IV.2011.00409
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 11. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ war von 1. März 2002 bis 18. Juni 2007 als Zimmermädchen bei der Firma Y.___ angestellt (Urk. 7/12). Am 4. Oktober 2006 meldete sie sich wegen Unfallfolgen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen (erweiterte konsiliarische Untersuchung vom 27. November 2006 durch Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, Urk. 7/14, Psychiatrischer Bericht, Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2007, Urk. 7/32) sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und holte zu diesem Zweck auch die Akten des Unfallversicherers ein. Am 22. Februar 2008 sprach die Verwaltung X.___ eine ganze Rente der Invalidenversicherung vom 1. Juni bis 30. September 2006 zu (Urk. 7/50). Am 1. Oktober 2010 meldete sie sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 9. März 2011 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2/1), zudem wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 6. April 2011 ab (Urk. 2/2).
2. Gegen diese Verfügungen richtet sich die Beschwerde vom 11. April 2011 mit dem Rechtsbegehren, es seien unter Aufhebung der Verfügungen der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und im Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen; eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und hierfür zur Neubeurteilung die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2011 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht-sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.5 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 4 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 9. März 2011 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit dem Hausarztzeugnis von Dr. med. B.___ keine neuen fachärztlich ausgewiesenen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden seien, demnach sei keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 2/1).
2.2 Hiergegen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe. Dies ergebe sich aus dem Bericht der Hausärztin aber auch aus der Stellungnahme des Dr. med. C.___.
3.
3.1 Anlässlich der erweiterten konsiliarischen Untersuchung hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 27. November 2006 fest, dass die Versicherte eine nicht-dislozierte Radiusköpfchenfraktur rechts erlitten habe, welche nach einer Operation nicht die gewünschten Ergebnisse gezeigt habe, weshalb sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Nach einer Quengelung sowie einer weiteren stationären Behandlung in der Klinik V.___ sei eine nennenswerte Besserung eingetreten, sodass seitens der Ärzte der Klinik V.___ ab 1. Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert worden sei, während die Hausärztin weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Bei der Versicherten stehe sodann eine fehlende Motivation im Vordergrund, weshalb der Verlauf nach einer einfachen Fraktur negativ beeinflusst werde. Insgesamt bestehe aufgrund der Fraktur keine Einschränkung mehr, weshalb in einer leidensbedingten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/14).
3.2 Nach der erfolgten Neuanmeldung vom 1. Oktober 2010 liess die Versicherte ein Arztzeugnis ihrer behandelnden Ärztin Dr. B.___, Allgemein Medizin FMH, vom 14. Januar 2011 einreichen. Darin bestätigte die Hausärztin ohne jegliche Begründung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 (Urk. 7/67). Angesichts der Tatsache, dass die Hausärztin entgegen der Auffassung der Ärzte der Klinik V.___ bereits dannzumal von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, kann daraus keine Verschlechterung des Gesundheitszustands abgelesen werden. Daran vermag auch das Schreiben von Dr. B.___ vom 5. April 2011 nichts zu ändern (Urk. 3/5). Bei der Einschätzung von Dr. B.___ ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Weitere medizinische Berichte liegen nicht im Recht und wurden auch anlässlich des Beschwerdeverfahrens nicht eingereicht. Angesichts dessen vermag die Beschwerdeführerin keine Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartun. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Demnach ist die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten.
4. Bei dieser Ausgangslage ist auch die Verfügung vom 6. April 2011 rechtens. Die Verwaltung hielt darin zu Recht fest, dass die geltend gemachte Verschlechterung unter Hinweise auf die eingereichten Unterlagen nicht als ernsthaft bezeichnet werden konnten (Urk. 2/2). Demnach verneinte die Verwaltung die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit zu Recht.
5.
5.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Rechtswahrung notwendig ist (§ 16 GSVGer). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind mithin in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62 und 98 V 117).
5.2 Die vorliegende Beschwerdeerhebung ohne Belege, welche das Begehren ansatzweise zu begründen vermöchten, ist von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren (vgl. E. 3.2). Dies führt zur Abweisung des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.
5.3 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).