IV.2011.00431
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 20. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene X.___ meldete sich erstmals am 2. Dezember 2004 (Urk. 9/3) wegen psychischer Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren mit Verfügung vom 24. März 2005 abgewiesen hatte (Urk. 9/20), erfolgte am 13. Februar 2007 (Urk. 9/23) eine Neuanmeldung. Die IV-Stelle holte bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 10. August 2007 (Urk. 9/39) ein und sprach der Versicherten gestützt darauf mit Verfügung vom 14. Februar 2008 ab dem 1. Januar 2006 aufgrund eines 80%igen Invaliditätsgrades eine ganze Rente zu (Urk. 9/53).
1.2 Im September 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/70). Gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. September 2008 (Urk. 9/68) und einen undatierten Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 9/69), hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Januar 2009 auf (Urk. 9/82).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die Verfügung mit Urteil vom 27. Mai 2010 (Prozess Nr. IV.2009.00157) auf Beschwerde hin auf und wies die Sache zur erneuten psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/99).
1.3 In Nachachtung des Urteils vom 27. Mai 2010 holte die IV-Stelle erneut je einen Bericht von Dr. Z.___ (vom 8. September 2010; Urk. 9/109) und von Dr. A.___ (vom 14. September 2010; Urk. 9/110) ein und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/117, Urk. 9/121, Urk. 9/124) am 23. März 2011, die Invalidenrente bleibe aufgehoben (Urk. 2).
2. Am 13. April 2011 erhob die Versicherte unter Beilage eines Berichts des B.___ vom 12. April 2011 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, die Rente sei ihr weiterhin auszurichten (Urk. 1). Am 20. April 2011 liess sie die Beschwerde durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Abu-Ied ergänzen (Urk. 4). Darüber hinaus beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Abu-Ied zum unentgeltlichen Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 (Urk. 12) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Abu-Ied zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Am 25. Juni 2011 liess die Versicherte die Replik einreichen (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 18). Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 (Urk. 20) liess die Versicherte einen weiteren Bericht des B.___ vom 1. Juni 2012 einreichen (Urk. 21). Die IV-Stelle teilte ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit Schreiben vom 13. August 2012 mit (Urk. 24).
Zusammen mit der Kostennote (Urk. 27/2) reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2012 einen Bericht des Spitals C.___ vom 21. November 2012 (Urk. 27/3) ein.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
2.
2.1 Für die ursprüngliche Rentenzusprache vom 14. Februar 2008 (Urk. 9/53) stützte sich die IV-Stelle auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 10. August 2007 (Urk. 9/39), in welchem dieser als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf eine hebephrene Schizophrenie angeführt und erklärt hatte, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis schwankend verlaufen könne und aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von über 80 % bestehe. Weiter hielt er fest, dass er in prognostischer Hinsicht bei einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehe und eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in sechs bis zwölf Monaten für angezeigt erachte.
2.2 Die mit Verfügung vom 7. Januar 2009 (Urk. 9/82) angeordnete revisionsweise Rentenaufhebung basierte im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. Z.___ vom 12. September 2008 (Urk. 9/68) und von Dr. A.___ (Urk. 9/69). Dr. Z.___ hatte der IV-Stelle bereits am 29. August 2008 mitgeteilt, seines Erachtens leide die Beschwerdeführerin nicht an einer psychischen Erkrankung, sondern an einer Fibromyalgie, die aufgrund des Ehekonfliktes und der Überforderung durch den Ehemann oft eskaliere und zweimal zur Einweisung ins B.___ geführt habe. Seit der Berentung sei das psychotische Zustandsbild verschwunden. Die Beschwerdeführerin sei während mindestens sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig; die ganze Invalidenrente sei aus psychiatrischer Sicht nicht gerechtfertigt (Urk. 9/65). Im Bericht vom 12. September 2008 diagnostizierte er dementsprechend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit leichter reaktiver depressiver Episode und schrieb die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Anhaltspunkte für Ich-Störungen, Wahnideen oder Sinnestäuschungen verneinte er ausdrücklich und hielt dafür, dass die 2007 aufgetretene psychotische Exazerbation durch die Schmerzmittel verursacht worden sein könnte (Urk. 9/68). Dr. A.___ schloss sich dieser Beurteilung an, diagnostizierte zusätzlich den Verdacht auf eine Polymyalgia rheumatica und attestierte der Beschwerdeführerin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/69).
2.3 Im gegen die Verfügung vom 7. Januar 2009 eingeleiteten Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht unter anderem zwei Berichte des B.___ vom 11. März 2009 (Urk. 9/87/5) und vom 8. März 2010 (Urk. 9/110/14) über die stationären Aufenthalte vom 11. Februar bis zum 12. März 2009 und vom 1. bis 24. Februar 2010 ein. Darin wurden die Exazerbation einer polymorph-psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) beziehungsweise eine chronisch-paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), eine Morphiumabhängigkeit, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Polymyalgia rheumatica diagnostiziert und es wurde von einem paranoid-halluzinatorischen Zustandsbild mit Stimmenhören, optischen Halluzinationen, Konzentrationsschwierigkeiten und Ängsten berichtet.
Diese ärztlichen Aussagen veranlassten das Gericht zur Feststellung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die von Dr. Y.___ erhobene Verdachtsdiagnose einer hebephrenen Schizophrenie und die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % nach wie vor Bestand hätten, weshalb es die Sache zur erneuten psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/99).
2.4 Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. Z.___ vom 8. September 2010 ein (Urk. 9/109). Dieser nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Polymyalgia rheumatica und eine Morphiumabhängigkeit (ICD-10 F11.24). Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Berentung fixiert sei und nicht verstehe, weshalb die Rente aufgehoben worden sei. Sie sei auf ihre Schmerzen fixiert, fordernd und appellativ. Anhaltspunkte für ein psychotisches Zustands-bild bestünden nicht, ebensowenig für akustische oder optische Halluzinationen. Das Ausmass der Schmerzen werde aggraviert. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Dr. A.___ äusserte sich im Bericht vom 14. September 2010 (Urk. 9/110) im gleichen Sinne. Die Beschwerdeführerin klage immer über die gleichen Symptome ohne jeglichen klinischen Befund. Trotz intensiver Abklärungen sei kein medizinisches Korrelat zu den geklagten Beschwerden nachweisbar. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht.
2.5 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin wiederum zwei Berichte des B.___ ein. Dem Bericht vom 12. April 2011 (Urk. 3) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 11. März bis 12. April 2011 bei depressivem Zustandsbild und anhaltender somatoformer Schmerzstörung zur Stabilisierung des psychischen Zustandes hospitalisieren liess und beim Eintritt psychotische Symptome im Sinne von Stimmenhören und optischen Halluzinationen zeigte. Zu einer regelmässigen Teilnahme am Gruppentherapieprogramm sei sie wegen starker Müdigkeit und fehlenden Antriebs schwer zu motivieren gewesen. Sie habe sich zurückgezogen und über Schmerzen und imperative Stimmen geklagt. Der Zustand habe während des Aufenthalts nicht massgeblich verbessert werden können. Bei den Diagnosen wurde nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und einem Opiatabhängigkeitssyndrom eine chronisch-paranoide Schizophrenie aufgeführt.
Auch im Bericht über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 24. Mai bis 1. Juni 2012 (Urk. 21) diagnostizierten die Ärzte des B.___ eine kontinuierliche paranoide Schizophrenie. Im Übrigen schilderten sie das gleiche therapieverweigernde Verhalten und die gleiche Erfolglosigkeit des Aufenthalts wie im Jahr zuvor.
3.
3.1 Aufgrund der Angaben von Dr. Z.___ in seinen Berichten vom 12. September 2008 (Urk. 9/68) und vom 8. September 2010 (Urk. 9/109) und von Dr. A.___ in den Berichten vom September 2008 (Urk. 9/69) und vom 14. September 2010 (Urk. 9/110) bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass entweder die Beurteilung durch Dr. Y.___ nicht zutreffend war, oder aber, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massgeblich verbessert hat. Als langjährig behandelnder Psychiater verneinte Dr. Z.___ das Vorliegen einer Schizophrenie stets und beurteilte das Verhalten der Beschwerdeführerin als Ausdruck der somatoformen Schmerzstörung und als Aggravation. Im Schreiben vom 4. Februar 2009 an das B.___ (Urk. 9/110/5) führte er ausdrücklich aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines Morphinderivatmissbrauchs ähnliche Symptome wie bei einer Schizophrenie gezeigt, leide aber nicht an einer schizophrenen Erkrankung, weshalb diese Diagnose nicht mehr gestellt werden sollte.
Trotzdem hielten die Ärzte des B.___ an der Diagnose einer chronisch-paranoiden Schizophrenie fest, und es ergibt sich auch aus sämtlichen Berichten über die stationären Aufenthalte, dass die Beschwerdeführerin über Stimmenhören und optische Halluzinationen klagte.
3.2 Die Aktenlage präsentiert sich identisch mit jener im Zeitpunkt des Urteils vom 27. Mai 2010 (Urk. 9/99). Während die behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. A.___ das Vorliegen einer Schizophrenie mit aller Deutlichkeit verneinen, halten die Ärzte des B.___ kontinuierlich an dieser Diagnose fest und schildern Halluzinationen der Beschwerdeführerin, die auf eine Schizophrenie hinweisen können.
Das Sozialversicherungsgericht wies die Sache wegen dieser sich diametral widersprechender ärztlichen Aussagen zur psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurück. Wenn die IV-Stelle in der Folge lediglich je einen Bericht von Dr. Z.___ und von Dr. A.___ mit der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/108/5 und Urk. 9/109/7) einholte, kam sie der gerichtlichen Rückweisungsanordnung nicht nach.
Die Sache ist deshalb erneut an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Rahmen einer psychiatrischen Abklärung durch einen nicht in die Behandlung involvierten Gutachter insbesondere beurteilen lasse, ob die Beschwerdeführerin an einer Schizophrenie leidet oder nicht, und welche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegebenenfalls daraus resultiert. Im Weitern wird sie unter Berücksichtigung der diagnostizierten Polymyalgia rheumatica und des Berichts des Spitals C.___ vom 21. November 2012 über die Abklärung der Schlafstörungen auch die somatische Seite der geltend gemachten Beschwerden abzuklären und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Mit Honorarnote vom 5. Dezember 2012 (Urk. 27/2) machte der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 17,58 Stunden und Barauslagen von Fr. 150.-- geltend. Dies erscheint angemessen, so dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘960.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘960.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yassin Abu-led
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27/3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).