Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00425
IV.2011.00425

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Bachmann


Urteil vom 5. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch syndicom
Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene X.___ besuchte im Ausland die Grundschule und eine Berufsschule als Servicetechniker und absolvierte nach seiner Einreise in die Schweiz eine dreijährige Ausbildung als Tiefdrucker. Zuletzt war er seit 1997 bei der Y.___ AG angestellt, wobei er (nach einer internen Umplatzierung) als Mitarbeiter in der Buchbinderei und danach zuletzt ab Herbst 2006 für kurze Zeit im Bereich des Digitaldrucks tätig war. Ab März 2007 war er arbeitsunfähig geschrieben; das Arbeitsverhältnis wurde infolge der Krankheitsabsenzen auf den 29. Februar 2008 gekündigt (durch die Arbeitgeberin; vgl. Urk. 11/13). Unter Hinweis auf Schmerzen im Rücken und an der Schulter sowie Depressionen meldete sich der Versicherte am 22. Januar 2008 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach getätigten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, unter anderem nach Beizug von Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers (Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit vom 9. Juni 2008 durch das Z.__ [Z.___]; Urk. 11/27) sowie nach Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung (Gutachten der Klinik A.___ vom 25. September 2009; Urk. 11/31) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens beziehungsweise Invalidität (Urk. 11/41). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Juli 2009 ab (Urk. 11/50; Prozess Nr. IV.2008.01309). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. September 2009 nicht ein (Urk. 11/55).
2. Mit Gesuch vom 11. März 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/56). Die IV-Stelle tätigte abermals Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und veranlasste alsdann eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Begutachtungsstelle B.___. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 31. Dezember 2010 (Urk. 11/79) verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/81 ff.) mit Verfügung vom 15. März 2011 abermals den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 11/87).
3. Gegen diese Verfügung lässt der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 13. April 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 15. März 2010 (richtig: 2011) aufzuheben und es sei mindestens eine halbe IV-Rente zu sprechen; eventualiter sei die Verfügung vom 15. März 2010 (richtig: 2011) zur neuen Überprüfung der Höhe der IV-Rente an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei eine ganze IV-Rente zu sprechen (1.); es sei das SVA ZH-interne Dokument, e-Mail vom 22. Februar 2008 von C.___ an D.___, aus den IV-Akten zu weisen (2.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 19. April 2011 wurde dem Versicherten unter Hinweis darauf, dass er der Kasse des hiesigen Gerichts aus dem Prozess Nr. IV.2008.01309 noch Kosten in Höhe von Fr. 500.-- schulde, Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1‘000.-- angesetzt (Urk. 5), welcher am 29. April 2011 einging (Urk. 7). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Daraufhin liess der Versicherte mit Replik vom 10. August 2011 im Wesentlichen an seinen Rechtsbegehren und Vorbringen festhalten (Urk. 14). Die IV-Stelle verzichtete am 6. September 2011 auf Duplik (Urk. 18), was dem Versicherten am 8. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Mit Eingabe vom 30. April 2012 liess der Versicherte unter Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, einen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 22. April 2012 ins Recht legen (Urk. 21 - 22). Die IV-Stelle verzichtete am 21. Mai 2012 auf eine Stellungnahme hiezu (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     In formeller Hinsicht wird beantragt, es sei eine interne Nachricht der IV-Stelle (e-mail vom 22. Februar 2008 betreffend einen Anruf der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten; Urk. 11/12) aus den Akten zu weisen. Begründet wird der Antrag damit, dass nicht einsichtig sei, weshalb neben dem Arbeitgeberformular zusätzliche, lediglich telefonisch übermittelte Informationen (über einen zwischen Arzt und Patient vereinbarten Arbeitsversuch) festgehalten würden, zumal sich diese als falsch erwiesen. Das Dokument erhalte eine Bedeutung, die ihm objektiv nicht zustehe (Urk. 1 S. 11).
1.2     Wie die Verwaltung in der Vernehmlassung zu Recht geltend machte (Urk. 10 S. 3), ist die IV-Stelle als Versicherungsträger verpflichtet, sämtliche Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch zu erfassen. Die fragliche Aktennotiz beziehungsweise die darin enthaltene Information („VTE hatte die Möglichkeit für zwei Arbeitsversuche, die er nie angetreten hat; Rückenbeschwerden erst seit VTE neue Aufgaben bekommen hat. Gemäss Beobachtungen von Mitarbeitenden und Personalchefin sei er ein Simulant und habe nur dann Rückenprobleme, wenn man ihn beobachtet. Schlägt seine Frau die ebenfalls dort im Betrieb arbeitet. Eine entsprechende Notiz wird auf dem Arbeitgeberbericht stehen“; vgl. Urk. 3) stammt alsdann von der ehemaligen Arbeitgeberin. Inwieweit dieser nichtärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustandes des Versicherten, zu welchen Angaben sich der Versicherte hat äussern können, bei der Beurteilung der medizinischen Lage überhaupt eine objektive Bedeutung beizumessen ist, ist im Übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, welche Aufgabe des Gerichts ist. Es besteht daher kein Grund, das Aktenstück aus den Verwaltungsakten zu weisen.
2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.6     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.7     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
2.8     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

3.
3.1     Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass der Versicherte gemäss den getätigten Abklärungen ohne Gesundheitsschaden als Mitarbeiter Buchbinderei unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung einen Jahreslohn von Fr. 72‘437.13 erzielen könnte. Diese Tätigkeit sei dem Versicherten aufgrund der medizinischen Beurteilung zu 70 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe damit einen Invaliditätsgrad von 30 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).
3.2     Der Versicherte lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen seien unzutreffend ermittelt. Namentlich könne beim Invalideneinkommen nicht das Einkommen in bisheriger Tätigkeit als Ausgangspunkt genommen werden; vielmehr sei auf ein Einkommen abzustützen, welches lohnmässig dem Niveau von Aushilfsarbeit oder Arbeitstrainingsprogrammen für körperlich beeinträchtigte ältere Mitarbeitende entspreche. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug in maximaler Höhe vorzunehmen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 14).

4.       Da es sich um eine Neuanmeldung handelt ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der ersten Verneinung eines Rentenanspruchs (Verfügung vom 10. Dezember 2008) geändert hat und gegebenenfalls, ob nunmehr ein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht (vgl. E. 2.8 hievor).
4.1     Die Verfügung vom 10. Dezember 2008 beruhte in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf folgenden Unterlagen (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juli 2009; Urk. 11/50):
4.1.1   Die E.___ Klinik hatte in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2007 die folgenden Diagnosen gestellt: Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei beginnender Osteochondrose L5/S1 sowie Spondylarthropathie unterhalb LWK 3 bei Status nach positiver Fazettengelenksinfiltration L3/L4 beidseits am 12. Juli 2007 und Status nach weniger erfolgreicher Fazettengelenksinfiltration L4/5 beidseits am 17. September 2007 (Urk. 11/15 S. 1). Mit Schreiben vom 20. November 2007 an den Versicherten führten die verantwortlichen Ärzte aus, dass keine eindeutige Ursache der Beschwerden habe gefunden werden können, weshalb die Behandlung abgeschlossen würde (Urk. 11/15 S. 8).
4.1.2   Im Bericht des F.___ vom 7. Dezember 2007 wurde ausgeführt, dass es keinen Nachweis für eine Pathologie im Bereich der Wirbelsäule oder des Beckens gebe (Urk. 11/8).
4.1.3   PD Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, stellte in seinem Bericht vom 18. Februar 2008 die Diagnose eines Panvertebralsyndroms, ohne eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren jedoch unter Hinweis darauf, dass eine interdisziplinäre Begutachtung bei diesem Patienten sinnvoll erscheine (Urk. 11/8).
4.1.4   Im Bericht des Z.___ vom 9. Juni 2008 wurde ein chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit/bei degenerativen LWS-Veränderungen (Diskopathien, Fazettengelenksarthrosen, lumbal beginnende Osteochondrose L5/S1) und Symptomausweitung mit Tendenz zur Entwicklung eines generalisierten Schmerzsyndroms gestellt. Aufgrund der objektiven Befunde sei von einer leicht verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen, weswegen körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. In einer körperlich maximal mittelschweren Tätigkeit (wie auch derjenigen eines Mitarbeiters in der Buchbinderei) sei der Versicherte aus rheumatologischer Sicht ganztags arbeitsfähig (Urk. 11/27).
4.1.5   Im psychiatrischen Gutachten der Klinik A.___ vom 25. September 2008 hatte Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht für jedwelche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 11/31).
4.2     Im Rahmen der Neuanmeldung holte die IV-Stelle die folgenden medizinischen Berichte ein:
4.2.1   Die verantwortlichen Ärzte der Klinik I.___, wo sich der Versicherte vom 6. Januar bis 2. Februar 2010 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, stellten in ihrem Bericht vom 29. März 2010 folgende Diagnosen:
- 1. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- DD: polyradikuläres Syndrom, am ehesten L3 und S1 rechts
- möglichem Konussyndrom mit Stuhlinkontinenz und Reithosenphänomen
- MRI-LWS 5.7.2007: mediane Diskusprotrusion L5/S1 mit leichter Einengung der Foramina intervertebralia beidseits, Facettengelenksarthrosen, beginnende Osteochondrose L5/S1
- 3-Phasen-Skelettszintigraphie, 7.12.07: kleine Anreicherung Tibiaplateau rechts lateral, mittlere Clavicula rechts sowie 12. Rippe links, sonst keine Anreicherung der Gelenkstrukturen
- 2. Anhaltende depressive Störung, aktuell mittel- bis schwergradig
- HADS A/D, 6.1.10: 18/21 von 21 Punkten
- Therapie mit Cipralex und Saroten
- 3. Somatoforme Schmerzstörung
- 4. Stuhlinkontinenz mit konsekutiver Rückzugstendenz
- Ano-Proctoskopie mit Biopsie, 8.12.09 (fecit Dr. med. J.___): solitärer kleiner adenomatöser Polyp im Coecum mit Anteilen eines tubulären Schleimhautadenoms mit low grade Epitheldysplasie sowie kleine Angiodysplasie im Colon transversum
- Hochauflösende Analmanometrie, 4. 1.2010, (fecit Dr. med. K.___): Entleerungsstörung bei paradoxem Druckanstieg im Pressversuch, DD: strukturell/rektocele, normwertige Sphinkterdrücke, Sphinkterlänge und Klemmdauer
- DD: i.R. Diagnosen 1 und/oder 2
- 5. Verdacht auf Bruxismus
- anamnestisch
         Die Ärzte führten im Wesentlichen aus, es sei gegen Ende des Aufenthaltes nach kurzfristig leichter Besserung wieder zur Verschlechterung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes gekommen, so dass insgesamt keine Schmerzminderung oder Verbesserung der psychophysischen Belastbarkeit habe erreicht werden können. Vom 6. Januar 2010 bis zum 7. Februar 2010 werde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und danach auf die hausärztliche Neubeurteilung verwiesen (Urk. 11/65).
4.2.2   Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie seit April 2008 behandelnder Psychiater des Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Mai 2010 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Störung F32.2, eine somatoforme Schmerzstörung F45.4, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine Stuhlinkontinenz mit konsekutiver Rückzugstendenz; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Bruxismus. Dr. L.___ gab im Wesentlichen an, beim Versicherten bestehe eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit, durch die Depression Antriebslosigkeit, Adynamie und sozialer Rückzug, auch innerhalb der Familie. Es fehle eine psychische und physische Belastbarkeit. Die Behandlung bestehe in der Abgabe von Antidepressiva sowie stützender, zweiwöchentlich stattfindender Psychotherapie. Die Behandlung sei unbefristet fortzusetzen. Seit dem 15. Mai 2007 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, sowohl im angestammten Beruf als Offsetdrucker als auch in jeder anderen Tätigkeit (Urk. 11 /67).
4.2.3   Am 15. November 2010 wurde der Versicherte im B.___ polydisziplinär (internistisch, neurologisch und psychiatrisch) begutachtet. Aufgrund ihrer Untersuchungen sowie gestützt auf die interdisziplinäre Konsensbesprechung vom 16. Dezember 2010 stellten die verantwortlichen Fachärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/79 S. 16):
1. Lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
2. Radikuläre Ausfallsymptomatik die Wurzel S1 betreffend sowie mögliche intermittierende Reizsymptomatik bei Diskusprotrusion L5/S1
3. Cervikalsyndrom mit intermittierenden cervikocephalen Beschwerden
4. Rezidivierende leichte bis zwischendurch allenfalls mittelgradige depressive Episode ICD-10 F.33.0/1
5. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4
6. Hypochondrische Ängste ICD-10 F.45.2
         Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie was folgt:
1. Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anankastischen, rigiden und selbstbezogenen Typ ICD-10 Z73.1
2. Status nach Abtragung eines adenomatösen Polypen im Coecum 2009
3. Funktionelle Stuhlinkontinenz gemäss Aktenlage
         In ihrer medizinischen Gesamtbeurteilung führten die Gutachter im Wesentlichen aus, aus internistischer Sicht habe die Untersuchung keinen krankhaften Befund ergeben, weshalb die Arbeitsfähigkeit weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt sei. Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund des Cervikalsyndroms und des Lumbovertebralsyndroms eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer die Körperachse stark belastenden Tätigkeit, weshalb dem Versicherten schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar seien und in einer leidensangepassten leichten bis mittelgradig belastenden Tätigkeit mit möglichst wechselnd stehend-sitzender Haltung aus neurologischer Sicht eine Beeinträchtigung von 20 % bestehe, dies unter Annahme der intermittierenden Beschwerdeexazerbationen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte aufgrund der depressiven Symptomatik und der Schmerzproblematik sowie der hypochondrischen Ängstlichkeit in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 30 % für jegliche Tätigkeit beeinträchtigt. Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe somit eine 30%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei die psychiatrische Beurteilung massgebend sei. Eine höhere Arbeits- und Leistungsunfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht nicht objektiviert werden. Die aus neurologischer und psychiatrischer Sicht wegen der Schmerzen festgelegte Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei nicht additiv zu bewerten. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit müsse mit dem Datum der Untersuchung festgelegt werden (Urk. 11/79).

5.
5.1     Es ergibt sich aufgrund der Akten und ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Ergehen der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 10. Dezember 2008 verändert hat. So sind - wie von den beteiligen Ärzten im Wesentlichen übereinstimmend festgestellt - sowohl in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht neue Beschwerdebilder beziehungsweise Diagnosen hinzugetreten. Streitig ist hingegen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
5.2     Dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des B.___ abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn das Gutachten erweist sich von allen vorliegenden Berichten für die streitigen Belange am umfassendsten, beruht auf allseitigen (internistischen, neurologischen sowie psychiatrischen) Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der interdisziplinären Beurteilung der medizinischen Situation ein. Ebenso sind die Schlussfolgerungen, welche durch die beteiligten Spezialärzte gemeinsam erarbeitet wurden, begründet, und enthalten auch eine für den medizinischen Laien nachvollziehbare Auseinandersetzung mit abweichenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen. Dies gilt namentlich bezüglich der abweichenden Einschätzung durch den behandelnden Psychiater Dr. L.___: Diesbezüglich hielt der psychiatrische Experte fest, dass eine [seit Jahren bestehende] schwere depressive Störung, wie sie Dr. L.___ attestiere, im Grunde genommen mit einer Hospitalisations-Indikation einhergehe, was beim Versicherten sicherlich nicht der Fall sei (vgl. Urk. 11/79 S. 14). Bezüglich der Einschätzung durch Dr. L.___, welcher dem Versicherten bereits seit dem Jahr 2007 unverändert eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ist alsdann aber auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Hausärzte und Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen; Urteil H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, E. 5.1). Das Gutachten des B.___ erfüllt mithin sämtliche Kriterien, welche von der Rechtsprechung für die Annahme der vollen Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens aufgestellt worden sind (vgl. Erw. 2.4 hievor).
5.3     Soweit die IV-Stelle - in Abweichung von ihrer ursprünglich in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung - in ihrer Vernehmlassung nunmehr die ärztliche Einschätzung einer aus psychischen Gründen bestehenden 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht in Frage stellt und dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung verweist sowie darauf, dass die Verminderung der psychischen Ressourcen zur Hauptsache auf eine psychosoziale Belastungssituation zurückzuführen sei (vgl. Urk. 10 S. 2 f.), ist ihr vorliegend nicht zu folgen. So wurde die psychische Beeinträchtigung nach ausdrücklichen Angaben im Gutachten nicht bloss auf psychosoziale Umstände zurückgeführt, sondern durchaus (auch) auf psychische Leiden mit Krankheitswert (vgl. Urk. 11/79 S. 23). Was die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung betrifft, ist der Verwaltung alsdann zwar insoweit zu folgen, dass bezüglich des Kriteriums der psychischen Komorbidität die erhobenen psychiatrischen Diagnosen rechtsprechungsgemäss allein nicht als von erheblicher Schwere und Ausprägung bezeichnet werden können. Jedoch ist festzustellen, dass nach Lage der Akten vorliegend sämtliche weiteren rechtsprechungsgemäss massgebenden Kriterien erfüllt sind, welche eine Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung begründen können: So leidet der Versicherte an chronischen körperlichen Begleiterkrankungen und es besteht ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter beziehungsweise progredienter Symptomatik, welche sich auch im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Klinik I.___ nicht längerdauernd zurückgebildet hat (Urk. 11/65). Ebenso ist ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ausgewiesen, ergibt sich doch aus den Akten, dass der Versicherte sich nicht nur gegen aussen, sondern auch innerhalb der Familie weitgehend zurückgezogen und isoliert hat (Urk. 11/67 S. 1 und 2, Urk. 11/79 S. 13; vgl. auch Urk. 22). Feststellbar sind auch ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") und das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine): So brachte weder der stationäre Aufenthalt in der Klinik I.___ anfangs 2010 eine Besserung, noch - nach Angaben des behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 22) - die seit dem Jahr 2008 konsequent und seitens des Versicherten zuverlässig absolvierte psychiatrische und psychopharmakologische Therapie; zudem stuften auch die Gutachter des B.___ weitere Behandlungsmassnahmen in somatischer Hinsicht (mit Ausnahme einer muskulären Trainingstherapie) nicht als erfolgversprechend ein und beurteilten sie die Prognose in psychiatrischer Hinsicht als ernst; so gingen sie nämlich davon aus, dass zwar eine psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung nach wie vor indiziert, jedoch davon keine wesentliche Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu erwarten sei (Urk. 11/79 S. 22). Insgesamt besteht mithin zwar eine nur mittlere psychische Komorbidität, hinzu kommt jedoch das Vorliegen sämtlicher der rechtsprechungsgemäss massgebenden übrigen Kriterien in genügender Intensität und Konstanz. Aufgrund der Gesamtumstände ist daher im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit darauf zu schliessen, dass die Schmerzstörung nicht mit dem Versicherten zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist und diese daher ausnahmsweise invalidisierenden Charakter hat (so denn auch explizit die Gutachter: Urk. 11/79 S. 23).
         Anzumerken ist im Übrigen, dass - entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung - selbst bei Verneinung einer Einschränkung aus psychiatrischer Sicht nicht von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit (angestammt als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit) ausgegangen werden könnte (Urk. 10 S. 3), da jedenfalls aus neurologischer Sicht eine Einschränkung von 20 % besteht.
5.4     Mit Eingabe vom 30. April 2012 (Urk. 21) liess der Versicherte eine Verschlechterung seines psychischen Zustands geltend machen und einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. L.___ vom 22. April 2012 ins Recht legen (Urk. 22); darin beschreibt Dr. L.___ - neben dem Verlauf - die aktuelle Situation (per April 2012) unter Hinweis darauf, dass sich der Zustand des Versicherten chronifiziert habe. Entgegen der mit Eingabe vom 30. April 2012 geäusserten Auffassung ist im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung des Leistungsanspruchs in zeitlicher Hinsicht jedoch lediglich der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung (vom 15. März 2011) entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Soweit daher die Ausführungen von Dr. L.___ nicht lediglich eine bezüglich dieses Zeitraums abweichende (und bereits gewürdigte [E. 5.1 hievor]) Einschätzung darstellen, sondern eine nach Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfügung eingetretene gesundheitliche Veränderung beschreiben, ist sie daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Vielmehr werden diese Angaben allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu würdigen sein.
5.5     Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass das Gutachten des B.___ in jeder Hinsicht überzeugt und der medizinischen Beurteilung auch aus rechtlicher Hinsicht gefolgt werden kann. Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte in körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig ist und auch in einer leidensangepassten leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit nurmehr noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht. Diese Arbeitsfähigkeit wird von den Gutachtern ab dem Gutachtenszeitpunkt (November 2010) attestiert, was beschwerdeweise nicht beanstandet wird. Zu prüfen bleiben demnach die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit.

6.
6.1     Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb künftig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist. Das Valideneinkommen ist dabei auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als für den Einkommensvergleich massgeblichen Zeitpunkt zu ermitteln (BGE 129 V 222 E. 4.3.1.), mithin vorliegend auf das Jahr 2011.
         Die Verwaltung hatte in der angefochtenen Verfügung auf die Angaben der Y.___ AG abgestellt (Urk. 11/13) und ausgehend von einem im Arbeitgeberbericht deklarierten Einkommen von Fr. 69‘420.--, welches der Versicherte im Gesundheitsfall im Jahr 2007 (richtigerweise: 2008) hätte verdienen können, dieses auf das Jahr 2009 aufgerechnet, was Fr. 72‘437.13 ergab (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/80). Allerdings ist das Einkommen auf das Jahr 2011 hochzurechnen und liegt das im Arbeitgeberbericht für das Jahr 2008 angegebene Einkommen tiefer als die Einkommen der Jahre zuvor, was mangels plausibler Begründung nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Es ist daher für die Bestimmung des Valideneinkommens zugunsten des Versicherten auf die im IK-Auszug (Urk. 11/52) ausgewiesenen Einkommen der letzten zwei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens (anfangs 2007) abzustellen, mithin auf die Jahre 2005 und 2006, was Fr. 75‘796.-- ergibt (Einkommen 2005 gemäss IK-Auszug: Fr. 70‘296.-- ; Anpassung an das Jahr 2011 gemäss Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer [Basis 1939 = 100] Stand 2005 : 1992, Stand 2011: 2171 was Fr. 76‘613.-- ergibt, sowie Einkommen 2006 gemäss IK-Auszug: Fr. 69‘556.--; die Anpassung auf das Jahr 2011 ergibt Fr. 74‘978.-- [Stand 2006: 2014; Stand 2011: 2171]; im Durchschnitt Fr. 75‘796.-- ).

6.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung auf das Einkommen ab, welches der Versicherte noch verdienen könnte, wenn er im Umfang von 70 % am ehemaligen Arbeitsplatz weitergearbeitet hätte. Doch hat der Versicherte seinen ehemaligen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb ihm dieses Einkommen - dessen ungeachtet, ob die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten überhaupt in dem für den Versicherten zumutbaren Umfang dort hätten weitergeführt werden können - nicht angerechnet werden kann. Aufgrund der Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seither keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat. Damit ist das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) anhand der LSE zu bestimmen (vgl. E. 2.7 hievor).
         Vorliegend verfügt der Versicherte über eine abgeschlossene Lehre als Tiefdrucker und langjährige Erfahrung, die er sich sowohl in diesem Beruf wie auch in verwandten Bereichen der nämlichen Branche (etwa in der Buchbinderei) angeeignet hat. Vor diesem Hintergrund und da jeder erlernte Beruf auch nach einer allfälligen Aufgabe Bestandteil der Ausbildung bleibt, über die sich eine versicherte Person ausweisen kann, und Drucker mit einer abgeschlossenen Lehre zu den Arbeitnehmern mit Berufs- und Fachkenntnissen im Sinne der LSE zu zählen sind (vgl. statt vieler etwa unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2001, 9C_210/2011), rechtfertigt es sich - entgegen den sinngemässen Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 10) - nicht, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf das für Hilfsarbeiten vorgesehene Einkommen gemäss Anforderungsniveau 4 („einfach und repetitiv“) abzustellen. Vielmehr ist unter diesen Umständen beim Invalideneinkommen vom Anforderungsniveau 3 in der Druckereibranche auszugehen. Gemäss LSE 2010 Tabelle TA1 betrug der monatliche Bruttolohn männlicher Arbeitskräfte im Privaten Sektor, Ziffer 16-18 („Herst. v. Holzwaren u. Papier-, Druckerzeugnisse“) Anforderungsniveau 3, im Jahr 2010 Fr. 5‘855.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2011 für alle Sektoren von 41,7 Stunden ergibt dies ein monatliches Einkommen von Fr. 6‘103.83, was angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2011 (Stand 2010: 2150, Stand 2011: 2171) Fr. 6‘163.45 ergibt. Dies entspricht einem Jahreseinkommen von Fr. 73‘961.47 sowie unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % einem Einkommen von Fr. 51‘773.--.
         Was den leidensbedingten Abzug vom statistischen Durchschnittslohn betrifft (vgl. E. 2.7 hievor), ist vorliegend einerseits zu berücksichtigen, dass der Versicherte schwere körperliche Arbeiten nicht mehr ausführen kann. Sodann besteht auch bezüglich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten nur noch ein eingeschränktes Anforderungsprofil. Alsdann ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte nur noch zu 70 % arbeitsfähig ist und teilzeitbeschäftigte Männer mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 89 % (auf allen Anforderungsniveaus) in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (vgl. dazu etwa unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts von 4. März 2009, 9C_980/2008, E. 3.1.2). Nicht als lohnmindernder Umstand zu berücksichtigen ist hingegen entgegen der Auffassung des Versicherten das Alter (im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war er erst gut 58 Jahre alt) sowie der Migrationshintergrund, wohnt doch der Versicherte bereits seit dem Jahr 1976 in der Schweiz und besitzt seit 1995 das Schweizerbürgerrecht (vgl. Urk. 11/1). In Würdigung dieser Umstände rechtfertigt sich daher insgesamt ein Abzug von 15 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘007.-- ergibt.
6.3     Aus dem Vergleich zwischen Valideneinkommen von Fr. 75‘796.-- und Invalideneinkommen von Fr. 44‘007.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 42 % (genau: 41.94 %), was den Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass der Versicherte ab 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

7.
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
         Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution in Höhe von Fr. 1‘000.-- wird im Umfang von Fr. 500.-- als Zahlung der aus dem Verfahren Nr. IV.2008.01309 unbezahlt gebliebenen Verfahrenskosten gebucht. Im verbleibenden Betrag von Fr. 500.-- ist sie dem Beschwerdeführer von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
7.2     Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und vorliegend auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist.
        


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. März 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der IV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die vom Beschwerdeführer geleistete Kaution in Höhe von Fr. 1‘000.-- wird im Umfang von Fr. 500.-- als Zahlung der aus dem Verfahren Nr. IV.2008.01309 unbezahlt gebliebenen Verfahrenskosten gebucht. Im verbleibenden Betrag von Fr. 500.-- wird sie dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- syndicom
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).