IV.2011.00420

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 12. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1953 geborene X.___, verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinder, arbeitete ab 1. Mai 1992 vollzeitlich und ab 1. Januar 2009 mit einem aus gesundheitsfremden Gründen reduzierten Beschäftigungsgrad von 60 % als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pflegezentrum der Stadt Y.___ (Urk. 6/16). Am 5. Februar 2009 legte sie ihre Arbeit wegen einer rechtsseitigen Lumboischialgie nieder und begab sie sich in Behandlung zu Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 6/20/1-2). Vom 12. März bis 1. April 2009 (Urk. 6/20/9-10) und - nach einer im Auftrag der Pensionskasse A.___ erfolgten ersten vertrauensärztlichen Begutachtung durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Klinik C.___, vom 16. April 2009 (Urk. 6/14) - vom 23. April bis 7. Mai 2009 (Urk. 6/1, Urk. 6/20/3-4) war die Versicherte im Spital D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert (vgl. auch Urk. 6/19). Ende Juni 2009 wurde ein ab Mitte Mai 2009 unternommener Arbeitsversuch abgebrochen (Urk. 6/1/2, Urk. 6/6, Urk. 6/17) und begab sich X.___ zu Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, in Behandlung, welcher eine Abklärung bei Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, initiierte (Urk. 6/20/7-8, Urk. 6/24/5-6). Nachdem die Versicherte anfangs Januar 2010 einen weiteren, ab Oktober 2009 unternommenen Arbeitsversuch beenden musste, wurde das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2010 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 6/45).
1.2     Am 2. Juni 2009 meldete sich X.___, nachdem sie von ihrer Arbeitgeberin zur Früherfassung gemeldet worden war (Urk. 6/3-4), bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 6/9). Im Rahmen der Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle Auskünfte der involvierten Ärzte einschliesslich der von Dr. B.___ verfassten vertrauensärztlichen Berichte vom 17. April (Urk. 6/14) und 7. August 2009 (Urk. 6/22) sowie vom 13. Januar (Urk. 6/32) und 21. April 2010 (Urk. 6/39) ein. Überdies veranlasste sie eine Untersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Urk. 6/44) und eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/47). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 23 % respektive 31 % (Urk. 6/48, Urk. 6/49/6-7) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Januar 2011 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/50). Nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 6/54) und Einholung der RAD-Stellungnahme des Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie, vom 10. März 2011 (Urk. 6/58/2-3) verfügte sie am 11. März 2011 im angekündigten Sinne (Urk. 6/59 = Urk. 2).

2.       Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 12. April 2011 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2011 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine neutrale fachärztliche Begutachtung zur Feststellung des Gesundheitsschadens und der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit durchzuführen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik verzichtete (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Auflage 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im abschlägigen Rentenentscheid vom 11. März 2011 davon aus, dass die ab 5. Februar 2009 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkte Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mutmasslich bis am 30. Juni 2010 weiterhin mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nachgegangen wäre (wobei die restlichen 40 % in den Aufgabenbereich entfielen) und ab 1. Juli 2010 ihr Arbeitspensum wieder auf 100 % erhöht hätte. Im Aufgabenbereich anerkannte sie eine Einschränkung von rund 22 % (Bericht vom 14. Januar 2011 [Urk. 6/47]). Alsdann hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die Ausführungen ihres RAD vom 5. August 2010 (Urk. 6/44) und 10. März 2011 (Urk. 6/58) dafür, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar sei. Gestützt darauf wies sie das Rentengesuch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % respektive 31 % ab (Urk. 2).
2.2     Beschwerdeweise opponierte die Beschwerdeführerin einzig gegen die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit und liess vorbringen, dass die Einschätzung des RAD mit Blick auf die von ihm anlässlich der Untersuchung vom 29. Juli 2010 erhobenen Befunde unrealistisch und damit unhaltbar sei, wogegen die zeitgerecht erstatteten Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. E.___, welcher zuletzt am 15. Februar 2011 Stellung genommen habe, eher den Tatsachen entsprächen und somit massgebend seien (Urk. 1).

3.      
3.1     Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit finden sich in den Akten insbesondere folgende fachärztliche Einschätzungen:
3.2     Die Ärzte des Spitals D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hielten im Bericht vom 15. Juli 2009 bei der Diagnose eines lumboradikulären Schmerz- und leichten sensiblen Ausfallsyndroms S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts mit Irritation der Nervenwurzel S1 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin fest, dass nach zweimaliger Hospitalisation vom 12. März bis 1. April 2009 (Urk. 6/20/9-10) und vom 23. April bis 7. Mai 2009 (Urk. 6/1, Urk. 6/20/3-4) mit konservativer interventioneller Schmerztherapie die radikulären Ausstrahlungen vollständig regredient gewesen seien und lumbale Restschmerzen persistiert hätten. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin habe vom 23. April bis 12. Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Ab 13. Mai 2009 sei ein Arbeitsversuch (30 %-Pensum mit maximaler Traglast von 10 Kilogramm, im Verlauf steigerbar) initiiert worden. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit respektive einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Urk. 6/19).
3.3     Der ab 29. Juni 2009 behandelnde Dr. E.___ befundete in seinem Bericht vom 16. September 2009 an die Beschwerdegegnerin eine Flexionseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) von einem Drittel sowie einen positiven Lasègue rechts bei 90° mit Ausstrahlungen lediglich bis in das Gesäss und vermerkte, dass keine neurologischen Ausfälle bestünden. Er schloss diagnostisch auf ein abklingendes lumboradikuläres Syndrom bei Diskushernie L5/S1 rechts und bezeichnete die Prognose mittel- bis langfristig als gut. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsfrau habe vom 21. Juni bis 30. September 2009 keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen; ab 1. Oktober 2009 bestehe bis auf Weiteres eine solche von 50 % (halbtags), wobei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte (Urk. 6/24/1-4).
         Am 3. Dezember 2009 führte Dr. E.___ aus, die lumboradikulären Schmerzen rechts hätten sich in letzter Zeit wieder verstärkt; vor allem bei der Arbeit als Putzfrau würden sie immer wieder provoziert durch das Heben von Gewichten und das Putzen in ungünstiger Stellung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Oktober 2009 vorerst bis Ende Jahr zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben für das zuletzt ausgeübte 60 %-Pensum. Für eine leichteste angepasste Tätigkeit bestehe ab dem genannten Datum eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/28).
         Am 14. Januar 2010 berichtete Dr. E.___ von einer erneuten Verschlechterung der lumboradikulären Schmerzen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, im reduzierten Umfang von 30 % (50 % von 60 %) als Putzfrau tätig zu sein, da sie keine schweren Arbeiten ausüben könne. Laut Angaben ihrer Tochter klage sie insbesondere bei Belastung über zunehmend ausstrahlende Schmerzen in das rechte Bein. Es bestünden ein positiver Lasègue rechts bei 50° und eine Flexionseinschränkung der LWS von einem Drittel. Wegen des Rezidivs habe er die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Putzfrau bis vorerst am 31. Januar 2010 wieder voll arbeitsunfähig schreiben müssen, wobei die Prognose ungünstig sei. Ein operatives Vorgehen (vgl. diesbezüglich den Bericht des Dr. F.___ vom 30. Juli 2009 [Urk. 6/24/5-6]) scheine ihm derzeit nicht angezeigt. Für leichteste Tätigkeiten in wechselnder gehender, stehender und sitzender Position ohne repetitives Heben von Lasten sei vorerst weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 6/30).
3.4     Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin im Auftrag der Pensionskasse A.___ bereits am 16. April (Urk. 6/14) und 6. August 2009 (Urk. 6/22) vertrauensärztlich untersucht hatte, hielt in ihrem Bericht vom 13. Januar 2010 fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung vom Vortag ein tastendes Gangbild und, vor allem unbeobachtet, ein ausgeprägtes Schonverhalten gezeigt. Die aktive LWS-Beweglichkeit sei schmerzbedingt allseitig fast gänzlich eingeschränkt und bei Testung des Hüftgelenks rechts komme es zu einer Schmerzreproduktion im Gesäss. Soweit beurteilbar sei die rechte Hüfte altersentsprechend gut beweglich; während der Lasègue-Test bei 40° positiv sei, sei das Bragard-Zeichen negativ. Eine Sensibilitätsminderung sei über dem Trochanter major sowie am lateralen Unterschenkel und am lateralen Fuss rechts zu verzeichnen. Im Vergleich zur Gegenseite sei die Kraft im Quadrizeps, in den Fusshebern und -senkern vermindert, wogegen die muskulären Eigenreflexe an den unteren Extremitäten seitengleich seien. Die Vertrauensärztin nannte als Diagnose ein lumbospondylogenes (differenzialdiagnostisch: lumboradikuläres) Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 mit Irritation der Nervenwurzel S1 und befand, von der Natur der Sache sei bei guter Compliance eine Rückkehr an die Arbeit innerhalb von zirka sechs Monaten möglich, wobei indes der bisherige Verlauf keinen Anlass zu entsprechender Hoffnung gebe und sie nicht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin je wieder in den Arbeitsprozess reintegriert werden könne, obgleich ihr eine wechselhafte leichte Tätigkeit ohne gehaltene statische Positionen und ohne repetitives Heben von Lasten über 10 Kilogramm zumutbar sei (Urk. 6/32). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte Dr. B.___ am 21. April 2010, eine solche Verweisungstätigkeit könne von der Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 100 % ausgeübt werden (Urk. 6/39).
3.5     Auf Grund der diskrepanten Angaben der Dres. E.___ und B.___ bezüglich der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. RAD-Stellungnahme vom 8. Juni 2010 [Urk. 6/49/5]) wurde diese am 29. Juli 2010 durch den RAD-Arzt Dr. G.___ fachärztlich untersucht. Er nannte im Bericht vom 5. August 2010 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit anamnestisch intermittierenden Nervenwurzelreizungen bei Diskushernie L5/S1 und befand, die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen und Bewegungseinschränkungen hätten durch die klinisch funktionelle Untersuchung objektiviert werden können. So hätten sich nebst einer deutlichen Einschränkung der Inklinationsbewegung bei sich ausbildender Lendenstrecksteife, einem Finger-Boden-Abstand von 50 Zentimetern und einer Druckschmerzhaftigkeit im lumbosakralen Übergang mit Punktum Maximum des 5. Lendenwirbelkörpers (LWK) Dysästhesien im Bereich des posterolateralen rechten Unterschenkels dermatombezogen im Segment S1 gefunden und sei im Bereich der rechten unteren Extremität eine verminderte Kraftentfaltung (abgeschwächter Zehenspitzenstand rechts) festgestellt worden. Objektive Zeichen wie eine muskuläre Umfangsdifferenz respektive fehlende Eigenreflexe seien dagegen nicht nachzuweisen gewesen. Der RAD-Arzt beurteilte, dass auf Grund der untersuchungsmässig erhobenen Befunde ab 29. Juli 2010 (Datum der RAD-Untersuchung) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) bestehe, wobei die Tätigkeit zeitlich gleichermassen auf Vor- und Nachmittag verteilt werden sollte. In einer der Behinderung adaptierten, mithin in einer körperlich leichten Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung (sitzend, stehend, gehend) ohne Bücken, Kauern und Knien, ohne Zwangshaltungen in rumpfvorgeneigter Position sowie ohne Rotationsbewegungen sei der Beschwerdeführerin in Übereinkunft mit der rheumatologischen Beurteilung der Dr. B.___ ab Januar 2010 eine 80%ige Beschäftigung bei voller Stundenpräsenz zumutbar (Urk. 6/44). Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung wurde von RAD-Arzt Dr. H.___ mit Stellungnahme vom 14. Januar 2011 als zutreffend erachtet (Urk. 6/58/2-3).
3.6     Auf Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erklärte Dr. E.___ am 15. Februar 2011, trotz mehreren Serien von Heilgymnastik habe sich die Situation der Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2010 nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Die LWS-Beweglichkeit sei schlechter geworden, wogegen der Lasègue immer noch 40° betrage. Hinsichtlich der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. G.___ konstatierte er, dass dessen Einschätzung ohne Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) versicherungsmedizinisch unhaltbar sei. Da die Beschwerdeführerin bereits bei leichtesten Tätigkeiten im Haushalt vermehrte lumboradikuläre Schmerzen verspüre, sei und bleibe sie als Reinigungsfrau dauernd mehr als 70 % arbeitsunfähig und bestehe für leichte Verweisungstätigkeiten mit einem zeitlich aufgeteilten Pensum eine höchstens 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/56).

4.      
4.1     Aus der medizinischen Aktenlage geht widerspruchsfrei hervor und ist im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einem lumboradikulären beziehungsweise lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit anamnestisch intermittierenden Nervenwurzelreizungen bei Diskushernie L5/S1 leidet. Hinsichtlich der Frage der ihr zumutbaren Arbeitsleistung bestehen dagegen divergierende Einschätzungen. Die beschwerdeweise unerwähnt gebliebene Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin im Auftrag der Pensionskasse A.___ am 16. April (Urk. 6/14) und 6. August 2009 (Urk. 6/22) sowie am 12. Januar 2010 (Urk. 6/32) in Kenntnis der Berichte der behandelnden Ärzte vertrauensärztlich untersucht hatte, beurteilte in ihrer Berichterstattung gestützt auf die von ihr erhobenen objektiven Befunde nachvollziehbar und plausibel, dass der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeiten im Sinne von körperlich leichten Arbeiten ohne gehaltene statische Positionen und ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 Kilogramm zeitlich uneingeschränkt zumutbar sind (E. 3.4). Das von der Vertrauensärztin formulierte Belastungsprofil steht denn auch im Wesentlichen im Einklang mit den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen im Bericht vom 14. Januar 2011 betreffend die Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/47) sowie den vom behandelnden Dr. E.___ (E. 3.3 und 3.6) und dem RAD-Arzt Dr. G.___ (E. 3.5) als zumutbar erachteten Tätigkeiten, wobei anzumerken ist, dass letzterer das Zumutbarkeitsprofil am differenziertesten umschrieben hat. Alsdann sei an dieser Stelle auf den Bericht des Dr. E.___ vom 14. Januar 2010 (Urk. 6/30) verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen des von Oktober bis Dezember 2009 unternommenen Arbeitsversuches insbesondere die körperlich schwereren Tätigkeiten, welche jedoch vom erhobenen Belastungsprofil gerade nicht erfasst werden, nicht beziehungsweise nicht ohne fremde Hilfe auszuüben vermochte. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Ärzte des Spitals D.___ ebenfalls von einer zumutbaren Traglast von (initial) 10 Kilogramm ausgingen (E. 3.2).
4.2     Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Dr. E.___ (E. 3.3 und 3.6) in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit eine bloss hälftige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen haben will, ist festzustellen, dass der behandelnde Facharzt nicht hinreichend nachvollziehbar darlegte, weshalb in einer Verweisungstätigkeit in zeitlicher Hinsicht eine Beschränkung vorliegen soll. Die Angabe in seinem Bericht vom 15. Februar 2011 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 6/56), letztere könne nicht lange sitzen, nur kurze Zeit an Ort stehen und auch nicht lange gehen, stellt jedenfalls keine schlüssige Begründung für ein reduziertes Leistungsvermögen in einer adaptierten Tätigkeit dar. Insofern vermag seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen und kann daher nicht darauf abgestellt werden. Auch soweit er im besagten Bericht im Wesentlichen unter Hinweis auf eine schlechter gewordene Beweglichkeit der LWS (Flexion neu um die Hälfte eingeschränkt) vermerkte, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Laufe des Jahres 2010 "eher verschlechtert", untermauerte er diese ohnehin vage und deshalb von vornherein nicht beweiskräftige Formulierung nicht mit geeigneten objektiven Befunden, die einen solchen Schluss gestatteten. Alsdann beruht seine Feststellung, bereits bei leichtesten Haushaltstätigkeiten seien vermehrt lumboradikuläre Schmerzen vorhanden, soweit ersichtlich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und findet in den übrigen Akten einschliesslich des Abklärungsberichts vom 11. Januar 2011 (Urk. 6/47) keine Stütze. Soweit schliesslich Dr. E.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. G.___ als unhaltbar bezeichnete mit dem Argument, der RAD-Arzt habe keine EFL durchgeführt, so legte er nicht dar, aus welchen Gründen er eine solche Erhebung für erforderlich erachtet. Auch bleibt er eine Erklärung schuldig, weswegen er nicht in einem früheren Zeitpunkt eine EFL angeregt hat. Immerhin lässt die vorhandene Aktenlage keinen diesbezüglichen Abklärungsbedarf erkennen.
4.3     Vor diesem Hintergrund kann von ergänzenden medizinischen Beweiserhebungen einschliesslich der von der Beschwerdeführerin beantragten (erneuten) fachärztlichen Begutachtung abgesehen werden und ist insbesondere mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen der Vertrauensärztin Dr. B.___, welche von einer zeitlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ausging, festzustellen, dass die Festlegung einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (bei voller Stundenpräsenz) in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit durch die RAD-Ärzte Dres. G.___ und H.___ jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist.
        
5.       Der Bericht betreffend die Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 14. Januar 2011 (Urk. 6/47), worin die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfalle mutmasslich zu 60 % erwerblich und zu 40 % im Aufgabenbereich Tätige beziehungsweise ab 1. Juli 2010 als Vollerwerbstätige eingestuft und im Aufgabenbereich eine gesundheitlich bedingte Einschränkung von rund 22 % ermittelt wurde (Urk. 6/47), ist seitens der Beschwerdeführerin zu Recht unbeanstandet geblieben, weshalb darauf abgestellt werden kann. Betreffend die Bemessung der Vergleichseinkommen liess die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Einwendungen vorbringen. Hinsichtlich des anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs aus der Gegenüberstellung eines Validenlohns von Fr. 62'460.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 42'838.-- ermittelten Invaliditätsgrades von 31 % bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2008, Tabelle TA1, Total aller Wirtschaftszweige Ziffer 1-93, Anforderungsniveau 4, Frauen) und ausgehend von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % bei einer vollen Stundenpräsenz festlegte, ohne einen rechtsprechungsgemäss auf höchstens 25 % zu begrenzenden (BGE 126 V 75 E. 5) leidens- oder anderweitig bedingten Abzug zu gewähren. Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass als abzugsrelevanter Umstand bestenfalls die sich aus dem ärztlich erhobenen Belastungsprofil ergebenden Einschränkungen in Frage kommen, weshalb für einen über 10 % hinausgehenden Abzug von vornherein kein Raum besteht. Ein solchermassen festgelegtes Invalideneinkommen von rund Fr. 38'554.-- (Fr. 42'838.-- x 0.9) führte indes bei im Übrigen unveränderten Rechnungsgrössen nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, weshalb der abschlägige Entscheid der Beschwerdegegnerin auch in dieser Hinsicht zumindest im Ergebnis zu keiner Kritik Anlass gibt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).