IV.2011.00410

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 25. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1967, war zuletzt vom 2. April 2001 bis am 31. Mai 2007 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum tätig (Urk. 8/23/2). Am 28. November 2005 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1), wobei sie Hilfsmittel und die Kostenübernahme einer Augenoperation beantragte (Urk. 8/2/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten die Kostengutsprache für die Staroperation (Urk. 8/11).
1.2     Am 9. Juli 2008 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung sowie eine Rente (Urk. 8/16-17). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/23) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/24, Urk. 8/26, Urk. 8/27) ein. Mit Vorbescheid vom 10. November 2008 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/30).
         Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 8/35) und der eingereichten Arztberichte (Urk. 8/38, Urk. 8/41, Urk. 8/43) holte sie weitere Arztberichte (Urk. 8/45, Urk. 8/48) ein. Schliesslich holte die IV-Stelle ein Gutachten ein, das vom Zentrum Z.___ (Z.___) am 13. September 2010 erstattet wurde (Urk. 8/56). Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer befristeten halben Invalidenrente vom 1. Dezember 2007 bis 31. August 2009 in Aussicht (Urk. 8/62). Den dagegen erhobenen Einwand (Urk. 8/66) wies sie mit Verfügung vom 10. März 2011 (Urk. 8/73, Urk. 8/80 = Urk. 2) ab und entschied im Sinne ihres Vorbescheides.

2.       Gegen die Verfügung vom 10. März 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. April 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei abzuändern und ihr sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
         Mit Beschluss vom 20. März 2012 wurde die Beschwerdeführerin auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihr Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zum Beschwerderückzug eingeräumt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin am 8. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Die gerichtliche Prüfung hat den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 10. März 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres im Dezember 2007 sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Ab 1. Juni 2009 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 oben).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) sinngemäss auf den Standpunkt, im Jahr 2009 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, was mit diversen ärztlichen Berichten belegt sei (S. 2). Sie sei wegen der rheumatologischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen zu 100% arbeitsunfähig (S. 3).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, wie es sich seit Ablauf des Wartejahres ab Dezember 2007 mit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist.

3.
3.1     Ab Dezember 2007 sind den Akten im Wesentlichen folgende Arztberichte zu entnehmen:
3.2     Im Bericht vom 28. Juli 2008 (Urk. 8/24) des Hausarztes, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt dieser eine reaktive Depression, ein chronisches thorako-/lumbospondylogenes Syndrom sowie Diabetes mellitus Typ II als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 2 Ziff. 1.1). Seit dem August 2007 habe er keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse mehr ausgestellt (S. 2 Ziff. 2 und S. 6 Ziff. 5.2).
3.3     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kardiologie, konnte anlässlich einer kardiologischen Abklärung vom 16. Juli 2008 keine Hinweise für eine koronare Herzkrankheit feststellen (Urk. 8/27/7-8).
3.4     Im Bericht vom 16. Dezember 2008 (Urk. 8/41) nahm Dr. A.___ gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht Stellung: In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu mindestens 80 % (Ziff. 2.1) und in einer angepassten zu 100 % (Ziff. 2.2) arbeitsfähig.
3.5     Seit Januar 2009 befand sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung im Zentrum C.___ (C.___). Die dortigen Ärzte stellten mit Bericht vom 18. März 2009 (Urk. 8/45/6-9) als Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), Adipositas (ICD-10: E66) sowie einen Diabetes mellitus Typ II fest (S. 2 Ziff. 1.1). In der bisherigen sowie jeder anderen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 31. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 sowie S. 3 Ziff. 1.6).
3.6     Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. Juli 2009 (Urk. 8/48/5-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin unter anderem eine Epilepsie (S. 1 Ziff. 1.1). Diese habe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch seien keine sicheren Angaben über den Grad der Arbeitsunfähigkeit möglich (S. 2 Ziff. 1.6).
3.7     Vom 30. Oktober 2009 bis 26. November 2009 war die Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ hospitalisiert (Urk. 8/65/6). Dort attestierte man ihr für die Dauer der Hospitalisierung bis und mit 6. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Diagnosen eines depressiven Zustandbildes sowie eines Verdachts auf Pleurodynie psychogener Genese (Ziff. 1.1 und 2.1). Strukturell sei bei weiterer Besserung eine stufenweise Reintegration in die bisherige Tätigkeit möglich. Ebenso sei aus rheumatologisch-theoretischer Sicht im weiteren Verlauf davon auszugehen, dass angepasste körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien (Ziff. 2.2).
3.8     Am 18. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin fachärztlich internistisch, neurologisch sowie psychiatrisch am Zentrum Z.___ (Z.___) des Universitätsspitals F.___ untersucht (Urk. 8/56). Das Gutachten wurde am 13. September 2010 erstattet. Aufgrund der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hätten einzig das leicht ausgeprägte Lumbovertebralsyndrom sowie das leicht ausgeprägte Zervikalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 6.1). Insbesondere seien die Diagnosekriterien - nach Abheilung der anamnestisch vorhandenen mittelgradigen depressiven Episode - weder für eine leichte noch eine mittelgradige depressive Episode erfüllt: Eine Verminderung der Konzentration und Aufmerksamkeit liege nicht vor. Ebenso zu verneinen seien ein massiv vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, Gefühle von Wertlosigkeit, Suizidgedanken und psychomotorische Einengung. Zudem sei die Stimmung der Beschwerdeführerin modulierbar (S. 16 oben).
         Aus gesamtgutachterischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aktuell in ihrer bisherigen Tätigkeit sowie jeder anderen angepassten Tätigkeit mit bloss leichter bis mässiger Belastung der Körperachse zu 100 % arbeitsfähig (S. 16 f. Ziff. 7.2 f.). Retrospektiv sei von März 2006 bis Februar 2007 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 17 Ziff. 7.4). Ab Februar 2007 sei vom behandelnden Psychiater, Dr. G.___, eine akute Belastungssituation mit leichter depressiver Verstimmung bei Arbeitsplatzkonflikten diagnostiziert worden (psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 8/56/30 oben). Daher sei aus Sicht der Z.___-Gutachter ab Februar 2007 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, welche „im Sinne einer Schätzung“ bis am 1. Juni 2009 bestanden habe (S. 17 Ziff. 7.4).
3.9     Vom 20. bis 23. Juni 2010 war die Beschwerdeführerin wegen atemabhängiger Thoraxschmerzen im Spital H.___ hospitalisiert (Urk. 8/65/11). Zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin geht aus einem Schreiben vom 3. November 2010 hervor, dass die beklagten Thoraxschmerzen am ehesten psychogen bedingt seien (Ziff. 1.1). Eine Epilepsie sei nicht diagnostiziert worden. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die dortigen Ärzte nur insoweit, dass allenfalls eine Invalidität im Rahmen einer Somatisierungsstörung vorliege, diesbezüglich müsste eine psychiatrische Diagnostik erfolgen (Ziff. 2.1a).
3.10   Der Bericht des C.___ vom 20. November 2010 zuhanden des Hausarztes wiederholte das unter E. 3.5 Dargelegte (Urk. 8/68).

4.
4.1     Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustands und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit ist vollumfänglich auf das Z.___-Gutachten vom 13. September 2010 abzustellen, da dieses die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) erfüllt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin sowohl die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin wie auch jede andere angepasste Tätigkeit mit bloss leichter bis mässiger Belastung der Körperachse zu 100 % zumutbar ist.
4.2     Aus somatischer Sicht ergeben sich aufgrund der Aktenlage auch keine Hinweise, welche diese Beurteilung in Frage zu stellen vermögen (vgl. E. 3.2 f., E.3.7, E. 3.9). Insbesondere ist der Beschwerdeführerin nicht zuzustimmen, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 16. Dezember 2008 (vgl. E. 3.4) sowie jene durch die Ärzte des Spitals H.___ vom 3. November 2010 (vgl. E. 3.9) ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 3): Die Behauptung, die Ärzte des Spitals H.___ hätten in ihrem Bericht eine Invalidität festgestellt, ist aktenwidrig und widerspricht den Ausführungen im besagten Bericht. Die Ärzte äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit und führten aus, „allenfalls liegt eine Invalidität im Rahmen einer Somatisierungsstörung vor“ (Urk. 8/65/11). Eine solche wurde jedoch weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch von den behandelnden Psychiatern oder anlässlich der psychiatrischen Begutachtung am Z.___ festgestellt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Sodann ist auch die Aussage, Dr. A.___ habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, aktenwidrig, attestierte dieser jeweils mindestens eine 80- bis sogar 100%ige Arbeitsfähigkeit: Im Bericht vom 28. Juli 2008 (vgl. E. 3.2) hielt er zwar unter anderem ein chronisches thorako-/lumbospondylogenes Syndrom fest, attestierte der Beschwerdeführerin gestützt darauf jedoch explizit keine Arbeitsunfähigkeit. Dieselbe Diagnose (unter anderem) stellte er auch anlässlich des Berichts vom 16. Dezember 2008, wobei er festhielt, diese schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 8/41 Ziff. 1.2). Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten einzig psychiatrische Diagnosen (vgl. Ziff. 1.1). Weshalb er der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht lediglich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit attestierte, obwohl er keine rheumatologischen Diagnosen stellte, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatten, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar.
         Sodann legte der psychiatrische Gutachter anhand der ICD-10-Kriterien nachvollziehbar dar, weshalb die früher gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht zu bestätigen sei (vgl. Urk. 8/56/12 unten). Zudem wies er auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte, wie finanzielle und familiäre Probleme, hin.
4.3
4.3.1   Allerdings kann der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Z.___-Gutachten aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden:
4.3.2   Aus Sicht der Z.___-Gutachter ist rückblickend ab Februar 2007 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, welche „im Sinne einer Schätzung“ bis am 1. Juni 2009 bestanden habe (vgl. E. 3.8). Diese Beurteilung stützten sie auf den Bericht vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/24/7-8) von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Wie diesem Bericht zu entnehmen ist, hätten die damals beklagten Beschwerden im Zusammenhang mit einem Arbeitskonflikt mit einer neuen Vorgesetzten gestanden (S. 1 unten). Dr. G.___ diagnostizierte eine akute Belastungsreaktion mit leichter depressiver Verstimmung bei einem Arbeitskonflikt (S. 2 oben) und empfahl die versuchsweise Wiederaufnahme der Arbeit ab Februar 2007 zu 50 % (S. 2 unten).
4.3.3   Auf die befristetet attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Zeit von Februar 2007 bis 1. Juni 2009 ist aus mehreren Gründen nicht abzustellen:
         Die von Dr. G.___ gestellte Diagnose gründete in einer invaliditätsfremden Ursache, nämlich dem damals aktuellen Arbeitskonflikt. Soweit ein Arzt jedoch im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; AHI 2000 S. 153, I 554/98 E. 3). Dementsprechend fehlte es vorliegend bereits am invalidisierenden Gesundheitsschaden. Bemerkenswert ist auch, dass die Z.___-Gutachter die von Dr. G.___ festgehaltene 50%ige Arbeitsunfähigkeit „im Sinne einer Schätzung“ als bis am 1. Juni 2009 gültig erachteten. Worauf sie diese „Schätzung“ stützten, ist nicht ersichtlich. Mit dem Bericht von Dr. G.___ vom Januar 2007 kann dies mit Sicherheit nicht erklärt werden, zumal dieser lediglich empfahl, die Beschwerdeführerin „versuchsweise 50 % arbeitsfähig zu schreiben“ (Urk. 8/24/8), was schon aus damaliger Sicht bloss als provisorische Einschätzung erscheint und mit Sicherheit nicht als richtungsweisende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für die nächsten zwei Jahre zu werten ist.
4.3.4   Sodann vermögen auch die Berichte der Ärzte des C.___ keine retrospektive Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Wie beispielsweise aus den Berichten vom 18. März 2009 (E. 3.5) sowie dem damit im Wesentlichen identischen vom 20. November 2010 (Urk. 8/68) hervorgeht, entsprang sowohl die Diagnosestellung als auch die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung mehrheitlich den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und wurde nicht mit medizinisch objektivierbaren Gesichtspunkten untermauert. Insbesondere beruhte die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf einem positiven und einem negativen Leistungsprofil (vgl. Urk. 8/45/6), welche beide auf rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin erstellt wurden und überdies überwiegend die körperlichen Einschränkungen thematisierten, ohne einen Bezug zu den psychischen Beschwerden herzustellen.
4.4     Zusammengefasst ist auf das Z.___-Gutachten vom 13. September 2010 insofern abzustellen, als es den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Gutachtenszeitpunkt als nicht invalidisierend einstufte und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit attestierte. Die retrospektive Beurteilung des Z.___-Gutachtens kann aufgrund der Aktenlage nicht bestätigt werden, da schon damals kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen war. Daran ändert im Übrigen auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im Jahr 2009 habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, weil sie gezwungen sei, täglich Insulin zu spritzen (Urk. 1 S. 2 unten), nichts. Das tägliche Spritzen von Insulin mag zwar mühselig sein, stellt jedoch nicht per se eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Ausserdem ist ein adäquat behandelter, gut eingestellter Diabetes mellitus in der Regel nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden (Urteil des Bundesgerichts I 94/06 vom 23. August 2006 E. 3.4). Sodann bestand die Diabeteserkrankung aktenkundigerweise seit dem Jahr 2007 (Urk. 8/24/9), weshalb die gestützt darauf geltend gemachte Verschlechterung im Jahr 2009 ohnehin nicht nachvollziehbar ist.
         Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, als der Beschwerdeführerin sowohl ihre bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin wie auch jede angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Dies gilt insbesondere auch retrospektiv, weshalb die Beschwerdegegnerin in der strittigen Verfügung fälschlicherweise von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2009 ausging respektive zu Unrecht eine befristete Rente vom 1. Dezember 2007 bis 31. August 2009 zusprach.
         Da die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin arbeitsfähig ist und stets war, erübrigt sich die Vornahme einer Invaliditätsbemessung.

5.       Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).
         Die Beschwerde führende Person wurde auf die Möglichkeit einer reformatio in peius aufmerksam gemacht; sie machte jedoch von der Rückzugsmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern hielt ohne weitere Stellungnahme an ihrem Begehren fest (Urk. 15). Die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius sind demnach erfüllt (BGE 107 V 17 E. 3a).

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. März 2011 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).