IV.2011.00418

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 12. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      Der 1971 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung und übte nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten aus (Urk. 7/3, Urk. 7/7). Im April 2006 erlitt er einen Bandscheibenvorfall, welcher am 12. April 2006 operativ saniert werden musste (Urk. 7/2 S. 13). In der Folge erlangte er wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit und ist seit dem 1. Mai 2007 als Lieferant-Fahrer bei der Y.___ AG angestellt. Nachdem am 16. Februar 2010 erneut Rückenbeschwerden auftraten, meldete sich der Versicherte am 13. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach erfolgten Abklärungen stellte diese mit Vorbescheid vom 14. Februar 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/31) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 28. März 2011 fest (Urk. 7/36).
2.       Dagegen erhob der Versicherte am 12. April 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass nach Ablauf des Wartejahres in der angestammten Tätigkeit von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % führe. Da der Beschwerdeführer angemessen eingegliedert sei, seien ausserdem keine beruflichen Massnahmen notwendig (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die gesundheitliche Situation aufgrund der aktuellen Arztzeugnisse zu überprüfen sei (Urk. 1).
2.3
2.3.1   Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, berichtete am 11. März 2010, ungefähr fünf Jahre nach einer Diskushernienoperation seien linksseitige Lumboischialgien aufgetreten, anamnestisch L5- beziehungsweise S1-gebunden mit assozierten Sensibilitätsstörungen bei magnetresonanztomographisch dokumentierter Rezidivhernie mit mediolinkslateralem Sequester und Kompression der Wurzel L5 links. Auf Grund der kongruenten Klinik und Bildgebung und progredientem Leidensdruck habe er dem Patienten eine epidurale Infiltration auf Höhe der beschriebenen Diskuspathologie empfohlen und am 8. März 2010 durchgeführt. Die Intervention sei ohne Komplikationen verlaufen und sei subjektiv gut toleriert worden (Urk. 7/16 S. 8).
2.3.2   Dr. A.___, Chiropraktor SCG/ECU, führte in seinem Bericht vom 4. August 2010 ein seit dem 16. Februar 2010 bestehendes Rezidiv einer Diskushernie L4-5 mit leichtgradigem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links auf. Eine ambulante Behandlung bei ihm habe vom 17. Februar bis zum 25. März 2010 stattgefunden. Er habe vom 17. Februar bis 17. März 2010 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 17. bis 25. März 2010 eine solche von 50 % bescheinigt (Urk. 7/16 S. 1 f.).
2.3.3   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie und Doktor der Chiropraktik SCG-ECU, hielt in seinem Bericht vom 6. April 2010 fest, dass von einem leichtgradigen sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 links bei nach kaudal luxierter Rezidiv-Diskushernie  L4/5 links bei kongenital engem Spinalkanal auszugehen sei. Anlässlich der heutigen Untersuchung leide der Beschwerdeführer vor allem an Ischialgiebeschwerden mit Kribbelparästhesien sowie an einem diskreten Kraftverlust der Fussheber links. Er habe dem Patienten die Option der mikrochirurgischen Dekompression erörtert, wobei sich dieser nicht zu einem operativen Vorgehen habe entscheiden können (Urk. 7/16 S. 6).
2.3.4   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Juni 2010 ein sensomotorisches Reiz- und Ausfallsyndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 links sowie einen Status nach Diskushernienoperation ws L4/5 im Mai 2006. Vom 17. Februar bis 25. April 2010 sei in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen, ab dem 26. April 2010 im Mittel von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer leide dabei an belastungsabhängigen Schmerzen im linken Bein. Eventuell sei die Umschulung auf eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit indiziert, wobei die Prognose diesbezüglich gut sei (Urk. 7/10).
         Im Bericht vom 24. Januar 2011 hielt Dr. C.___ fest, es sei seit Juni 2010 zu einer Verbesserung der Belastbarkeit lumbal gekommen. In der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Weinhandlung bestehe ab dem 1. Januar 2011 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Die Arbeitsfähigkeit könne mit medizinischen Massnahmen (Muskelaufbau) noch gesteigert werden (Urk. 7/27).
2.4     Vor dem Hintergrund der von den behandelnden Fachärzten erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde sowie den durchgeführten Behandlungen erscheint die Einschätzung des Hausarztes, dass in der angestammten, mittelschweren Tätigkeit ab 1. Januar 2011 nur noch eine Einschränkung von 25 % bestehe, plausibel. Da er es ausserdem für möglich hält, dass die Arbeitsfähigkeit durch Muskelaufbau weiter gesteigert werden kann, könnte gar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine dem Wirbelsäulenleiden angepasste leichte Tätigkeit ausgegangen werden. Daran vermag der Umstand, dass Dr. C.___ dem Beschwerdeführer ab dem 18. Februar 2011 wieder eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, nichts zu ändern, geht doch aus dem eingereichten Attest nicht hervor, inwiefern und aufgrund welcher (zusätzlichen) Befunde eine weitere, längerfristig andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen wäre (Urk. 7/38 [= 3]). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

3.       Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), in seiner angestammten, körperlich mittelschweren Tätigkeit mit 75 % und in einer leichten, rückenadaptierten Tätigkeit mit 100 % zu beziffern ist. Da er bei dieser Sachlage aber keine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse erleidet, ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wird, nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
        
4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).