen Arbeitsbedingungen durch Umstrukturierungen in der Firma, Kündigung. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer wieder arbeiten werde, sollten die Taggeldleistungen erlöschen. Die ambulante psychiatrische Behandlung werde heute auf tiefer Intensität durchgeführt, was angesichts der mässigen Psychopathologie und der bedeutenden ungünstigen krankheitsfremden Faktoren als nachvollziehbar erscheine (S. 11 oben).
Die Prognose sei bezüglich Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit vermutlich nicht sonderlich günstig, da der Beschwerdeführer in eine längere Arbeitsuntätigkeit geraten sei und bisher einen sekundären Krankheitsgewinn habe erzielen können (S. 11 Mitte).
Es zeigten sich beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen Befunde, welche dazu führten, dass er die vormals ausgeführte Arbeit nicht weiter ausführen könnte. Die Agoraphobie sei leicht ausgeprägt, es könne auch auf die weiterhin erhaltenen sozialen Kontakte hingewiesen werden. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge bestünden seit jeher und hätten den Beschwerdeführer auch früher nicht bei der Arbeit gestört. Die Dysthymie sei ein mildes depressives Krankheitsbild (S. 11 f.).
Die ehemalige Arbeit sei angepasst gewesen, es liege hier keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 12 Ziff. 3).
Schliesslich führte der Gutachter aus, seine Beurteilung stimme grossteils mit derjenigen von Dr. C.___ überein (S. 12 unten). Die Diagnosen von Dr. A.___ könne er nicht bestätigen; insbesondere treffe es nicht zu, dass eine eigenständige depressive Störung im Sinne einer depressiven Episode vorhanden sei. Die im Februar 2009 diagnostizierte chronische posttraumatische Belastungsstörung könne, wie dargelegt, nicht bestätigt werden (S. 13). In allen früheren Berichten falle auf, dass die markanten ungünstigen krankheitsfremdem Faktoren nicht gewürdigt würden (S. 13 Mitte).
3.8 Am 23. Juni 2011 nahm Dr. A.___ zum Gutachten von Dr. D.___ Stellung (Urk. 10/2). Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 22. Oktober 2008 regelmässig; Compliance, Motivation und Kooperation des Beschwerdeführers seien nie ein Problem gewesen (S. 1). Bei den gestellten Diagnosen sei auf die Gemeinsamkeit hinzuweisen, dass keiner der involvierten Ärzte übersehen könne, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Angstproblematik bestehe. Diese äussere sich sowohl in der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (welche aufgrund der heute noch bestehenden Symptomatik wohl als obsolet betrachtet werden müsse), als auch in den Diagnosen Agoraphobie (zum Teil mit Panikstörung), stark angstbetonte rezidivierende depressive Episode, phobisch akzentuierter Persönlichkeitsstil und nicht näher bezeichnete Angststörung (S. 1 unten).
Die aktuelle Symptomatik und das vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerdebild werde im Gutachten nicht umfassend und nicht adäquat beschrieben (S. 2 oben). Insbesondere unterlasse es der Gutachter, zehn bestimmte - einzeln genannte - Beschwerden zu referieren und zu gewichten (S. 2). Diese Störungen bestünden allesamt seit Jahren und würden vom Beschwerdeführer immer wieder beklagt. Es könne also davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer unzweifelhaft eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit im Sinne einer psychischen Erkrankung vorliege, welche seit Jahren bestehe und ein mittelschweres bis schweres Ausmass angenommen habe. Die Symptomatik habe sich in den letzten Jahren tendenziell verstärkt, und es liege eine deutliche Beeinträchtigung der Alltagskompetenz vor (S. 2 unten).
Der Gutachter gehe in keiner Weise auf die bisher erfolgten Massnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und des Arbeitsplatzes ein. Vom damaligen Arbeitgeber seien beachtliche und nicht selbstverständliche Anstrengungen unternommen worden, um den Arbeitsplatz zu erhalten. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass das Arbeitsprofil im Grunde ideal gewesen sei, weil der Beschwerdeführer sich die Arbeit und das Pensum selber habe einteilen und zeitlich staffeln können (S. 3 Mitte).
Aus seiner Sicht bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die vom Gutachter genannte Dekonditionierung sei zweifellos zutreffend. Genau deshalb wäre es aus seiner Sicht unumgänglich, dass die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen unterstützen würde (S. 3 unten).
3.9 Am 23. Juni 2011 nahm der Gutachter Dr. D.___ - der Aufforderung des Gerichts entsprechend (Urk. 11-12) - zu den Ausführungen von Dr. A.___ Stellung (Urk. 14).
Er wies daraufhin, dass eine lange therapeutische Beziehung es dem behandelnden Arzt erschwere, objektiv zu bleiben; die Erschliessung der Langzeitperspektive aus den Akten habe deshalb auch Vorteile (S. 1 f.).
Sodann führte er aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht in erster Linie mit einer Angstproblematik zu tun habe. Dies berücksichtigend stehe in den am 20. Februar 2009 und 29. Januar 2010 von den Ärzten des B.___ und in den am 30. März und am 2. September 2009 von Dr. A.___ gestellten Diagnosen nichts von Ängsten (S. 2 Ziff. 2).
Die von Dr. A.___ zusätzlich aufgezählten Beschwerden betreffend wies er darauf hin, dass bekanntermassen das Ausmass der Depressivität schwanken könne, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass sich im Januar 2011 eine mässige Depressivität im Rahmen einer Dysthymie gezeigt habe, Dr. A.___ im Juni 2011 aber eine stärkere Depressivität habe feststellen können. Es gehe jedoch um den Langzeitverlauf (S. 3 oben). Sodann äusserte er sich zu den einzelnen Beschwerden (S. 3 f.) und kam zum Schluss, er könne beim Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit im Sinne einer Erkrankung feststellen (S. 4 oben).
Schliesslich äusserte sich Dr. D.___ zu den von Dr. A.___ namhaft gemachten Unterschieden bei den gestellten Diagnosen (S. 4 f.) und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Darstellung durch Dr. A.___ - den vom Arbeitgeber ausgehenden Druck als Drohung und nicht als Hilfe empfunden habe (S. 5 Ziff. 5).
3.10 Am 28. Dezember 2011 nahm Dr. A.___ ein weiteres Mal Stellung (Urk. 21). Er schickte voraus, in den letzten Monaten habe bei den Organen der Invalidenversicherung offensichtlich ein Umdenkprozess stattgefunden. Es liege mittlerweile ein Grundsatzurteil des Bundesgerichts (heute: BGE 137 V 210) vor, in welchem von den IV-Stellen verlangt werde, die Vergabepraxis ihrer Gutachtensaufträge zu überdenken und behandelnde Ärzte vermehrt in das Begutachtungsprozedere einzubeziehen. Auch bei den Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD) befasse man sich viel kritischer als bisher mit der Tatsache, dass Gutachter immer nur eine Querschnittsuntersuchung erheben könnten (S. 1 Mitte).
Zum Hinweis von Dr. D.___ auf die möglicherweise zu grosse Nähe behandelnder Ärzte zu ihren Patienten führte Dr. A.___ aus, das möge für Allgemeinpraktiker und andere somatisch tätige Ärzte eine gewisse Berechtigung haben. Jeder Psychiater hingegen lerne, sich immer wieder mit den Phänomenen von Übertragung und Gegenübertragung kritisch auseinanderzusetzen (S. 1 f. Ziff. 1). Hinsichtlich der seines Erachtens durchwegs diagnostizierten Angstproblematik widersprach er Dr. D.___ hauptsächlich unter Hinweis auf die diagnostischen Merkmale der PTBS (S. 2 f. Ziff. 2). Sodann äusserte er sich ein weiteres Mal zu den seines Erachtens von Dr. D.___ vernachlässigten Beschwerden (S. 3 Ziff. 3) und Fragen der unterschiedlichen Diagnosestellung, wobei er einen von Dr. D.___ gemachten Einwand als zutreffend anerkannte (S. 3 Ziff. 4). Schliesslich hielt er daran fest, dass der damaligen Arbeitgeber dem Beschwerdeführer weit entgegen gekommen sei, die Arbeitsversuche jedoch trotzdem (an der Selbstüberforderung des Beschwerdeführers) gescheitert seien (S. 3 f. Ziff. 5).
4.
4.1 Aus den vorhandenen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während rund zwanzig Jahren als Servicetechniker Apparate für Gasanalysen gewartet hat und diese Tätigkeit - die er weitgehend selber frei einteilen und selbständig gestalten konnte - als sehr befriedigend wahrgenommen hat. Nach dem Tsunami-Erlebnis von Ende 2004 war er vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt; sechs Monate danach nahm er die Arbeit wieder voll auf.
Im Frühjahr 2008 wurde ihm seitens der Firma mitgeteilt, er werde sich künftig auch mit Apparaten für Flüssigkeitsanalysen befassen müssen, womöglich verbunden mit entsprechender firmeninterner Schulung. Ab August 2008 attestierte ihm sein Hausarzt, dann der seit Oktober 2008 behandelnde Psychiater, eine Arbeitsunfähigkeit in (zwischen 50 % und 100 %) wechselndem Ausmass (vorstehend E. 3.1), beziehungsweise von 100 % ab Ende Oktober 2008 (vorstehend E. 3.4). Bis jedenfalls März 2011 erhielt der Beschwerdeführer sodann Leistungen der Krankentaggeldversicherung entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/1).
4.2 Der behandelnde Psychiater nannte im September 2009 als Diagnose eine depressive Episode mit somatischen Symptomen, mittelgradig bis schwer, und zeitweise schädlichen Gebrauch von Alkohol (vorstehend E. 3.4). Im Oktober 2010 nannte er die von den Ärzten des B.___ gestellten Diagnosen, nämlich eine mittelgradige depressive Störung mit/bei Agoraphobie ohne Panikattacken und Nikotinabhängigkeit (vorstehend E. 3.6).
4.3 Der psychiatrische Gutachter bezeichnete im Februar 2011 - nach im Januar 2011 erfolgter Untersuchung - die Agoraphobie als gebessert, den episodischen schädlichen Gebrauch von Alkohol führte er ebenfalls lediglich als Status nach unter den gestellten Diagnosen auf; ferner nannte er als Diagnosen eine Dysthymie sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (vorstehend E. 3.7). Der Gutachter begründete, weshalb (lediglich) eine Dysthymie und keine mittelgradige oder gar schwere Depression zu diagnostizieren sei. Angesichts der ebenfalls nur leicht ausgeprägten Agoraphobie und den die Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht beeinträchtigenden akzentuierten Persönlichkeitszügen kam der Gutachter zum Schluss, dass keine medizinisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Dass der Beschwerdeführer dennoch nicht arbeite, sei in dem Sinne durch psychosoziale Faktoren erklärbar, als der Beschwerdeführer auf in Aussicht gestellte Abstriche an den ihm sehr zusagenden Arbeitsbedingungen reagiert habe, mittlerweile der Arbeit entwöhnt und - bei sekundärem Krankheitsgewinn angesichts der fortgesetzten Taggeldzahlungen - an die veränderten Umstände gewöhnt sei.
Die gutachterliche Beurteilung erweist sich als ausgesprochen gut begründet und nachvollziehbar. Namentlich wurde detailliert dargelegt, inwiefern eine lediglich leicht ausgeprägte, die Arbeitsfähigkeit nicht tangierende, Depressivität vorliegt. Auch dass der Agoraphobie kein limitierender Stellenwert beizumessen sei, ist plausibel, dies insbesondere angesichts dessen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Ängste vor dem Aufenthalt in Menschenansammlungen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln offensichtlich im Dezember 2008 einem Ferienaufenthalt in der Dominikanischen Republik (vgl. Urk. 7/10/6-44 S. 11 unten), also einem je 13-stündigen Hin- und Rückflug, nicht im Wege gestanden haben.
Das psychiatrische Gutachten erfüllt somit alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich, so dass darauf grundsätzlich abzustellen ist.
4.4 Der behandelnde Psychiater hat sich zum genannten Gutachten kritisch geäussert.
Nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Hinweis auf Compliance, Motivation und Kooperation des Beschwerdeführers (Urk. 10/2 S. 1) auf das Gutachten bezieht, finden sich doch im Gutachten dazu keine des Einspruchs bedürftige Feststellungen.
Noch weniger ersichtlich ist, was der behandelnde Psychiater mit seinen - inhaltlich unzutreffenden - Bemerkungen zum heutigen BGE 137 V 210 (Urk. 21 S. 1) aussagen wollte; ein Bezug zum Gutachten ist jedenfalls kaum herzustellen.
Sodann unterstrich der behandelnde Psychiater, es gebe eine Angstkomponente, die alle involvierten Fachärzte (ausser dem Gutachter) denn auch nicht übersehen hätten (Urk. 10/2 S. 1 unten). Dazu hat der Gutachter zutreffend gezeigt, dass ausgerechnet in den vom behandelnden Psychiater selber (wie auch den von den Ärzten des B.___) gestellten Diagnosen mehrmals keine mit Angst assoziierte Diagnose zu finden ist (Urk. 14 S. 2 Ziff. 2). Ein stichhaltiger Einwand gegenüber dem Gutachten kann darin mithin nicht erblickt werden; dagegen helfen auch die vom behandelnden Psychiater gemachten Ausführungen zur (auch seines Erachtens obsoleten) PTBS-Diagnose (Urk. 21 S. 2 f. Ziff. 2) nichts.
Sodann listete der behandelnde Psychiater Beschwerden auf, welche der Gutachter seines Erachtens fälschlicherweise nicht umfassend und nicht adäquat beschrieben habe (Urk. 10/2 S. 2 f.). Dazu hat der Gutachter im Detail Stellung genommen (Urk. 14 S. 3) und auch darauf hingewiesen, dass nicht auszuschliessen sei, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten der Befunderhebung eine unterschiedlich ausgeprägte Depressivität vorgelegen haben könnte. Zu ergänzen ist, dass der Gutachter von den von ihm erhobenen Befunden auszugehen hat (was er getan hat), und dass es ihm nicht zum Vorwurf gereichen kann, wenn er diese seiner Beurteilung zugrunde legt und nicht die Beschwerden, welche der Beschwerdeführer seinem behandelnden Psychiater geklagt hat. Dass dieser seinerseits den ihm berichteten Beschwerden einen dermassen zentralen Stellenwert einräumt, ist ein Hinweis darauf, dass die therapeutische und auftragsrechtliche Nähe zum Beschwerdeführer tatsächlich der Objektivität der Beurteilung abträglich sein könnte (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/cc), auch wenn er sich - als Psychiater - davor gefeit glaubt (Urk. 21 S. 1 f. Ziff. 1).
Der entscheidende Schwachpunkt der vom behandelnden Psychiater am Gutachten geübten Kritik jedoch ist das komplette Übergehen der im Gutachten mehrmals angesprochenen und als ausschlaggebend gewerteten psychosozialen Faktoren als Auslöser der Befindlichkeitseinbusse und Absenz vom Erwerbsleben. Zu dieser - für die Beurteilung zentralen - Feststellung des Gutachters hat sich der behandelnde Psychiater mit keinem Wort geäussert. Schon die von ihm angeführten, vergleichsweise untergeordneten, Kritikpunkte haben sich als nicht stichhaltig erwiesen. Umso stärker fällt ins Gewicht, dass er sich mit der für das Ergebnis der Beurteilung entscheidenden Überlegung im Gutachten gar nicht auseinandergesetzt zu haben scheint, jedenfalls nicht soweit, dass es in seinen schriftlichen Stellungnahmen Erwähnung gefunden hätte.
Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass die vom behandelnden Psychiater angeführten Kritikpunkte die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen.
4.5 Somit ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass aus psychiatrischer Sicht wohl bestimmte Diagnosen zu stellen sind, dass sie sich jedoch nicht limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken; allfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gründen in psychosozialen Umständen und sind deshalb nicht anspruchsbegründend.
Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 nicht erbaut gewesen ist, im Alter von 49 Jahren die seit rund 20 Jahren gepflegten Arbeitsinhalte zu erweitern (mithin nebst Apparaten für Gasanalysen auch solche für Flüssigkeitsanalysen zu warten), womöglich verbunden mit entsprechender interner Schulung, mag zutreffen. Dies vermag jedoch ebenso wenig wie die daran anschliessenden Einbussen im psychischen Befinden und die mehrjährige Abstinenz von der Erwerbsarbeit eine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Somit hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einen Leistungsanspruch zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kristina Herenda
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).