IV.2011.00430
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 25. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1953 geborene X.___ ist gelernter Landwirt. Er arbeitete in der Folge als Mitarbeiter im Technischen Dienst (Urk. 7/6) und als Monteur (Urk. 7/8).
1.2 Am 4. Dezember 1991 (Urk. 7/2) meldete er sich wegen einer Diskushernie L5/S1, die nach erfolglosen koservativen Massnahmen am 8. Mai 1991 mittels einer Hemilaminektomie L5/S1 und mit einer Rehemilaminektomie L5/S1 am 28. November 1991 (Urk. 7/4) operativ behandelt worden war, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung und Umschulung. Am 16. April 1992 (Urk. 7/11) wurden ihm berufliche Massnahmen (Umschulung zum Sekretär an der Y.___) sowie Hilfsmittel (Abgabe einer elektrischen Schreibmaschine) zugesprochen und die Ausrichtung eines Taggelds verfügt. Der Versicherte brach die Schule jedoch bereits am 12. Mai 1992 ab (Urk. 7/11/5). Das Gesuch um eine Rente der Invalidenversicherung wurde am 7. Juli 1992 (Urk. 7/12) abgewiesen.
1.3 Am 5. Oktober 1992 (Urk. 7/21) meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Rente an, und am 30. Oktober 1992 (Urk. 7/24/3) wandte sich das Fürsorgeamt der Stadt Zürich an die IV-Kommission, ebenfalls mit der Bitte, eine erneute Anmeldung zu prüfen.
Am 8. Dezember 1993 (Urk. 7/40; vgl. auch Urk. 7/38) wurde dem Versicherten rückwirkend ab dem 11. Februar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 eine befristete Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zugesprochen. Die Befristung erfolgte, da der Versicherte inzwischen selbständig eine Stelle gefunden hatte und dort ab dem 1. Januar 1993 in rentenausschliessendem Masse arbeitete (vgl. Urk. 7/37).
1.4 Am 4. Mai 2001 (Urk. 7/53) meldete sich der Versicherte wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung. Zwischen dem 6. Juni 1995 und dem 31. März 2000 hatte er als Heizungs-Service-Monteur bei der Z.___ (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 17. Oktober 2001, Urk. 7/56), und danach nach eigenen Angaben als selbständiger Heizungsmonteur (Urk. 7/53/4) gearbeitet. Er wies darauf hin, die Rückenbeschwerden hätten erheblich zugenommen und es sei eine neuerliche Operation geplant (Urk. 7/53/6). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und der Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/70) sprach die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 5. Juli 2002 (Urk. 7/75; Mitteilung des Beschlusses an die Ausgleichskasse Maschinen am 3. April 2002, Urk. 7/72) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2002 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu.
1.5 Am 25. Mai 2004 (Urk. 7/77/1) beantragte der Versicherte eine Rentenerhöhung, da er seit Mai 2003 nicht mehr habe arbeiten können, dies nach zwei weiteren operativen Eingriffen am Rücken in den Jahren 2003 und 2004 und einem Myocardinfarkt im Jahr 2003 (vgl. dazu Urk. 7/79). Nach Einholung diverser Arztberichte liess die IV-Stelle ein Gutachten beim C.___ in Auftrag geben, welches am 20. April 2005 (Urk. 7/89) erstattet wurde. Darin wurde dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert, ohne jedoch klarzustellen, ob damit die angestammte Tätigkeit oder eine Verweistätigkeit gemeint sei. Gestützt darauf hielt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), am 17. Mai 2005 (Feststellungsblatt, Urk. 7/91/3) fest, es sei von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen; in Klammern erwähnte er „60% AUF als Heizungsmonteur“. Die Verschlechterung sei ab dem Zeitpunkt des Herzinfarkts anzunehmen. Daraufhin sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 27. Mai 2005 (Urk. 7/94) rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 74 % zu.
1.6 Am 16. Juli 2010 (Urk. 7/97/4) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Im Fragebogen erklärte der Versicherte am 20. Juli 2010 (Urk. 7/97/1-3), dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe. Daraufhin holte die IV-Stelle einen Arztbericht bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, ein (Urk. 7/98). Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 (Urk. 7/98/5) teilte dieser mit, er sei nicht in der Lage, sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern, und empfahl eine weitergehende Abklärung. Am 9. September 2010 (Feststellungsblatt, Urk. 7/100/3) kam Dr. A.___ vom RAD im Rahmen einer Aktenbeurteilung zum Schluss, medizinisch-theoretisch sei seit 2005 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen.
Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2011 (Urk. 7/102) stellte die IV-Stelle eine Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Rente in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügungen vom 5. Juli 2002 (Urk. 7/75) sowie vom 27. Mai und 29. Juni 2005 (Urk. 7/94 und Urk. 7/95, wobei es sich bei letzterer Verfügung lediglich um die Rentenberechnung handelt) in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Februar 2011 (Urk. 7/105) Einwand. Mit Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 2) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 27. Mai 2005 wiedererwägungsweise auf und setzte die ganze Rente des Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2011 auf eine halbe herab.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob der Versicherte am 14. April 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm die Rente im bisherigen Umfang weiterhin auszurichten.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten-verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle begründete die Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten ganzen Rente auf eine halbe Rente damit, dass der Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Beurteilung des RAD-Arztes Dr. A.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei. Die früheren Rentenverfügungen seien offensichtlich unrichtig, weil der Sachverhalt jeweils ungenügend abgeklärt worden sei, und daher wiedererwägungsweise aufzuheben.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er könne das Vorgehen der IV-Stelle nicht nachvollziehen, man berufe sich auf medizinische Abklärungen, solche seien jedoch nicht vorgenommen worden. Tatsächlich habe sich sein gesundheitlicher Zustand im Vergleich zu früher verschlechtert. Darüber hinaus sei er bereits 58jährig.
3. Dem anlässlich des Revisionsverfahrens eingeholten Arztbericht von Dr. B.___ vom 28. Juli 2010 (Urk. 7/98) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom mit intermittierender radikulärerer Kompressionssymptomatik leidet, weshalb bis jetzt vier Mal eine lumbale Diskushernien-Operation durchgeführt worden sei (recte: es fanden insgesamt fünf Eingriffe an der Wirbelsäule statt, vgl. Urk. 7/79/1). Daneben bestehe eine chronische Schulterperiarthropathie mit Impingement bei kernspintomographisch dokumentierter Partialläsion der Supraspinatussehne. Es bestehe aufgrund der Gesamtsituation sicher eine eingeschränkte Belastbarkeit sowohl seitens der Wirbelsäule wie auch der Schultern. Er sei jedoch nicht in der Lage, diese sorgfältig genug und adäquat einzuschätzen, und empfehle eine weitergehende Abklärung.
Gestützt auf diesen Bericht nahm Dr. A.___ (Feststellungsblatt, Urk. 7/100/2 f.) dazu Stellung. Er hielt fest, aufgrund der neuen Diagnose könne nur noch von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit wäre jedoch bereits 2005 rein medizinisch-theoretisch eine 75%-ige Arbeitsfähigkeit möglich gewesen, habe doch die kardiale Einschätzung keine Arbeitsunfähigkeit ergeben.
4.
4.1 Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September 2011, E. 2.2).
4.2 Der stellungnehmende RAD-Arzt nahm, ohne persönliche Untersuchung, aufgrund des Berichts von Dr. B.___ eine eigene Bewertung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor und legte die Arbeitsfähigkeit rückwirkend neu fest, ohne die relevanten Arztberichte zu diskutieren. Insbesondere verwies er darauf, kardiologisch sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Letzteres ist so nicht ganz richtig. Im Bericht des C.___ vom 29. Oktober 2004 (Urk. 7/89) wurde lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer sei nach der Dilation der diagnostizierten RCA-Stenose, welche für die Anstrengungsdyspnoe ursächlich gewesen sei, beschwerdefrei, weshalb sich eine zusätzliche, über die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % hinausgehende, Arbeitsunfähigkeit kardiologisch nicht rechtfertigen lasse. Damit wurde einerseits nicht diskutiert, weshalb der Beschwerdeführer damals immer noch über Beschwerden klagte, die begutachtenden Ärzte ihn jedoch als beschwerdefrei schilderten (vgl. Urk. 7/89/1, 2. Subjektive Angabe des Versicherten). Anderseits enthält der Bericht keine eigenständige Schätzung der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht.
4.3 Nachdem sich der Rheumatologe Dr. B.___ ausserstande sah, eine Schätzung der Arbeitsfähigkeit abzugeben und auf weitere Abklärungen verwies und sich die IV-Stelle darauf beruft, der medizinische Sachverhalt sei bereits früher nicht genügend abgeklärt worden, erscheint es besonders problematisch, eine Beurteilung lediglich aufgrund der Akten vorzunehmen und nicht zumindest eigene Untersuchungen anzustellen. Die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vermag daher den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage in keiner Weise zu genügen.
4.4 Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung muss einerseits die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein, und anderseits muss, wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung ermittelt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1).
Die Verwaltung wäre daher gehalten gewesen, eine umfassende medizinische Abklärung, insbesondere auch unter Einbezug der kardialen Situation, zu veranlassen. Erst wenn die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit medizinisch untermauert feststeht, kann über den Umfang des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2011 und eine allfällige Herabsetzung der Rente - sei es auf der Grundlage der Revision oder auf der Grundlage der Wiedererwägung - entschieden werden. Bei einer allfälligen tatsächlichen Verbesserung des Gesundheitszustands wäre überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits über 55 Jahre alt ist und er damit nicht der Selbsteingliederung überlassen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3).
Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben.
5. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. April 2011 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).