Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00437[8C_181/2013]
IV.2011.00437

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 22. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die 1955 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Papeterieverkäuferin. Danach war sie als Serviceangestellte tätig. Am 1. August 1994 begann sie bei der Y.___ als Kassiererin zu arbeiten. Als solche war sie bei der Genossenschaft Z.___ ab Mai 1986 als Aushilfe, ab Juni 1999 mit einem Pensum von 22 und ab 1. Mai 2003 mit einem Pensum von 30 Stunden pro Woche angestellt (Urk. 8/1/1-10).
Wegen eines Karpaltunnelsyndroms (CPS) wurde X.___ am 20. Januar 2004 am rechten Handgelenk operiert. Danach entwickelte sich ein Sudeck’sches Syndrom rechts. Nach mehreren gescheiterten Arbeitsversuchen meldete sie sich am 1. September 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen beziehungsweise Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/3, 8/9-10). Am 21. März 2005 verfügte die IV-Stelle den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung, der aktuelle Gesundheitszustand lasse eine solche nicht zu (Urk. 8/15). Per Ende April 2005 löste die Genossenschaft Z.___ das Arbeitsverhältnis auf.
Die IV-Stelle veranlasste am 19. beziehungsweise 22. Dezember 2005 nach Beizug der medizinischen Akten und Einholung von Auskünften der Arbeitgeberin ein interdisziplinäres Gutachten bei der MEDAS P.___ (Urk. 8/8-10, 8/17-20, 8/24, 8/26). Der Begutachtungstermin musste in der Folge verschoben werden (Urk. 8/42, 8/44, 8/48-50, 8/52). Nach Eingang weiterer Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/35, 8/46), des Auszugs aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/45) und nach Vorliegen des Einspracheentscheides der SUVA vom 20. Juli 2009 (Urk. 8/109), mit dem in Bestätigung der Verfügung vom 26. Mai 2008 die Ausrichtung von Versicherungsleistungen abgelehnt und die Handgelenksbeschwerden nicht als Berufskrankheit anerkannt wurden, erging das Gutachten der MEDAS P.___ schliesslich am 8. November 2011 (Urk. 8/58). Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2007 kündigte die IV-Stelle der Versicherten einen ablehnenden Rentenentscheid an (Urk. 8/61).
Auf die dagegen gerichteten Einwendungen der Versicherten hin (Urk. 8/63, 8/71, 8/80) gab die IV-Stelle am 30. Januar 2009 bei der medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS) M.___ ein weiteres interdisziplinäres Gutachten in Auftrag. Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 2. September 2010 (Urk. 8/112) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. September 2010 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 die Ausrichtung einer bis 31. März 2006 befristeten ganzen und ab 1. April 2007 einer bis 30. September 2009 befristeten halben Invalidenrente an (Urk. 8/124). Auf die von der Versicherten dagegen am 6. und 27. September 2010 erhobenen Einwendungen hin und nach Einholung der Stellungnahme der MEDAS M.___ vom 18. Dezember 2010 (Urk. 8/127, 133, 8/137) verfügte die IV-Stelle am 22. März 2011 im angekündigten Sinne, wobei sie im Dispositiv klar stellte, dass die ganze Rente bis 31. März 2007 zugesprochen, per 1. April 2007 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt und diese per 30. September 2009 befristet werde (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsanwalt der Versicherten am 18. April 2011 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
“1.  Es sei der Versicherten auch nach dem 30.09.2009 eine halbe Rente der IV zu gewähren.
 2.  Eventuell, es sei gutachterlich im Rahmen des Verfahrens UV.2009.00279 die Frage abzuklären, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten zwischen November 2007 und Juni 2009 verbessert habe, oder ob er gleich geblieben sei oder sich verschlechtert habe.
 3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2011 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 liess die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtpflege ab dem Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle ersuchen (Urk. 10). Am 22. Juni 2012 machte sie zudem Befangenheit des am MEDAS M.___-Gutachten beteiligten Dr. med. J.___ geltend (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete auf eine diesbezügliche Stellungnahme (Urk. 15).

3.       Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 20. Juli 2009 gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 6. August 2009 wurde im Verfahren UV.2009.00279 vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2011 abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil mit Entscheid 8C_40/2012 vom 7. November 2012.

4.       Das vorliegende Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. März 2011 und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
         Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss unter anderem bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70) analog angewendet.
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5,  E. 6.1 mit Hinweisen). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Während die Gutachter der MEDAS M.___ am 5. September 2009 ein nicht näher spezifizierbares, generalisierendes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom, eine diskrete beginnende mediale Gonarthrose rechts, einen Status nach CTS-Operation beidseits, einen Status nach Revision der ulnaren Beugesehnen links im Juli 2008 und ein metabolische Syndrom (u.a. mit Adipositas) diagnostizierten und diesen Gesundheitsstörungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannten (Urk. 8/112 S. 31), hatten die Gutachter der MEDAS P.___ am 8. November 2007 die Auffassung vertreten, dass die Arbeitsfähigkeit durch das generalisierte Schmerzsyndrom, die beginnende Gonarthrose rechts sowie die weiteren Diagnosen, eine Meniskusläsion medial rechtes Knie, eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung und Dysbalance der vertebralen Muskulatur, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Phase (ICD-10: F33) im Sinne einer Erschöpfungsdepression, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45) im Sinne einer Somatisierung bei Persönlichkeit mit gemischten (psychoneurotischen) Zügen (ICD-10: F60.8) beeinträchtigt werde (Urk. 8/58 S. 26 f.). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien hingegen eine Adipositas (BMI 34 kg/m2), eine anamnestisch leichte Hyperurikämie, eine anamnestische Lebersteatose und die aktuell hypertonen Blutdruckwerte (Urk. 8/58 S. 26 f.). In anamnestischer Hinsicht hatten die MEDAS P.___-Gutachter festgehalten, dass sich nach der Karpaltunneloperation rechts im Januar 2004 ein Morbus Sudeck Grad I bis II entwickelt habe, nach dessen Rückbildung diffuse Gliederschmerzen am ganzen Körper und eine Angststörung aufgetreten seien, die in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals U.___ während sechs Monaten habe behandelt werden müssen, weshalb die Versicherte seit Mitte März 2005 weiterhin vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/58 S. 27 f.). Aus rein somatischer Sicht bescheinigten die MEDAS P.___-Gutachter der Beschwerdeführerin nur eine Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten; für eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei die Versicherte voll arbeitsfähig. Durch das führende psychische Leiden sei die Arbeitsfähigkeit in körperlich schweren und auch in anderen Tätigkeiten eingeschränkt. Auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin sei die Versicherte seit dem 13. März 2005 vorwiegend aus psychischen Gründen nicht mehr, in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne hohe psychische Belastung seit zirka Januar 2007 jedoch zu zirka 60 % einsetzbar. Die Tätigkeit als Kassiererin sei nicht ausgeschlossen. Sinnvoll seien eine Kontrolltätigkeit oder Pförtnerdienst (Urk. 8/58 S. 27 ff., 30 f.). Die Gutachter der MEDAS M.___ beurteilten die Versicherte schliesslich in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin ab sofort wieder zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie eine leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position ohne kniebeanspruchende Tätigkeiten als ideal bezeichneten und festhielten, dass lumbale Beschwerden sowie Kniebeschwerden vor allem unter Belastung und nicht beim Sitzen auftreten würden und schwere Arbeiten aufgrund der strukturellen Veränderungen und der Adipositas nicht zu empfehlen seien.
2.2     Bei der Zusprechung der ganzen Rente ab 1. Januar 2005 und deren Herabsetzung auf eine halbe Rente per 1. April 2007 stützt sich die IV-Stelle auf die von den MEDAS P.___-Gutachtern zunächst aus somatischen und danach aus psychischen Gründen hinsichtlich jeglicher Tätigkeit angenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit und auf die von ihnen ab Januar 2007 als zumutbar erachtete 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Die Befristung der halben Rente per 30. September 2009 begründet die IV-Stelle mit der im MEDAS M.___-Gutachten vom 5. September 2009 ab September 2009 bescheinigten vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit.

3.
3.1     Auch wenn die Ärzte der MEDAS M.___, Chefarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin FMH,  Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, in ihrem aktuellen Gutachten namentlich in psychiatrischer Hinsicht mit den diagnostischen Einschätzungen der MEDAS P.____-Gutachter nicht vollumfänglich übereinstimmen, so stellen sie diese doch nicht ernsthaft in Frage. Im Gegenteil halten die MEDAS M.___-Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2010 fest, dass angesichts der Schwierigkeiten, eine psychische Entwicklung und die damit zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit im Längsverlauf genau zu quantifizieren, nicht selten auf den aktuellen psychischen Zustand abgestellt werden und die früher gestellte psychiatrische Diagnose zur Kenntnis genommen werden müsse (Urk. 8/137). Entgegen der Annahme der MEDAS M.___-Gutachter (Urk. 8/112 S. 39) werden im Übrigen im psychiatrischen MEDAS P.___-Teilgutachten den für die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich gemachten Diagnosen durchaus die massgebenden ICD-10-Klassifikationen F33, F45 und F60.8 zugeordnet (Urk. 8/58 S. 24).
         Insbesondere hält auch die von den MEDAS P.___-Gutachtern aus psychischen Gründen attestierte quantitative und qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den rheumatologischen Leiden angepassten, mithin einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne monotone Körperhaltung oder repetitive Bewegungen, einer rechtlichen Überprüfung stand. Dies umso mehr, als die im MEDAS P.___-Gutachten in Verbindung mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostizierte Persönlichkeitsstörung und Erschöpfungsdepression durchaus als psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bewertet werden können, durch welche die Schmerzbewältigung mangels genügender Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen nachvollziehbarerweise intensiv und konstant behindert wurde, so dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess sich im Januar 2007 als nur teilweise zumutbar erwies (Urk. 8/58 S. 25, 29).
3.2     Bezüglich der in erster Linie strittigen Frage der Rentenbefristung per Ende September 2009 und der dafür vorausgesetzten weiteren gesundheitlichen Verbesserung ist zu beachten, dass bereits die MEDAS P.___-Gutachter aus somatischer Sicht eine den pathologischen Befunden im rechten Kniegelenk Rechnung tragende leichte wechselbelastende Tätigkeit als uneingeschränkt zumutbar erachtet hatten. Sollten das generalisierte Schmerzsyndrom und die Kniebeschwerden, wie dem Zeugnis von Hausarzt Dr. W.___ vom 30. September 2010 (Urk. 8/135) zu entnehmen ist, tatsächlich zugenommen haben, so würde dies allein an der grundsätzlich bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer den Kniegelenksbeschwerden angepassten wechselbelastenden Tätigkeit nichts ändern. Davon abgesehen, tragen die MEDAS M.____-Gutachter den Befunden im rechten Kniegelenk - entgegen der Charakterisierung als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussende Diagnose (Urk. 8/112 S. 31) - durchaus Rechnung, indem auch sie für schwere körperliche Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht jegliche Arbeitsfähigkeit verneinen (Urk. 8/112 S. 37). Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, das MEDAS M.___ urteile strenger als das MEDAS P.___ (Urk. 1 S. 5).
         Zudem trifft der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die MEDAS M.___-Gutachter seien über das 2007 aufgetretene sensomotorische Carpaltunnelsyndrom links hinweggegangen (Urk. 1 S. 6), nicht zu. Entsprechende Hinweise finden sich bereits in den Diagnosen (Urk. 8/112 S. 31). Auch lagen den MEDAS M.____-Gutachtern laut den von ihnen erstellten Aktenauszügen die diesbezüglichen Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 28. März und 24. Oktober 2008 (Urk. 3/5 = Urk. 8/79, Urk. 8/117) und der Operationsbericht vom 11. Juli 2008 sowie der Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 28. Februar 2008 (Urk. 3/4) vor und sie entnahmen daraus, dass das objektivierte Carpaltunnelsyndrom links im Juli 2008 operiert worden und die Funktion der Hände bei Abschluss der Behandlung im Oktober 2008 praktisch seitengleich gewesen sei (Urk. 8/112 S. 6 ff., S. 34). Ferner geht aus dem Gutachten hervor und hatten die MEDAS M.___-Gutachter demnach zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin nach der linksseitigen CTS-Operation noch leichte Restbeschwerden verspüre; die Missempfindungen hätten sich aber gebessert beziehungsweise an beiden Händen bestünden noch leichte Restbeschwerden mit belastungsabhängigen intermittierenden Taubheitsgefühlen und Parästhesien (Urk. 8/112 S. 17, 35). Schliesslich fanden sich bei der neurologischen Untersuchung im MEDAS M.___ keine Hinweise für ein Carpaltunnelsyndrom-Rezidiv; aktuell seien keine Schwellungen der Hände ersichtlich, der Faustschluss sei beidseits komplett, funktionell liege an den Handgelenken und Händen keine signifikante Pathologie vor (Urk. 8/112 S. 35 f.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 6) bestand somit für die MEDAS M.___-Gutachter kein Anlass zu weiteren Abklärungen der Handgelenke im Hinblick auf einen allfälligen Morbus Sudeck oder eine allfällige Reizung des Nervus medianus.
         Wenn die Beschwerdeführerin rügt, dass die Gutachter der MEDAS M.___ in somatischer Hinsicht von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. med. E.___ vom 1. und 27. Oktober 2008 sowie von PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, vom 8. Juni 2009 abwichen, diese Ärzte aber bei Verdachtsdiagnose einer Fibromyalgie aus somatischer Sicht eine Invalidität von 29 % beziehungsweise aufgrund der gesamten Schmerzsituation eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt hätten (Urk. 1 S. 8, Urk. 8/87, 8/90 S. 5, Urk. 8/132), so vermag dies allein wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten das Gutachten der MEDAS M.___ nicht in Frage zu stellen (vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_629/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.2 und 9C_344/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.6 je mit Hinweisen auf BGE 124 I 170, E. 4).
         Massgebend für das Dahinfallen der von den MEDAS P.___-Gutachtern bescheinigten quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit war im Übrigen nicht eine Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes, sondern der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter der MEDAS M.___ die für die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Arbeit verantwortlich gemachten psychischen Gesundheitsstörungen nicht mehr bestätigen konnte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 3 f.) spricht dies nicht ohne Weiteres für eine in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht relevante unterschiedliche Beurteilung eines praktisch gleich gebliebenen Sachverhalts oder gar gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS M.___-Gutachtens. Denn während die MEDAS P.___-Gutachter von einer deutlichen Affektlabilität, von depressiven Einbrüchen im Sinne einer Affektinkontinenz, von einer ausgesprochenen Konfliktvermeidungs- und Somatisierungstendenz, von Klagen über eine mässige Vergesslichkeit, Studieren und Gedankengrübeln während der nächtlichen Wachphasen berichtet, die Versicherte als affektiv nur knapp kompensiert, als affektiv bedrückt, erschöpft, in Mimik und Gestik etwas verarmt, insgesamt depressiv imponierend, auf der Persönlichkeitsebene als Hilfe suchend und dependent wirkend beschrieben und als Symptome des depressiven Formenkreises Interesselosigkeit, leere Gefühle, Libidoverluste, Konzentrationsstörungen, Gefühle der Insuffizienz, als vegetative Symptome Gewichtszunahme, Schweissausbrüche, Schlafstörungen und frühere Angstzustände festgehalten hatten (Urk. 8/58 S. 21), konnte der psychiatrische Gutachter der MEDAS M.____ keine relevanten psychopathologischen Befunde oder psychischen Funktionsstörungen mehr feststellen, die für eine akute oder chronische psychische Erkrankung sprechen würden. Namentlich fand er keine gravierende depressive Symptomatik mehr; die Versicherte sei affektiv schwingungsfähig, es bestünden keine gravierende soziale Rückzugstendenzen, keine Antriebsprobleme und auch keine klinisch spürbare kognitive Einschränkungen. Die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfülle die Versicherte nicht, insbesondere fehlten Hinweise auf einen schmerzbedingten Leidensdruck beziehungsweise auf relevante innerseelische Konflikte oder Auffälligkeiten beim emotionalen Erleben respektive bei der affektiven Schwingungsfähigkeit; die Versicherte beklage vorrangig psychosoziale Gegebenheiten, die sie als belastend empfinde (Urk. 8/112 S. 30). Diese unterschiedlichen Befunde sprechen durchaus für eine Änderung in psychischer Hinsicht und lassen die nunmehrige Zumutbarkeitsbeurteilung als plausibel erscheinen.
3.3     Was in der Beschwerde gegen die Beweiskraft des MEDAS M.___-Gutachtes als solche vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Wohl unterzeichnete nur Chefarzt Dr. J.___ das Gutachten eigenhändig und fehlen die Unterschriften der beiden Teilgutachter, des Psychiaters Dr. A.___ und des Allgemeinpraktikers Dr. B.___ beziehungsweise wurde das Gutachten an deren Stelle von anderen Ärzten „i.A.“ oder „i.V.“ unterschrieben (Urk. 8/112 S. 42). Dies vermag jedoch die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass der vorliegende Gutachtenstext die Ausführungen der Teilgutachter nicht korrekt wiedergebe (Urk. 1 S. 8 f.), mangels konkreter Anhaltspunkte nicht zu erhärten. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerin gegen Chefarzt Dr. J.___ richtet (Urk. 12), so ist darauf hinzuweisen, dass das gegen diesen eröffnete und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren nicht dazu führen kann, nunmehr alle unter seiner Federführung bereits ergangenen Gutachten der MEDAS M.___ pauschal als unglaubwürdig zu beurteilen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.1).
3.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle sich beim angefochtenen Rentenentscheid zu Recht auf die Gutachten der MEDAS P.___ und der MEDAS M.___ gestützt hat.

4.       Gegen die der Rentenherabsetzung und -aufhebung zugrunde liegenden, per 2009 durchgeführten Einkommensvergleiche mit einem Valideneinkommen von Fr. 59‘016.05 und Invalideneinkommen von Fr. 26‘957.85 sowie Fr. 50‘920.35, welche die IV-Stelle anhand der per 2009 erhobenen Tabellenlöhne für ein 60%iges Arbeitspensum unter Berücksichtigung eines 25%igen Abzugs beziehungsweise für ein volles Arbeitspensum unter Berücksichtigung eines 15%igen Abzugs ermittelte (Urk. 8/122 S. 8), wurden keine Einwände erhoben. Die der Rentenverfügung zugrunde liegenden Invaliditätsbemessungen, die zu Invaliditätsgraden von 54 % und 14 % führten, sind denn auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal ausgeschlossen werden kann, dass ein weiterer Einkommensvergleich, der sich auf das für die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente massgebende Jahr 2007 bezogen hätte (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174), zu einem anderen als einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründenden Invaliditätsgrad geführt hätte.
         Im Übrigen sind auch die Zeitpunkte der Herabsetzung der ganzen und der Befristung der halben Rente nicht zu beanstanden. Denn die MEDAS P.___-Gutachter gingen ab zirka Januar 2007 von der Wiedererlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus (Urk. 8/58 S. 30), und die MEDAS M.___-Gutachter ermittelten das aktuelle Belastbarkeitsprofil mit einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bereits anlässlich ihrer Untersuchungen vom Juni 2009 (Urk. 8/112 S. 1, 37). Mit der Rentenherabsetzung per 1. April 2007 und der Befristung per Ende September 2009 wurde demnach die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV jeweils gewahrt.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht abweichend von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 800.--festzusetzten und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.
6.1     Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Auch wird ihr gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach § 7, in dessen Absatz 1 festgehalten ist, dass für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
6.2     Wie sich aus den IV-Akten (Urk. 8/98-2) und aus den Akten des Parallelverfahrens UV.2009.00279 ergibt, ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen und kann das Verfahren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 10. Juni 2011 (Urk. 10) zu bewilligen.
6.3     Soweit sich das Gesuch vom 10. Juni 2011 auch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung bezieht und diese ab dem Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle vom 22. März 2011 beantragt wird (Urk. 10), ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Bewilligung gemäss kantonalzürcherischer Praxis und im Einklang mit dem nach § 28 lit. a GSVGer sinngemäss anwendbaren Art. 119 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie dem Bundesgerichtsurteil 8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.4 grundsätzlich erst ab Stellung des Begehrens erfolgt und somit erst ab dem 10. Juni 2011 in Betracht fällt. Zu diesem Zeitpunkt war der Schriftenwechsel bereits durchgeführt und erfolgten von Seiten der Beschwerdeführerin bis auf die Eingabe vom 22. Juni 2012 (Urk. 12) keine prozessualen Schritte mehr. Die Letztere hatte ausschliesslich das gegen Gutachter Dr. J.___ gerichtete Strafverfahren zum Gegenstand, das jedoch laut der letztmals mit dem oben zitierten Urteil 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.1 bestätigten bundesgerichtlichen Praxis die Glaubwürdigkeit eines bereits ergangenen Gutachtens nicht pauschal in Frage zu stellen vermag. Folglich kommt angesichts Zeitpunkts des Gesuchs und der zitierten § 7 Abs. 1 und § 8 GebV SVGer eine Entschädigung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von vornherein nicht in Betracht, weshalb von seiner Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand abzusehen ist.

         
Das Gericht beschliesst:
1.         In Bewilligung des Gesuches vom 10. Juni 2011 (Urk. 10) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
2.         Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.


Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).