IV.2011.00438

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1985, wurde am 21. Mai 2003 wegen eines psychoorganischen Syndroms (POS) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (berufliche Massnahmen; Urk. 7/2 Ziff. 4.2 und 5.7). Nach Erreichen der Mündigkeit meldete sich die Versicherte am 2. März 2004 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/17), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 17. März 2004 die Übernahme der Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Hauswirtschaftsmitarbeiterin verfügte (Urk. 7/20). Das am 10. Februar 2005 gestellte Gesuch um Kostengutsprache für eine psychotherapeutische Behandlung (Urk. 7/30) wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2005 (Urk. 7/40) sowie Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2005 (Urk. 7/47) abgewiesen, wobei die dagegen vom zuständigen Krankenversicherer beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2006 (Urk. 7/49/3-10) mit Urteil vom 19. September 2006 gutgeheissen wurde (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 10. April 2006 hatte die IV-Stelle sodann eine Kostengutsprache für die Fortsetzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Hauswirtschaftsmitarbeiterin gewährt (Urk. 7/53). In der Folge schloss die Versicherte die Ausbildung erfolgreich ab (vgl. Urk. 7/61).
         Nachdem sich die Versicherte zwar am 11. Juni 2007 bei der Invalidenversicherung für die Durchführung beruflicher Massnahmen angemeldet (Urk. 7/64), jedoch am 2. August 2007 eine neue Stelle als Kassiererin angetreten hatte (Urk. 7/70-71), wies die IV-Stelle das Begehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/73-74) mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 ab (Urk. 7/75).
1.2     Am 23. März 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung und beantragte die Zusprache beruflicher Massnahmen sowie einer Rente (Urk. 7/77). In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/82-83), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/81), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/88) sowie einen Bericht der Unia Arbeitslosenkasse (Urk. 7/84) ein. Mit Verfügung vom 15. November 2010 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/97-98) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Januar 2011 auch einen Rentenanspruch (Urk. 7/99).
1.3     Am 25. Februar 2011 beantragte die Versicherte wegen einer seit dem Jahre 2008 bestehenden Aufmerksamkeitsdefizitstörung sowie einer depressiven Störung erneut die Zusprache beruflicher Massnahmen sowie einer Rente (Urk. 7/102 Ziff. 6.2). Mit Schreiben vom 9. März 2011 forderte die IV-Stelle sie auf, eine wesentliche Veränderung beziehungsweise Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen und entsprechende aktuelle Beweismittel einzureichen (Urk. 7/105). Nachdem die Versicherte innert Frist keine Unterlagen eingereicht hatte, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2011 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/106 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 12. April 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. April 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente sowie beruflicher Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 14. Juni 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.  
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.5     Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 193 E. 2, 119 V 7 E. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
         Dabei spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen habe, nicht in gleichem Mass. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, so ist der versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht nach Einhaltung dieses formellen Vorgehens eine Nichteintretensverfügung, so legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). Das Gericht hat demnach neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen hat, sind auch im Gerichtsverfahren zu beachten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 10. Februar 2005, I 619/04, E. 2.2).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2011 damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2 S. 1).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. April 2011 geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich zunehmend verschlechtert. Seit dem 30. März 2011 sei sie bei Prof. Dr. med. Y.___ in Behandlung. Da es ihr psychisch sehr schlecht gehe, habe diese sie per sofort bei Dr. Z.___ angemeldet. Es bestehe jedoch eine Warteliste, so dass sie die Therapie erst am 2. Mai 2011 beginnen könne. Aus diesem Grund habe sie bis zum festgesetzten Termin noch keine Beweismittel einreichen können (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (BGE 133 V 108), mithin Januar 2011.

3.
3.1     Anlässlich ihrer Neuanmeldung vom 25. Februar 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusprache beruflicher Massnahmen sowie einer Rente, ohne jedoch aktuelle Arztberichte oder weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 7/102). In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. März 2011 Frist bis spätestens 8. April 2011 an, um Beweismittel für eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 7/105). Diese Frist liess die Beschwerdeführerin unbenutzt verstreichen.
         Damit hat das Gericht die Frage, ob eine Veränderung glaubhaft gemacht worden ist, aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.5) anhand der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich der Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2011 (Urk. 2) präsentierte.
3.2     Die Beschwerdeführerin reichte weder mit der Neuanmeldung vom 25. Februar 2011 noch innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist aktuelle Arztberichte ein, so dass die Frage, ob eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letztmaligen materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs glaubhaft erscheint, ohne Weiteres zu verneinen ist.
         Der Beschwerdeführerin ist es jedoch unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin gestützt auf die in ihrer Beschwerde in Aussicht gestellten, jedoch bislang nicht eingereichten Berichte von Dr. Y.___ sowie Dr. Z.___ eine erneute, ausreichend substantiierte Neuanmeldung einzureichen.
3.3     Damit erweist sich der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).