IV.2011.00411

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 13. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas
Dorfstrasse 39, Postfach, 8706 Meilen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1972, eidg. dipl. Direktionsassistentin, war seit dem 26. Januar 2004 bei der Y.___ AG, '___', in einem Pensum von 100 % als Management Assistant angestellt (Arbeitgeberbericht vom 13. Juni 2006, Urk. 13/19), als sie am 7. Februar 2004 als Beifahrerin einen Unfall in Form einer Seitenkollision auf einer Autobahn erlitt (Urk. 13/5/6; Urk. 13/6/3; 13/20/2). Am 20. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen eines Schleudertraumas, starker Nacken-/Schulter-/Arm- und Rückenschmerzen sowie einer vegetativen Funktionsstörung, bestehend seit dem 7. Februar 2004, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/5). Danach wurde das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG per 30. Juni 2006 unfallbedingt beendet, nachdem der letzte effektive Arbeitstag von X.___ am 14. Juni 2004 war (Arbeitgeberbericht vom 13. Juni 2006, Urk. 13/19/3).
         Die Unfallversicherung AXA Winterthur (vormals "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: AXA) stellte mit Verfügung vom 14. August 2006 ihre Versicherungsleistungen rückwirkend per 31. Juli 2006 ein (Urk. 13/20). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2007 ab (Urk. 13/30).
1.2     Am 26. Januar 2007 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, der Versicherten mit, Anspruch auf berufliche Massnahmen zu haben (Urk. 13/29). Ab dem 1. Mai 2008 war X.___ bei der Z.___ AG, '___', bis am 15. Februar 2009 im Rahmen eines Arbeitsversuchs in einem Pensum von 60 % bei einer Leistungsfähigkeit von 30 %, seit dem 16. Februar 2009 in einem ordentlichen Pensum von 70 % als Geschäftsleitungsassistentin/Mitarbeiterin Administration angestellt (Arbeitgeberbericht vom 20. Februar 2009, Urk. 13/81). Mit Verfügung vom 24. August 2009 sprach die Aargauer IV-Stelle der Versicherten rückwirkend vom 1. Februar 2005 bis am 31. Oktober 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/91), nachdem sie die Versicherte durch die Medizinische Abklärungsstation A.___ am Spital B.___, '___', hatte polydisziplinär begutachten lassen (vgl. [Haupt-]Gutachten vom 27. Januar 2009, Urk. 13/73).
1.3     Am 20. Februar 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an, was sie mit seit September 2009 bestehenden gesundheitlichen Leiden in Form eines Weichteilrheumas, einer Fibromyalgie sowie einer Depression und Angststörung begründete (Urk. 13/100). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 13/107), medizinische Berichte (Urk. 13/117; Urk. 13/126), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/123) sowie ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 14. Juli 2010, Urk. 13/131) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung AXA bei (Urk. 13/118). Mit Vorbescheid vom 29. September 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 13/134). Nachdem die Versicherte dagegen mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 (Urk. 13/136) und 17. November 2010 (Urk. 13/139) Einwand erhoben hatte, verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Verfügung vom 9. März 2011 wie angekündigt (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Elena Kanavas, Meilen, mit Eingabe vom 11. April 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die Verfügung vom 9. März 2011 aufzuheben und ihr - eventualiter nach Vornahme der notwendigen Abklärungen - eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, '___', vom 28. April 2011 (Urk. 8) nach. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1
1.1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.1.3   Auch die Annahme einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.1.4   Eine Distorsion der Halswirbelsäule kann in eine chronifizierte Schmerzproblematik, insbesondere in eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung münden (BGE 136 V 279 E. 3.2.2). Bei einer spezifischen und unfalladäquaten Halswirbelsäulenverletzung in Form eines Schleudertraumas ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) sinngemäss anwendbar, da es aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten ist, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen. Dem steht der allenfalls organische Charakter des Leidens nicht entgegen, hat doch die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden betrachtete Fibromyalgie (ICD-10 M79.0) übertragen (E. 3.2.1). Invaliditätsrechtlich ist auch von Bedeutung, dass als "Schleudertrauma" oder "Chronic Whiplash Injury" bezeichnete Beeinträchtigungen im Sinne eines komplexen und chronischen Beschwerdebildes bisher in keinem anerkannten medizinischen Klassifikationssystem als Diagnose figurieren (BGE 136 V 279 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

2.       Streitig ist, ob seit dem 24. August 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2011 eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche erneut einen Rentenanspruch begründet.
2.1     Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau stützte sich bei ihrer befristet rentenzusprechenden Verfügung vom 24. August 2009 auf die in den Akten bis dato vorhandenen Arztberichte, insbesondere auf die objektiven Befunde des A.___-(Haupt-)Gutachtens vom 27. Januar 2009 (Urk. 13/73) (vgl. Beschlussbegründung vom 29. Juni 2009, Urk. 13/90). Aus diesem ging hervor, dass die Beschwerdeführerin damals in psychisch-geistiger Hinsicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufwies, jedoch auf der körperlichen Ebene durch eine leichte bis mittelgradige Einschränkung der mechanischen Belastbarkeit von Halswirbelsäule, ‚Funktionseinheit Nacken’ und der rechten oberen Extremität sowie durch eine leichte Reduktion der allgemeinen Leistungsfähigkeit, verursacht durch länger andauernde verminderte körperliche Inaktivität und vegetative Dysregulation nach Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsionstrauma in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war (Urk. 13/73/36). Die A.___-Gutachter attestierten zum Gutachtenszeitpunkt infolgedessen eine derzeitige Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit sowie in anderen leidensangepassten Tätigkeiten (vgl. Urk. 13/73/37-38). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) wich von dieser Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit gestützt auf die durch die A.___-Gutachter objektiv erhobenen Befunde ab und anerkannte ab dem 1. November 2006 lediglich noch eine Leistungseinschränkung von 20 % für die angestammte Bürotätigkeit sowie für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Beurteilung des RAD vom 19. Februar 2009, Urk. 13/78; Verfügung vom 24. August 2009, Urk. 13/90-91).
2.2     Ab dem 24. August 2009 stellt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt dar:
2.2.1   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, '___', nannte in seinem Bericht vom 13. März 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende:
- chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma im Jahre 2004;
- differentialdiagnostisch: anhaltende somatoforme Störung/Fibromyalgie;
- Angststörung und depressive Störung;
- Zustand nach Morbus Basedov und Radiojodbehandlung, aktuell Euthyreose.
         Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er keine an. Die Beschwerdeführerin sei vom 16. September 2010 (richtig: 2009) bis zum 28. Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gewesen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Urk. 13/117/1). 16 von 18 Fibromyalgie-Punkten seien aktiv (Urk. 13/117/2). Aufgrund diverser vegetativer/Schmerz-/depressiver/Angst-Symptomatik sei die Beschwerdeführerin für jede Arbeitsart überfordert, sie könne ihre Leistung nicht abrufen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei um 25-50 % vermindert. Mittels weniger zeitlichem Druck, häufigeren Pausen, Einhalten der Arbeitszeiten und ruhigerer Umgebung könne die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich aber verbessert werden. Dadurch könne eventuell eine - wahrscheinlich maximale - Arbeitsfähigkeit von 50 % erhalten werden. Tätigkeiten in Form nicht stressender, vorwiegend sitzender Arbeiten in Räumlichkeiten mit konstanter Temperatur ohne zeitlichen Druck und grosse Leistungserwartung wären in einem Rahmen von maximal vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei wahrscheinlich eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 25 % bestehe und diese Arbeitsfähigkeit nicht in Form einer ganztägigen Tätigkeit mit reduzierter Leistung realisierbar sei (Urk. 13/117/3). Leichte, nicht komplizierte Aufgaben wären bis zu einem maximalen Arbeitspensum von ca. 50 % zumutbar (Urk. 13/117/4).
2.2.2   Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', bei welchem die Beschwerdeführerin vom 17. November 2005 bis am 19. September 2006 und erneut ab dem 15. Januar 2010 in Behandlung war (letzte Kontrolle am 8. April 2010), erwähnte in seinem Bericht vom 10. April 2010 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine reaktive depressive Entwicklung mit Angst, vor allem schmerzbedingt, gemäss ICD-10 F33.01-11 mit schwankendem Verlauf an (Urk. 13/126/1). In einem Kurztest hätten sich bei subjektiver Einschätzung eine mittelschwere bis schwere Angst sowie eine mittelschwere Depression gezeigt. In objektiver Hinsicht habe die Beschwerdeführerin im Hamilton-Test 16 Punkte erreicht, was einer leichten bis mässigen depressiven Störung entspreche. Als Sekretärin sei die Beschwerdeführerin seit dem 14. Januar 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsunfähigkeit in erster Linie durch die Schmerzzustände bedingt sei und nur in zweiter Linie durch psychische Faktoren. Für die Arbeit als Sekretärin bestünden keine schweren geistigen und psychischen Einschränkungen. Die Arbeitsaufgabe sei wegen einem Rückfall in die Schmerzsymptomatik erfolgt. In psychiatrischer Hinsicht sei die bisherige Tätigkeit zumutbar. Die Beschwerdeführerin fühle sich aber noch nicht imstande, in einem Pensum von z.B. 20 % zu beginnen (Urk. 13/126/2). Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. der Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht vorausgesagt werden, er hoffe aber, dass dies in den nächsten Wochen geschehe (Urk. 13/126/3). Die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt, Letztere vor allem wegen Schmerzzuständen. Es sei nur eine langsame, schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einem späteren Zeitpunkt möglich (Urk. 13/126/4).
2.2.3   Dr. C.___ gab in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 14. Juli 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/131) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 25):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4);
- Dysthymia (ICD-10 F34.1);
- anhaltende psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 Z63.7).   
         Die derzeitige psychische Befindlichkeitsstörung entspreche dem Schweregrad einer Dysthymia und sei damit arbeitsmedizinisch nicht relevant. Die bei einer somatoformen Schmerzstörung zu prüfenden Försterschen Kriterien seien nicht erfüllt. Es liege weder eine erhebliche psychische Komorbidität noch eine chronische körperliche Begleiterkrankung vor, ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen sei keineswegs festzustellen - die Beschwerdeführerin unterhalte konstruktive soziale Kontakte - und auch von einem therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) könne nicht gesprochen werden (S. 24). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Sie sei auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 25).   
2.2.4   Der zuständige Arzt des RAD, Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. August 2010 fest, dass im psychiatrischen Bereich kein eigenständiger relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Es handle sich lediglich um eine somatoforme Schmerzstörung, ohne erfüllte Förstersche Kriterien, und um eine Dysthymie. In der angestammten und zugleich leidensangepassten Bürotätigkeit sei nun somit eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Dies gelte rückblickend mindestens seit den umfassenden Untersuchungen im Rahmen der A.___-Begutachtung im Jahre 2008 (Urk. 13/132/3).
2.2.5   Am 28. April 2011 berichtete Dr. D.___ der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, aufgrund der Schilddrüsen-Erkrankung habe bis am 23. Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine postoperativ aufgetretene, symptomatische Unterfunktion der Schilddrüse sei für eine Adynamie, Gewichtszunahme, Haarausfall und ausgeprägte Müdigkeit ursächlich verantwortlich gewesen. Ab Mitte Januar 2011 hätten sich die Werte gebessert, so dass ab dem 24. Januar 2011 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit habe attestiert werden können. Die hormonelle Lage habe sich erst Ende März 2011 normalisiert, was aber noch keineswegs einer Gesundheitszustands-Verbesserung entspreche. Die Symptomatik klinge erst langsam ab. Es könne aber ab dem 1. Mai 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte und nicht allzu stressige Arbeiten bescheinigt werden. Die derzeitige gesundheitliche Situation sei für den heutigen Tag stabil und zeige grundsätzlich eine gute Prognose, vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin regelmässig die Schilddrüsenhormone substituiere. Das Darmleiden, eine Proctitis ulcerosa, befinde sich seit Juni 2010 in Remission. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei aus psychologischen Gründen vorläufig noch nicht in Sicht (Urk. 8).
2.2.6   RAD-Arzt Dr. F.___ wies in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2011 darauf hin, dass nach erfolgter operativer Entfernung der Schilddrüse im Jahre 2010 und anschliessender erfolgreicher Hormonersatztherapie erfahrungsgemäss keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zurückblieben. Auch könne kein Einfluss auf das übrige Krankheitsgeschehen ausgewiesen werden. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei nicht nachvollziehbar. Lediglich die 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Juli bis November 2010 wäre allenfalls nachvollziehbar (Urk. 12 S. 2).

3.       Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Direktionsassistentin bzw. Geschäftsleitungsassistentin/Mitarbeiterin Administration sowie ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit dem 24. August 2009.
3.1     Die Beschwerdeführerin erklärte, sich noch nicht imstande zu fühlen, wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (E. 2.2.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht ankommt. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
3.2
3.2.1   Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 14. Juli 2010 (E. 2.2.3) (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 28. September 2010, Urk. 13/132, und vom 9. März 2011, Urk. 13/146). In diesem Gutachten wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als in psychiatrischer Hinsicht uneingeschränkt bezeichnet. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin bzw. Geschäftsleitungsassistentin/ Mitarbeiterin Administration sei die Beschwerdeführerin zu 0 % arbeitsunfähig (E. 2.2.3). Dieses Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - die Beschwerdeführerin wurde eingehend klinisch untersucht -, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Dr. C.___ beobachtete die Beschwerdeführerin genau, konnte aber keine demonstrativen Elemente feststellen (vgl. Urk. 13/131/20). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Expertin ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es liegt angesichts des Fehlens einer erheblichen psychischen Komorbidität, chronischen körperlichen Begleiterkrankung sowie eines sozialen Rückzugs in allen Lebenslagen und primären Krankheitsgewinns (vgl. E. 2.2.3) auf der Hand, die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht als invalidisierend zu betrachten (vgl. E. 1.1.3). Das Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (E. 1.6) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
3.2.2   Die Aussagen von Dr. E.___ und Dr. D.___ vermögen die Einschätzung von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ (vgl. Urk. 13/100/7; Urk. 13/126/1; Urk. 13/131/12) erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sekretärin in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. E. 2.2.2). Die Einschätzung von Dr. E.___ ist glaubhaft, obgleich er sie im Wesentlichen mit Testergebnissen begründet, einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration jedoch generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. E.___ decken sich. Damit ergibt sich aus den Aussagen von Dr. E.___ ebenfalls keine Änderung des psychischen Gesundheitszustands seit dem 24. August 2009. Insoweit sich Dr. D.___ zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Beschwerden äussert (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.5), ist darauf hinzuweisen, dass Dr. D.___ kein Facharzt für psychische Leiden ist, womit diese Angaben von vornherein unbeachtlich sind.
3.3     Auch in somatischer Hinsicht ergeben die aufliegenden Berichte keine Veränderung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin seit dem 24. August 2009.
         Die Beschwerdeführerin ist in somatischer Hinsicht gemäss dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. D.___, (vgl. Urk. 13/100/7; Urk. 13/132/3; Urk. 12 S. 2) infolge eines chronischen generalisierten Schmerzsyndroms, einer anhaltenden somatoformen Störung bzw. Fibromyalgie sowie einem Zustand nach Morbus Basedov und Radiojodbehandlung, aktuell Euthyreose, (vgl. E. 2.2.1) bzw. lediglich infolge einer Schilddrüsen-Erkrankung (vgl. E. 2.2.5) in ihrer Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt. Dr. D.___ erachtete die Beschwerdeführerin als in ihrer bisherigen Tätigkeit bleibend zu 100 % arbeitsunfähig, während in leidensangepassten Tätigkeiten seines Erachtens dauerhaft zumindest eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. E. 2.2.1). Infolge der Schilddrüsen-Erkrankung habe bis am 23. Januar 2011 eine 100%ige und ab dem 24. Januar 2011 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 1. Mai 2011 sei für leidensangepasste Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. E. 2.2.5). Da die Euthyreose eine normale Funktion der Schilddrüse bedeutet, kann aus dieser Diagnose freilich von vornherein keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. D.___ damit seit Februar 2004 durchgehend wegen eines chronischen generalisierten Schmerzsyndroms nach einem HWS-Distorsionstrauma im Jahre 2004, differentialdiagnostisch anhaltende somatoforme Störung bzw. Fibromyalgie, sowie einer Angststörung und depressiven Störung (vgl. Urk. 13/45/1; E. 2.2.1), wobei er am 28. April 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit psychologisch bedingt vorläufig noch nicht als gegeben erachtete (vgl. E. 2.2.5). Zu den neben der Schilddrüsenerkrankung bestehenden, in seinem Bericht vom 13. März 2010 angeführten Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 2.2.1) äusserte sich Dr. D.___ in seinem Bericht vom 28. April 2011 nicht mehr (vgl. E. 2.2.5). Hinsichtlich dieses nicht euthyreotischen Schilddrüsenleidens beschrieb er indes eine Verbesserung der Werte ab Mitte Januar 2011 und eine Normalisierung der hormonellen Lage Ende März 2011, die mit einer langsam abklingenden Symptomatik einhergehe (vgl. E. 2.2.5), so dass gemäss dem diesbezüglich allgemeinen Krankheitsverlauf von einem bloss vorübergehenden Leiden auszugehen ist. In somatischer Hinsicht geht damit aus den Aussagen von Dr. D.___ keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands ab dem 24. August 2009 hervor. Dr. E.___ hinwiederum äusserte sich in somatischer Hinsicht zu einer allfälligen dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ausdrücklich (vgl. E. 2.2.2), so dass auch aus seinem Bericht (E. 2.2.2) nicht hervorgeht, dass seit dem 24. August 2009 eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung in somatischer Hinsicht eingetreten ist. In rheumatologischer Hinsicht wird eine Änderung der objektiven Befunde seit den umfassenden Abklärungen im Rahmen des A.___-Gutachtens (vgl. E. 2.1) weder behauptet noch aufgrund objektiver Befunde dargelegt. Die Beurteilung des zuständigen RAD-Arztes Dr. F.___, dass höchstens eine vorübergehende zusätzliche Leistungseinbusse infolge des Schilddrüsenleidens vorgelegen sei (vgl. E. 2.2.4 und E. 2.2.6), ist somit nachvollziehbar und schlüssig.

4.         Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elena Kanavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).