IV.2011.00444

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
Obere Zäune 14, Postfach 408, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1972, war seit 2. März 1998 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG tätig, als sie sich ab dem 15. Oktober 1999 aufgrund ihrer Schwangerschaft krank meldete, am 7. Juni 2000 einen Sohn zur Welt brachte und nach ihrem bis 26. September 2000 dauernden Mutterschaftsurlaub infolge Krankheit nicht mehr zur Arbeit erschien, was schliesslich nach Ablauf der Sperrfrist per Ende Februar 2001 zur Kündigung führte (Urk. 10/11/3, Urk. 10/17 Ziff. 1 und 28). In der Folge bezog die Versicherte bis März 2002 Arbeitslosentschädigung (Urk. 10/8 Ziff. 6.7.1, Urk. 10/13/1) und meldete sich am 30. Januar 2003 wegen eines Geburtsfehlers bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/8 = Urk. 10/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 20. Januar 2005 rückwirkend per 1. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 10/48).
         Im Rahmen einer im Januar 2008 eingeleiteten Revision (Urk. 10/49) stellte die IV-Stelle keine rentenbeeinflussende Änderung fest und teilte der Versicherten am 8. April 2008 mit, sie habe weiterhin Anspruch auf die halbe Rente (Urk. 10/53).
1.2     Am 27. Januar 2010 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie am 18. Dezember 2009 Mutter von Zwillingen geworden sei (Urk. 10/57-58). Die IV-Stelle holte medizinische Unterlagen ein (Urk. 10/64, Urk. 10/74/2) und tätigte insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung, Urk. 10/66). Am 14. Juni 2010 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem sie gestützt auf die Statusänderung nach der Geburt der Zwillinge und der dadurch neuen Annahme einer 80%igen Haushalttätigkeit, die Aufhebung der Rente auf Ende des folgenden Monats in Aussicht stellte (Urk. 10/69). Dagegen erhob die Versicherte am 11. August 2010 Einwände (Urk. 10/75). Nachdem weitere Arztberichte eingegangen waren (Urk. 10/82-83) und die Versicherte am 31. Januar 2011 hierzu Stellung genommen hatte (Urk. 10/85), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2011 die Rente auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 10/87 = Urk. 2). 

2.       Gegen die Verfügung vom 17. März 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. April 2011 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente samt den damit zusammenhängenden Kinderrenten auszuzahlen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 27. April 2011 (Urk. 5) wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 17. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, sowie die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zutreffend wiedergegeben, weshalb mit nachstehender Ergänzung darauf verwiesen werden kann.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird.
         Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, gestützt auf die medizinische Beurteilung sei keine invaliditätsrelevante Verschlechterung eingetreten. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, welche sich auf eine Erwerbsfähigkeit bei voller Gesundheit in einem Pensum von 100 % beziehe (Urk. 2 S. 3 oben). Jedoch habe die Abklärung ergeben, dass durch den Familienzuwachs (Geburt von Zwillingen am 18. Dezember 2009) die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit nicht mehr vollständig erwerbstätig, sondern zu 80 % im Haushalt beschäftigt wäre. Somit sei sie neu als Teilerwerbstätige zu qualifizieren, was unter Berücksichtigung der gemäss durchgeführten Haushaltabklärung 13.10 % betragenden Einschränkung im Aufgabenbereich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10.48 % ergebe.
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich gemäss ihrem Hausarzt, welcher eine negative Prognose für die Zukunft stelle, verschlechtert (Urk. 1 S. 6 unten), weshalb es einer interdisziplinären Gesamtbegutachtung bedürfe (S. 17 oben), und sie wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung auch nach der Geburt der Zwillinge einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen (S. 7 Ziff. 4).

3.      
3.1     Bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Januar 2005 stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt (Urk. 10/42) insbesondere auf eine multidisziplinäre Begutachtung des Instituts Z.___ (Z.___). In diesem Gutachten vom 3. September 2004 (Urk. 10/39) stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.1):
- chronisches Schmerzsyndrom lumboischialgiform links mehr als rechts und cervicobrachial links mit Generalisierungstendenz
- Status nach Arnold-Chiari-Syndrom Typ I mit Tonsillentiefstand, Hydromyelie C6/7 und Th2 mit geringer Gesamterweiterung des Zentralkanals sowie Thethered Cord-Syndrom mit grenzwertigem Konustiefstand und verdicktem Filum terminale
- Status nach cranio-cervicaler Dekompression mit Teilentfernung des posterioren Atlasbogens, Durchtrennung des cranio-cervicalen Duralbands, Erweiterung des Foramen magnum und Teilentfernung beider cerebellären Tonsilien, Duraplastik am 23. Dezember 2002
- Status nach Konus-Untethering mit Durchtrennung des Filum terminale durch Hemi-Semilaminektomie auf Höhe L4 am 23. Dezember 2002
- leichte depressive Episode (F32.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit deutlichen somatischen Faktoren wie auch einer somatoformen Überlagerung (F45.4)
Die Ärzte führten aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Geburtsleiden, dass sich zunehmend in den letzten Jahren manifestiert habe. Ab 1996 könne von einer zunehmend deutlichen Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schwesternhilfe ausgegangen werden. Ab spätestens Mitte Mai 2000 sei keine Arbeitsfähigkeit mehr in dieser belastenden Tätigkeit mehr gegeben. Ab jenem Zeitpunkt könne auch von der nur 50%igen zumutbaren Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten, wie beispielsweise die zuletzt ausgeführte Bilderrahmenmontage, ausgegangen werden. Postoperativ habe zwischenzeitlich eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 23. Dezember 2002 bis 30. Juni 2003 bestanden, seither eine solche in adaptierter Tätigkeit von 50 % (S. 10 Ziff. 6.1.9).
3.2     Laut dem Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Dezember 2004 (Urk. 10/41) erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Besuches durch die Abklärungsperson, dass sie bereits seit zehn Jahren an Rückenbeschwerden leide. Diese seien anfänglich nicht stark gewesen, hätten sich langsam verschlechtert und seien seit der Schwangerschaft des zweiten Kindes stärker geworden. Die Operation habe keine Verbesserung gebracht, im Gegenteil gehe es ihr seither schlechter. Durch die lange Leidenszeit habe sie nun auch psychische Probleme (S. 1).
         Die Abklärungsperson konstatierte, dass die Beschwerdeführerin im Moment lediglich auf Dritthilfe beim Einstieg in die Badewanne und beim Haare föhnen angewiesen sei (S. 3) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin ganz klar angegeben habe, dass sie geplant hätte, ihre Arbeit nach Beendigung des Schwangerschaftsurlaubes wieder zu 100 % aufzunehmen, da die Kinder von ihrer Mutter betreut worden wären. Sie habe im selben Haus gewohnt und bereits ihren ersten Sohn beaufsichtigt, als sie damals noch als Schwesternhilfe gearbeitet habe. Ihr Ehemann arbeite Schicht und hätte sich auch um die Kinder kümmern können. Aus finanziellen Gründen wäre keine andere Lösung in Frage gekommen (S. 2 Ziff. 2.5).

4.
4.1     Im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Revision finden sich folgende Berichte:
4.2     Dr. med. A.___, Allgemeine und manuelle Medizin, stellte in seinem Bericht vom 17. März 2010 (Urk. 10/64/1-10) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Arnold Chiari Malformation
- Status nach Operation im Halswirbelsäulenbereich (HWS-Bereich) bei kongenitaler Fehlanlage
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach Operation einer lumbalen Diskushernie
- kongenitale Spondylolyse links L5/S1
- spastisches Colon irritabile
- Verdacht auf echte Migräne / chronische Cephalea seit Operation im HWS-Bereich
- mikrozytäre Anämie
Der Hausarzt berichtete, dass die Beschwerdeführerin bei ihm seit zirka 18 Jahren in ambulanter Behandlung stehe (Ziff. 1.2) und führte aus, dass die chronische Cephalea sowie Migräneattacken und lumbovertebrale Beschwerden im Vordergrund stehen würden und aus seiner Sicht keine Veränderung zu erwarten sei (Ziff. 1.4).
4.3     Die Ärzte des Universitätsspital B.___ (B.___), Klinik für Neurochirurgie, berichteten am 19. Mai 2010 (Urk. 10/74/2-3 = Urk. 3/4) bei bekannter Diagnose über ihre ambulante Kontrolle vom 19. Mai 2010. Sie führten aus, das MRI zeige keine Veränderungen der bekannten zystischen Erweiterung auf Höhe Halswirbelkörper (HWK) 6/7 sowie narbige Veränderungen auf Höhe Lendenwirbelkörper (LWK) 4 links. Es würden kleine Diskusprotrusionen C5/6, C6/7 sowie Th11/12 und L5/S1 ohne Verdrängung des Rückenmarks und Wurzel bestehen, dazu eine leichte Spondylarthrose L5/S1 (S. 2).
         Zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/82 = Urk. 3/5) berichteten die Ärzte, dass der Beschwerdeführerin eine Gewichtsabnahme empfohlen worden sei und attestierten ihr in ihrer Tätigkeit als Hausfrau eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2003 und bis auf weiteres (Ziff. 1.5-1.6). Des Weiteren führten sie aus, dass sich der Zustand verbessern könne, sobald die Beschwerdeführerin an Gewicht abnehme, d.h. bei Gewichtsabnahme werde die Leistung für die ganze Wirbelsäule leichter und die Schmerzen sollten sich verbessern (Ziff. 1.7-1.8).
4.4     Dr. A.___ berichtete am 28. September 2010 (Urk. 10/83/6-7 = Urk. 3/8) zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass sich die radikuläre Symptomatik und Beeinträchtigung seit zirka einem Jahr zugespitzt habe und eine weitere Verschlechterung zu erwarten sei (Ziff. 1.4). Er erachtete die Beschwerdeführerin nur zu etwa 30 % arbeitsfähig und wies darauf hin, dass sie im Haushalt bei verschiedenen Tätigkeiten eine Mithilfe benötige. Hinzu komme eine rasche teilweise radikulär bedingte Erschöpfung durch den Schmerzzustand (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit als Mutter und im Haushalt sei im obengenannten Rahmen zumutbar (Ziff. 1.7). Ausserdem merkte Dr. A.___ an, dass die Beschwerdeführerin dank hausinterner Hilfe im Rahmen der Familie ohne ihre obengenannte Invalidität auch als Mutter durchaus in der Lage wäre, auswärtig zu arbeiten (Ziff. 1.11).
4.5     Die Ärzte des B.___, Klinik für Neurochirurgie, hielten in ihrem Bericht vom 10. November 2010 (Urk. 3/9) bei gleichbleibender Diagnose fest, dass keine neurologische Veränderung im Vergleich zur Voruntersuchung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin beschreibe eine schmerzhafte eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des linken Knies sowie eine beiderseitige Hypästhesie im Bereich der Beine, welche jedoch kursorisch nicht objektivierbar sei (S. 1). Diese Schmerzen seien zumindest suggestiv auf eine möglicherweise fehlbelastungsinduzierte linksseitige Gonarthrose mit möglicher Beteiligung der Menisken zurückzuführen. Eine entsprechende Beurteilung durch einen Facharzt sei deshalb zu empfehlen. Neurochirurgisch und neurologisch könne aktuell ein stabiler Verlauf konstatiert werden (S. 2).
         Anlässlich der ambulanten Kontrolle vom 3. März 2011 hielten die Ärzte mit Bericht vom 3. März 2011 (Urk. 3/10) fest, dass klinisch neurologisch der Zustand der Beschwerdeführerin weitgehend unverändert sei und erneute neurochirurgische Kontrollen nicht vorgesehen seien (Ziff. 1 S. 2). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geschilderten 3 Episoden einer unklaren Bewusstlosigkeit sollte zwecks Ausschlusses eines epileptogenes Geschehens ein EEG durchgeführt werden (Ziff. 2 S. 2).
4.6     Am 7. Juni 2010 wurde über die am 2. Juni 2010 durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt berichtet (Urk. 10/66). Die Abklärungsperson stützte sich auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin (S. 2 ff.) und berücksichtigte die Wohnverhältnisse (S. 5 ff.). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2001 nicht mehr erwerbstätig und beziehe eine halbe IV-Rente. Die Beschwerdeführerin habe die Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Qualifikation 100% Erwerb) nie verwertet. Sie habe sich nie um eine behinderungsangepasste Tätigkeit bemüht und erklärt, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. In der jetzigen Situation mit den beiden Zwillingen und dem 10-jährigen hyperaktiven Sohn wolle sie keiner Tätigkeit nachgehen (S. 3 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass auf nochmalige Nach- und Bestätigungsfrage die Beschwerdeführerin sich dann geäussert habe, dass sie im Gesundheitsfall sicher wieder zu 100 % arbeiten würde. Die Kinderbetreuung würde teilweise ihre Mutter übernehmen, welche schon älter sei, weshalb ihr die Betreuung nur noch für einzelne Stunden zumutbar sei (Ziff. 2.5 S. 3).
         Die Abklärungsperson gelangte zur Beurteilung, dass es nicht nachvollziehbar und glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin im Gesunheitsfall ein 100%iges Arbeitspensum leisten würde (S. 3f.). Sie sei deshalb zu 20 % im Erwerb und im Umfang von 80 % als Hausfrau zu qualifizieren (S. 4). Die Abklärung der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten habe eine Einschränkung von 13.10 % und damit eine Behinderung von 10.48 % seit 18. Dezember 2009 ergeben (Ziff. 8-9).

5.
5.1     Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich auf das Z.___-Gutachten vom 3. September 2004 (vorstehend E. 3.1). In den nachfolgenden Arztberichten wurden keine wesentlichen neuen Diagnosen gestellt. Es sind demnach keine medizinischen Veränderungen ersichtlich, auch wenn die Beschwerdeführerin subjektiv über mehr Schmerzen klagte (Urk. 10/62/2, Urk. 10/82 Ziff. 1.4). Insbesondere wurde von den Ärzten des B.___ eine Gewichtsreduktion empfohlen, welche zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Schmerzen führen sollte (vorstehend E. 4.3).
5.2     Nicht abgestellt werden kann auf den Bericht von Hausarzt Dr. A.___ vom 28. September 2010 (vorstehend E. 4.5), welcher die Beschwerdeführerin nur zu etwa 30 % arbeitsfähig erachtete, jedoch keine Befunde zu dieser Einschätzung erhob und diese Abweichung in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Ärzten des B.___ nicht begründete, was auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2011 (Urk. 10/86 S. 4 f.) festhielt. Ebenfalls vermögen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte des B.___ nichts zu ändern, weisen sie doch auf einen stationären Zustand hin.
         Damit ist der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt. Weitere Abklärungen erübrigen sich damit.
5.3     Das Gesagte führt zur Schlussfolgerung, dass aus medizinischer Sicht keine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist.

6.
6.1    
6.1.1   Fraglich ist, ob der von der Beschwerdegegnerin angenommene Statuswechsel als Revisionsgrund herangezogen werden kann, mithin ist die Statusfrage sowie die Einschränkung im Haushalt zu prüfen.
6.1.2   Vorliegend stellt sich die Frage nach der in Art. 28a IVG normierten Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
6.1.3   Die Beschwerdegegnerin hat erwogen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des erneuten Zuwachses in der Familie durch die Geburt von Zwillingen am 18. Dezember 2009 bei voller Gesundheit nicht mehr zu 100 % erwerbstätig, sondern zu 80 % im Haushalt beschäftigt wäre, weshalb sie neu als teilerwerbstätige Person zu qualifizieren sei (Urk. 2. S. 3 oben). Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, schon im Jahre 2004 habe sie dargelegt, dass sie geplant hätte, nach Beendigung des Schwangerschaftsurlaubs wieder zu 100 % erwerbstätig zu sein. Die Kinder wären von ihrer Mutter betreut worden. Aus finanziellen Gründen wäre zudem keine andere Lösung in Frage gekommen. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie auch nach der Geburt der Zwillinge und einem damit verbundenen Schwangerschaftsurlaub einer Erwerbstätigkeit im Umfange von 100 % nachgegangen (Urk. 1 Ziff. 4 S. 7 ff.).
6.1.4   Die Beschwerdeführerin ist gegenwärtig Mutter von vier Kindern. Nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1992 (Urk. 10/7/2 Ziff. 3.1) arbeitete sie weiterhin (bis September 1996) als Schwesternhilfe im Spital C.___ wo sie nach eigenen Angaben aufgrund der Schmerzen gekündigt habe (Urk. 10/14, Urk. 10/39 S. 4 unten). Anschliessend bezog sie Arbeitslosenentschädigung und begann am 2. März 1998 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ AG eine 100%ige Tätigkeit, welche sie bis zum 14. Oktober 1999 ausführte (Urk. 10/14, Urk. 10/17 Ziff. 1. und 4). Nach der Niederkunft ihres zweiten Kindes am 7. Juni 2000 (Urk. 10/11/3) gab sie nach Bezug des Mutterschaftsurlaubs ihre Erwerbstätigkeit auf beziehungsweise bezog noch bis 20. März 2002 bei vollständiger Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/17 Ziff. 28, Urk. 10/13/1, Urk. 10/14/1, Urk. 10/39 S. 5 oben).
         Ob die ursprünglich angenommene Qualifikation angesichts des dargelegten Verlaufs richtig gewesen ist, mag dahingestellt bleiben. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin nun nach der Zwillingsgeburt wieder vollzeitlich arbeiten würde, hat sie doch mit ihrer Lebensgestaltung vor Eintritt des Gesundheitsschadens bewiesen, dass sie an einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht interessiert ist, was aktenkundig belegt ist (Urk. 10/55/2). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin trotz vollständiger Vermittlungsfähigkeit weder im Jahre 2001-2002 eine Arbeitsstelle angetreten noch eine Arbeitsstelle gesucht, um nach dem Rentenentscheid ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % zu verwerten (Urk. 10/66/3 Ziff. 2.5 Abs. 1).
         Aus diesen Gründen stellte die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt 2010 zu Recht die bisherige Qualifikation von 100 % Erwerbstätigkeit in Frage (vorstehend E. 4.4). Sie begründete dies nachvollziehbar damit, dass die Beschwerdeführerin zunächst erklärt habe, dass sie in der jetzigen Situation, mit den Zwillingen und dem 10-jährigen Sohn, welcher hyperaktiv sei, keiner Tätigkeit nachgehen wolle, und habe erst auf Nachfrage hin sowie nach einer längeren Diskussion mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn sich dahingehend geäussert, dass sie im Gesundheitsfall sicher wieder 100 % arbeiten würde (Urk. 10/66 Ziff. 2.5 S. 3). Ausserdem habe die Beschwerdeführerin weiter erklärt, dass sie aus finanzieller Sicht nicht arbeiten müsse und mit der 50%igen Rente, den Kinderrenten und dem Lohn des Ehemannes dies auch nicht notwendig gewesen sei, was darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Geburt der Zwillinge und bei Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein 100%iges Arbeitspensum absolviert hätte (Urk. 10/66 Ziff. 2 S. 4).
         Bei diesem klaren Ergebnis kann die von der Beschwerdeführerin thematisierte Frage der Kinderbetreuung respektive der Betreuungsmöglichkeiten durch den Ehemann oder die Mutter der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 ff.) offen bleiben. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuung auch bei einem 20%igen Erwerbspensum machbar sei.
         Damit steht zusammenfassend fest, dass bloss die Angaben der Beschwerdeführerin für eine 100%ige Erwerbstätigkeit sprechen, ihre Taten respektive ihr Verhalten und die konkreten Lebensumstände jedoch das Gegenteil belegen. Die Qualifikationsänderung ist somit klar ausgewiesen, wobei an sich auch eine Erwerbstätigkeit von 0 % diskutiert werden könnte, hat sich doch die Beschwerdeführerin um keinerlei Erwerbstätigkeit bemüht. Der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Status der 80%igen Betätigung im Haushalt und der 20%igen Erwerbstätigkeit ist daher nicht zu beanstanden.
         Durch den Statuswechsel gelangt eine andere Methode der Bemessung der Invalidität (gemischte Methode statt reiner Einkommensvergleich) zur Anwendung, was rechtsprechungsgemäss einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt.
6.2
6.2.1   Aus dem Abklärungsbericht Haushalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu 13.10 % eingeschränkt ist (vorstehend E. 4.6). Dies wird von der Beschwerdeführerin dahingehend kritisiert, als die festgestellte Einschränkung in Widerspruch zu den früheren medizinischen Erkenntnissen und in Widerspruch zu den Einschränkungen in der Belastbarkeit bezüglich des Hebens und des Tragens, des Hantierens mit Werkzeugen, der länger dauernden Haltung und der Fortbewegung stehe (Urk. 1 S. 15). Ausserdem rügte sie die Unabhängigkeit der Abklärungsperson (Urk. 1 S. 16).
6.2.2   Aus dem Z.___-Gutachten vom 3. September 2004 (Urk. 10/39), worin die Gutachter ausführten, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit im Haushalt von maximal 30 % (Ziff. 6.1.4 S. 17), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2011 vom 31. März 2011, E. 3.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend wurde eine solche Abklärung, welche sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen), erstmalig am 8. Dezember 2004 durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin lediglich auf Dritthilfe beim Einstieg in die Badewanne und beim Haare föhnen angewiesen war (Urk. 10/41).
         Auch in der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 7. Juni 2010 (Urk. 10/66) begründete die qualifizierte Abklärungsperson die einzelnen Einschränkungen der Beschwerdeführerin detailliert und ermittelte eine Einschränkung im Haushaltbereich von 13.10 % (Urk. 10/66 Ziff. 6.8), welche somit nicht in Widerspruch steht zum Bericht vom 8. Dezember 2004, welcher ebenfalls nur von einer leichten Einschränkung beziehungsweise Dritthilfe ausging. Desgleichen führte auch Dr. A.___ in seinem Bericht vom 28. September 2010 an, dass er die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt für zumutbar erachte (Urk. 10/83/6-7 Ziff. 1.7). Darüber hinaus erging der fragliche Abklärungsbericht in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse (Ziff. 4-5) und unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin, weshalb darauf abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2010 vom 22. April 2010 E. 4.1.11).
         Inwieweit die Beschwerdeführerin eine nicht neutrale Haltung eingenommen haben soll, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch aus dem Abklärungsbericht nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Beschwerde geltend gemachten Einschränkungen (vgl. Urk. 1 S. 16) wurden von der Abklärungsperson umfassend berücksichtigt. Konkrete Einwände erhob die Beschwerdeführerin keine respektive machte insbesondere nicht geltend, sie sei in den einzelnen Teilbereichen nicht in der Lage, die anfallenden Aufgaben in dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Umfang und unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen zu erfüllen. Der Abklärungsbericht ist denn auch sorgfältig abgefasst und erscheint in jeder Hinsicht überzeugend. Weiterungen hierzu erübrigen sich damit.
         Es ist damit für den Aufgabenbereich Haushalt vollumfänglich auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2010 abzustellen und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin diesbezüglich auf 10.48 % festzusetzen.
6.3     Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin angenommene Statuswechsel und die damit verbundene Neubeurteilung der Einschränkung im Haushalt rechtens und nicht zu beanstanden.

7.       Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinne wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Nach Lage der Akten (Urk. 10/86, Urk. 2) ist sie denn auch richtig durchgeführt worden, weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen.
         Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

8.
8.1     Da es um die Bewilligung und Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2     Mit Kostennote vom 3. Mai 2012 (Urk. 10/17) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden und 40 Minuten und Auslagen von Fr. 70.-- geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang mit Fr. 2'379.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang, Zürich, wird mit Fr. 2'379.60.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).