Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00416
IV.2011.00416

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 9. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1962 geborene X.___ war zuletzt von April 1990 bis zur gesundheitlich bedingten Niederlegung der Arbeit im August 1992 als Gipser bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/5) und musste sich im Oktober 1992 und im August 1994 zwei Diskushernienoperationen unterziehen (Urk. 8/6, Urk. 8/8, Urk. 8/27). Am 9. März 1993 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Das damals zuständige IV-Sekretariat der Ausgleichskasse des Kantons Zürich klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine dreimonatige Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab März 1994, welche allerdings wegen Rückenschmerzen vorzeitig beendet wurde (Urk. 8/9-12). Mit Verfügung vom 19. Oktober 1994 wurde dem Versicherten ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 1993 zugesprochen (Urk. 8/16-18).
         Im Rahmen der in den Jahren 1995 (Urk. 8/19), 1996/1997 (Urk. 8/26), 2000/2001 (Urk. 8/33) und 2005 (Urk. 8/44) durchgeführten Revisionsverfahren wurde jeweils keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt und der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigt (Verfügungen vom 26. September 1995 [Urk. 8/21] und 15. April 1997 [Urk. 8/32] sowie Mitteilungen vom 13. Februar 2001 [Urk. 8/41] und 22. Juli 2005 [Urk. 8/48]). Hingegen wurde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am 5. Januar 1996 (Urk. 8/25) und 22. Juli 2005 (Urk. 8/49) verfügungsweise verneint.
         Anlässlich einer weiteren, im Juli 2009 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/52) holte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den hausärztlichen Bericht des Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. August 2009 (Urk. 8/54) ein und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, begutachten. Gestützt auf dessen Expertise vom 19. März 2010 (Urk. 8/58) ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 8/60) und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/63) am 21. März 2011 die Aufhebung der ganzen Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 8/74 = Urk. 2).

2.       Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 11. April 2011 unter Beibringung insbesondere des Berichts des Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, Institut C.___, vom 28. März 2011 (Urk. 3/5) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 21. März 2011 sei aufzuheben und ihm sei weiterhin und ohne Unterbruch eine ganze, unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei nach Durchführung von medizinischen oder beruflichen Abklärungen hinsichtlich seines Rentenanspruches neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9), worauf der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 replicando an seinem Antrag festhalten liess (Urk. 11) und die IV-Stelle am 24. Juni 2011 erklärte, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Invalidenrente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30. S. 86). Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf. Diese Rechtsprechung bedeutet eine Vorwirkung des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen ersten Massnahmenpakets der 6. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), welches unter dem Gesichtspunkt einer eingliederungsorientierten Rentenrevision Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern vorsieht (Art. 8a IVG) und bestimmt, dass während der Durchführung solcher Massnahmen die bisherige Rente weiter ausgerichtet wird (Art. 22 Abs. 5bis IVG).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen ihres Aufhebungsentscheides vom 21. März 2011 in medizinischer Hinsicht auf das von ihr veranlasste Gutachten des Dr. A.___ vom 19. März 2010, welcher ausgehend von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beurteilte, aus somatisch-rheumatologischer Sicht sei diesem die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Gipser weiterhin nicht zumutbar, jedoch könne er eine Verweisungstätigkeit entsprechend den von ihm formulierten Belastungsprofil ohne Einschränkung ausüben (Urk. 8/58), sowie auf die beiden Stellungnahmen des Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 27. April 2010 (Urk. 8/61/3) und 11. Februar 2011 (Urk. 8/76/2). Alsdann ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 8/60) und hob die bisherige ganze Invalidenrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/63) am 21. März 2011 ohne Weiterungen verfügungsweise auf Ende April 2011 auf (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 48 Jahre alt und bezog seit August 1993, mithin seit mehr als 17 Jahren, eine ganze Rente nach Massgabe eine Invaliditätsgrades von 100 % (obwohl ihm im Gutachten des Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 29. Januar 2001 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für Verweisungstätigkeiten attestiert worden war [Urk. 8/38]). Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
2.3     Auf Grund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Rentenaufhebung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. In der Aufhebungsverfügung vom 21. März 2011 wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit einem kurzen schriftlichen Gesuch um berufliche Massnahmen nachsuchen könne, falls er solche wünsche (Urk. 2 S. 2). Überdies lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 30. März 2011 zu einer Informationsveranstaltung betreffend "intensive Unterstützung bei der Stellensuche durch Ingeus" ein (Urk. 8/77). Alleine damit ist jedoch den vom Bundesgericht geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten (E. 1.2 hiervor) nicht Genüge getan. Im Falle des Beschwerdeführers fällt entscheidend ins Gewicht, dass er im Alter von knapp 30 Jahren seine angestammte Tätigkeit als Gipser niedergelegt, jahrelang (in guten Treuen) eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die jahrelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und die sich nach Lage der Akten auf den Beruf des Gipsers und Plattenlegers (Urk. 8/58/3) beschränkende berufliche Erfahrung verbieten den Schluss, der Beschwerdeführer könnte sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch Aufnahme einer ihm zumutbaren Verweisungstätigkeit selbst eingliedern. Schliesslich konstatierte auch der von der Beschwerdegegnerin gutachterlich beigezogene Dr. A.___ in seiner vom 19. März 2010 datierenden Expertise, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nach langanhaltender beruflicher Arbeitsabstinenz wieder beruflich tätig sein werde, sei - bei aus rheumatologischer Sicht guter Prognose - ungünstig (Urk. 8/58/16). Damit ist die Aufhebung der laufenden ganzen Rente so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.4     Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

3.       Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Ferner ist dem vertretenen Beschwerdeführer ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. März 2011 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).