Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00427
IV.2011.00427

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 7. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1990, arbeitete seit dem 1. Oktober 2008 als ungelernter Mitarbeiter in der Pneumontage im Pneuhaus Y.___ AG in Z.___ (Arbeitgeberbericht vom 10. September 2009, Urk. 9/21). Am 30. Mai 2009 erlitt er einen Motorradunfall mit Polytrauma (vgl. Urk. 9/17/1-6). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schloss den Fall ohne Rente, aber mit einer Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse 15 %) ab (Verfügung vom 19. Mai 2011, Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 9/36).
         Am 16. August 2009 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zur beruflichen Integration an (Urk. 9/15). Nach Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten in Koordination mit der SUVA (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 28. Januar 2010, Urk. 9/31) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen und schloss die Berufsberatung ab (Mitteilung vom 28. Januar 2010, Urk. 9/30).
         In der Folge prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch. Hauptsächlich gestützt auf die medizinischen Abklärungen und Beurteilungen der SUVA, wonach X.___ eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar wäre, stellte die IV-Stelle kein Erwerbseinbusse fest und wies den Rentenanspruch nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ab (Verfügung vom 14. März 2011 [Urk. 2 = Urk. 9/43]; vgl. auch Feststellungsblatt [Urk. 9/40]).

2.       Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. April 2011 Beschwerde und beantragte, es seien "alle Leistungsansprüche" zu überprüfen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Aktenlage um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8; dem Beschwerdeführer zugestellt am 30. Mai 2011, Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
         Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung vom 14. März 2011 (Urk. 2), mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde. Sollte sich sein Antrag, es seien "alle Leistungsansprüche" zu überprüfen, auf die bereits abgelehnten beruflichen Massnahmen beziehen, wie aufgrund der vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegten Kopie der entsprechenden Mitteilung vom 28. Januar 2010 anzunehmen ist (Urk. 3/1), dann fehlt es an einer anfechtbaren Verfügung, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer erlitt beim Motorradunfall am 30. Mai 2009 eine traumatische Hüftluxation rechts mit Fraktur der dorsalen Azetabulum-Wand, eine Patellatrümmerfraktur rechts, eine 3° offene Unterschenkelfraktur rechts, eine distale Ulnaschaftfraktur rechts sowie eine Fraktur der Processus transversi LWK 1-3 (Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals B.___ vom 26. Juni 2009, Urk. 9/17/21-23). Die Ärzte derselben Klinik berichteten am 24. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin über einen, trotz der schweren Verletzungen, insgesamt sehr erfreulichen Verlauf. Zu den Folgeschäden äusserten sie sich prognostisch dahingehend, dass die hauptsächliche Einschränkung durch die 3° offene Patellafraktur bedingt sein werde. Die Beweglichkeit des rechten Knies werde deutlich eingeschränkt sein, und knien auf diesem Knie werde längerfristig nicht möglich sein (Urk. 9/28/7-10).
         Am 25. November 2009 untersuchte SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, den Beschwerdeführer ein erstes Mal (Urk. 9/29/2-5). Er beurteilte die Situation im Wesentlichen gleich wie zuvor die Ärzte des Spitals B.___. Als massgebliche limitierende Faktoren für eine zukünftige berufliche Tätigkeit erwähnte er vor allem Funktionseinbussen als Folge der Hüftluxation, der Patellafraktur und der Unterschenkelfrakturen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Pneumonteur wieder ausüben könne. Dr. A.___ formulierte sodann ein als perspektivisch verstandenes, vorläufiges Zumutbarkeitsprofil für eine berufliche Neuorientierung wie folgt: "Leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, wobei stehende und gehende Anteile ein Drittel einer vollschichtigen täglichen Arbeitszeit nicht übersteigen sollten und hierbei auch keine Lasten über 10 kg getragen werden dürfen. Keine Tätigkeiten, welche mit repetitiver Einnahme einer hockenden oder knienden Stellung verbunden sind. Keine länger andauernden Tätigkeiten in vorgebeugter Rumpfhaltung."
         Eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. A.___ fand am 19. November 2010 statt (Urk. 9/37/10-13). Er beurteilte die Situation am rechten Bein zwar etwas günstiger als ein Jahr zuvor, doch zeige sich weiterhin eine deutliche Quadrizepsinsuffizienz. Auffallend sei eine ISG (Iliosakralgelenk)-Gefügestörung mit Beckeninstabilität. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die von ihm vor einem Jahr angegebene Zumutbarkeitsbeurteilung sei weiterhin gültig. Auch wenn noch gewisse Therapien erforderlich seien, so könne der Beschwerdeführer nun eine entsprechende Arbeit aufnehmen, vorerst zur Rekonditionierung während sechs Wochen zu 50 %, danach zu 100 %.
3.2     Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass reine Unfallfolgen vorliegen. Die Beschwerdegegnerin durfte sich deshalb der Beurteilung der SUVA anschliessen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehen. Weder macht der Beschwerdeführer geltend, eine seinen Beeinträchtigungen angepasste Arbeit, wie sie von Dr. A.___ umschrieben wurde, sei ihm nicht zumutbar noch gibt es Anhaltspunkte in den Akten, wonach sich eine andere Beurteilung aufdrängen würde.
3.3     Das Einkommen des Beschwerdeführers in der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Pneumonteur betrug Fr. 45'500.--/Jahr (Fr. 3'500.--/Mt. x 13; vgl. Urk. 9/21). Dabei handelt es sich im Vergleich zum branchenüblichen Lohn gemäss LSE 2008, TA 1, für den Bereich Handel, Reparatur, Automobile, Position 50, Niveau 4, Männer, von monatlich Fr. 4'329.-- bzw. umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden von jährlich Fr. 54'156.-- um ein rund 16 % tieferes Einkommen. Rechtsprechungsgemäss ist bei unterdurchschnittlichen Einkommen aus invaliditätsfremden Gründen eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen, wenn sich die versicherte Person nicht aus freien Stücken mit diesem Lohn begnügte (BGE 134 V 322). Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu nicht geäussert.
         Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Parallelisierung vorgenommen. Der Beschwerdeführer kam zwar erst mit neun Jahren in die Schweiz und hatte hier massive Schulschwierigkeiten. Es boten sich ihm aber durchaus Möglichkeiten, sich in das Berufsleben zu integrieren, bevor er sich für die Tätigkeit als Pneumonteur entschied (vgl. Protokoll Berufsberatung, Urk. 9/31). Es ist deshalb anzunehmen, dass er sich freiwillig mit diesem Lohn begnügte. Der Vergleich des (tiefen) Valideneinkommens mit dem auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelten Invalideneinkommen führt auch unter Berücksichtigung der unfallbedingten Einschränkungen offensichtlich zu keiner Erwerbseinbusse (vgl. Urk. 9/40/8).

4.       Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.       Die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).