Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 30. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1948 geborene X.___ meldete sich am 20. Juni 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügung vom 9. März 2006 (Urk. 8/25) bzw. Einspracheentscheid vom 16. November 2006 (Urk. 8/34) mit Wirkung ab Oktober 2005 eine halbe Rente zu.
Am 4. April 2007 beantragte X.___, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 8/37). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen vorgenommen hatte, in deren Rahmen sie bei der Y.___ das Gutachten vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/62) eingeholt hatte, sprach sie X.___ mit Verfügung vom 9. April 2009 mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/73).
1.2 Am 12. April 2010 beantragte X.___, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 22. März 2010 (Urk. 8/75) die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 8/76). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 26. April 2010, Urk. 8/77) und stellte mit Vorbescheid vom 25. Juni 2010 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/80), wogegen X.___, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, am 12. Juli 2010 Einwand erhob (Urk. 8/84). Nachdem X.___ am 11. November 2010 von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Arzt des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) der IV-Stelle, untersucht (Bericht vom 12. Januar 2011, Urk. 8/87) und die Untersuchungsergebnisse X.___ zur Stellungnahme gegeben worden waren (Urk. 8/89), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. März 2011 das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 14. April 2011 durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei er nochmals medizinisch und beruflich abzuklären (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Vergleichsbasis für die Frage, ob eine wesentliche Änderung des Sachverhalts stattgefunden hat, ist der 9. April 2009. Im Rahmen des mit Verfügung vom 9. April 2009 abgeschlossenen Revisionsverfahrens, welches mit der Zusprache einer Dreiviertslrente endete, wurde nämlich letztmals eine vollständige Sachverhaltsabklärung vorgenommen. Die Zusprache der Dreiviertelsrente basierte dabei im Wesentlichen auf dem Gutachten der Y.___ vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/62). Diese diagnostizierte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein mässig bis mittelstark ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom mit intermittierender radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik die Wurzel L5 und/oder S1 rechts betreffend bei radiologisch breitbasiger medio-bilateraler Protrusion der degenerierten Bandscheiben L2-S1 und mässig kombinierter ossärer/discaler Neuroforamenstenose in Höhe L4/5 bei Status nach Morbus Scheuermann, (2) einen Verdacht auf Meralgia paraesthetica links, (3) eine Gonarthrose rechts mit mässiger Ausprägung bei Status nach arthroskopischer Meniskusrevision 1983 (radiologisch fortgeschrittene mediale und laterale Gonarthrose), (4) eine mediale Gonarthrose links mit radiologisch nachgewiesener Chondrokalzinose und (5) ein Chronic obstructive pulmonary disease (COPD). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine koronare Eingefässerkrankung mit NSTEMI am 6. Oktober 2004 und PCI/Stenting der RCA am 6. Oktober 2004, (2) eine arterielle Hypertonie, (3) eine Adipositas (BMI 32,3), (4) eine Dyslipidämie und (5) eine leichte depressive Verstimmung bei chronischen Rückenschmerzen (ICD-10 F32.0) (S. 12-13). Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig. Dies sei einerseits durch die ausgeprägten Rücken- und Knieschmerzen und andererseits auch durch die COPD, welche zu einer Anstrengungsdyspnoe führe, begründet. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Aus neurologischer und intern-medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit im Rahmen von 40 % zuzumuten. Beim Beschwerdeführer, der an objektivierten ausgeprägten Rückenschmerzen leide, bestehe aufgrund der Schmerzen beim Sitzen und der durch die chronische Schmerzsituation begründeten vermehrten Ermüdbarkeit und dem erhöhten Erholungsbedarf, auch eine Beeinträchtigung für eine sitzende Tätigkeit. Der Beschwerdeführer, so könne objektiv begründet werden, sei nur für eine wechselnd sitzend-stehende Tätigkeit ohne Belastung der Körperachse und ohne besondere Anforderungen an die Gehfähigkeit geeignet. Eine solche Tätigkeit sei im Rahmen von 40 % möglich. Eine höhere Arbeitsfähigkeit könne auch unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung nicht begründet werden (S. 16).
2.2
2.2.1 Im aktuellen Revisionsverfahren hielt Dr. Z.___ mit Bericht vom 22. März 2010 als Diagnosen (1) eine symptomatische Gonarthrose rechts bei Status nach Arthroskopie des rechten Kniegelenks und subtotaler Resektion des lateralen Meniskus 1983, (2) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, (3) eine COPD, (4) eine koronare Eingefässerkrankung mit Status nach Myokardinfarkt im Jahre 2004 sowie Status nach PCI/Stenting der mittleren RCA im Jahre 2004, (5) eine arterielle Hypertonie und (6) eine depressive Verstimmung fest. Aus pulmonaler wie auch aus kardialer Sicht sei der Gesundheitszustand in etwa unverändert geblieben. Im Vordergrund stünden derzeit die chronischen Rückenschmerzen, welche intermittierend exazerbierten, und vor allem die rechtsseitigen Gonarthroseschmerzen, welche an Intensität zugenommen hätten und den Beschwerdeführer deutlich behinderten. Immer wieder müsse er deshalb Analgetika sowie nicht steroidale Antirheumatika einnehmen. Er sei der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sei. Er unterstützte den Antrag auf eine volle Invalidenrente uneingeschränkt (Urk. 8/75). Am 5. Juli 2010 teilte Dr. Z.___ der IV-Stelle mit, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht nur subjektiv bedingt sei, sondern dass sich diese objektiv feststellen lasse (Urk. 8/81).
2.2.2 Dr. A.___ vom RAD hielt in seinem Bericht vom 12. Januar 2011 als Hauptdiagnosen (1) ein bewegungs- und belastungsabhängiges lumbales Schmerzsyndrom bei fehlenden radikulären Zeichen mit anamnestisch (MRI vom 13. August 2007) deutlichen Degenerationen, (2) eine Pangonarthrose rechts mehr als links bei Status nach arthroskopischer, partieller Meniskusresektion rechts 1983 und (3) einen Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica links fest. Beim Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 11. November 2010 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit. Bei seiner Untersuchung hätten keine wesentlich anderen Befunde als im Y.___-Gutachten von 2008 erhoben werden können. Eine Veränderung des Gesundheitszustands liege deshalb versicherungsmedizinisch nicht vor. Es bestehe weiterhin eine 40%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Das zumutbare Belastungsprofil sei unverändert (Urk. 8/87).
2.2.3 Mit Bericht vom 6. April 2011 nahm Dr. Z.___ zur Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2011 Stellung und hielt dabei fest, dass es dem Beschwerdeführer objektiv schlechter gehe und zwar sowohl pulmonal, betreffend Rückenbeschwerden als auch betreffend die rechtsseitige Gonarthrose. Der Beschwerdeführer sei noch weniger leistungsfähig, es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Das Abklärungsergebnis in der Verfügung vom 28. März 2011 sei eine reine Schreibtischtat. Wie er bereits früher erwähnt habe, halte er weiterhin eine Begutachtung durch Fachpersonen (Orthopäden oder Rheumatologen sowie Pneumologen) für angebracht. Er könne sich kaum vorstellen, dass der Beschwerdeführer von einem unabhängigen und seriösen Spezialisten als arbeitsfähig qualifiziert werde (Urk. 3/5).
3. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2011 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 9. April 2009 nicht verändert hat. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. A.___ von ihrem RAD. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Aufgabe des RAD die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen und die Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, ist (Art. 59 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ärzte des RAD beim Festlegen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach freiem Gutdünken und losgelöst von den üblichen Qualitätsstandards verfahren könnten. Liegen ihnen divergierende ärztliche Beurteilungen vor, so können sie mit entsprechend einleuchtender Begründung die eine Beurteilung der anderen vorziehen und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit festlegen. Dasselbe gilt, wenn sie (ausreichende) eigene Untersuchungen vorgenommen haben. Letzteres hat Dr. A.___ im vorliegenden Fall gemacht. So untersuchte er den Beschwerdeführer am 11. November 2010 umfassend und er berücksichtigte in der Folge bei seiner Beurteilung vom 12. Januar 2011 nicht nur die vorhandenen Akten, sondern auch seine eigenen, ausführlich erhobenen und Befunde. Dr. Z.___ führt demgegenüber in seinen Berichten keine objektiven Befunde an, sondern er gibt im Wesentlichen die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wieder. Im Bericht vom 5. Juli 2010 erklärt er zwar, dass sich die Verschlechterung auch objektiv feststellen lasse (Urk. 8/81), wie dies möglich sein soll, sagt er aber nicht. Im Bericht vom 6. April 2011 wiederholt Dr. Z.___ die Aussage, es gehe dem Beschwerdeführer auch objektiv schlechter. Er nennt aber wiederum keinen einzigen Befund. Es fällt zudem auf, dass er, nachdem er im Bericht vom 22. März 2010 eine pulmonal bedingte Verschlechterung noch verneint hatte (E. 2.2.1), nun ohne Begründung auch aus pulmonaler Sicht eine Verschlechterung festhält (Urk. 3/5). Seine Berichte sind daher aufgrund der fehlenden Befundangaben nicht nachvollziehbar. Da der Bericht von Dr. A.___ vom 12. Januar 2011 demgegenüber auf hinreichenden Untersuchungen beruht und die Einschätzung eines unveränderten Gesundheitszustandes aufgrund der erhobenen und im Bericht genannten Befunde ohne Weiteres nachvollziehbar ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgegangen ist und eine Rentenerhöhung abgelehnt hat.
Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).