IV.2011.00445

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 22. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1956, meldete sich am 13. September 2006 unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen durch und verneinte (nach durchgeführten Vorbescheidverfahren) mit Verfügung vom 5. Juni 2007 den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/30) und mit Verfügung vom 5. Februar 2008 einen solchen auf eine Invalidenrente (Urk. 7/47). Nachdem X.___ gegen die Rentenverfügung am 6. März 2008 Beschwerde erhoben (Urk. 7/52) und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2008 die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung beantragt hatte (Urk. 7/59), zog X.___ die Beschwerde am 27. August 2008 zurück, worauf das Gerichtsverfahren mit Verfügung vom 10. September 2008 abgeschrieben wurde (Prozess-Nr. IV.2008.00261, Urk. 7/61).
1.2     Nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Dipl.-Psych. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juli 2009 (Urk. 7/67) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2009 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 7/72). Aufgrund des Einwands des Versicherten vom 3. Februar 2010 (Urk. 7/77) liess die IV-Stelle diesen von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, B.___, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. November/28. Dezember 2010, Urk. 7/91 und Urk. 7/95). Nachdem X.___ zum Gutachten am 14. Februar 2011 hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 7/100), verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 22. März 2011 (Urk. 7/105).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Guy Reich mit Eingabe vom 20. April 2011 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Anlässlich des zweiten Schriftenwechsels ergänzte X.___ sein Rechtsbegehren am 31. Mai 2011 und 8. Juli 2012 dahingehend, als die Sache eventuell zur Einholung medizinischer Gutachten und Neubeurteilung zurückzuweisen sei (Urk. 9 und Urk. 12). Zur Untermauerung seiner Anträge reichte er weitere medizinische Berichte ein (Urk. 10/1-3 und Urk. 17/1-3). Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 17. Oktober 2011 unter Hinweis auf die Stellungnahmen von Dr. Z.___ vom 16. August 2011 (Urk. 22/3) und Dr. A.___ vom 12. Oktober 2011 (Urk. 22/5) am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 21). Hierzu nahm X.___ am 9. November 2011 Stellung (Urk. 25). Die IV-Stelle ihrerseits verzichtete am 5. Dezember 2011 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 28).
         Mit Eingabe vom 6. März 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht des C.___ vom 27. Februar 2012 an den Hausarzt (Urk. 31) ein (Urk. 30).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


 
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Den medizinischen Berichten kann über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Folgendes entnommen werden:
2.1     Laut Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 3. Januar 2007 (Urk. 7/9/1-4) leidet der Beschwerdeführer - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - an einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom bei mediolateraler linksseitiger Diskushernie C6/7 mit Duralsackkompression ohne Kontakt mit der Nervenwurzel, einem Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 6. Mai 2005, einer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit lumbal linkskonvexer Skoliose, Hyperkyphose der BWS und Hyperlordose der LWS sowie muskulärer Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz, an einem Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, an einem Narbenneurom des Ramus dorsalis des Nervus ulnaris links bei Schnittverletzung des Handrückens links mit Nervennaht am 25. Oktober 2002 mit Hypästhesie des vierten und fünften Fingers links. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liegt eine arterielle Hypertonie vor. Bezüglich Anamnese und Vorgeschichte verwies Dr. D.___ auf umfangreiche fachärztliche Dokumentationen (vgl. Urk. 7/9/5-39). Aus medizinisch rheumatologischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit für leichtere bis mittelschwere Arbeiten im Umfang von 50 %. Es sei leider nicht gelungen, den Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Dr. D.___ empfahl eine Umschulung auf eine wechselbelastende Tätigkeit, die teils stehend, teils gehend und ohne grössere Belastung des Rückens ausgeübt werden könne. In der bisherigen Tätigkeit als Mechaniker bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ab der Umschulung eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben.
2.2     Dr. med. E.___, FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, dipl. Berufsberaterin/Psychotherapeutin SPV, diagnostizierte im Bericht vom 23. Januar 2007 an den Krankentaggeldversicherer (Urk. 7/14) ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei mediolateraler Diskushernie C6/7 links ohne Kontakt zu Nervenwurzeln und einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz, sowie ein Narbenneurom Nervus ulnaris links nach Nervennaht auf Handrücken links. Objektiv könnten eine muskuläre Dysbalance, eine muskuläre Dekonditionierung und eine funktionell eingeschränkte Beweglichkeit durch ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten sowie mangelnde Bewegung und seit längerem fehlende bzw. ungenügende körperliche Tätigkeiten erhoben werden. In der Untersuchungssituation hätten keine Hinweise für ein ausgeprägtes Schmerzverhalten beobachtet werden können, der Beschwerdeführer habe keine Mühe gehabt, längere Zeit zu sitzen oder aufzustehen. Nach eingehender psychiatrischer Befunderhebung habe keine psychiatrische Komorbidität zur somatoformen Schmerzstörung festgestellt werden können. Insbesondere bestehe keine depressive oder Angststörung. Hingegen bestehe ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten bei Passivität und wenig Eigenaktivität. Weder in psychischer noch in körperlicher Hinsicht seien objektivierbare Einschränkungen vorhanden, die eine längere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten.
2.3     Bei der psychiatrischen Begutachtung konnte Dr. Y.___ (Gutachten vom 24. Juli 2009, Urk. 7/67) keine von der Schmerzsymptomatik und den daraus resultierenden Belastungen respektive Befindlichkeitsstörungen zu unterscheidende bzw. vom Grundleiden abzugrenzende verselbständigte psychiatrische Erkrankung erheben. Im Gespräch seien keine wesentlichen Anhaltspunkte für Störungen des Bewusstseins und der Orientierung, wie auch von Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis zu eruieren. Im Sprachlichen verfüge der Beschwerdeführer über adäquate Fähigkeiten im Erfassen von Zusammenhängen und Abstraktionsfähigkeit bei reduzierter Wortflüssigkeit. Im formalen Denken sei er nicht verlangsamt oder anderweitig gestört. Es seien kein Misstrauen, keine Anhaltspunkte für hypochondrische Befürchtungen, Phobien, Zwangsstörungen, Ich-Störungen oder wahnhaftes Erleben zu beobachten. Die Affektivität sei gezeichnet von Ratlosigkeit und deprimierter Hoffnungslosigkeit. Eine Ängstlichkeit stehe gegenwertig nicht im Vordergrund. Es seien keine Anhaltspunkte für Euphorie, Dysphorie oder innerliche Gereiztheit bei verständlichen Insuffizienzgefühlen und Sorge um die Zukunft vorhanden. Affektiv sei die Modulationsbreite mit Tendenz zu resigniert schwankender Stimmungslage festzustellen. Im Antrieb sei der Beschwerdeführer etwas arm, psychomotorisch unruhig, schmerzbedingte Facies, keine Facies melancholica, bei teils stockend-reduziertem Redefluss. Der Beschwerdeführer klage weder über Morgentief, soziale Umtriebigkeit noch Aggressivität.
         Es imponierten die vom Beschwerdeführer als gravierend erlebten Störungen im Rahmen seiner andauernden und im Verlauf progredienten Schmerzproblematik. Ein von dieser Schmerzymptomatik (und den daraus resultierenden Belastungen resp. Befindlichkeitsstörungen) zu unterscheidendes bzw. ein das orthopädisch-rheumatologische Grundleiden abzugrenzendes und verselbständigtes psychiatrisches Syndrom liege nicht vor. Im Vergleich zum prämorbiden Niveau aus der Zeit seiner Tätigkeit als Schlosser lägen gegenwärtig Einschränkungen der sozialen und beruflichen Funktions- und Integrationsfähigkeit vor. Hierzu sei jedoch anzumerken, dass keine vom orthopädisch-rheumatologischen Grundleiden und der damit verbundenen Schmerzsymptomatik (und den daraus resultierenden Belastungen resp. Befindlichkeitsstörungen) zu unterscheidende bzw. vom Grundleiden abzugrenzende verselbständigte psychiatrische Erkrankung vorliege. Es lägen vielmehr die im Rahmen derartiger degenerativer Erkrankungen vorkommenden Befindlichkeitsstörungen mit dysphorischen und labilen Stimmungen (im Rahmen der orthopädisch-rheumatologischen Erkrankungen) vor.
2.4
2.4.1   Im (Teil)Gutachten vom 6. November 2011 stellte Dr. Z.___ folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/91 S. 65):
"     - Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei
-    geringen degenerativen Veränderungen der LWS sowie einer
-    kleinen Diskusprotrusion L5/S1 rechts mit Tangierung der Nervenwurzel S1 rechts ohne Kompression sowie leichten foraminalen Stenosen beidseits mit Reizung der Nervenwurzeln L5 beidseits ohne Kompression
-    seit Jahren im wesentlichen stationär (MRI 10/2010 gegenüber CT 07/2001)
-    klinisch mit möglicher, ganz milder, sensibler radikulärer Kompromittierung (ED 01/2010), jedoch keinen weiteren radikulären Ausfällen".
         Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie:
"     - Nikotinabusus
  -   ausgedehnte chronische Schmerzen
  -   Übergewicht (BMI 29.9 kg/m2)
  -   Arterielle Hypertonie (ED 2003) mit medikamentöser Therapie
  -   leichter Vitamin D-Mangel (47 nmol/l)
  -   leichte Hypercholesterinämie (5,5 mmol/l)
  -   Status nach Arbeitsunfall am 24.10.2002 mit
- Durchtrennung des Ramus dorsalis des Nervus ulnaris links mit
- Nervennaht am 25.10.2002 und
- möglicher Entwicklung eines Narbenneuroms
  -   beidseitige Nephrolithiasis mit winzigen Konkrementen (ED 04/2010) und hyperreaktive Harnblase bei Detrusor-Hyperaktivität (ED 10/2009)".
         Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen von Kopf bis Fuss beidseits. In der klinischen Untersuchung sei das Übergewicht der wesentlichste Befund. Die Prüfung der Beweglichkeit gelinge nicht, weil sich der Beschwerdeführer mit seiner kräftigen Rückenmuskulatur dagegen sperre. Die MRI-Untersuchung der LWS von Oktober 2010 zeige im Wesentlichen einen unveränderten Befund gegenüber der CT-Untersuchung von Juli 2001. Weiterhin seien eine kleine Diskusprotrusion L5/S1, welche die Nervenwurzel S1 rechts tangiere, jedoch nicht komprimiere, sowie leichte foraminale Stenosen beidseits mit Reizung der Nervenwurzel L5 beidseits ohne Kompression vorhanden. Die im November 2004 in der MRI-Abklärung der HWS festgestellte deutliche Duralsackkompression sei im Oktober 2009 nicht mehr feststellbar. Objektivierbare Befunde für ein wesentliches cervikospondylogenes/cervikoradikuläres Syndrom gebe es daher nicht mehr. Der Beschwerdeführer gebe trotzdem ausgedehnte Schmerzen an. In der Dolorimetrie seien sämtliche (18 der 18) Tender Points wie auch alle (8 der 8) Kontrollpunkte pathologisch. Sanfte Berührungen würden bereits als schmerzhaft angegeben. Eine Fibromyalgie bestehe definitionsgemäss nicht, wenn die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch sei. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seien im Wesentlichen im Rahmen der ausgedehnten Schmerzen zu interpretieren.
         Obwohl der Beschwerdeführer angebe, starke Schmerzen im linken Arm und in der linken Hand zu spüren, habe der linke Arm an drei von vier Messstellen einen grösseren Umfang und an der vierten Messstelle einen gleich grossen Umfang wie rechts. Er setze den linken Arm offenbar sogar mehr ein als den rechten. In der kreisärztlichen Untersuchung von Oktober 2002 sei noch eine Umfangsminderung von einem Zentimeter am linken Unterarm gegenüber rechts festgestellt worden. Damals sei der maximale Unterarmumfang rechts 28 cm und links 27 cm gewesen. Nun seien beidseits 27,5 cm vorhanden. Der Handeinsatz sei bei der Untersuchung seitengleich normal. Bei der Messung der maximalen Handkraft zeige der Beschwerdeführer rechts allerdings knapp 24 % der Norm und links 13 %, beziehungsweise eine maximale Handkraft von 12 kp rechts und 6 kp links. Im Oktober 2002 sei noch eine Handkraft von 40 kp rechts und 16 kp links gemessen worden. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits und auch keine Ursache für eine deutliche Abnahme der Handkraft beidseits seit Oktober 2002. Es liege hier wohl eine Selbstlimitierung vor. Von den sechs in seinem Blut/Urin geprüften Heilmitteln sei das Antihypertensivum Atenolol im therapeutischen Bereich vorhanden. Die übrigen fünf (Dafalgan, Insidon, Mefenacid, Sirdalud und Tofranil) seien nicht oder deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs nachweisbar.
         Tätigkeiten, die das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung, ob stehend oder sitzend, erfordern, seien zu vermeiden, unerwartete und asymmetrische Lasteneinwirkungen seien auszuschliessen. Wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. In einer nicht angepassten Tätigkeit sei seit Dezember 2006 (seit der Beurteilung durch die F.___) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
2.4.2   Gemäss psychiatrischem (Teil)Gutachten von Dr. A.___ vom 28. Dezember 2010 (Urk. 7/95) liegen keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. A.___ eine schmerz- und konditionierungsbedingte Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10: F43.23) sowie eine aktenmässig mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen im Herbst 2007 (Eintritt in die ambulante Rehabilitation ins G.___ am 17. Oktober 2007) und Anfang 2008 (laut Bericht von Dr. med. H.___) gegenwärtig remittiert (mindestens seit der Begutachtung durch Dr. Y.___ im Juli 2009).
         Anlässlich der Untersuchung beschreibe der Beschwerdeführer seine depressiven Symptome mit Zittern des ganzen Körpers, Aggressivität, dass ihn alles störe und dass er überempfindlich reagiere. Es fehle dabei eine spontane Schilderung der typischen depressiven Symptome (gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Antriebsstörungen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Selbstwertproblematik, Schuldgefühle, sozialer Rückzug), und damit könne gegenwärtig auch keine depressive Störung diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer leide aber an schmerz- und konditionierungsbedingten Anpassungsstörungen und Sorgen, Anspannungen, Ärger und Stimmungseinbrüchen sowie schmerzbedingten Schlafstörungen, was jedoch seine Arbeitsfähigkeit bei objektiv erhaltenen psychokognitiven Funktionen (Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Auffassungsvermögen, Gedächtnisfunktionen, Gedankenfluss, Antrieb, Psychomotorik, geistige Flexibilität) nicht einschränke. Der Beschwerdeführer zeige zwar testpsychologisch deutliche Konzentrationsstörungen und ein deutlich verlangsamtes Arbeitstempo, was indes mit den objektiven Befunden überhaupt nicht übereinstimme und offenbar auf die Besonderheit der gutachterlichen Situation zurückzuführen sei. Im Austrittsbericht der F.___ sei ein Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, welche auch vom G.___ dokumentiert sei, gestellt worden. Es seien aber weder aktenmässig noch aufgrund der anamnestischen Angaben schwerwiegende bewusste oder unbewusste emotionale Konflikte oder eine schwerwiegend belastende psychosoziale Situation (abgesehen von Arbeitslosigkeit) zu eruieren, und damit könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigt werden. In seinem Verlaufsbericht vom 21. Februar 2008 an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers habe der behandelnde Psychiater einen Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom, eine Neurasthenie sowie eine hypochondrisch gefärbte Angststörung dokumentiert, was nicht bestätigt werden könne. Für ein organisches Psychosyndrom fehlten die neurologisch nachgewiesenen hirnorganischen Störungen. Eine Neurasthenie könne auch nicht bestätigt werden, weil die vom Beschwerdeführer beklagte Ermüdbarkeit, körperliche Schwäche sowie muskulo-skelettalen Beschwerden im Rahmen der Dekonditionierung und körperlichen Schmerzen anzunehmen seien. Ausserdem werde eine Neurasthenie diagnostiziert, wenn die vorliegenden depressiven Symptome nicht anhaltend und schwer genug seien, um die Kriterien einer spezifischen depressiven Störung zu klassifizieren, was im Widerspruch zu der im gleichen Bericht gestellten Diagnose einer depressiven Episode stehe. Eine hypochondrisch gefärbte Angststörung sei im Rahmen der Anpassungsproblematik und nicht als isolierte Krankheit zu betrachten. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer intermittierend unter hypochondrischen Beschwerden gelitten habe, wobei diese durch seine körperlichen Beschwerden erklärbar seien beziehungsweise die Beschwerden im Rahmen der muskulo-skelettären Dekonditionierung objektiv vorhanden seien.
2.4.3   Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. A.___ zum Schluss (Urk. 7/95 S. 14), dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit seit Dezember 2006 nicht mehr ausüben könne. Er sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert und könne Lasten nur bis 15 kg heben oder tragen (leichtes- bis mittelschweres Belastungsniveau). Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf an eine angepasste Tätigkeit.
2.5     In der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme vom 5. Mai 2011 (Urk. 10/3) zum Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ diagnostizierten die Ärzte des C.___ (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (2) eine mittelgradige depressive Episode (F32.1), (3) ein chronisches zervikospondylogenes und möglicherweise intermittierendes cervikoradikuläres Reizsyndrom C6 links beidseits bei C6/7-Diskushernie links mit Duralsackkompression ohne Kontakt mit den Nervenwurzeln und flachbogiger linksbetonter mediolateraler Diskushernie ohne Kontakt zum Myelon (dieses stelle sich normal signalgebend dar und sei nicht abgeflacht) sowie bei Status nach HWS-Distorsion am 6. Mai 2005 (Autounfall), (4) BWS-Schmerzen mit/bei Osteochondrose Th11/12, (5) ein lumbovertebrales Syndrom mit/bei Diskushernie L4/5 S1, Osteochondrose Th11/12 und Chondrose L5/S1, (6) ein Narbenneurom des Ramus dorsalis des Nervus ulnaris links bei Schnittverletzung des Handrückens links mit Nervennaht und Hypästhesie des vierten und fünften Fingers links, (7) eine Hypertonie, (8) ein hochfrequenter Tinnitus, (9) eine hyperaktive Harnblase mit Detrusorhyperaktivität sowie (10) eine Nephrolithiasis beidseits (winzige Konkremente). Das positive Leistungsprofil bestehe in Gehen ca. 15 Minuten, kaum möglichem Stehen an Ort und Stelle und Schmerzzunahme nach Sitzen von ca. 30 Minuten. Das negative Leistungsprofil bestehe darin, dass der Beschwerdeführer keine Hausarbeit verrichten könne, keine schweren Sachen heben, nicht knien und sich bücken und keine Überkopfarbeiten bewältigen könne. Tätigkeiten, die die Konzentration erforderten, verursachten sofort Nackenverspannungen, Schmerzzunahme und Nervosität. Er ertrage keinen Lärm und Publikumsverkehr, ohne dass Schmerzen und Nervosität zunähmen. Aufgrund des positiven und negativen Leistungsprofils und der deutlichen neuropsychologischen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft.
2.6     Dr. I.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, stellte im Bericht vom 27. April 2011 (Urk. 10/1) aus rheumatologischer Sicht die Diagnosen (1) eines panvertebralen vor allem chronisch zervikospondylogenen und lumbospondylogenen Syndroms bei Hyperkyphose der BWS und Hyperlordose der LWS mit muskulärer Dysbalance sowie bei mediolateraler linksseitiger Diskushernie C5/6 ohne radikuläre Störung, (2) eines Narbenneuroms vom Ramus dorsalis des Nervus ulnaris links bei Status nach Verletzung des Handrückens links mit Nervennaht sowie (3) eines Verdachts auf somatoforme Schmerzstörung. Zur Arbeitsfähigkeit und weiteren Therapiemöglichkeiten äusserte sich Dr. I.___ auf Wunsch des Beschwerdeführers respektive seines Rechtsvertreters nicht.

3.       Streitig ist, ob eine rentenbegründende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht, wobei vorab zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nach der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich bestimmt. Bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind jedoch andere zumutbare Tätigkeiten zu berücksichtigen (Art. 6 Satz 2 ATSG), was im vorliegenden Fall umso mehr zu gelten hat, als dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis als Schlosser bei der Sablux AG per 31. Dezember 2006 gekündigt worden ist (vgl. Urk. 7/7).
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (E. 2.4; vgl. Feststellungsblatt vom 22. März 2011, Urk. 7/104). Dieses entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert auf den notwendigen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
3.2    
3.2.1   Der Beschwerdeführer moniert, im (Teil)Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. E. 2.4.1) seien die Diagnosen und damit auch die Beurteilung nicht vollständig. Dr. Z.___ habe nämlich ausgeführt, es gebe keine objektivierbare Befunde für ein wesentliches cervikospondylogenes cervikoradikuläres Syndrom, wohingegen im Bericht von Dr. I.___ (vgl. E. 2.6) und der F.___ (vgl. Urk. 10/2) ein chronisches zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Syndrom festgehalten seien.
         Dr. Z.___ erklärt im (Teil)Gutachten vom 6. November 2011 (E. 2.4.1) das Fehlen der objektivierbaren Befunde damit, dass die in der MRI-Abklärung der HWS von November 2004 (vgl. Urk. 7/9/38) festgestellte deutliche Duralsackkompression im MRI von Oktober 2009 (vgl. Urk. 7/91/102) nicht mehr vorhanden sei. Weder im Bericht von Dr. I.___ vom 27. April 2011 (E. 2.6) noch in demjenigen der F.___ vom 2. März 2011 (Urk. 10/2) wird auf bildgebende Abklärungen verwiesen, die die Feststellungen von Dr. Z.___ widerlegen würden. Während Dr. I.___ die Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen nicht vorlagen - er erwähnt als zur Verfügung stehende Akten lediglich den Bericht der F.___ vom 2. März 2011 und das vom Beschwerdeführer mitgebrachte (Teil)Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. November 2011 -, stützten sich die Ärzte der F.___ beim Stellen der Diagnosen auf ein MRI der HWS von März 2006 ab, obwohl ein jüngeres MRI vom 15. Oktober 2009 vorliegt. Laut Bericht über das MRI HWS vom 15. Oktober 2009 (Urk. 7/91/102) liegt zwar eine flachbogige linksbetonte mediolaterale Diskushernie C6/C7 vor, jedoch ohne Kontakt zum Myelon. Das Vorliegen einer Duralsackkompression wird im Gegensatz zum Bericht vom 22. November 2004 (Urk. 7/9/38) über das MR-HWS vom 18. November 2004 nicht erwähnt.
         Dass der Beschwerdeführer an Schmerzen leidet, wird auch von Dr. Z.___ nicht in Abrede gestellt, sondern sie stellte fest, dass bereits sanfte Berührungen als schmerzhaft angegeben würden und dass die Prüfung der Beweglichkeit durch aktives Gegenspannen nicht gelungen sei. Damit decken sich ihre Feststellungen mit denjenigen von Dr. I.___ und den Ärzten der F.___. Dr. I.___ erhob einen paravertebralen bis panvertebralen vor allem zervikalen und lumbalen muskulären Hartspann mit wechselnden, zum Teil mit Verspätung angegebenen und diffus verteilten Druckdolenzen. Die Beweglichkeit der ganzen Wirbelsäule sei passiv und aktiv um zwei Drittel eingeschränkt, einhergehend mit Phasen- und Endphasenschmerz und massivem aktivem Sperren. Die Befunde an der HWS im Bericht der F.___ beschränken sich auf die Feststellung einer schmerzhaften und in alle Richtungen zu 2/3 eingeschränkte aktive und passive Beweglichkeit mit ausgeprägten muskulären Gegenspannen.
3.2.2   Insoweit sich der Beschwerdeführer betreffend Einnahme von Medikamenten auf die Stellungnahme des G.___ beruft, worin ausgeführt wird, er habe anlässlich der Begutachtung an Durchfall gelitten (vgl. Urk. 10/3 S. 2), kann eine solche Feststellung lediglich auf der Aussage des Beschwerdeführers gründen. Diese nach der Begutachtung gemachte Aussage steht im Widerspruch dazu, dass er gegenüber Dr. Z.___ nicht angegeben hat, akut an Durchfall zu leiden. Selbst beim Thema Miktion klagte er lediglich über oft auftretende und nicht eine aktuelle Diarrhoe (Gutachten S. 56 f.). Die Ausscheidung des vom Beschwerdeführer behaupteten eingenommenen Medikamentes Tofranil (Wirkstoff Imipramin) beispielsweise erfolgt zu etwa 80 % mit dem Urin und zu etwa 20 % mit den Faeces (Arzneimittelkompendium der Schweiz 2005 S. 2947, vgl. auch Stellungnahme Dr. Z.___ vom 16. August 2011, Urk. 22/3), weshalb selbst ein akuter Durchfall sich kaum auf den Nachweis von Tofranil ausgewirkt hätte. Die Erklärung, weshalb das Medikament Atenolol im Medikamentenspiegel trotz Diarrhoe in therapeutischer Menge nachweisbar war, bleibt der Beschwerdeführer schuldig.
3.2.3   Die pauschale Kritik, die Untersuchungen der Gutachterin seien äusserst spärlich, ist zurückzuweisen, ist doch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Untersuchungen hätten vorgenommen werden müssen und macht auch der Beschwerdeführer keine solchen konkret geltend.
3.3
3.3.1   Insoweit der Beschwerdeführer die Kritik der Ärzte des C.___ (vgl. E. 2.5) am (Teil)gutachten von Dr. A.___ (E. 2.4.2) anführt, wonach die Auswertung der - "wohl wieder von Laien vorgegebenen" - psychologischen Tests unbrauchbar seien, entbehrt diese jeglicher Grundlage, wird doch nicht näher ausgeführt, weshalb die Auswertung nichts taugen soll. Sodann ist der Vorwurf, Dr. A.___ habe die Testresultate des G.___ nicht berücksichtigt, nicht zu hören. Sämtliche damals durchgeführten Tests (vgl. Bericht des G.___ vom 8. Februar 2008, Urk. 7/52/32-37) fielen unterdurchschnittlich aus, wurden im Bericht selber indessen nicht diskutiert, obwohl der psychopathologische Befund wesentlich von den Testergebnissen abwich und ergab, dass der Beschwerdeführer kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis unauffällig war. Was die übrigen Kritikpunkte betrifft, insbesondere die Kritik, der psychische Befund sei im (Teil)Gutachten von Dr. A.___ zu wenig ausführlich, ist die Stellungnahme des G.___ nicht nachvollziehbar, da ihr nicht entnommen werden kann, ob der in ihrer Stellungnahme erhobene psychische Befund, der wesentlich von demjenigen im eigenen Bericht vom 8. Februar 2008 (Urk. 7/52/32-37) abweicht, auf einer neuerlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht. Im Bericht vom 29. Dezember 2009 (Urk. 7/81) fehlt im Übrigen eine Befunderhebung gänzlich.
3.3.2   Schliesslich ist festzuhalten, dass das (Teil)Gutachten von Dr. A.___ (E. 2.4.2) im Wesentlichen mit dem Gutachten von Dr. Y.___ (E. 2.3) übereinstimmt und daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Notwendigkeit eines Obergutachtens nicht gegeben ist.
3.4     Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.

4.       Zu prüfen bleibt, wie sich die verminderte Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
4.1     Der Beschwerdeführer erzielte bei der J.___ im Jahr 2006 ein Jahresgehalt von Fr. 66'105.-- (vgl. Urk. 7/7). Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 2014 Punkten im Jahr 2006 und von 2306 Punkten im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6-2012 Tabelle B10.3 S. 95) ergibt dies ein Valideneinkommen im Verfügungszeitpunkt von Fr. 75'689.--.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahr 2008 im privaten Sektor Fr. 4'806.-- (LSE, Tabelle TA 1), was unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer von 2092 Punkten im Jahr 2008 und von 2306 Punkten im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6-2012 Tabelle B10.3 S. 95) und einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012 Tabelle B9.2 S. 94) ein Invalideneinkommen von Fr. 66'114.-- ergibt.
4.3     Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'575.-- (Fr. 75'689.-- - Fr. 66'114.--) beziehungsweise von 12,7 %. Die Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin angewendeten und masslich nicht zu beanstandenden Leidensabzugs von 10 % führt zu einem Invaliditätsgrad von 21 %. Selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) von Fr. 66'114.--, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 49'585.-- führte, ergäbe sich im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 75'689.-- eine Lohneinbusse von Fr. 26'104.--, beziehungsweise von lediglich 34,5 %. Somit ist die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 30 und einer Kopie von Urk. 31
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).