IV.2011.00422
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 27. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, ohne erlernten Beruf und zuletzt selbständig erwerbender Wirt, meldete sich im Februar 2008 unter Hinweis auf verschiedene seit einem Auffahrunfall vom 9. September 2006 bestehende Beschwerden (namentlich Kopfschmerzen, Schwindel sowie vom Nacken ausstrahlende Schmerzen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6 und Urk. 8/15). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, wobei sie insbesondere beim Hausarzt einen medizinischen Bericht einforderte (Urk. 8/27) und eine fachärztlich-psychiatrische Begutachtung veranlasste (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2008; Urk. 8/34). Gestützt auf die getätigten Abklärungen sprach sie dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 7. Januar 2009; Urk. 8/42) mit Verfügung vom 26. März 2009 mit Wirkung ab 1. September 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/53). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Schreiben vom 6. Januar 2009; Urk. 8/41) wies die IV-Stelle den Versicherten zudem darauf hin, dass gemäss den medizinischen Unterlagen eine psychopharmakologische und psychiatrische Behandlung zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu führen vermöchte, weshalb erwartet werde, dass er sich der erwähnten Massnahme oder Behandlung ab sofort unterziehe und diese während mindestens eines Jahres durchführe. Dies würde im Jahr 2010 mit amtlicher Revision überprüft. Die Verwaltung wies weiter darauf hin, dass für den Fall, dass sich der Versicherte der vorgesehenen Behandlung nicht unterzogen habe, der Rentenanspruch so beurteilt würde, als ob die Massnahme durchgeführt worden wäre, was zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen könne (Urk. 8/41). Eine Kopie dieses Schreibens ging an die vom Versicherten bevollmächtigte Person des A.___.
2. Im Rahmen des im Jahr 2010 ankündigungsgemäss eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die IV-Stelle erneute Abklärungen vor, wobei sie namentlich beim Versicherten, neu vertreten durch die Beiständin Y.___, Angaben (Urk. 8/66-68) sowie beim behandelnden Hausarzt einen medizinischen Bericht (Urk. 8/69) einholte. Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/76 ff.) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. März 2011 die bisherige ganze Invalidenrente unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 55 % mit Wirkung ab 1. Mai 2011 auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/88).
3. Dagegen lässt der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 12. April 2011 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei ihm auch ab dem 1. Mai 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (1.), eventualiter sei die Kürzung auf einen IV-Grad von 55 % und damit eine halbe Rente angemessen zu befristen (2.), die Kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (3.). In prozessualer Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragt (4.; Urk. 1 S. 2 und 3). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.7 Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Der Tatbestand des Art. 21 Abs. 4 ATSG enthält verschiedene Elemente: Eine vorübergehende oder dauernde Kürzung oder Verweigerung der Leistung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt die Zumutbarkeit der (unterbliebenen) medizinischen Behandlung oder erwerblichen Eingliederung voraus, welche Vorkehr zudem geeignet sein muss, eine wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Im Weiteren muss sich die versicherte Person einer solchen Massnahme widersetzt oder entzogen oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben; ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Erwerbsschaden einander entsprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2008, 9C_742/2007, E.2.2).
2.
2.1 Die Verwaltung begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass gemäss aktuellen medizinischen Unterlagen der Versicherte die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht nicht umgesetzt habe. Bezugnehmend auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, wonach auf Basis einer adäquaten, störungsspezifischen Behandlung eine ausreichende Symptomreduktion und Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei, sollte aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit für 50 % für die zuletzt ausgeübte und auch eine adaptierte Tätigkeit bestehen. Gestützt auf den durchzuführenden Einkommensvergleich ergebe dies einen Invaliditätsgrad von nurmehr noch 55 % und damit Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen im zur Hauptsache vorbringen, dass er der ihm auferlegten Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei, weil er die Aufforderung im Schreiben vom 6. Januar 2009 weder sprachlich noch intellektuell verstanden habe und ihn auch seine (damalige) Beiständin nicht darauf aufmerksam gemacht habe. Alsdann sei das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im vorliegenden Fall aus verschiedenen Gründen nicht korrekt durchgeführt worden (Urk. 1).
3.
3.1 Die eine ganze Rente zusprechende Verfügung vom 26. März 2009 (Urk. 8/53) beruhte in medizinischer Hinsicht auf den folgenden Unterlagen:
3.1.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt des Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. August 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen unklaren ungerichteten Schwindel, diffuse Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und eine Depression. Er bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär und den Versicherten in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Wirt seit dem 26. September 2009 als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/27).
3.1.2 Der psychiatrische Experte Dr. med. Z.___ hatte in seinem im Auftrag der IV-Stelle erstellten Gutachten vom 21. Oktober 2008 folgende Diagnosen erhoben: Status nach Auffahrunfall am 9. September 2006 mit reaktiver Entwicklung von Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10, F40.01) mit phobischem Schwankschwindel, eine leichte Depression (ICD-10, F32.0) und chronische generalisierte leichte bis mittelstarke Schmerzen (ICD-10, R52.1/G98). Den Versicherten erachtete er sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch und Restaurantbesitzer wie auch in einer Verweistätigkeit als vollständig arbeitsunfähig. Dr. Z.___ gab im Wesentlichen an, aus psychiatrischer Sicht seien die relevanten Störungen bisher unbehandelt geblieben. Eine ambulante psychiatrische Therapie sei dringend indiziert, mit Blick auf die Angststörung bevorzugt mit verhaltenstherapeutischem Ansatz. Die Familie sollte einbezogen werden. Auf dieser Basis liesse sich ein stationärer Aufenthalt oder mindestens eine tagesklinische Behandlung einleiten, in der Folge wären dann berufliche Massnahmen nötig. Medikamentös sei die Einstellung beispielsweise auf Citalophram kombiniert mit übergangsweise Benzodiazepinen indiziert. Bezüglich der Schmerzen wäre nach ersten Erfolgen der psychiatrischen Therapie eine Abklärung in einer auf Schmerzbehandlung spezialisierten Einrichtung indiziert. Nach Durchführung der medizinischen Massnahmen beziehungsweise am Ende des gesamten Rehabilitationsprozesses, der im Zeitraum eines Jahres realisiert werden könnte, dürfte eine Arbeitsfähigkeit von 50 %-70 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit ausreichend Pausenmöglichkeiten erreichbar sein (Urk. 8/34 S. 15 ff.).
3.2 Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahrens ging Dr. med. B.___ in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 18. August 2010 von den gleichen Diagnosen aus, wie er bereits in seinem ärztlichen Bericht vom 15. August 2008 erhoben hatte. Er führte im Weiteren an, seit September 2006 bestehe weder in der zuletzt ausgeübten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei aufgrund des vierjährigen Verlaufs schlecht. Dr. B.___ empfahl als zukünftige Therapie eine antidepressive Therapie, eventuell Osteopathie. Der Versicherte habe wegen Sprachschwierigkeiten nur einmal in psychiatrischer Behandlung gestanden (Urk. 8/69).
4.
4.1 Aus den vorliegenden medizinischen Berichten ist ersichtlich, dass verglichen mit der medizinischen Situation, wie sie der Rentenzusprache im Jahr 2009 zugrunde lag, von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist; dabei stehen nach Lage der Akten sowie mit Blick auf die von den Ärzten empfohlenen Massnahmen vor allem die psychischen Schwierigkeiten im Vordergrund. Von letzterem ging die IV-Stelle bereits bei der Rentenzusprache aus, weshalb sie dem Versicherten mit Schreiben vom 6. Januar 2009 unter Hinweis auf die ihm obliegende Schadensminderungspflicht die Aufnahme einer psychopharmakologischen und psychiatrischen Behandlung auferlegt hatte. Zu prüfen ist daher, ob die IV-Stelle - trotz im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes - die bisher ausgerichtete ganze Rente zu Recht unter Hinweis auf die nicht umgesetzte Schadensminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Aus den Akten ergibt sich dabei und ist unstreitig, dass der Versicherte die ihm mit Schreiben vom 6. Januar 2009 auferlegte medizinische Behandlung tatsächlich nicht durchgeführt hat (sondern nur einmal bei einem Psychiater war, die Behandlung indes nicht fortgesetzt hat; vgl. Urk. 8/68 S. 2 und Urk. 8/69 S. 2).
4.2 Soweit der Versicherte eine ihm vorwerfbare Verletzung der Schadensminderungspflicht bestreitet und dazu vorbringen lässt, er habe die Ausführungen im Schreiben vom 6. Januar 2009 weder sprachlich noch intellektuell im Ansatz verstanden und seine Beiständin habe nichts unternommen (Urk. 1 S. 5), vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn selbst wenn dem - nur verbeiständeten, nicht bevormundeten und nach Lage der Akten urteilsfähigen - Versicherten diese Ausführungen aufgrund sprachlicher oder inhaltlicher Unklarheiten nicht verständlich gewesen sein sollten, so war es ihm jedenfalls zumutbar, sich bei der Verwaltung, seiner Beiständin oder sonstwie qualifizierten Person nach der Bedeutung des Schreibens zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2007, 8C_128/2007 E. 3.3). Daher und da sich die Obliegenheit zur Schadensminderung direkt an den Versicherten selbst richtet (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2009, 9C_686/2009, E. 3 in fine), änderte im Ergebnis auch nichts, wenn die (damalige) Beiständin, welcher eine Kopie des Schreibens zuging, den Versicherten nicht von sich aus auf die Bedeutung der fraglichen Massnahme aufmerksam machte. Ebensowenig überzeugt sodann das Vorbringen, wonach das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell nicht korrekt durchgeführt worden sei, namentlich dem Versicherten keine Frist gesetzt worden sei (Urk. 1 S. 5). Denn vielmehr enthielt das Schreiben vom 6. Januar 2009 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG die Auflage, sich „ab sofort während mindestens eines Jahres“ in die Behandlung zu begeben, was mit amtlicher Revision per 2010 geprüft würde, wobei dem Versicherten gleichzeitig die Folgen einer allfälligen Widersetzlichkeit klar dargelegt wurden (Urk. 8/41 S. 2). Dem Versicherten wurde somit nicht nur ein klarer Zeitraum für die verlangte medizinische Massnahme gesetzt; nachdem die Verletzung der Schadensminderungspflicht letztlich erst mit Verfügung vom 28. März 2011 sanktioniert wurde, stand dem Beschwerdeführer zudem mehr als die (ursprünglich bis Ende Januar 2010) angesetzte Zeitspanne zur Verfügung, um die von ihm erwarteten Massnahmen in die Wege zu leiten oder der Verwaltung darzulegen, weshalb solche im anberaumten Zeitraum allenfalls nicht möglich sein sollten. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde war die vom Versicherten geforderte Massnahme („psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung“) schliesslich auch hinreichend substantiiert; dass nämlich sämtliche im Gutachten von Dr. Z.___ vorgeschlagenen Behandlungsschritte im Einzelnen hätten aufgeführt müssen, wie dies beschwerdeweise gerügt wird (Urk. 1 S. 6), kann nicht Voraussetzung sein, ergab sich doch aus dem Schreiben vom 6. Januar 2009 hinreichend klar, dass sich der Versicherte - was für ihn allein entscheidend war - in fachärztlich-psychiatrische Behandlung zu begeben hatte. Dies gilt um so mehr, als es nicht Sache der Verwaltung sein kann, dem künftig behandelnden Facharzt auf dem Wege des (an den Versicherten gerichteten) Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Art der Therapie Schritt für Schritt vorzuschreiben. Vermögen aber die beschwerdeweisen Vorbringen insgesamt nicht zu überzeugen, ist mit der Verwaltung vielmehr dafür zu halten, dass der Versicherte trotz Hinweis auf die ihm obliegende Schadensminderungspflicht nicht aus eigenem Antrieb das Zumutbare zur Durchführung der angeordneten medizinischen Massnahme beigetragen hat, weshalb ihm mangels Anhandnahme schadensmindernder Vorkehren ein zu sanktionierendes Verhalten vorzuwerfen ist.
Was die weiteren Tatbestandsmerkmale von Art. 21 Abs. 4 ATSG betrifft (vgl. E. 1.7 hievor) hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten und ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine psychiatrische und psychopharmakologische Behandlung nicht zumutbar sein sollte. Sodann ist aus den vorliegenden medizinischen Akten weiter ersichtlich, dass die dem Versicherten auferlegte Massnahme geeignet wäre, die Erwerbsfähigkeit erheblich zu verbessern. So hielt der psychiatrische Experte Dr. Z.___ aus fachärztlicher Sicht in seinem Gutachten dafür, dass nach Durchführung einer adäquaten und störungsspezifischen Behandlung eine ausreichende Symptomreduktion möglich und am Ende des gesamten, im Zeitraum eines Jahres realisierbaren Rehabilitationsprozesses eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 70 % erreichbar sein sollte (Urk. 8/34 S. 18). Im Übrigen empfahl auch Hausarzt Dr. B.___ unter anderem die Durchführung einer „antidepressiven Therapie“ (Urk. 8/69 S. 2). Da schliesslich das Ausmass der strittigen Rentenkürzung in medizinischer Hinsicht auf der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit basiert und mithin der Prognose von Dr. Z.___ angemessen Rechnung trägt beziehungsweise dieser (zugunsten des Versicherten auf den niedrigsten Arbeitsfähigkeitswert abstellend) entspricht, ist auch die Verhältnismässigkeit gewahrt. Damit ist aber nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht androhungsgemäss gestützt auf die medizinischen Akten, namentlich das Gutachten von Dr. Z.___, generell von einer - unter den gegebenen Umständen hypothetischen - Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Letztlich ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Herabsetzung unbefristet verfügt worden ist, trifft doch nach dem oben Ausgeführten entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zu, dass den Versicherten an der Verletzung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht kein Verschulden trifft.
5. In erwerblicher Hinsicht wurde der von der Verwaltung vorgenommene Einkommensvergleich nicht in Frage gestellt. Da der ungelernte Versicherte seit jeher verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt und zuletzt - neben dem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung - während knapp eines Jahres eine (nach Lage der Akten allerdings unrentable) selbständige Erwerbstätigkeit als Betreiber eines Restaurants ausgeübt hatte (Urk. 8/8 und Urk. 8/15), erscheint es gerechtfertigt, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Durchschnittswerte zu ermitteln, so dass ein Prozentvergleich erfolgen kann. Ob sich dabei entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zusätzlich ein Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen rechtfertigt, kann offenbleiben, da jedenfalls ein IV-Grad von 50 % und damit so oder anders der Anspruch auf eine halbe Rente resultiert.
Da schliesslich auch der Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente per Mai 2011 in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen steht (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV), führt dies insgesamt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
6. Anzumerken bleibt, dass sich - was allerdings beschwerdeweise nicht näher belegt worden ist - der Versicherte nach Ergehen der Verfügung („heute“, vgl. Urk. 1 S. 8; im Rahmen des Einwandes wurde noch nichts Entsprechendes geltend gemacht; vgl. Urk. 8/81) und somit ausserhalb des für das Sozialversicherungsgericht massgeblichen Beurteilungszeitraums (BGE 130 V 445 E.1.2 mit Hinweisen) in Behandlung begeben haben soll. Es ist dem Versicherten daher unbenommen, sollte er tatsächlich eine adäquate Behandlung aufgenommen haben, sich mit diesem Vorbringen an die Verwaltung zu wenden, welche diesfalls zu prüfen haben wird, ob die angegebene Behandlung der getroffenen Anordnung entspricht und allenfalls zur Aufhebung der Kürzung führen könnte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2007, I 824/06, E. 3.3.3, und vom 14. Januar 2008, 8C_128/2007, E.3.5.2).
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 9) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Hans Stünzi (vgl. wiederum Urk. 9) machte mit Kostennote vom 22. November 2012 (Urk. 11) einen Aufwand von 17.8 Stunden sowie interne Auslagen in Höhe von Fr. 132.20 für das vorliegende Verfahren geltend. Dieser Aufwand erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht nur unangemessen; insbesondere geht aus der detaillierten Leistungsübersicht hervor, dass darin Aufwendungen mitberücksichtigt sind, die offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen, namentlich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Einwand sowie verschiedene Aufwendungen im Zusammenhang mit der C.___ (vgl. Urk. 11). Bei ausschliesslicher Berücksichtigung der Positionen, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeführt sind, einschliesslich einer zugebilligten Stunde für das Urteilsstudium, ist von einem zu entschädigenden zeitlichen Aufwand von 8,33 Stunden auszugehen, was auch angemessen erscheint. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) ergibt dies einen Aufwand von Fr. 1‘799.30. Alsdann betragen die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Auslagen für Fotokopien und Porti Fr. 66.40, was zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 71.70 ergibt. Somit ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 1‘871.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, wird mit Fr. 1‘871.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).