IV.2011.00434

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 22. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1962 geborene X.___ absolvierte ein Wirtschaftsgymnasium, arbeitete von 1981 bis 1985 als kaufmännische Angestellte und bildete sich zur Primarlehrerin weiter (Urk. 7/2, Urk. 7/7). Von 1987 bis 1998 unterrichtete sie in einer Primarschule in Y.___, war danach in verschiedenen Temporärarbeitseinsätzen (Urk. 7/7) tätig und arbeitete ab 16. August 2002 wiederum als Primarlehrerin (Urk. 7/8). Am 23. September 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Rente, Urk. 7/3) an.
1.2     In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/7), einen Arbeitgeberbericht der Bildungsdirektion des Kantons E.___ (Urk. 7/8) und die Akten der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Urk. 7/9-13), darunter insbesondere die vertrauensärztlichen Berichte von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Februar 2007 (Urk. 7/9) und vom 26. November 2007 (Urk. 7/11) bei. Weiter holte sie einen Bericht des Psychiatriezentrums A.___ vom 20. Februar 2008 (Urk. 7/18) ein und veranlasste ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten bei Dr. med. B.___, MBA, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September 2008 (Urk. 7/27). Mit Vorbescheid vom 11. November 2008 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 30 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/37).
         Dagegen erhob X.___ am 3. Dezember 2008 Einwand (Urk. 7/42) und machte geltend, sie sei seit Februar 2008 bei der Baugewerblichen Berufsschule für eine Ausbildung zur Eidgenössisch Diplomierten Technikerin HF, Fachrichtung Innenarchitektur, angemeldet; ihr sei eine berufliche Massnahme (Umschulung) zu gewähren. Die IV-Stelle lud sie zu Berufsberatungen ein (Urk. 7/75), liess sie durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (psychiatrischer Untersuchungsbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Mai 2009, Urk. 7/47) und holte weitere Akten der BVK ein (Urk. 7/60-68), darunter auch die vertrauensärztlichen Berichte von Dr.  Z.___ vom 9. August 2008 (Urk. 7/61) und 27. Oktober 2010 (Urk. 7/60).
         Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, man gedenke, ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen abzuweisen und die Kosten für die von ihr gewählte Ausbildung nicht zu übernehmen (Urk. 7/72). Nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden waren, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2011 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2 = Urk. 7/73).

2.       Mit Eingabe vom 14. April 2011 erhob X.___ gegen die Verfügung vom 16. März 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss unter Beilage eines Zeugnisses der Berufsfachschulen des Kantons E.___ vom 26. Januar 2011 (Urk. 3/1), ihr sei Kostengutsprache für die Umschulung zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2011 angezeigt wurde (Urk. 8).
         Am 19. Juli 2012 reichte die Beschwerdegegnerin weitere Akten ein (Urk. 10-11), darunter insbesondere einen Bericht von med. pract. D.___, Fachärztin für Psychotherapie und Psychiatrie FMH, vom 21. Juni 2011 (Urk. 11/8), den Vorbescheid vom 22. November 2011, mit welchem die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. August 2007, einer Dreiviertelsrente ab 1. August 2009 sowie einer halben Rente ab 1. Oktober 2011 vorgesehen wurde (Urk. 11/15), und die Verfügungen vom 16. März 2012, mit welchen diese Renten zugesprochen wurden (Urk. 11/26-43).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.       medizinischen Massnahmen;
abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.       Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.       der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.2     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen beruflicher Massnahmen Anspruch auf Kostenübernahme ihrer Weiterausbildung zur Innenarchitektin hat.
2.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich Folgendes:
2.1.1   Dr. Z.___ stellte am 5. Februar 2007 (Urk. 7/9/8) als Diagnose eine wiederholte depressiv-ängstlich gefärbte, länger hingezogene Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21), gegenwärtig im Abklingen. Am 26. November 2007 (Urk. 7/11/7) führte er als Diagnose eine Dekompensation einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.3) auf. Es bestehe keine Berufsinvalidität, die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 7/9/8, Urk. 7/11/7).
2.1.2   Aus dem Bericht des A.___ vom 20. Februar 2008 (Urk. 7/18) ergibt sich die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F 61.0). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Primarlehrerin bestehe seit August 2006 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/18/8).
2.1.3   Dr. B.___ stellte in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 5. September 2008 (Urk. 7/27) als Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) nach Partnerschaftskonflikt/Trennung (Urk. 7/27/10). Sowohl im bisherigen Arbeitsverhältnis als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 30 % (von 100 %), da sich die bestehenden Defizite in unterschiedlichen Arbeitsbereichen in gleichem Masse auswirkten (Urk. 7/27/14-15 Ziff. 5). Zum jetzigen Zeitpunkt seien berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen aussichtsreich, da die Beschwerdeführerin sehr motiviert sei und bereits seit Januar 2008 eine Ausbildung im Bereich Architektur absolviere (Urk. 7/27/15 Ziff. 8).
2.1.4   Der RAD-Arzt Dr. C.___ gab in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 14. Mai 2009 (Urk. 7/47/5) als Diagnosen eine anamnestisch rezidivierend depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10: F33.4) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (anankastisch/abhängig/histrionisch/emotional instabil, ICD-10: F 61.0) an. Die Beschwerdeführerin traue sich nicht mehr zu, in den alten Beruf wieder einzusteigen. Im Falle einer Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit sei deshalb bei deutlich erhöhter Verletzlichkeit eine erneute depressive Dekompensation zu befürchten. Unter diesen Umständen sei zur Zeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lehrerin auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit mit hoher Selbständigkeit, in der die Ressourcen der Beschwerdeführerin (Organisationstalent, strukturierte und genaue Vorgehensweise) erwünscht seien, sowie in einem empathischen Umfeld könne aktuell von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ausgegangen werden. Beim positiven Verlauf könne grundsätzlich von einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/47/5).
2.1.5   Dem vertrauensärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 9. August 2008 (Urk. 7/61) ist als Diagnose eine dauerhafte Dekompensation einer abnormen Persönlichkeitsentwicklung mit narzisstischen, emotional instabilen und phobischen Zügen (ICD-10: F 60.8) zu entnehmen. Es bestehe eine Berufsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin sei als Lehrerin nicht mehr einsetzbar. Ferner seien weder berufliche Massnahmen noch andere medizinische Massnahmen vorzuschlagen, welche die Berufsfähigkeit als Lehrerin auch nur teilweise wieder herstellen könnten. Die Beschwerdeführerin habe bis zum jetzigen Zeitpunkt sämtliche ihr zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung ergriffen (Urk. 7/61/6).
         Am 27. Oktober 2010 (Urk. 7/60/7) bestätigte Dr. Z.___ die bereits bekannte Diagnose und hielt fest, hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit müsse anerkannt werden, dass sich die genannten psychischen Störfaktoren und Defizite auch auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten; die berufliche Ausbildung komme offensichtlich voran. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit sei heute mit 50 % zu beziffern. Es könne aber damit gerechnet werden, dass sich die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer neuen Ausbildung psychisch, beruflich und wirtschaftlich soweit stabilisieren werde, dass der Grad der Erwerbsfähigkeit steige (Urk. 7/60/7).
2.1.6   Während des Beschwerdeverfahrens informierte med. pract. D.___ am 21. Juni 2011 (Urk. 11/8), dass die Stimmungsinstabilität weiter bestehe, aber in einem verminderten Ausmass als Februar 2008. In ihrem erlernten Beruf als Primarlehrerin sei sie aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. In ihrer Tätigkeit im Bereich Innenarchitektur (Umbau alter Häuser) sei diese aktuell 60 % arbeitsfähig (Urk. 11/8/2).
2.2     Aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2011 (Urk. 7/75) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über die Eingliederungsziele der Invalidenversicherung und die Bedingungen, welche eine Umschulung zu erfüllen habe, informiert worden ist. Sie wolle sich um eine Praktikumstelle bemühen und sich darüber informieren, welche Einkommensverhältnisse eine Innenarchitektin nach Abschluss Technikerin HF erwarteten (Beratungsgespräch vom 7. Juli 2009, Urk. 7/75/4).
         Im Gespräch vom 29. Juli 2009 wurde die Beschwerdeführerin erneut darauf aufmerksam gemacht, dass sie parallel zur schulischen Ausbildung unbedingt noch praktische Erfahrungen in einem ausgewiesenen Architekturbüro machen müsste, damit sie später auf dem Arbeitsmarkt längerfristig wirklich bestehen könnte, auch wenn es mit der Selbständigkeit nicht klappen sollte. Sie schien dabei bereit zu sein, sich mit Alternativen zu befassen, und wollte sich zwischenzeitlich um einen Praktikumsplatz bemühen (Urk. 7/75/4-5).
         Am 5. August 2009 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie eine Praktikumsstelle suche (Urk. 7/75/5). Nach einem Mahnschreiben vom 9. Dezember 2009 (vgl. Urk. 7/75/5) teilte sie der Berufsberaterin mit, dass es mit dem Praktikum nicht geklappt habe.
         Im Beratungsgespräch vom 10. Januar 2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich - nach schwierigen Phasen vom letzten Jahr - als psychisch stabiler erlebe. Sie habe nach dem eigenen Haus noch zwei weitere Häuser umgebaut, wovon eines ihrer Schwerster gehöre. Die Beschwerdeführerin sei sehr zuversichtlich, dass sie sich hier als Selbständigerwerbende eine neue Existenz schaffen könne. Sie sei auch in Kontakt mit Architekturbüros. Weiter brachte sie vor, ihre praktische Tätigkeit werde von der Schule anerkannt; sie benötige hierfür also kein weiteres Praktikum. Aktuell sei sie aber auch froh, wenn sie finanziell noch unterstützt werde. Sie meine, dass sie eventuell ihr Arbeiten quasi in einem Praktikum machen könnte, und so einen Praktikumsbericht generieren (Urk. 7/75/6).
         Im Verlaufsprotokoll vom 16. März 2011 hielten die Berufsberaterinnen unter dem Titel "Ergebnis und Stellungnahme der Berufsberatung" fest, dass die gewählte Ausbildung in keiner Weise an die bisherige Tätigkeit anknüpfe. Da sie keine Rückmeldung aus einem Praktikumsbetrieb hätten und die angestrebte berufliche Selbständigkeit noch sehr in den Anfängen stecke, sei der Eingliederungserfolg zu wenig ausgewiesen und unsicher. Die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache seien damit nicht erfüllt (Urk. 7/75/7).

3.       Die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Innenarchitektin kann nicht als Zusatzausbildung zur Primarlehrerin bezeichnet werden, sondern stellt eine eigentliche berufliche Neuorientierung dar. Dies schliesst indessen die Übernahme durch die Invalidenversicherung als Massnahme der beruflichen Eingliederung nicht aus. Insbesondere kann grundsätzlich der Ausbildung zur Innenarchitektin Umschulungscharakter im Sinne des Art. 17 IVG zukommen (Urteil des Bundesgerichts I 743/02 vom 17. Januar 2003). Im Übrigen stellt sich aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen die Frage, ob hier die Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges bejaht werden kann und sich die gewählte Ausbildung als eingliederungswirksam erweist.
         Anlässlich der Berufsberatung vom 7. Juli 2009 (Urk. 7/75/2-4) gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr die Unterrichtsarbeit mit den Kindern immer sehr gut gefallen habe; sie könnte sich stark damit identifizieren. In den letzten Jahren habe sich die Volksschule aber in eine Richtung entwickelt, welche sie als sehr unbefriedigend erlebe. Sie habe es auch schlecht ertragen, dass andere, wenig erfahrene Leute, ihre Leistungen beurteilt hätten; sie habe sich dadurch in Frage gestellt gefühlt, obwohl sie immer gute Bewertungen bekommen habe. Sie könne sich deshalb nicht vorstellen, wieder in den Schuldienst zurückzukehren. Auch wenn sie sehr gerne unterrichtet habe, gehe dies heute nicht mehr für sie; sie befürchte, dass dadurch ihre Depressionen wieder zurückkommen würden. Eine Umorientierung in Richtung Innenarchitektur scheine für sie richtig (Urk. 7/75/3).
         Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich die genannten psychischen Störfaktoren und die bestehenden Defizite in unterschiedlichen Arbeitsbereichen in gleichem Masse auswirken (Urk. 7/27/14-15 Ziff. 5, Urk. 7/60/7). Damit ist nicht davon auszugehen, dass eine Neuorientierung in Richtung Innenarchitektur mit dauerhaftem Eingliederungserfolg verbunden wäre. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern durch diese berufsbegleitend gestaltete Ausbildung die geschilderten Auseinandersetzungen im Arbeitsumfeld vermeidbar wären. Aufgrund der Arztberichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch beim neuen Beruf ein empathisches Umfeld brauchen würde (vgl. Urk. 7/47/5). Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung dabei ungeachtet allfälliger Abklärungen bezüglich der Eignung und Eingliederungs-wirksamkeit durch die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer eigenen persönlichen Interessen begonnen. Die Berichte der Berufsberaterinnen lassen jedoch den Eindruck entstehen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin dem Anforderungsprofil der in Frage stehenden Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht entsprechen (vgl. Urk. 7/75/3, Urk. 7/75/6). Aus invalidenversicherungsrechtlich-berufsberaterischer Sicht wurde in Frage gestellt bzw. verneint (Urk. 7/75/3), dass für eine Person mit einer Burnout-Erfahrung eine selbständig erwerbende Tätigkeit sinnvoll sowie behinderungsangepasst und eine solche Arbeit auch längerfristig eingliederungswirksam ist. Die Berufsberaterin ging angesicht der medizinischen Aktenlage vielmehr davon aus, dass es sich dabei eher um ein leidenschaftliches (schon während ihrer Lehrtätigkeit begonnenes) Hobby mit einer (Teil-)Einkommensmöglichkeit handelt und die Beschwerdeführerin eher nicht dauerhaft in der Lage wäre, in dieser Tätigkeit in ein im Vergleich zum angestammten Beruf wirtschaftlich annähernd gleichwertiges Angestelltenverhältnis zu wechseln. Zu Recht floss auch in die Beurteilung der Berufsberaterinnen ein, dass ein grosser Teil der Aufträge der Beschwerdeführerin für das nähere soziale Umfeld ausgeübt wurde (Urk. 7/75/6), und damit stellen diese - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - keinen Nachweis eines dauerhaften erwerblichen Berufserfolges dar. Eine Praktikumsstelle konnte die Beschwerdeführerin nicht vorweisen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Umschulung zur Innenarchitektin als fraglich erfolgversprechend und in erwerblicher Hinsicht nicht rechtgenüglich eingliederungswirksam.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für die von der Beschwerdeführerin eigenständig begonnene Ausbildung zur Innenarchitektin mangels Eingliederungswirksamkeit zu Recht nicht übernommen hat, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 16. März 2011 (Urk. 2) als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).