IV.2011.00415

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1963, ungelernter Hilfsarbeiter, verheiratet, Vater von fünf Kindern, war vom 1. Februar 2004 bis am 30. September 2006 in einem Pensum von 100 % als angelernter Gerüstbauer bei der Y.___ GmbH, '___', tätig (vgl. Arbeitgeberbericht vom 28. November 2008, Urk. 12/8; Urk. 12/9/4). Vom 1. Oktober 2006 bis am 30. April 2008 war X.___ arbeitslos (vgl. Urk. 12/12/1; Urk. 12/16/13; Urk. 12/53/1). Ab dem 1. Mai 2008 war er in einem Pensum von 100 % als Hilfsschaler bei der Z.___ GmbH, '___', tätig (vgl. Arbeitgeberbericht vom 4. Dezember 2008, Urk. 12/14). Am 27. Juni 2008 erlitt er infolge eines Unfalls - er schnitt sich mit der Tischfräse in die rechte Mittelhand - eine Fräsenverletzung dorsalseits über dem Metakarpophalangealgelenk Digitus II und III mit vollständiger Durchtrennung der Strecksehne mit Eröffnung des Gelenkes Digitus II Hand rechts (vgl. Urk. 12/7/23; Urk. 12/11/11). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilkostenleistungen sowie Taggelder (vgl. Urk. 12/26). Am 17. November 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen den Folgen einer Tischfräsenverletzung der rechten Hand, lumbalen Rückenbeschwerden, einem Diabetes Typ II sowie Bluthochdruck zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 12/1).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin Arbeitgeberberichte (Urk. 12/8-9; Urk. 12/14), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/10), medizinische Berichte (Urk. 12/11; Urk. 12/16-18) und einen Bericht der Arbeitslosenversicherungskasse (Urk. 12/12) ein und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 12/7; Urk. 12/21; Urk. 12/25; Urk. 12/28; Urk. 12/48; Urk. 12/51). Mit Mitteilung vom 22. April 2009 gab die IV-Stelle dem Versicherten bekannt, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 12/19). Die SUVA gewährte mit Verfügung vom 19. März 2010 X.___ ab dem 1. April 2010 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und sprach ihm gleichzeitig eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 % zu (Urk. 12/51). Am 9. Juni 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten infolge seines Einverständnisses mit einer Beendigung der Stellensuche den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 12/37). Die gegen die Verfügung der SUVA vom 19. März 2010 erhobene Einsprache wies die SUVA mit in Rechtskraft erwachsenem (vgl. Urk. 12/58) Entscheid vom 9. August 2010 ab (Urk. 12/48). Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, rückwirkend ab dem 1. Juni 2009 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. April 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 12/55). Mit Schreiben vom 4. November 2010 (Urk. 12/64) erhob der Versicherte gegen den Vorbescheid Einwand, worin er insbesondere um umfassende Abklärungen bezüglich des Rentenanspruchs ab dem 1. April 2010 und Zusprache einer angemessenen Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt bat (vgl. Urk. 12/64/1). Die IV-Stelle verfügte am 15. März 2011 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Jürg Gasche, Zürich, mit Eingabe vom 11. April 2011 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.     Es seien dem Beschwerdeführer die vollständigen Akten zur Verfügung zu stellen.
2. Es sei eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen.
3. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 15.03.2011 sei betreffend die Zusprache einer Viertelsrente an den Beschwerdeführer aufzuheben.
4. Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 01.04.2010 eine ¾-Rente zuzusprechen.
5. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Mit Eingabe vom 28. April 2011 reichte der Beschwerdeführer eine nachträgliche Ergänzung seiner Beschwerdebegründung ein (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 24. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Mit Schreiben vom 21. September 2011 ergänzte der Beschwerdeführer abermals seine Beschwerdebegründung (Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.6     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
2.1     In seinem Bericht vom 30. November 2008 gab Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, '___', folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:
- Diabetes mellitus Typ II, bestehend seit Februar 2008;
- Status nach Fräsenverletzung Zone V Digitus II rechts am 27. Juni 2008;
- vollständige Durchtrennung der Strecksehne und Eröffnung des Gelenkes Digitus II rechte Hand;
- komplizierter postoperativer Verlauf;
- Status nach Wunddébridement und Strecksehnennaht;
- Status nach Distorsion pedis rechts oberes Sprunggelenk.
         Infolge der Handverletzung sei er vom Arbeitsprozess ausgeschieden. Eine Invalidenrente wäre im Hinblick auf seine Diabetes-Erkrankung, die unfallfremd sei, kontraproduktiv. Mangelnde Bewegung wäre sehr schlecht für seine Krankheit (Urk. 12/11/2). Die Arbeitslust sei dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren sehr vergangen. Es sei zu einer Gewichtszunahme und Diabetes-Erkrankung gekommen. Derzeit bestehe eine Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Hand. Die Verletzung sei dem Beschwerdeführer sehr gelegen gekommen. Eine totale Entfernung vom Arbeitsprozess wäre kontraproduktiv. Ab dem 26. September 2008 sei bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Zur Zeit könne er seine rechte Hand noch nicht voll einsetzen (Urk. 12/11/3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Es könne aber mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Urk. 12/11/4).
2.2     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie Dr. med. C.___, Oberassistenzärztin, Klinik D.___, führten in ihrem Austrittsbericht vom 16. Dezember 2008 folgende Diagnosen an (Urk. 12/16/7):
A. Unfall vom 27. Juni 2008: Tischfräsenverletzung rechte Hand; Fräsenverletzung dorsalseits über dem Metakarpophalangealgelenk (MCP) II und III rechte Hand mit vollständiger Durchtrennung der Strecksehne und Eröffnung des MCP-Gelenks an Digitus II; am 27. Juni 2008 Wundrevision und Strecksehnennaht; im Verlauf komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ I;
         A1: ausgeprägtes CRPS Typ I der rechten Hand
- Narbenkontraktur mit rezidivierenden Rhagaden in der II. Kommissur,
- Hand-Arm-Schulter-Schmerzsyndrom rechts;
         A2: Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25);
B. subakutes lumbovertebrales Syndrom bei seit längerer Zeit vorbestehenden leichten Rückenschmerzen (früher nie behandelt);
C. diffuse Knieschmerzen links;
D. Diabetes mellitus Typ II, nicht insulinpflichtig;
E. arterielle Hypertonie;
F. Hyperlipidämie;
G. Adipositas.
         Die Tätigkeit als Akkordschaler sei nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch: mittelschwere Arbeit, gute Einsatzfähigkeit beider Hände und Arme erforderlich. Ab dem 11. Dezember 2008 bestehe eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Zumutbarkeit einer anderen beruflichen Tätigkeit werde momentan noch nicht festgelegt. Es sei eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben. Weil der Beschwerdeführer keine Bereitschaft zu einer Verbesserung der Selbständigkeit in den alltäglichen Belangen gehabt habe, sei das Rehabilitationsziel auf medizinische Behandlung auf Körperstrukturebene gewechselt worden. Es hätten kaum Verbesserungen erreicht werden können. Es bestehe ein ausgeprägtes, sehr therapieresistentes CRPS Typ I der rechten Hand. Das Ausbreitungsgebiet der bei Eintritt ausgedehnten Allodynie an den verletzten Fingern, der Palmarseite Digitus IV und V sowie dem ganzen Handrücken habe sich im Verlauf eingeschränkt. Es sei ein deutliches Ödem aller Langfinger gegeben, der zu Beginn auch betroffene Handrücken habe sich gebessert (Urk. 12/16/8). Die Hypersudation sowie die Überwärmung seien ebenfalls geringer geworden. Die Fingerbeweglichkeit habe sich jedoch nicht verbessert (Urk. 12/16/10). Die Beweglichkeit der Langfinger sei massivst eingeschränkt. Digitus II und III würden nahezu nicht bewegt, Digitus IV und V deutlich unvollständig gebeugt (Urk. 12/16/8). Der Handeinsatz habe sich höchstens geringfügig verbessern lassen. Der Beschwerdeführer setze seine rechte Hand nur als Haltehand ein (Urk. 12/16/10). Im Gefolge des CRPS sei es auch zu leichteren Bewegungseinschränkungen des Handgelenks und der Schulter rechts gekommen. Bezüglich der queren Operationsnarbe über der Fingerbasis II und III dorsal würden sich immer wieder Rhagaden ausbilden. Die Prognose in Bezug auf die Diagnose A1 sei ungünstig. Psychosomatischerseits sei eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer präsentiere sich dysphorisch, unzufrieden, mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik und Symptomen einer noch nicht bewältigten Unfallverarbeitung in Form von vor allem nächtlich störenden Unfallträumen. Ferner habe sich ein subakutes lumbovertebrales Syndrom mit diffuser Schmerzausbreitung über die gesamte Lendenwirbelsäule und untere Brustwirbelsäule und leichter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule gezeigt, wobei keine radikulären Zeichen bestünden. Die Blutzucker-Einstellung habe wesentlich verbessert werden können (Urk. 12/16/9). Derzeit sei der Beschwerdeführer praktisch funktioneller Einhänder und schon in den alltäglichen Grundbelangen nicht selbständig. Eine Arbeitsaufnahme sei so weder in der angestammten Arbeit als Schaler noch in einer anderen Tätigkeit realistisch. Theoretisch wären rein einhändig links ausführbare, sehr leichte Tätigkeiten denkbar, wobei auch die kognitive Leistungsfähigkeit durch die starken Schmerzen beeinträchtigt sei. Es könne nur gehofft werden, dass im längeren Verlauf zumindest noch eine gewisse Verbesserung der Einsatzfähigkeit der rechten, dominanten Hand erreicht werde (Urk. 12/16/11).
2.3     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt der SUVA '___' in '___', hielt in seinem Bericht vom 17. Juni 2009 fest, dass sich eine weitgehend funktionslose (rechte) Hand gefunden habe. Die Fingerfunktion und die Beweglichkeit vor allem der Finger seien deutlich eingeschränkt. Das CRPS sei bis anhin therapieresistent. Der Beschwerdeführer sei weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 12/21/6).
2.4     Die zuständigen Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. G.___, Praktischer Arzt FMH, hielten in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2009 fest, dass ein therapieresistentes CRPS I an der dominanten rechten Hand bestehe. Der Gesundheitsschaden sei stationär. Der Beschwerdeführer sei seit dem 27. Juni 2008 sowohl in angestammter als auch in behinderungsadaptierter Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten (Urk. 12/53/7).
2.5     In seinem abschliessenden Bericht vom 1. Februar 2010 führte der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ als Diagnose eine persistierende Funktionseinschränkung und chronische Schmerzen der rechten (dominanten) Hand an mit/bei Status nach Fräsenverletzung im Bereich des MCP II und einem therapierefraktären Schulter-Armsyndrom nach CRPS I. Die rechte dominante Hand sei funktionell nach einem CRPS kaum mehr einsatzfähig. Vor allem der Zeige- bis Ringfinger seien extrem berührungsempfindlich. Aufgrund der ausgeprägten Allodynie bestehe eine weitgehende Funktionslosigkeit. Die Beschwerden im Bereich des Ellbogens und der Schulter seien hingegen geringgradig (Urk. 12/25/19). Schmerzhaft seien vor allem die Digiti II-IV bei deutlich reduzierter Funktion. Die Handgelenksbeweglichkeit sei nur leicht vermindert. Es fänden sich zwar deutliche Schonungszeichen. Es bestünden aber weiterhin erhebliche Beschwerden über den Digiti II-IV der rechten dominanten Hand sowie Beschwerden am Ellbogen und an der Schulter (Urk. 12/25/24). Insgesamt sei indes von einer guten Schulter- und Ellbogenfunktion auszugehen (Urk. 12/25/24-25). Limitierend sei die schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der Langfinger. Eine wesentliche Besserung sei nicht mehr zu erwarten. Die Rhagaden seien inzwischen abgeheilt. Der Beschwerdeführer sei ein funktioneller Einhänder. Die dominante Hand könne selten als Haltehand eingesetzt werden. Zusätzlich seien aufgrund der Beschwerden zwei Stunden Pausen über den Tag verteilt gerechtfertigt (Urk. 12/25/25).
2.6     In seiner Stellungnahme vom 12. April 2010 hielt RAD-Arzt Dr. F.___ fest, dass nun dem Beschwerdeführer alle Arbeiten zumutbar seien, die kein beidhändiges Arbeiten erfordern würden. Die dominante rechte Hand könne als Haltehand selten eingesetzt werden. Zusätzlich seien aufgrund der Beschwerden zwei Stunden Pause über den Tag verteilt gerechtfertigt. Unter diesen Voraussetzungen bestehe ab Februar 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Im Zeitraum Juni 2008 bis Februar 2010 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 12/53/9).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der SUVA, sich aus gesundheitlichen Gründen nicht vorstellen zu können, wieder zu arbeiten (vgl. Urk. 12/25/88). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
3.2     Die aufliegenden Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers seit Februar 2010 zu. Zwar erhellt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an gesundheitlichen Problemen infolge des Unfalles vom 27. Juni 2008 leidet. Wie weit er seit Februar 2010 in seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, lässt sich den verfügbaren Akten indes nicht mit der erforderlichen Klarheit und Begründetheit entnehmen. Unklar sind dabei nicht nur die Auswirkungen des Handgelenksleidens, sondern auch jene des Arm-/Ellbogen- und Schulterleidens sowie der psychischen Befindlichkeit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
         Dr. B.___ und Dr. C.___ legten weder die zumutbare Arbeitsfähigkeit bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit fest noch äusserten sie sich zum zumutbaren zeitlichen Beginn einer solchen Arbeitsfähigkeit. Sie gaben lediglich an, dass theoretisch rein einhändig links ausführbare, sehr leichte Tätigkeiten denkbar wären, wobei aber auch die kognitive Leistungsfähigkeit durch die starken Schmerzen beeinträchtigt sei (vgl. E. 2.2). Dr. B.___ und Dr. C.___ wie auch der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ erachteten den Beschwerdeführer als funktionellen Einhänder (vgl. E. 2.2 und E. 2.5). RAD-Arzt Dr. F.___ schloss aus dieser Aktenlage - er nahm keine eigene Untersuchung vor, sondern stützte seine Einschätzung allein auf die ihm vorliegenden Akten -, dass dem Beschwerdeführer ab Februar 2010 - der Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ war vom 1. Februar 2010 (vgl. E. 2.5) - alle Arbeiten zumutbar seien, welche kein beidhändiges Arbeiten erforderten und bei der die dominante rechte Hand nur selten als Haltehand eingesetzt zu werden brauche sowie zwei Stunden Pause über den Tag verteilt möglich seien. In solchen leidensangepassten Tätigkeiten bestehe entsprechend nur eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (vgl. E. 2.6). Ein medizinischer Bericht, der die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf 25 % einschätzt, liegt nicht vor. RAD-Arzt Dr. F.___ führt die 25%ige Einschränkung wohl einfach auf die täglich notwendigen zweistündigen Pausen zurück, die angesichts der durchschnittlich betriebsüblichen Arbeitszeit von 8.32 Stunden pro Tag einer Einschränkung von zirka 25 % entsprechen. Der Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ zeigt freilich nicht schlüssig auf, wieso wegen der Schmerzen an der Hand täglich zweistündige Pausen erforderlich sind. Entsprechend fehlt es an einer rechtsgenüglichen medizinischen Grundlage für seine Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit.
         Zwar wiesen Dr. B.___ und Dr. C.___ darauf hin, dass eine Arbeitsaufnahme in einer leidensangepassten Tätigkeit deshalb nicht möglich sei, weil der Beschwerdeführer als funktioneller Einhänder schon in den alltäglichen Grundbelangen nicht selbständig sei (vgl. E. 2.2). Entsprechend wurde er von ihnen bis auf Weiteres auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet (vgl. E. 2.2-4). Eine Verbesserung der Selbständigkeit in den alltäglichen Belangen zu erreichen, scheitert indessen offenbar an der diesbezüglich mangelnden Bereitschaft des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2). Er erachte sich als vollständig arbeitsunfähig (vgl. E. 3.1). Bereits Dr. A.___ hatte darauf hingewiesen, dass die Handverletzung dem Beschwerdeführer sehr gelegen gekommen und ihm in den letzten Jahren die Arbeitslust vergangen sei. Eine totale Entfernung vom Arbeitsprozess wäre kontraproduktiv, und in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei wieder eine Arbeitsfähigkeit erreichbar (vgl. E. 2.1). Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Leistungs- und damit Arbeitsfähigkeit erlangt hat. Diese Restarbeitsfähigkeit bedarf von ihrem Ausmass her jedoch einer näheren fachärztlichen Abklärung. Abzuklären sind dabei nicht nur die Auswirkungen des Handgelenksleidens, sondern auch des Arm-/Ellbogen- und Schulterleidens sowie einer allfälligen psychischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit. Bereits Dr. med. H.___, Oberarzt und Leiter Schmerztherapie am Institut für Anästhesiologie des Spitals I.___, schlug eine interdisziplinäre Beurteilung zusammen mit Rheumatologen, Neurologen und Psychiatern vor, wobei die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit dazu ausgebildeten Ärzten zu überlassen sei (Bericht vom 15. Dezember 2009, Urk. 12/25/42). Demgemäss ist der Beschwerdeführer insbesondere auch in rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht mithin polydisziplinär abzuklären.
3.3     Demnach ist die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Februar 2010 in angepasster Tätigkeit polydisziplinär gutachterlich genau abkläre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2010 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 15. März 2011 gutzuheissen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
4.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
4.2     Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
         Mit Schreiben vom 21. September 2011 machte Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler Aufwendungen von rund 19.9 Stunden und Auslagen von Fr. 140.-- geltend (Urk. 14/2). Dieser Zeit- und Auslagenaufwand ist gegenüber vergleichbaren Fällen viel zu hoch. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- erscheint vorliegend ein Honorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2011 bezüglich des Rentenanspruchs ab 1. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2010 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14/1 und Urk. 14/3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).