IV.2011.00412

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 16. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der seit 1975 im selben Betrieb als Teamleiter/CNC-Maschinenoperateur erwerbstätig gewesene X.___ (geboren 1951) meldete sich am 24. Juni 2009 nach Kündigung der Anstellung seitens der Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein Burn out zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 7/31 ff.) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2010 zu (Urk. 7/49). Auf Intervention von Rechtsanwalt Christen, welchem die Verfügung nicht eröffnet wurde, obwohl dessen Mandatierung durch den Versicherten der IV-Stelle bereits am 7. Oktober 2010 mitgeteilt worden war, erliess diese am 11. März 2011 eine neue, hinsichtlich der Rentenfrage gleichlautende Rentenverfügung. Darin stellte sie die Nichtigkeit der Verfügung vom 25. Februar 2011 fest (Urk. 2).

2.       Dagegen führt X.___ am 11. April 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Anordnung einer medizinischen Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2011 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Der Beweiswert von Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stellen (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten (BGE 125 V 351 E. 3b/bb) vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

2.       Die Beschwerdegegnerin begründet die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab Januar 2010 damit, dass dem Beschwerdeführer seit November 2008 die angestammte Tätigkeit nur noch in einem wohlwollenden und wertschätzenden Umfeld mit einer geringeren emotionalen Stressbelastung, reduziertem zeitlichen Druck und ohne Führungsverantwortung zu einem Pensum von 70 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 3).
         Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die von der Beschwerdegegnerin beschriebene leidensangepasste Tätigkeit einem geschützten Arbeitsplatz gleichkomme. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er vielmehr vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 ff.).

3.
3.1     Am 22. April 2010 wurde der Beschwerdeführer im RAD von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Im Untersuchungsbericht vom 26. April 2010 (Urk. 7/25) stellte Dr. Y.___ die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.25) mit/bei paranoid-narzisstischen Persönlichkeitsanteilen. Weiter führte er aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen qualifizierten und differenzierten Versicherten, bei dem es in Zusammenhang mit einem sich über längere Zeit und zunehmend verschärften Arbeitsplatzkonflikt zu einer erheblichen psychischen Dekompensation gekommen sei. Intrapsychisch könne für diese Entwicklung eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur angenommen werden. Der Beschwerdeführer habe das Verhalten der Arbeitgeberin als massive Kränkung gegen sein Wertesystem und sein Selbsterleben, beziehungsweise als Missachtung seiner bisher erbrachten Leistungen und seiner Anstrengungsbereitschaft erlebt. Auf Symptomebene habe sich aus der Mischung aus inhaltlicher Einengung und Gefühlen von Wut und Ärger eine aggressiv gefärbte Komponente mit sowohl fremd- als auch selbstgefährdenden Anteilen, Schlafstörungen und Grübelnneigung entwickelt. Es könne vermutet werden, dass die erhöhte Sensibilität auf Zurückweisung und Kränkung in der Kindheit angelegt worden sei.
         Das Reaktionsmuster des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatzkonflikt trage Anteile, die nachvollziehbar seien, die jedoch mitunter nicht mehr einfühlbare paranoide Züge vor allem in der Projektion der Schuldfrage an den Arbeitgeber annähmen und nachfolgend zu emotional-instabilen Verhaltensweisen geführt hätten. Diese Verhaltensweisen trügen sowohl auto- als auch heteroaggressive Züge. Eine Ausweitung des Konfliktes auch in den häuslichen und privaten Bereich sei sehr wahrscheinlich. In diagnostischer Hinsicht könne jedoch nicht von einer Persönlichkeitsstörung gesprochen werden. Hiergegen spreche die jahrzehntelange Lebensbewährung in privater und beruflicher Hinsicht. Auch akten- und eigenanamnestisch lägen hierzu keine Angaben vor. Eine wesentliche depressive Symptomatik inklusive signifikanter kognitiver Defizite habe in der Untersuchung nicht festgestellt werden können.
         Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ abschliessend aus, in Anlehnung an den Arztbericht des behandelnden Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. September 2009 könne beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 28. November 2008 in jedweder Tätigkeit angenommen werden. In Anlehnung an die Untersuchung im RAD sei angesichts des vom Beschwerdeführer geschilderten Aktivitätsniveaus, der berichteten gewissen Verbesserung, des klinischen Eindrucks und des psychopathologischen Befunds ab dem Untersuchungsdatum von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit auszugehen, die in einem wohlwollenden und wertschätzenden Umfeld stattfinde sowie mit einer geringeren emotionalen Stressbelastung und reduziertem zeitlichen Druck verknüpft sei. Führungsverantwortung sollte diese Tätigkeit nicht enthalten. Diese Arbeitsfähigkeit könne unter entsprechender fachpsychiatrischer Behandlung in den oben genannten Rahmenbedingungen potentiell auf 100 % weiter erhöht werden.
3.2     Dr. Y.___s Untersuchungsbericht vom 26. April 2010 durchleuchtet den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht. Selbst Dr. Z.___ räumte in seiner Stellungnahme vom 15. März 2011 (Urk. 3) ein, Dr. Y.___ habe den Beschwerdeführer in seiner Problematik grundsätzlich gut erfasst. Hinsichtlich der diagnostischen Würdigung des Leidens des Beschwerdeführers vervollständigt Dr. Y.___ Beurteilung die Angaben der behandelnden Ärzte (vgl. Dr. Z.___ Bericht vom 16. September 2009, Urk. 7/14, sowie den Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 4. Januar 2010, Urk. 7/18) und liefert eine einleuchtend begründete Antwort auf die Frage nach der zu stellenden Diagnose. Diese beruht nicht nur auf den Befunden der klinischen Untersuchung, sondern setzt sich auch mit den Angaben der behandelnden Ärzte auseinander. Auf die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des RAD-Arztes, insbesondere hinsichtlich der angesichts der vom Beschwerdeführer berichteten Besserung wieder erlangten Teilarbeitsfähigkeit darf somit abgestellt werden.
         Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen 28. November 2008 und 21. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab dem 22. April 2010 (Datum der RAD-Untersuchung) ist ihm eine Tätigkeit in einem wohlwollenden und wertschätzenden Umfeld, mit einer geringeren emotionalen Stressbelastung und reduziertem zeitlichen Druck sowie ohne Führungsverantwortung zu einem Pensum von 70 % grundsätzlich wieder zumutbar.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt die Frage nach der Verwertbarkeit der beim Beschwerdeführer ab 22. April 2010 wieder vorhandenen Arbeitsfähigkeit. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der in Betracht zu ziehende Arbeitsmarkt dem Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Einschränkungen noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten bietet, sodass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf die tabellarisch festgehaltenen Lohnangaben gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann.
4.2     Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin realitätsfremde Annahmen über die effektiven Einsatzmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt vor (Urk. 1 S. 3 f.).
         Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Bundesgerichtsurteil 8C_602/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
         Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. In Industrie und Gewerbe gibt es unzählige Tätigkeiten, die den Fähigkeiten des erfahrenen und gut qualifizierten Beschwerdeführers entsprechen. Wenn ein soziales Entgegenkommen des Arbeitgebers medizinisch vorausgesetzt wird und der Beschwerdeführer einen verständnisvollen, nachsichtigen Arbeitgeber braucht, da er den allgemeinen Belastungen des Arbeitsmarktes, wo man im Stande sein muss, Kritik, Stress und zeitlichen Druck auszuhalten und sich auch trotz Unstimmigkeiten selber zu steuern, nicht mehr in genügendem Masse gewachsen ist, spricht dies noch nicht gegen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein solches soziales Entgegenkommen ist vorliegend im Hinblick auf die genannte Limitierung des Beschwerdeführers (emotional-instabile Verhaltensweisen mit sowohl auto- als auch heteroaggressiven Zügen) - insbesondere auch mit Blick auf mögliche Nischenarbeitsplätze - nicht derart unrealistisch, dass das Finden einer passenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen gelten muss.
4.3     Schliesslich steht auch das Alter des im Verfügungszeitpunkt (11. März 2011) 59-jährigen Beschwerdeführers einer Verwertung der 70%igen Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht entgegen. Denn der Beschwerdeführer kann auf eine durch jahrzehntelange Betriebstreue und stetige Weiterbildung (vgl. Urk. 7/8) gekennzeichnete berufliche Laufbahn zurückblicken, weshalb davon auszugehen ist, dass seine - durch grosse Erfahrung und Loyalität aufgewertete - Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor nachgefragt wird.

5.
5.1     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine). Die Beschwerdegegnerin setzte ihn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG korrekterweise auf den 1. Januar 2010 fest (Urk. 2 S. 4). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits- und damit erwerbsunfähig. Dieser Zustand dauerte bis 21. April 2010, weshalb ihm vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 eine ganze Rente zusteht (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.2     Bei der Bemessung des Invalideneinkommens geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 39‘314.-- erzielen könnte. Dabei stellt sie auf den Tabellenlohn der im Bereich Maschinen- und Fahrzeugbau beschäftigten Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 ab.
         Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass - wenn überhaupt - vom Durchschnittslohn gemäss Anforderungsniveau 4 ausgegangen werden müsste (Urk. 1 S. 4) ist einerseits zu entgegnen, dass eine Verbindung von Tätigkeiten für Fachkräfte mit Druck und Stress weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich ist. Andererseits führte gerade die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Umplatzierung des damals noch als Teamleiter tätigen Beschwerdeführers an einen weniger anspruchsvollen Einsatzort (Wareneingangsprüfer) zur psychischen Dekompensation und schliesslich zur Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/1 S. 2).
         Es ist daher vom statistischen Durchschnittslohn (Zentralwert) für Arbeiten, für welche Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind (Anforderungsniveau 3) der im Maschinen- und Fahrzeugbau beschäftigten Männer im privaten Sektor auszugehen. Dieser hat im Jahre 2008 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 6‘088.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2010, S. 26, Tabelle TA1, Zeile 29, 34, 35). Auf der Basis der im Jahre 2010 betriebsüblichen 41,2 Wochenstunden und der Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft, 9-2012, S. 94 f., Tabellen B 9.2 Zeile C und B 10.3) ergibt sich bei einem 70%igen Arbeitspensum ein Jahreseinkommen von rund Fr. 54'134.-- (6088 x 12 / 40 x 41.2 / 2092 x 2150 x 70 / 100).
         Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene höchstmögliche Abzug von 25 % erscheint angesichts der Einschränkungen, des Alters und der Dienstjahre des Beschwerdeführers im früheren Betrieb) als angemessen. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 40‘600.--.
5.3     Das Valideneinkommen bemisst die Beschwerdegegnerin infolge erheblicher Lohnschwankungen anhand eines Durchschnitts der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2004 bis 2008 erzielten Einkommen. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einwendung, dass auf den infolge der Schichtzulagen höheren Verdienst für das Jahr 2008 abzustellen sei, ist gerechtfertigt. Den Lohnjournalen der Arbeitgeberin lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ab November 2006 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit regelmässig Schichtzulagen in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt wurden (Urk. 7/16 S. 9-11), was die im Auszug aus dem individuellen Konto (erst ab dem Jahr 2007) ersichtliche, massive Einkommenserhöhung erklärt (Urk. 7/13). Da anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin Schichtarbeit verrichtet hätte, rechtfertigt es sich von dem 2008 erzielten Lohn in Höhe von Fr. 107‘331.-- auszugehen (Urk. 7/16 S. 11). Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 (2092 Punkte im Jahr 2008; 2150 Punkte im Jahr 2010; Die Volkswirtschaft, 9-2012, S. 95, Tabelle B 10.3) ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 110'307.-- (107331 / 2092 x 2150).
5.4     Im Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 110'307.--; Invalideneinkommen: Fr. 40‘600.--) resultiert folglich eine Erwerbseinbusse von Fr. 71'868.-- beziehungsweise ein den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründender Invaliditätsgrad von rund 63,2 %. Infolge der Zusprechung einer befristeten ganzen Rente vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend abzuändern.

6.       Die reduzierten Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von dem nicht überwiegend (beziehungsweise nur in sehr kleinem Umfang) obsiegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. März 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Generali Personenversicherungen AG, Soodmattenstrasse 10, Postfach 1040, 8134 Adliswil          
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).