Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00440
IV.2011.00440

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner


Urteil vom 16. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1980 geborene X.___ bezieht seit 2003 infolge eines Nieren- und eines Rückenleidens eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/17-18). Nach erfolgreicher Nierentransplantation am 7. Mai 2003 und Rückgang der nephrologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % per Oktober 2003 auf eine halbe Rente herab und erhöhte sie per 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IVG-Revision) auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 9/40). Eine erste Rentenrevision im Jahre 2006 ergab keine sich auf den Rentenanspruch auswirkende Veränderung (Urk. 9/55). Infolge Schwangerschaft der Versicherten leitete die IV-Stelle im Januar 2007 eine erneute Rentenrevision ein. In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Lage sowie die Beeinträchtigung im Haushalt der am 31. Juli 2007 Mutter eines Mädchens gewordenen Beschwerdeführerin ab. Weiter führte sie berufliche Eingliederungsmassnahmen durch (Urk. 9/83, Urk. 9/85 f.). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2010 stellte sie die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 9/96 ff.). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 15. Dezember 2010 (Urk. 9/99), verfügte sie am 22. März 2011 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob X.___ am 18. April 2011 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um weitere Ausrichtung der Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2011 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit einer vom 18. April 2011 datierten und am 22. Juni 2011 der Post aufgegebenen Eingabe nahm die Beschwerdeführerin erneut zur Beschwerde Stellung (Urk. 11). Am 6. Juli 2011 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Stellungnahme dazu mit (Urk. 14). Am 10. Oktober 2011 legte die Beschwerdeführerin aktuelle medizinische Berichte ins Recht (Urk. 16-17/1-2). Auf eine Stellungnahme hiezu verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. November 2011 (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.       Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aufgrund der Geburt ihres Kindes nur noch zu 80 % als Reinigungsangestellte erwerbstätig gewesen wäre. Eine leidensangepasste Tätigkeit wäre ihr zu einem Pensum von noch 50 % zumutbar. Die Einschränkung im Haushalt betrage 3 % (Urk. 2, Urk. 9/95 S. 7 ff.)
         Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert (Urk. 1).

3.
3.1     Bei der Rentenrevision im Jahre 2006 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben von Dr. med. Y.___, Chefarzt Nephrologie im Spital A.___, im Bericht vom 6. Oktober 2006 (Urk. 9/52) sowie von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie, vom 18. Oktober 2006 (Urk. 9/53) im Wesentlichen von folgenden Diagnosen aus:
- Missbildung lumbosakral mit Segmentationsstörungen und multiplen Blockwirbel-Bildungen
- angeborenes Missbildungssyndrom mit Analatresie, Torsionsskoliose der Wirbelsäule und Fussdeformität rechts, Uterus bicornis (bei Vacterl-Syndrom)
- Status nach Nierenallotransplantation iliakal rechts am 7. Mai 2003 mit aktuell guter Transplantatfunktion
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben von Dr. Z.___ ab, wonach von Seiten des Rückens für leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Positionen - sitzend, stehend, gehend - primär keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Bei einer Gesamtbeurteilung einschliesslich des Nierenleidens ging Dr. Z.___ jedoch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dr. Z.___s Ausführungen ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 26. September 2006 über vermehrte lumbale Schmerzen geklagt hatte (Urk. 9/54).
3.2     Den späteren medizinischen Berichten lässt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine wesentliche und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes entnehmen. Den Berichten des Spitals A.___ vom 2. Februar 2007 und 19. Juli 2010 sind aus nephrologischer Sicht stabile Verhältnisse zu entnehmen. Die Arbeitsfähigkeit sei, wenn überhaupt, nur gering beziehungsweise im Rahmen einer verminderten Leistungsfähigkeit und erhöhten Müdigkeit infolge einer Anämie eingeschränkt (Urk. 9/59, Urk. 9/91).
         Dr. Z.___ ging in seinen Berichten vom 15. Februar 2007 beziehungsweise 29. April 2008 zunächst von einem nicht wesentlich veränderten Zustand aus. Bei der Untersuchung vom 18. April 2008 berichtete die Beschwerdeführerin über lumbale Schmerzen, die bei Inklinations- und Reklinationsbewegungen verstärkt würden. Durch Schwangerschaft und Geburt im Juli 2007 hätten sich die Rückenschmerzen etwas akzentuiert. Bei gleichbleibender Diagnosestellung hielt der Orthopäde dafür, die Beschwerdeführerin sei für schwere körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen ab 10 kg und für Arbeiten mit Bücken, wie dies bei Reinigungsarbeiten vorkomme, arbeitsunfähig. Für leichte körperliche Arbeiten mit Sitzen und/oder Stehen, mit Heben und Tragen von maximal 5-10 kg sei sie von Seiten des Rückenleidens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/62, Urk. 9/70). Laut Dr. Z.___s Bericht vom 27. Dezember 2010 klagte die Beschwerdeführerin über eine Zunahme der lumbalen Schmerzen mit ischialgieformen Ausstrahlungen in beide Beine. Beim Sitzen würden die Schmerzen verstärkt. Klinisch seien die Beschwerden mit den durch die Missbildung verursachten Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu vereinbaren. Neurologische Ausfälle lägen nicht vor. Gestützt darauf verneinte Dr. Z.___ eine Indikation für ein operatives Vorgehen (Urk. 9/102). Eine weitere Schmerzzunahme im Verlauf ist dem Bericht vom 7. April 2011 zu entnehmen (Urk. 9/105). Schliesslich zeigte eine erneute MRI-Abklärung laut Bericht vom 30. September 2011 eine Zunahme der foraminalen Stenose L3/4 mit zusätzlicher Hernierung und Wurzelbeeinträchtigung L3 rechts. Es wurde auch eine Stressreaktion im Sakrum rechts mit Gelenkerguss im Iliosakralgelenk, jedoch ohne Hinweise auf eine Fraktur gefunden. Durch diese morphologische Veränderung erklärte Dr. Z.___ die ausstrahlenden Schmerzen in den rechten Oberschenkel (Urk. 17/1, vgl. auch Urk. 17/2). Keinem der erwähnten Berichte lässt sich indessen eine weitere - durch diese Schmerzzunahme verursachte - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen.
         Bei dem von der Beschwerdeführerin eingereichten und vom 8. April 2011 datierten Bericht der Uniklinik B.___ (Urk. 3/2) handelt es sich um einen Neuausdruck des Berichtes vom 30. Januar 2006 (Urk. 9/52 S. 7 f.), womit sich daraus keine Hinweise zum aktuellen Gesundheitszustand entnehmen lassen.
         Bei dieser klaren Aktenlage ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, zu verneinen.

4.      
4.1     Zu prüfen bleibt, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2007 eine Tochter geboren hat. Gemäss Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2007 ist die Beschwerdeführerin infolge der bevorstehenden Scheidung auch nach der Geburt ihrer Tochter auf ein Einkommen angewiesen, weshalb sie im Gesundheitsfall nachvollziehbar zu zirka 80 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre (Urk. 9/66 S. 3). Die Invaliditätsbemessung hat somit nach der gemischten Methode zu erfolgen.
4.2     Was den Haushaltsbereich angeht, besteht laut Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2007 im Bereich Wäsche- und Kleiderpflege eine Behinderung von 2 % (Bügeln) und im Bereich Kinderbetreuung eine solche von 1.3 % (Baden der Tochter). In den übrigen Bereichen besteht keine Einschränkung beziehungsweise betrifft eine solche Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin noch nie selber erledigt hat (Fenster- und Backofenreinigung). Die Abklärungsperson stellte fest, dass der Ehegatte, der Bruder und Freunde einen Teil der Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr versehen könne, übernommen hätten. Insgesamt ergebe sich im Haushaltsbereich eine 3.3%ige Einschränkung, beziehungsweise ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 0.7 % (Urk. 9/66).
         Der entsprechende Bericht und die aus der Abklärung gezogenen Schlussfolgerungen sind überzeugend und seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.3     Hinsichtlich des Erwerbsbereichs ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Reinigungsangestellt erwerbstätig war (vgl. dazu Urk. 9/1 S. 4, Urk. 9/3-4, Urk. 9/10). Die Beschwerdegegnerin ging somit zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Bereich (zu einem Pensum von nunmehr 80 %) erwerbstätig wäre. Zu ihren Gunsten ermittelte sie das Valideneinkommen anhand der statistischen Löhne der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im Jahre 2008 im Bereich der persönlichen Dienstleistungen gemäss der Tabelle TA7 (öffentlicher und privater Sektor) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008) anstatt der tiefere Löhne ausweisenden Tabelle TA1 (nur privater Sektor). Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ebenfalls anhand der statistischen Daten, unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 15 % (LSE 2008, Tabelle TA1, Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4; Frauen; Urk. 2, Urk. 9/94). Dieses - unbestritten gebliebene - Vorgehen bzw. der errechnete Teilinvaliditätsgrad von - gewichtet - 34 % ist nicht zu beanstanden.
4.4     Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 35 % im Erwerbsbereich und einem solchen von 1 % im Aufgabenbereich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr, weshalb die rentenaufhebende Verfügung vom 22. März 2011 zu Recht erging.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Auffangeinrichtung BVG, Postfach 859, 8025 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).