Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00414
IV.2011.00414

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Rümbeli


Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker
Fricker Rechtsanwälte
Sorenbühlweg 13, 5610 Wohlen AG

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1962, war von September 2000 bis Ende August 2002 als Montagemitarbeiterin in der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 8/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/13 Ziff. 1 ff.). Am 15. Januar 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Nach medizinischen (Urk. 8/12, Urk. 8/14) und beruflichen (Urk. 8/6, Urk. 8/13) Abklärungen teilte ihr das Sozialversicherungsamt Schaffhausen, IV-Stelle, am 1. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % die mit Wirkung ab 1. November 2003 gültige Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit (Urk. 8/19, Urk. 8/22)
         Dieser Leistungsanspruch wurde im Rahmen der Revision im August 2005 (vgl. Urk. 8/31), nach Einholung eines Verlaufsberichtes (vgl. Urk. 8/33) und eines Auszugs aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/32), von der nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bestätigt (Mitteilung vom 16. September 2005, Urk. 8/35).
1.2     Im Rahmen der am 8. Oktober 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/41) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/42) sowie einen medizinischen Bericht (Urk. 8/43) ein und veranlasste ein Gutachten, das von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 3. Januar 2011 erstattet wurde (Urk. 8/56). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2011 stellte sie die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/59). Dagegen erhob die Versicherte am 15. Februar 2011 (Urk. 8/62) einen Einwand, ohne diesen jedoch zu begründen (vgl. Urk. 8/63). Mit Verfügung vom 9. März 2011 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 8/67 = Urk. 8/70 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 9. März 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. April 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2 Ziff. 1); eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, namentlich medizinische Massnahmen gemäss dem Gutachten von Dr. Z.___ sowie Integrationsmassnahmen oder Massnahmen beruflicher Art, anzuordnen und durchzuführen (S. 2 Ziff. 2). Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2011 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12 S. 5 Dispositiv-Ziff. 3). Mit Gerichtsverfügung vom 3. Juni 2011 wurde sodann einerseits antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, anderseits wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) abgewiesen (Urk. 12 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1-2).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 9. März 2011 (Urk. 2) - gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ - davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab November 2008 verbessert habe und ihr wieder eine Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Demnach sei kein invalidenrelevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen. Im Einwand der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2011 (vgl. Urk. 8/62) seien auch keine neuen Aspekte hervorgebracht worden, die einen anderen Entscheid begründen würden (Urk. 2 S. 2 oben).
         In der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2011 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, nachdem die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit November 2008 als voll arbeitsfähig zu beurteilen sei, bestehe keine medizinisch indizierte Erwerbsunfähigkeit, die zu entsprechenden - über die Selbsteingliederungspflicht hinausgehenden - invalidenversicherungsrechtlichen Massnahmen berechtigen würde. Es sei nicht einsichtig, inwiefern der Beschwerdeführerin die Verwertung ihres Leistungspotentials auf dem Arbeitsmarkt mittels entsprechender Eigenanstrengung nicht möglich sein soll (S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 1. März 2011 die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt und damit an ihrer fachärztlichen Beurteilung festgehalten habe. Da Dr. A.___ ab 2. bis 30. April 2001 ferienabwesend gewesen sei, habe sie keine Stellungnahme zum Gutachten von Dr. Z.___ bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einreichen können (S. 4 Ziff. 2.2). Die von Gutachter Dr. Z.___ gegenüber Dr. A.___ geäusserte Kritik sei unberechtigt, da diese sich nicht wie der Gutachter mehrere Monate Zeit habe nehmen können. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sich die Beurteilung durch Dr. A.___ auf einen Zeitraum von zirka fünf Jahren, in welchem sie regelmässig Kontakt mit ihr gehabt habe, abstützen könne. Der Gutachter habe sie demgegenüber nur an einem einzigen Tag während nur gerade zweieinhalb bis drei Stunden untersucht. Demnach sei bei Dr. A.___ ein ergänzender Bericht einzuholen (S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin stellte sich damit auf den Standpunkt, dass gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ vom 18. November 2008 (vgl. Urk. 8/43) sowie deren aktuellen Beurteilung vom 1. März 2011 (vgl. Urk. 3/3) keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes belegt sei. Damit seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Rente gemäss Art. 31 IVG / Art. 17 ATSG nicht gegeben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.4).
         Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, es seien Eingliederungsmassnahmen (medizinische Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art) zu prüfen (S. 5 Ziff. 3). Es könne nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach krankheitsbedingter Aufgabe der Erwerbsfähigkeit vor nunmehr achteinhalb Jahren von einem Tag auf den anderen die Aufnahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Eingliederungsmassnahmen anzuordnen, zumute. Im Gutachten seien berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen als aussichtsreich beurteilt worden. Es gehe jedoch nicht an, dass der Gutachter die Beschwerdeführerin lediglich nach einer einzigen kurzen ambulanten Untersuchung als nicht motiviert bezeichnet habe. Sofern sich das Gericht bezüglich des Gesundheitszustandes der Beurteilung im Gutachten anschliessen werde und ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumute, werde sie all ihre Kräfte mobilisieren und bei Eingliederungsmassnahmen mitwirken (S. 6 Ziff. 3.2).
2.3     Strittig ist somit die revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.
         Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Aufhebung der ganzen Rente (hier: März 2011) verglichen mit den Verhältnissen, wie sie im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Juni 2004 bestanden haben, da der Sachverhalt im Rahmen der Revision im August 2005 nur bedingt - durch einen Arztbericht - abgeklärt wurde.

3.
3.1         Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache waren hauptsächlich die folgenden Berichte:
3.2     Am 30. Januar 2004 berichtete Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/12). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin seit dem 3. September 2003 zu behandeln (lit. D.1) und diagnostizierte eine seit November 2002 bestehende schwere depressive Episode bei familiären Problemen (lit. A).
         Dr. A.___ führte weiter aus, im Oktober 2002 habe sich die Tochter der Beschwerdeführerin bei einem Suizidversuch schwer verletzt. Auf diesen Vorfall habe die Beschwerdeführerin mit einer Depression reagiert, sie habe unter Schlafstörungen, Kopfweh, Vergesslichkeit und Nervosität gelitten. Nach grossen ehelichen Konflikten (Alkoholabusus des Ehemannes) habe sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt und sei mit ihrem Sohn zusammengezogen (lit. D.3-4). Die Beschwerdeführerin wirke nervös, ihre Stimmung sei deutlich gedrückt, und sie sei mit ihrer ganzen Situation völlig überfordert (lit. D.5).
         Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2002 bis auf weiteres für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei jedoch zu hoffen, dass sich ihr Zustand unter einer intensiven medizinischen Therapie verbessern werde (lit. B, S. 4 unten).
3.3     Am 22. März 2004 berichtete Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 8/14/1-4). Er führte aus, die Beschwerdeführerin seit Mai 1984 zu behandeln.  Die letzte Untersuchung datiere vom 12. März 2004 (lit. D.1 und D.2). Er diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode mittleren bis schweren Ausmasses (lit. A).
         Dr. B.___ erwähnte, die Beschwerdeführerin sei vom 28. Oktober bis 21. November 2002 bei Dr. med. C.___, hauptsächlich wegen des Suizidversuchs der Tochter, Ess- und Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Gewichtverlust, Kopfschmerzen und Nervosität psychiatrisch behandelt worden. Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin sei reduziert, Herz und Lungen seien auskultatorisch und perkutorisch unauffällig. Ebenso sei der Neurostatus unauffällig. Die Beschwerdeführerin sei bei Dr. A.___ in Behandlung (medikamentöse Therapie und Gespräche; lit. D). Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 11. November 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (lit. B, Ziff. 1.1). Die Leistungsfähigkeit sei wegen Konzentrationsstörungen und allgemeiner Nervosität zu 100 % vermindert (Ziff. 1.3). Nach Verbesserung des psychischen Zustandes sei gemäss Dr. B.___ wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu rechnen (Ziff. 2.2.3).
3.4     Im Rahmen der Revision im Jahr 2005 wurde erneut bei Dr. A.___ ein Bericht vom 12. September 2005 eingeholt (Urk. 8/33). Darin wurde festgehalten, dass der Gesundheitszustand stationär sei und sich keine Änderung der Diagnose ergeben habe (Ziff. 1 und Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor depressiv, rasch verunsichert, überfordert und sehr belastet durch die schwierige Situation mit ihrer Tochter, welche nach einem Suizidversuch invalid sei. Seit der Ehemann keinen Alkohol mehr trinke, habe sich die eheliche Situation entspannt (Ziff. 3). Dr. A.___ führte sodann aus, es sei zu hoffen, dass sich mit der Verbesserung der ehelichen Situation und der Distanz zu den belastenden Vorkommnissen rund um den Suizidversuch der Tochter der psychische Zustand der Beschwerdeführerin mit der Zeit etwas verbessern werde (Ziff. 4).

4.
4.1     Die im Rahmen des im Oktober 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
4.2     Dr. A.___ nannte im Bericht vom 18. November 2008 (Urk. 8/43/7-10) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronifizierte depressive Störung (ICD-10 F32.1), im Zusammenhang mit grossen familiären Problemen, bestehend seit Herbst 2002
         Die behandelnde Psychiaterin führte zu den aktuellen Symptomen aus, die Beschwerdeführerin wirke sehr nervös, ihre Stimmung sei meist gedrückt, sie sei ängstlich (insbesondere Angst um Tochter), vergesslich und belastet durch die ehelichen Probleme und habe Konzentrationsprobleme sowie Zukunftssorgen. Die Beschwerdeführerin beklage sich über Nervosität, Freud- und Antriebslosigkeit, Überforderung, Kopfweh und Schlafprobleme (Ziff. 1.4).
         Weiter wurde ausgeführt, dass die Prognose kritisch sei und in der gegenwärtigen Behandlung alle drei Wochen stützende Gespräche sowie eine medikamentöse Therapie erfolgen würden (Ziff. 1.4 und Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
4.3     Am 3. Januar 2011 erstattete Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/56/ 1-18). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin und der behandelnden Ärzte sowie auf die Ergebnisse der am 29. Juni 2010 erfolgten Untersuchung der Beschwerdeführerin (S. 1 f.) und nannte folgende Diagnose (S.8 Ziff. 4):
- Dysthymia (F34.1), seit November 2008
- bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4)
         Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ihre Tochter sei im Oktober 2002 absichtlich von einer Brücke gesprungen und aufgrund der körperlichen Verletzungen sei sie seither zu 100 % invalid. Seither fühle sich die Beschwerdeführerin unsicher und werde von der Tochter „erpresst“ (S. 4 Ziff. 2.a). Ausserdem bestünden eheliche Konflikte (unter anderem Alkoholabusus des Ehemannes), und sie habe Angst vor ihrem Ehemann. Sie hätten sich drei Mal versucht zu trennen, jedoch habe sie aufgrund fehlenden Geldes nicht mit ihrem Sohn „fliehen“ können. Stattdessen sei der Ehemann weggelaufen. Die Beschwerdeführerin habe weiter angegeben, seit 2002 habe in ihrem Leben „immer eine Katastrophe“ geherrscht und mit zunehmendem Lebensalter würden ihre „Kräfte und Nerven nachlassen“. Im Oktober und November 2002 habe sie eine erstmalige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. C.___ durchgeführt und abgebrochen. Seit September 2003 werde sie regelmässig (aktuell einmal pro Monat) von Dr. A.___ behandelt. Eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie und/oder ein Wechsel des therapeutischen Settings seien bislang nicht durchgeführt worden (S. 5). Die Beschwerdeführerin habe sich über Erschöpfung, Müdigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen beklagt. Sie würde sich tageweise sozial „schwer“ zurückziehen, habe wegen ihrer Tochter Schuldgefühle, sei traurig, sorge sich, habe unregelmässig Kopfschmerzen, eine instabile Stimmung und weder Lust noch Freude (S. 5 unten). Zudem habe im Jahr 2005 der Verdacht auf „Gebärmutterhalskrebs“ bestanden, der sich nicht bestätigt habe, jedoch ein „riesen Schock“ für sie gewesen sei (S. 6 oben). Den Tag verbringe sie mit Haushaltsführung, Einkaufen, Schwimmen, Kochen und Spazieren. Sie pflege auch den Kontakt zu ihren Kindern, weiterer sozialer Kontakt sei aber selten (S. 6 Mitte). Die Ereignisse der vergangen Jahre hätten ihr Leben geprägt und würden ihren schlechten seelischen Zustand begründen. Sie sei „am Boden zerstört“ und könne deswegen unmöglich einem Erwerb nachgehen (S. 6 unten).
         Der Gutachter führte sodann aus, durch Schmerz bedingte Beeinträchtigungen der Bewegung seien nicht zu objektivieren. Das Gesprächsverhalten sei freundlich, zugewandt und kooperativ gewesen, wobei die Beschwerdeführerin strukturiert und flüssig bis weitschweifig berichtet habe. Sie habe in der Interaktion theatralisch, dramatisierend und demonstrativ gewirkt. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn, Zwang) und Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien unauffällig (S. 7 Ziff. 3.a). Hinweise auf Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen würden sich keine finden. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin ab und zu klagsam, lächle, weine und zeige sich emotional angemessen engagiert. Von Suizidalität sei sie distanziert (S. 8 oben).
         Die Angaben in den aktenkundigen Unterlagen, so der Gutachter, seien weitgehend unzureichend, nur wenig differenziert und kaum nachvollziehbar (S. 9 unten). Es sei qualitativ ein unspezifisches depressives Syndrom für 2003 bis 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv zu erkennen, dessen Schweregrad und nosologische Zuordnung (Anpassungsstörung, Dysthymia, depressive Einzelepisode, rezidivierende depressive Störung) jedoch offen bleibe. Der Gutachter führte aus, die ICD-10 Kriterien einer depressiven Episode seien im Juni 2010 nicht (mehr) erfüllt. Der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass, und bei der Beschwerdeführerin bestünden auch keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere beziehungsweise in ausreichender Länge, um eine lang dauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die dysthyme Verstimmung erkläre sich vollständig als Folge der psychosozialen Faktoren (unter anderem finanzielle Sorgen, eheliche Konflikte, Erwerbslosigkeit) und begründe alleine nicht ausreichend eine depressive Störung nach ICD-10 (S. 10).
         Der Gutachter führte weiter aus, bei der Beschwerdeführerin sei kein somatisches Syndrom im Sinne der ICD-10 zu erkennen (S. 11 oben). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Diagnose einer Dysthymia gemäss ICD-10 (F34.1) ab November 2008 zu stellen, die in der Folge einer depressiven Episode und als Reaktion auf die vorhandenen psychosozialen Faktoren einzustufen sei. Hierfür würden die von Dr. A.___ Ende 2008 geschilderten subjektiven und objektiven psychopathologischen Befunde, die deutliche Verbesserung des Ergebnisses in der „The Montgomery-Asberg Depression Rating Scale“ (MADRS) und die aktuellen Untersuchungsergebnisse unter anderem im Psychostatus sprechen (S. 11 Mitte). Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum September 2005 könne, so der Gutachter, aufgrund des Berichts von Dr. A.___ ab November 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und aufgrund seiner eigenen Untersuchungen ab Juni 2010 sicher angenommen werden (S. 11 unten, S. 17 Ziff. 12).
         Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, die Dysthymia begründe auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsanwendung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und / oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten. Der tägliche Tabakkonsum (vgl. S. 4 Mitte) führe zur Forderung, dies im Rahmen einer ärztlichen Therapie kritisch zu überprüfen. Die vorliegenden Angaben würden jedoch aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 12 oben, S. 12 Ziff. 6).
         Ergänzend wurde eine Anpassung der Medikation und eine unangekündigte, unregelmässige Kontrolle der verordneten Medikamente sowie eine Anpassung der psychotherapeutischen Techniken und Strategien empfohlen (S. 13 Mitte). Berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen seien aus allein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht aussichtsreich und zumutbar. Jedoch würden diese aktuell auf eine nicht motivierte Beschwerdeführerin treffen (S. 13 Ziff. 8). Die vielfältigen psychosozialen Faktoren würden, so der Gutachter, deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration und zur Überwindung der dysthymen Verstimmung wirken (S. 14 oben).
4.4     Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, Regional Ärztlicher Dienst, beurteilte in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2011 das Gutachten von Dr. Z.___ als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen sei. Es habe eine Verbesserung des Gesundheitsschadens festgestellt werden können, so dass ab November 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr vorliege (Urk. 8/57/3).

5.
5.1     Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte aufgrund einer psychischen Problematik (schwere depressive Episode). So wurde auf die Einschätzung der Psychiaterin Dr. A.___ und von Dr. B.___ vom Januar beziehungsweise März 2004 abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin (seit November 2002) zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 8/12 lit. B, Urk. 8/14 lit. B).
5.2     Dr. A.___ diagnostizierte im Januar 2004 und im Revisionsverfahren im August 2005 eine bestehende schwere depressive Episode bei familiären Problemen, ohne jedoch die Diagnose mit Bezug auf ein gängiges Klassifikationssystem nach ICD-10 zu nennen (vorstehend E. 3.2 und 3.4). Im aktuellsten Bericht vom November 2008 (vgl. vorn E. 4.2) nannte die behandelnde Psychiaterin eine chronifizierte depressive Störung (ICD-10 F32.1). Die Kodierung ICD-10 F32.1 sieht allerdings für eine mittelgradige depressive Episode, wobei es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde Störungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren sind. So wies der Gutachter Dr. Z.___ richtigerweise darauf hin (Urk. 8/56 S. 16 unten), dass eine chronische depressive Störung in der Regel als Dysthymia unter F34.1 kodiert werde (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch diagnostische Leitlinien, 7. überarbeitete Auflage 2010, S. 161). Hierfür würde, so der Gutachter, auch die von der behandelnden Psychiaterin genannte Stimmung der Beschwerdeführerin, welche „meist“ bedrückt und ängstlich sei (vgl. Urk. 8/43 Ziff. 1.4), sprechen (Urk. 8/56 S. 16 unten). Demgegenüber sind unter F32.1 - wie erwähnt - mittelgradige depressive Episoden zu kodieren (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt, Hrsg., a.a.O., S. 152). Die behandelnde Psychiaterin setzte überdies in ihrem Bericht vom November 2008 den Beginn der diagnostizierten chronifizierten depressiven Störung nach ICD-10 F32.1 auf den Herbst 2002 fest (vgl. vorn E. 4.2), was nach Gesagtem nicht nachvollziehbar ist. Zudem hat sie bereits in ihren Berichten der Jahre 2004 und 2005 die damals diagnostizierte schwere depressive Episode als seit November 2002 bestehend bezeichnet (vgl. vorn E. 3.2 und E. 3.4). Dr. A.___ nahm hiezu weder Stellung noch wurden von ihr nachvollziehbare Schlussfolgerungen genannt. Auch hat sie sich nicht in nachvollziehbarer Weise mit dem Stellenwert der mindestens mitwirkenden psychosozialen Umstände auseinandergesetzt. Ihre nach wie vor attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit erscheint nach Gesagtem, insbesondere angesichts der von ihr gestellten Diagnose, nicht ausgewiesen und dürfte vielmehr auch Ausdruck der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung der behandelnden Ärztin sein (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
5.3     Die ausführliche Expertise des Gutachters Dr. Z.___ erfüllt demgegenüber die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4) vollumfänglich. Er setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint das Gutachten von Dr. Z.___ nachvollziehbar und vermag zu überzeugen.
         Der Gutachter diagnostizierte aufgrund der aktuellen objektiven Untersuchungsergebnisse vom Juni 2010, den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den Akten im Januar 2011 eine Dysthymia (F34.1) bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4), die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab November 2008 zu stellen sei (vgl. vorstehend E. 4.3). Diese Diagnose führe bei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht auch bei Anwendung der aktuellen Rechtsprechung nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit (für jede Art von Tätigkeit, inklusive Arbeiten im Haushalt).
         Eine Dysthymie, die nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer - hier vom Gutachter nicht diagnostizierten - ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt, kommt nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich; sie ist allein somit regelmässig nicht invalidisierend (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 24, mit Hinweisen, Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ausserdem ist die vom Gutachter diagnostizierte Dysthymie nicht von erheblicher Schwere und Intensität, so dass der Beschwerdeführerin die Überwindung der Schmerzstörung zumutbar ist (vgl. Urk. 8/56 S. 12 Ziff. 6). Auch erfolgte kein kompletter sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, nimmt die Beschwerdeführerin doch weiterhin am sozialen Leben teil. So führte sie in der gutachterlichen Untersuchung aus, den Tag mit Haushaltsführung, Einkaufen, Schwimmen, Kochen und Spazieren zu verbringen. Sie pflege auch den Kontakt zu ihren Kindern, weiterer sozialer Kontakt sei aber selten (vgl. Urk. 8/56 S. 6 Mitte).
         Des Weitern kann - selbst unter Berücksichtigung der erfolgten Therapien bei Dr. A.___ - nicht von einer Ausschöpfung der möglichen psychotherapeutischen Massnahmen respektive vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung ausgegangen werden. Aus den Akten geht nicht hervor, weshalb die Behandlung bei Dr. A.___ erfolglos war beziehungsweise wieso keine stationäre Therapie stattfand.
5.4         Insgesamt ist aufgrund der diagnostizierten Dysthymie, die nicht zusammen mit anderen Befunden auftritt, davon auszugehen, dass seit November 2008 kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG mehr vorliegt, und damit die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig ist. Im Gegensatz zur Situation in den Jahren 2004 und 2005 bestehen somit keine psychischen Leiden mehr, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken (vgl. Urk. 8/56 S. 17 Ziff. 12). Hierbei ist anzumerken, dass sowohl Dr. A.___ als auch Dr. B.___ in ihren früheren Berichten die Möglichkeit erwähnten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessern könne (vgl. vorn E. 3.2-3.4). Dies ist nun eingetreten. Es zeigt sich aus psychiatrischer Sicht eine erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation.
5.5     Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin betreffend Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) ist entgegen zu halten, dass aufgrund ihrer 100%igen Arbeitsfähigkeit seit November 2008 die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 14a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG nicht erfüllt sind. Ausserdem führte die Beschwerdegegnerin zu Recht aus, dass, nachdem die Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit November 2008 als voll arbeitsfähig zu beurteilen sei, keine medizinisch indizierte Erwerbsunfähigkeit bestehe, die zu entsprechenden - über die Selbsteingliederungspflicht hinausgehende - invalidenversicherungsrechtlichen Massnahmen berechtigen würde (vgl. Urk. 7 S. 1 f.). Es ist nicht einsichtig, inwiefern der Beschwerdeführerin die Verwertung ihres Leistungspotentials auf dem Arbeitsmarkt mittels entsprechender Eigenanstrengung nicht möglich sein sollte.
5.6     Im Übrigen bleibt Folgendes anzumerken: Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit April 2004 als selbständige Vertriebspartnerin der E.___ GmbH tätig war und im Jahr 2004 Bonizahlungen von Fr. 3'091.01 erhielt (Urk. 8/25 und Urk. 8/27/2). In welchem Umfang und wie lange sie diese Tätigkeit ausgeübt hat, ist unklar, weckt aber gewisse Zweifel an der Richtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache.

6.       Nach dem Gesagten kann vorliegend auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden, wonach seit November 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somit seit den Rentenzusprachen im Jahr 2004 und 2005 erheblich verbessert hat, erweist sich die Revision der bisherigen Rente als zulässig.
         Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung demnach als rechtens.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).