IV.2011.00424

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 17. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. März 2011 das Gesuch von X.___ vom 28. August und 10. September 2009 um Erhöhung seiner seit dem 1. Oktober 2001 bezogenen halben Härtefallrente abgewiesen hat (Rentenverfügung vom 21. Februar 2003, Urk. 11/26, Gesuch vom 28. August und 10. September 2009, Urk. 11/45-46, und Verfügung vom 15. März 2011, Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13./14. April 2011, mit welcher X.___ die Zusprache von mindestens einer Dreiviertelsrente beantragt (Urk. 1), und in die auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2011 (Urk. 9),
unter dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach unbenütztem Fristenablauf zur Einreichung einer Replik (vgl. Urk. 14) am 11. November 2011 erklärte, er habe sich zur Beschwerdeantwort nicht vernehmen lassen, da er mit der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin einverstanden sei (Telefonnotiz vom 11. November 2011, Urk. 15),
in Erwägung,
dass der übereinstimmende Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage steht,
dass somit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2011 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornimmt und hernach über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfügt,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).