Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 16. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene X.___ ist gelernter Agronom und war zuletzt im Februar 2010 während einiger Tage im Landwirtschafts- und Produktionsbetrieb Y.___ tätig (Urk. 7/1 und 7/8 S. 10). Am 11. März 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine Psychose, eine Schilddrüsenunterfunktion und eine gutartig vergrösserte Prostata bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/7) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/20, 7/25, 7/26, 7/34 und 7/35). Ein Arbeitgeberbericht konnte von der IV-Stelle nicht erhältlich gemacht werden, da sich der ehemalige Arbeitgeber angesichts der kurzen Beschäftigungsdauer und des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien ausser Stande sah, diesen auszufüllen (Urk. 7/23). Nachdem auf Wunsch des Versicherten berufliche Massnahmen nicht gewährt wurden (Urk. 7/32 S. 1), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 22. März 2011 sowohl ein Rentenanspruch als auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2 [= 7/40]).
2. Gegen diese Verfügung führt X.___ mit Eingabe vom 20. April 2011 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
- Da ich keine Massnahme in mündlicher oder schriftlicher Form abgelehnt habe, bitte ich um Absetzung der Bestimmung, keine beruflichen Massnahmen erhalten zu können.
- Im Fragebogen für Arbeitgebende ist beschrieben, dass die Informationen darauf ausserordentlich wichtig für einen fairen Entscheid über Eingliederungsmassnahmen oder IV-Renten sind. Deshalb bestehe ich darauf, dass Herr Y.___ diese Angaben wahrheitsgemäss und vollständig abliefern muss! Ausserdem muss er seine Kündigung endlich rechtfertigen, die er zuvor unaufgefordert damit begründete, dass ich ihm finanziellen Schaden zugefügt habe, was er mit keinem Wort belegen konnte. Den wie beschrieben ausgefüllten Fragebogen möchte ich unbedingt in Augenschein nehmen.
- Ich habe keine Abklärung verlangt, ob ich eine Rente beziehen kann. Sie wurde jedoch pflichtgemäss vorgenommen. Dann hätte ich gerne eine gesetzlich fundierte Begründung, dass ich zu wenig lange krankgeschrieben gewesen sei, weil es keinen Entscheid ohne eine solche geben darf.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 6. Juni 2011 wurde eine Kopie der Beschwerde-antwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 19. November 2011 reichte der Beschwerdeführer nochmals die Verfügung des Arbeitsgerichts Z.___ vom 7. September 2010 über die vergleichsweise Erledigung der arbeitsrechtlichen Streitsache zwischen ihm und seinem ehemaligen Arbeitgeber ein (Urk. 9, 10/1 [= 3/1] und 10/2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ab September 2010 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Zwischenzeitlich habe sich jedoch sein Gesundheitszustand wieder verbessert, sodass seit dem 20. Januar 2011 aus medizinischer Sicht weder im bisherigen Beruf noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Aus diesem Grunde bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).
2.2 Im Gegensatz dazu wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, er habe gegenüber der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin erklärt, er wolle an beruflichen Massnahmen teilnehmen. Diese habe ihm daraufhin bestätigt, mit der Durchführung dieser Massnahmen solange zuzuwarten, bis sein Anspruch auf Leistungen anderer Versicherungsträger geklärt sei. Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Antrag ohne die Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers nicht bearbeitet werden könne. Deshalb habe es ihn verwundert, dass trotz der fehlenden Auskunft eine Verfügung erlassen worden sei (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte am 18. April 2010 eine Hypothyreose. Er führte aus, zu den möglichen psychischen Beschwerden könne er keine Stellungnahme abgeben, da er den Beschwerdeführer lediglich allgemeinmedizinisch betreue (Urk. 7/20).
3.2 Die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik B.___ stellten am 23. Juni 2010 folgende Diagnose (Urk. 7/25):
I. Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10 F25.0), bestehend seit mindestens 1993
II. Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
Hypothyreose, seit langem bekannt
Ferner hielten die Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer nach einer Schnupperwoche im Februar 2010 in einem landwirtschaftlichen Betrieb innerhalb von Tagen eine psychische Dekompensation mit paranoiden Wahngedanken, Stimmen hören, Minderwertigkeitsgefühlen und Schlafstörungen erlitten habe.
Sodann weise der Beschwerdeführer eine lange Krankheitsgeschichte auf. In der Vergangenheit habe sich aber gezeigt, dass er trotz Krankheitsphasen seine Ausbildungen habe abschliessen und jeweils wieder eine volle Arbeitsfähigkeit habe erlangen können. Demnach sei bei adäquater Behandlung von einer vollständigen Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt auszugehen (S. 3).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, in seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 11. Februar 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ab sofort möglich, wobei anfänglich ein Arbeitspensum von maximal vier Stunden am Tag empfohlen werde (S. 4).
3.3 Über den weiteren Verlauf der Behandlung berichteten die psychiatrischen Fachärzte der Klinik B.___ am 20. August 2010, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich eindeutig gebessert. Akut psychotische Symptome seien nicht mehr zu verzeichnen. Es würden beim Beschwerdeführer weiterhin leichte Wahngedanken und ein Gefühl - besonders vom letzten Arbeitgeber -, ungerecht behandelt worden zu sein bestehen. Im bisherigen Beruf sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 13. Juli 2010 vorhanden. In einer angepassten Tätigkeit sei in den nächsten Wochen mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Anstieg der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu rechnen (Urk. 7/26).
3.4 Am 7. Oktober 2010 berichtete der behandelnde Psychiater der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin telefonisch, dass nach seinem Dafürhalten der Beschwerdeführer einer Arbeit mit einem Pensum von 100 % nachgehen könne (Urk. 7/32 S. 5).
3.5 Dr. A.___ diagnostizierte am 9. Januar 2011 eine Hypothyreose und eine Dyslipidämie und führte aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines psychischen Leidens in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die psychiatrische Behandlung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge durch die behandelnden Fachärzte, weshalb er dazu keine Stellung nehmen könne (Urk. 7/34).
3.6 In ihrem Verlaufsbericht vom 21. Januar 2011 führten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik B.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit ihrem letzten Bericht vom 20. August 2010 ungefähr gleich geblieben. Er zeige weiterhin die beschriebenen leichten Wahngedanken und eine leichte assoziative Lockerung im Denken, weshalb eine Medikamentenoptimierung mit Arbeit an der Behandlungseinsicht im Fokus der weiteren Therapie stehe. Zusammenfassend hätten sie die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt attestiert:
vom 6. Februar 2010 - 9. Februar 2010 (richtig wohl: 2. September): 100 %
vom 2. September 2010 - 8. Dezember 2010: 50 %
vom 9. Dezember 2010 - 19. Januar 2011: 25 %
Nach einer Standortbestimmung am 19. Januar 2011 sei kein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis mehr ausgestellt worden, denn bei guter Medikamenten- und Behandlungscompliance sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (Urk. 7/35).
4.
4.1 In Übereinstimmung mit dem Hausarzt Dr. A.___ ist festzuhalten, dass die somatischen Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit haben (vgl. etwa Urk. 7/34 S. 5). In Bezug auf die psychischen Beschwerden ist anhand des fachärztlichen Berichts vom 21. Januar 2011 ausgewiesen, dass diese spätestens seit 20. Januar 2011 weder Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten noch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mehr haben (Urk. 7/35). Überdies geht damit einher, dass der Beschwerdeführer nicht während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig war (Art. 28 IVG), was jedoch unter anderem für die Entstehung eines Rentenanspruchs vonnöten gewesen wäre. Damit erübrigt sich auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den geringfügig unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen vorheriger Berichte.
4.2 Nach dem Gesagten ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Psychiatrischen Klinik B.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem bisherigen Beruf nicht in iv-relevanter Weise dauerhaft eingeschränkt ist. Er erleidet damit keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse, weshalb ein Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrads unterbleiben kann. Damit kann auch auf die Einholung eines Arbeitgeberberichts des Landwirtschafts- und Produktionsbetriebs Y.___ verzichtet werden.
Getreu dem Grundsatz Eingliederung vor Rente klärte die Beschwerdegegnerin vor Prüfung des Rentenanspruchs ab, ob Eingliederungsmassnahmen - worunter auch die beruflichen Massnahmen fallen - durchzuführen sind. Aus diesem Grunde ist nicht zu beanstanden, dass das Ergebnis dieser Prüfung, d.h. der diesbezüglich fehlende Anspruch, da der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig ist, in der angefochtenen Verfügung Eingang gefunden hat.
5. Zu prüfen bleibt die vom Beschwerdeführer verlangte Begründung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Von der Beschwerdeinstanz können nur Punkte überprüft werden, welche Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren. Da der gestützt auf Art. 335 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) bestehende Anspruch auf Begründung einer Kündigung in die Zuständigkeit des Zivilrichters fällt, war er zu Recht nicht Thema im Verwaltungsverfahren, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 9, 10/1 und 10/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).