Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war zuletzt bis zum Unfall vom 23. Juni 1995, bei dem er sich beim Fussballspielen eine vordere Kreuzbandruptur sowie eine Ruptur des medialen Seitenbandes am linken Knie zuzog (Urk. 8/8 S. 1), als Transportmitarbeiter beim Unternehmen Y.___ tätig (Urk. 8/6). Am 16. Januar 1996 rutschte er aus und erlitt er eine Meniskusschädigung am linken Knie, die noch im selben Monat mittels einer Teilmeniskektomie operativ behandelt wurde. Am 23. April 1998 wurde ausserdem eine vordere Kreuzbandplastik am linken Knie durchgeführt und im Jahr 1999 totes Knorpelgewebe entfernt. Am 29. März 2004 wurde bei einer Kniearthroskopie eine Knorpelrasur nach Resektion eines lateralen Hinterhornschadens vorgenommen (Urk. 8/13 S. 1, Urk. 8/40 S. 2, Urk. 8/96 S. 8, Urk. 8/97 S. 86). Der Versicherte leidet zudem an lumbalen Beschwerden (Urk. 8/96 S. 8, Urk. 8/121 S. 83).
1.2 Die Unfallversicherung des Versicherten, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva), richtete dem Versicherten aufgrund der Unfallfolgen am linken Knie die gesetzlichen Leistungen aus. Mit Verfügung vom 24. August 2004 (Urk. 8/64), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 (Urk. 8/66 S. 2 ff.), sprach sie ihm eine Invalidenrente von 21 % ab dem 1. Januar 2000 zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten trat das hiesige Gericht nicht ein (Beschluss vom 30. September 2005, Urk. 8/97 S. 13 ff.; Prozess Nr. UV.2005.00031). Ein Gesuch um Rentenerhöhung des Versicherten wies die Suva mit Schreiben vom 4. März 2011 ab (Urk. 8/133).
1.3 Im Juni 1996 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), bewilligte mit Verfügung vom 11. September 1996 die Ausbildung zum Taxichauffeur (Urk. 8/23). Diese wurde vom Versicherten nicht abgeschlossen (Urk. 5/27 S. 2 f., Urk. 8/54 S. 1). Mit Verfügung vom 26. Juli 1999 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 8/53) und mit Verfügung vom 27. Juli 1999 den Anspruch auf berufliche Massnahmen vorbehaltlich einer Einarbeitungsunterstützung (Urk. 8/54 S. 1). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Vom 6. November bis 17. Dezember 2008 wurde der Versicherte im Z.___ stationär behandelt (Bericht vom 9. Januar 2009, Urk. 8/87 S. 3 ff.). Am 21. Januar 2009 wurde dem Versicherten von der Amtsvormundschaft für Erwachsene des Bezirks A.___ ein Beistand bestellt (Urk. 8/72), der ihn am 26. Juni 2009 bei der IV zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/88, Urk. 8/90). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Unter anderem holte sie das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13./17. März 2010 (Urk. 8/120-121) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. September 2010 wegen unveränderter Verhältnisse bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 31 % die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 8/125). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 (Urk. 8/128), ergänzt mit Schreiben vom 22. November 2010 (Urk. 8/132), Einwände. Mit Verfügung vom 15. März 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. April 2011 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 15. März 2011 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für dieses Verfahren bestellt (Urk. 16 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2011 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Entsprechend dem in materiellrechtlicher Hinsicht geltenden allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen), sind die mit der IV-Revision 6a neu aufgenommenen oder neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen hier nicht anwendbar. Im Folgenden werden daher die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit der 5. IV-Revision geltenden, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 23. Juni 1995 in seiner letzten Tätigkeit als Transportmitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe dagegen nie eine langfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Insbesondere habe keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Es liege keine Änderung des Gesundheitszustandes vor, welcher nicht bereits mit Verfügung vom 26. Juli 1999 beurteilt worden sei, so dass auch weiterhin ein Invaliditätsgrad von 31 % bestehe (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, auf das Gutachten der D.___ könne nicht abgestellt werden. Es erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen nicht und stelle keine verlässliche Entscheidgrundlage dar. Denn es setze sich mit den Gründen für die seit 1999 wiederholt angefallenen stationären Einweisungen nicht auseinander, die Krankheitsentwicklung seit 1999 sei nur gestreift worden. Der psychische Befund beruhe auf einer nur kurzen Begegnung und entspreche lediglich einem ersten Eindruck. Testpsychologische Befunderhebungen seien abgebrochen worden. Objektive Befunde würden vollständig fehlen. Schliesslich seien die psychiatrische Einschätzung einer angeblich nicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und die psychiatrischen Diagnosen nicht nachvollziehbar erläutert worden. Auch sei nichts dazu ausgeführt worden, wie sich die Empfehlung zur Weiterführung der psychopharmakologischen Therapie mit dem Umstand vereinbaren lasse, dass aus psychiatrischer Sicht nur eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe seinen rechtlichen Gehörsanspruch in gravierender Weise verletzt, indem sie dennoch auf das Gutachten abgestellt habe und sich mit den in der Einsprache vorgebrachten Einwänden nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.3 Aufgrund ihrer formellen Natur ist vorweg die Rüge der rechtlichen Gehörsverletzung zu behandeln (vgl. BGE 118 Ia 17 E. 1a).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formellrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin zufolge einer Verletzung ihrer Begründungspflicht und sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
4.2 Die Begründungspflicht als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180 E. 1a und E. 2b mit Hinweisen, 126 V 75 E. 5b/dd; Urteil des Bundesgerichts I 614/06 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2).
Im angefochtenen Entscheid vom 15. März 2011 (Urk. 2) wurden die Überlegungen genannt, von denen sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Auch lässt die Begründung erkennen, dass die Beschwerdegegnerin die Einwände zur Kenntnis genommen hat. Dass die erhobenen Einwände nicht im Einzelnen, sondern allein mit dem Hinweis darauf, dass keine medizinische Auseinandersetzung mit dem bidisziplinären Gutachten erfolgt sei und die fachfremde Interpretation medizinischer Tatsachen nicht überzeugend sei (Urk. 2 S. 2), beantwortet wurden, stellt - wenn überhaupt - eine nicht besonders schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die jedenfalls als geheilt zu betrachten wäre. Denn der Beschwerdeführer vermochte den Entscheid dennoch sachgerecht anzufechten und konnte sein Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung aus formellen Gründen ist aber auch aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das gebotene einfache und rasche Verfahren (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis) abzusehen.
4.3 Zur geltend gemachten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) ist festzustellen, dass Beweisanträgen nur so weit Folge zu leisten ist, als sie sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehen, die nicht ausreichend geklärt sind. Beweisanträge können abgelehnt werden, wenn von vorneherein feststeht, dass der angebotene Beweis keine weitere Abklärung herbeizuführen vermag. Eine in diesem Sinne antizipierte Beweiswürdigung verstösst gemäss ständiger Rechtsprechung nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör (BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
Wenn die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Einwandschreiben vom 7. Oktober und 22. November 2010 (Urk. 8/128, Urk. 8/132) auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 13./17. März 2010 (Urk. 8/120-121) abstellte, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen, hat sie nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz und das Gehörsrecht verstossen, weil hiervon keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen zu erwarten gewesen wären, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
5.
5.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2009 (Urk. 8/90) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Juli 1999 (Urk. 8/83; vgl. BGE 133 V 263) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2011 (Urk. 2) in rentenbegründendem Ausmass verändert hat. Dabei ist mit den Parteien davon auszugehen, dass sich in erwerblicher Hinsicht keine Veränderung ergeben hat. Denn der Beschwerdeführer ist nach wie vor seit dem Unfall vom 23. Juni 1995 ohne Erwerbstätigkeit. Fraglich und zu prüfen ist daher einzig eine erhebliche, rentenbegründende Veränderung des Gesundheitszustandes.
Zufolge der Neuanmeldung vom 26. Juni 2009 (Urk. 8/90) ist dabei zu beachten, dass ein allfälliger Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG jedenfalls nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs bei der IV (Art. 29 Abs. 1 ATSG), mithin nicht vor dem 1. Dezember 2009 in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012).
5.2
5.2.1 In der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 26. Juli 1999 war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden am linken Knie die angestammte Tätigkeit seit dem 23. Juni 1995 nicht mehr und eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Sie schloss daraus auf einen Invaliditätsgrad von 31 % (Urk. 8/53). Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht auf die Berichte von Dr. med. E.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, vom 20. April 1998 (Urk. 8/32) und von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1. März 1999 (Urk. 8/40) sowie auf den Bericht der G.___ vom 27. Oktober 1998 (Urk. 8/55 S. 15 ff.). Ausserdem berücksichtigte sie die Verfügung der Suva vom 2. Dezember 1998 (Urk. 8/55 S. 9), wonach der Beschwerdeführer ab dem 11. November 1998 als zu 100 % arbeitsfähig (in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Leiternsteigen und ohne repetitives Treppensteigen, Urk. 8/55 S. 13) betrachtet worden war (vgl. Feststellungsblätter vom 5. März 1999, Urk. 8/42, und vom 31. Mai 1999, Urk. 8/50).
Dr. F.___ hatte gemäss dem Bericht vom 1. März 1999 aufgrund der Diagnosen einer vorderen Kreuzbandruptur links vom 28. Juni 1995 bei Status nach lateraler und medialer Teilmeniskektomie im Januar 1996 und Status nach vorderer Kreuzbandplastik links vom 23. April 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Transportmitarbeiter und in allen kniebelastenden Tätigkeiten attestiert. Mit einer Knieschiene könne er in Tätigkeiten ohne Bücken und ohne Gehen auf unebenem Gelände sowie in sitzenden Tätigkeiten, etwa in Kontrollfunktionen, bei Büroarbeiten oder beim Taxifahren etc., voll arbeiten. Die vordere Kreuzbandplastik sei insofern kein durchschlagender Erfolg gewesen, als sich das Implantat gelockert habe und eine gewisse Instabilität im Knie zurückgeblieben sei. Eine Reoperation dränge sich derzeit nicht auf (Urk. 8/40). Dem Bericht der G.___ vom 27. Oktober 1998, wo der Beschwerdeführer vom 2. September bis 7. Oktober 1998 stationär behandelt worden war, ist zu entnehmen, dass trotz intensiver physiotherapeutischer Behandlungen keine Besserung der Schmerzproblematik habe erreicht werden können. Allerdings hätten die objektiv klinisch erhobenen Befunde das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers nicht vollständig zu erklären vermocht. Bei Austritt sei ihm ein stockfreier Gang möglich und zumutbar gewesen. Die Tätigkeit als Zügelmann in einer Spedition sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Leiternsteigen und repetitives Treppensteigen sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/55 S. 16 f.).
5.2.2 Nach der letzten Knieoperation vom März 2004 war gemäss dem Bericht des H.___ (I.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 26. August 2004 wiederum von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen. Dabei berücksichtigten die Ärzte des I.___ nebst der Diagnose chronischer persistierender Knieschmerzen links - soweit aktenkundig erstmals - die Diagnose eines sekundären lumbovertebralen Schmerzsyndroms links bei Fehlhaltung/-belastung und muskulärer Dysbalance. Diese linksseitigen lumbalen Schmerzen bestünden seit sechs Jahren (Urk. 8/96 S. 8 f.).
5.3 In der Neuanmeldung vom 26. Juni 2009 machte der Beschwerdeführer nebst den Beschwerden am linken Knie nunmehr chronische Rückenschmerzen, eine mittelgradige depressive Symptomatik und chronische Bauchschmerzen geltend (Urk. 8/90 S. 7). Der Anmeldung wurden der Austrittsbericht des Z.___ vom 9. Januar 2009 (Urk. 8/87 S. 3 ff.), der Bericht von Dr. F.___ vom 20. März 2009 (Urk. 8/87 S. 2) und der Bericht von med. pract. J.___, praktischer Arzt des K.___ vom 9. Juni 2009 (Urk. 8/87 S. 1), beigelegt.
Gemäss dem Austrittsbericht des Z.___ wurde der Beschwerdeführer vom 6. bis 17. Dezember 2008 dort stationär behandelt, nachdem ihn Dr. F.___ aufgrund einer depressiven Symptomatik bei psychosozialer Belastungssituation und sekundär lumbovertebralem Schmerzsyndrom links mit Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance zugewiesen hatte. Nach Angaben des Beschwerdeführers (bei Eintritt in das Z.___) sei seine Frau, die er am Anfang März 2008 geheiratet habe, nach Streitereien vor wenigen Tagen in den L.___ abgereist. Auch habe er Probleme mit dem Sozialamt und aktuell nicht viel Geld zum Leben, nachdem ihm nach der Heirat die Sozialhilfe gekürzt worden sei. Als zusätzliche Belastungsfaktoren habe er seine Knieschmerzen, Blockaden im Kopf und linksseitige Rücken-, Kopf- und Nackenschmerzen angegeben. Er spüre seit längerer Zeit an der gesamten linken Körperhälfte weniger. Er habe keine Hoffnung mehr, schlechte Stimmung, rezidivierende Suizidgedanken, Durchschlafstörungen und sei sozial zurückgezogen. Die Ärzte des Z.___ schlossen auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei psychosozialer Belastungssituation und chronischem lumbovertebralem Schmerzsyndrom. Unter antidepressiver Therapie mit Efexor habe sich die depressive Symptomatik gebessert und der Beschwerdeführer habe subjektiv eine Verbesserung der linksseitigen Schmerzen empfunden. Bei Austritt sei er noch leichtgradig depressiv gewesen (Urk. 8/87 S. 3 ff.).
Dr. F.___ erklärte im Bericht vom 20. März 2009, der Beschwerdeführer sei zeitweise suizidgefährdet, nehme starke antidepressive Medikamente ein und sei nach der langen Arbeitslosigkeit körperlich kaum belastbar und völlig dekonditioniert. Er leide an chronischen Rücken- und vor allem Kniebeschwerden links. Theoretisch sei eine Tätigkeit noch vorstellbar, jedoch werde dies nur gelingen, wenn man ihn bei der Wiederaufnahme begleite (Urk. 8/87 S. 2).
Med. pract. J.___ führte im Bericht vom 9. Juni 2009 aus, der Beschwerdeführer sei aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei eine regelmässige psychiatrische Betreuung (wöchentlich) notwendig. Ausserdem sollte die Problematik, dass er zusammen mit seinem Bruder in einer Einzimmerwohnung wohne, geändert werden (Urk. 8/87 S. 1).
5.4
5.4.1 Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung ergaben Folgendes: Im Bericht vom 22. Mai 2009 hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer berichte, dass er nicht mehr alleine wohnen könne. Es würden ihn Ängste plagen. Die jetzige Wohnsituation mit seinem Bruder sei wegen der Einzimmerwohnung nicht günstig. Einmal pro Woche werde der Beschwerdeführer vom M.___ betreut. Medikamente beziehe er von ihm. Zurzeit sei er weder arbeits- noch vermittlungsfähig (Urk. 8/96 S. 7).
Gemäss dem Bericht des M.___ des Z.___ vom 9. Juli 2009 besuchte der Beschwerdeführer zweimal zehn Gruppensitzungen der Bewegungs-Gruppentherapie, und zwar vom 23. Januar bis 3. April und vom 8. Mai bis 10. Juli 2009. Die Behandlung habe bezüglich der Schmerzen nur eine geringe Linderung der Symptomatik gebracht. Die regelmässigen Gruppensitzungen hätten einen stabilisierenden Einfluss auf das psychische Befinden gehabt. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden (Urk. 8/98 S. 2).
5.4.2 Gegenüber den Gutachtern Dr. B.___ und Dr. C.___ gab der Beschwerdeführer gemäss deren Gutachten vom 13./17. März 2010 (Urk. 8/120-121) an, nach dem Unfall im Jahr 1994 habe er nicht arbeiten können und sei zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten gekommen. 1999 sei es deswegen zur zweiten Scheidung gekommen. Seitdem leide er auch unter psychischen Problemen. Er habe kein Geld mehr gehabt, habe ständig Schmerzen verspürt, sei allein geblieben und habe sich sehr einsam gefühlt. Seine dritte Ehefrau habe ihn wegen den finanziellen Problemen im November 2008 verlassen, was in ihm eine tiefe psychische Krise verursacht habe. Während der stationären Behandlung im Z.___ habe sich sein Zustand gebessert. Danach sei es ihm wieder zunehmend schlechter gegangen. Er sei dann über ein Jahr im M.___ (ambulant) in Behandlung gewesen, wobei er die Therapie wegen Sprachproblemen beendet habe. Seit eineinhalb Jahren schlafe er bei seinem Bruder, da er sich in seiner kleinen Dachwohnung sehr einsam und ängstlich fühle. Er habe kein Geld, er habe Angst allein in der Wohnung zu sein und er spüre nur die Schmerzen, so dass er kaum gehen könne. Er spüre eine ständige Nervosität und er könne kaum mit Leuten sprechen. Am Liebsten sei er alleine (Urk. 8/120 S. 3 f.). Er habe Schmerzen im Nacken, im ganzen Rücken und in beiden Beinen. Die ganze linke Seite sei schmerzhaft. Die Rückenschmerzen seien drei bis vier Jahre nach der ersten Knieoperation eingetreten. Die Nasenoperation vom 25. November 2009 habe ihm sehr geholfen; er könne nun besser atmen (Urk. 8/121 S. 59).
Die Gutachter stellten aus psychiatrischer und internistisch/rheumatologischer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Knieschmerzen links bei Status nach Unfall mit Verletzung des linken Knies am 23. Juni 1995 mit medialer Seitenruptur links und isolierter vorderer Kreuxbandruptur und (bei Status) nach Unfall mit Verletzung des linken Knies am 16. Januar 1996 mit Korbhenkelläsionen des lateralen und posteromedialen Meniskus mit arthroskopischen Behandlungen am 28. Juni 1995, 26. Januar 1996, 2. September 1999 und am 29. März 2004 sowie vorderer Kreuzbandplastik am 23. April 1998, beginnender Arthrose femorotibial und retropatellär (Computertomographie [CT] vom Februar 2010), klinisch jetzt normale Beweglichkeit beider Knie, ohne Instabilität, mit symmetrischen Beinumfängen ohne Quadriceps-Atrophie links. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie Anpassungsprobleme mit Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0), ausgedehnte chronische Schmerzen, den Status nach einer Scaphoid-Querfraktur rechts am 17. Dezember 2006 mit konservativer Therapie und den Status nach Nasenoperation vom 25. November 2009 wegen Nasenatmungsbehinderung bei Septumdeviation und chronisch hyperplastischer Rhinosinusitis mit Polypen rechts. Gestützt auf die klinischen Untersuchungen, die medizinische Aktenlage und die rheumatologisch/internistische Abklärungen (Blut/Urintests, Abklärung zum Medikamentenbezug, bildgebende Untersuchungen) schlossen sie auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 23. Juni 1995 und auf ein 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 15 Kilogramm (Urk. 8/120 S. 8).
Gemäss dem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten von Dr. B.___ vom 13. März 2010 ergaben die klinische Untersuchung (Urk. 8/121 S. 64 ff.) und das CT der LWS vom 16. Februar 2010 (Urk. 8/121 S. 83 f.) keine wesentliche lumbale Erkrankung. Eine Fibromyalgie bestehe ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgedehnte Schmerzen angegeben, jedoch seien in der Dolorimetrie nicht nur 16 von 18 Tender Points, sondern auch sechs der acht Kontrollpunkte als schmerzhaft angeben worden, und zwar schon bei sanften Berührungen. Die angegeben Schmerzen der ganzen linken Körperseite und lumbal seien im Rahmen einer Schmerzausweitung zu interpretieren. So gebe es für die demonstrierte reduzierte Handkraft, welche im Widerspruch zu den Gebrauchsspuren an beiden Händen und dem normalen beidseitigen Handeinsatz während der Untersuchung gestanden hätten, aus rheumatologischer Sicht keine Ursache. Die Scaphoidfraktur rechts sei geheilt. Es bestehe am ehesten eine Selbstlimitation in der Untersuchungssituation. Von den vier an den Beinen gemessenen Umfängen seien drei je auf der rechten und linken Seite gleich gross. Der vierte Umfang (15 cm oberhalb des Patellaoberrandes) sei links sogar 0,5 cm grösser als rechts. Es gebe daher keinen klinischen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer das linke Bein weniger einsetze als das rechte. Die früher beschriebene Quadriceps-Atrophie links sei nicht mehr vorhanden. Ausserdem seien die Angaben zum Medikamentengebrauch diskrepant zu seinen Bezügen bei der Krankenkasse und den Medikamentenspiegeln im Blut/Urin. Es könne postuliert werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht derart krank einschätze, dass er die ohne weiteres zumutbare medizinischen Massnahmen korrekt durchführen würde (Urk. 8/121 S. 72).
5.5
5.5.1 In somatischer Hinsicht ist bei dieser medizinischen Aktenlage seit dem Bericht der G.___ vom 27. Oktober 1998 (Urk. 8/55 S. 15 ff.) und jenem von Dr. F.___ vom 1. März 1999 (Urk. 8/40) und damit auch seit der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Juli 1999 (Urk. 8/53) keine relevante andauernde Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes auszumachen, wobei dies hier insbesondere für die Zeit ab hypothetischem (allfälligem) Beginn des Rentenanspruchs ab Dezember 2009 massgeblich ist. Die lumbalen Beschwerden bestanden möglicherweise bereits seit zirka 1998. Diese waren bei Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 26. Juli 1999 (Urk. 8/53) jedoch nicht aktenkundig und jedenfalls nicht berücksichtigt worden. Unabhängig davon ist trotz der bis 2004 durchgeführten Operationen am linken Knie (Urk. 8/121 S. 4 und S. 54 ff.) und trotz einer ausgeweiteten linksseitigen und lumbalen Schmerzproblematik (insbesondere ab Dezember 2009) keine erhebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten. So ist unstrittig und nach einheitlicher medizinischer Einschätzung die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Transportmitarbeiter aufgrund der Beschwerden am linken Knie durchgehend seit dem Unfall vom 23. Juni 1995 zu 100 % eingeschränkt. Aber auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ist aufgrund der somatischen Beschwerden von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zu dieser Einschätzung waren die Ärzte der N.___ des I.___ bereits im August 2004 gelangt (Bericht vom 26. August 2004, Urk. 8/96 S. 8 f.). Zu demselben Schluss gelangte auch Dr. B.___ aufgrund des somatischen Gesundheitszustandes im März 2010. Eine Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes seither ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet. Dr. B.___ ging bei ihrer umfassenden und überzeugend begründeten Beurteilung korrekterweise von den objektivierbaren Befunden aus und berücksichtigte dabei auch das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Untersuchung sowie dessen geklagten Beschwerden (Urk. 8/121 S. 72 ff.). Denn es gehört zu den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen, dass sich die Fachexperten mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Dabei ist das Bemühen um eine Objektivierung der Beschwerden als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere dann unerlässlich, wenn es - wie hier - Anzeichen für Symptom- respektive Schmerzausbreitung sowie eine psychische Überlagerung der Schmerzsymptomatik bei schwieriger psychosozialer Situation gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 57/04 vom 3. Juni 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere ein Korrelat zu den geklagten lumbalen Beschwerden konnte weder klinisch noch bildgebend festgestellt werden. Auch konnte bezüglich der Knieproblematik aufgrund der klinisch normalen Beweglichkeit beider Knie ohne Instabilität mit symmetrischen Beinumfängen ohne Quadriceps-Atrophie links (Urk. 8/120 S. 6) eher eine Verbesserung und zumindest keine Verschlechterung festgestellt werden.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es sei entgegen der Empfehlung des Z.___ keine fachärztliche neurologische Abklärung erfolgt (Urk. 1 S. 4), ist dagegen festzuhalten, dass eine solche nicht zwingend geboten war. Denn der von Dr. B.___ im Rahmen ihrer internistisch-rheumatologischen Untersuchung erhobene neurologische Befund fiel normal aus (Urk. 8/121 S. 68) und gab somit keinen Anlass zu einer fachärztlichen neurologischen Zusatzuntersuchung. Im Übrigen liegt es in erster Linie im Ermessen der Gutachter zu bestimmen, welche Fachrichtungen zur Beurteilung eines Gesundheitszustandes beigezogen werden müssen. Aufgrund des somatischen Gesundheitszustandes rechtfertigt sich nach dem Gesagten keine Neubeurteilung des Rentenanspruchs.
5.5.2 In psychischer Hinsicht war im Vergleich zur Sachlage zurzeit der Verfügung vom 26. Juli 1999 (Urk. 8/53) zwar im November 2008 eine gesundheitliche Veränderung eingetreten. Diese beschränkte sich jedoch auf eine mittelgradige depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation und sekundärer lumbovertebraler Schmerzsymptomatik im November/Dezember 2008. Die Einweisung in das Z.___ erfolgte im Kontext sozialer Probleme (Urk. 8/87 S. 3). Die depressive Symptomatik besserte sich bereits nach wenigen Wochen der stationären Behandlung. Bei Austritt war der Beschwerdeführer nur noch leichtgradig depressiv (Urk. 8/87 S. 6). Eine psychiatrische ambulante Nachbehandlung wurde zwar empfohlen (Urk. 8/87 S. 7), erfolgte jedoch lediglich in Form der Teilnahme an einer Schmerztherapie des M.___ des Z.___ (Urk. 8/98 S. 2). Die vom Hausarzt Dr. F.___ verschriebenen Psychopharmaka (Urk. 8/96 S. 6 f.) wie auch die übrigen Medikamente wurden gemäss den von Dr. B.___ veranlassten Abklärungen vom Beschwerdeführer zudem nicht in der verschriebenen und therapeutisch wirksamen Menge eingenommen (Urk. 8/121 S. 72). Es handelte sich bei den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers damit um eine vorübergehende pschische Störung milder Ausprägung, die rechtsprechungsgemäss nicht dazu geeignet ist, die Überwindbarkeit der hier teilweise nicht objektivierbaren Schmerzsymptomatik in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3 und 8C_677/2011 vom 4. April 2012 E. 4.5). Ausserdem ist bezüglich der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit bei einem Beschwerdebild, wie es beim Beschwerdeführer vorlag respektive vorliegt, zu berücksichtigen, dass im Vordergrund stehende und das Beschwerdebild stark mitbestimmende psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren ohne das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden begründen. Nach der Rechtsprechung braucht es in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Letzteres ist beim Beschwerdeführer für die Zeit nach Austritt aus dem Z.___ am 17. Dezember 2008 indes nicht ausgewiesen.
Vor diesem Hintergrund sind insbesondere die von Dr. C.___ gemäss dem Gutachten vom 17. März 2010 gemachten Erhebungen und Schlussfolgerungen nachvollziehbar und hinreichend, wenn er zum Schluss kommt, dass es beim Beschwerdeführer zufolge seiner sozialen Belastungssituation im November 2008 zu einer depressiven Anpassungsstörung gekommen sei. Ebenso zutreffend führte er aus, mit der Sicherung einer sinnvollen Tagesstruktur und den therapeutischen Massnahmen während der stationären Behandlung sei es rasch zu einer Verbesserung des psychischen Zustandes gekommen. Dr. C.___ konnte ausser einer leichten Deprimiertheit anlässlich seiner Untersuchung vom 17. Februar 2010 schliesslich keine psychische Störung erheben und keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (Urk. 8/120 S. 4 f.). Davon ist mit der Beschwerdegegnerin auszugehen.
5.5.3 Den Beweiswert des Gutachtens vom 13./17. März 2010 vermögen im Übrigen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ff.) nicht in Zweifel zu ziehen, zumal es entgegen dessen Ansicht alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt. So ist nicht zu beanstanden, dass Dr. C.___ auf eine Testung zur Erhebung von testpsychologischer Befunde verzichtete, nachdem diese wegen Sehschwierigkeiten des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste (Urk. 8/120 S. 4). Denn einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auch die Dauer einer psychiatrischen Begutachtung sagt nichts über dessen beweisrechtliche Verwertbarkeit eines Gutachtens aus, wenn wie hier alle wesentlichen Sachverhalte und Befunde erhoben wurden, das Verhalten des zu Begutachtenden und die medizinischen Vorakten/Anamnese berücksichtigt sowie die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet wurden. Weder die Vorakten noch die beim Gespräch erhobenen Befunde legen die Notwendigkeit von weiteren Erhebungen nahe, dies erst Recht nicht mit Blick auf den im Rahmen der somatischen Untersuchung erhobenen psychopharmakologischen Medikamentenspiegel. Denn trotz der nur reduzierten Einnahme der Psychopharmaka im nicht therapeutischen Bereich zurzeit der Begutachtung (Urk. 8/121 S. 60, S. 70 und S. 72) waren die psychischen Funktionen und der psychopathologische Eindruck bis auf eine leichte Deprimiertheit unauffällig (Urk. 8/120 S. 4 f.). Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund daraus abzuleiten, dass Dr. C.___ die Weiterführung der Psychopharmakotherapie empfahl (Urk. 8/120 S. 6). Denn eine solche Empfehlung sprach er zur Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aus (Urk. 8/120 S. 7), nachdem psychosoziale Belastungen den psychischen Zustand bereits einmal zu verschlechtern vermochten und zur Hospitalisierung geführt hatten. Schliesslich äusserte sich Dr. C.___ auch hinreichend zur Krankheitsentwicklung und erläuterte einleuchtend die auf der Grundlage der psychosozialen Belastung entstandene depressive Anpassungsstörung (Urk. 8/120 S. 3 ff.).
5.5.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch in psychischer Hinsicht auf die gutachterliche Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/120 S. 5 und S. 7) abstellte. Von weiteren Beweismassnahmen sind keine anderen oder weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 613/02 vom 10. März 2003 E. 1.2).
Es ist nach dem Gesagten damit insbesondere ab dem hier massgeblichen Zeitpunkt ab Dezember 2009 (vgl. Erwägung 5.1 hiervor) wie schon zurzeit der Verfügung vom 26. Juli 1999 (Urk. 8/53) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden und knieschonenden Tätigkeit auszugehen. Daraus folgt, dass sich keine rentenbegründende Veränderung ergeben hat und die angefochtene Verfügung vom 15. März 2011 (Urk. 2) somit nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der eingereichten Honorarnote vom 30. Oktober 2012, welche einen angemessenen Aufwand von 8,90 Stunden und Barauslagen von Fr. 75.50 ausweist (Urk. 18), mit Fr. 2003.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, wird mit Fr. 2003.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).