Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 29. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene X.___ bezieht seit Juli 2000 eine ganze und seit September 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 11/18-19). Im Rahmen einer ersten, im August 2003 eingeleiteten Rentenrevision zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 11/21-22) und teilte der Versicherten am 6. Januar 2004 die weitere Ausrichtung der Invalidenrente mit (Urk. 11/23). Im Dezember 2008 leitete die IV-Stelle ein erneutes Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 11/39), holte Auskünfte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/41-42, Urk. 61) und liess die Versicherte schliesslich im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Urk. 11/48, Urk. 11/58). Gestützt darauf hob sie mit Verfügung vom 18. März 2011 - nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 11/68 ff.) - die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 2).
2. Dagegen lässt X.___ Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der halben Invalidenrente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer medizinischer Abklärungen. Daneben liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Bolzli als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2011 aufgefordert worden war, einen abschlägigen Bescheid ihrer Rechtsschutzversicherung betreffend die Übernahme der Kosten des vorliegenden Gerichtsverfahrens einzureichen (Urk. 12), liess sie am 24. Juni 2011 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückziehen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 29. August 2012 liess sie sodann einen psychologischen Bericht ins Recht legen (Urk. 15 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. September 2012 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Der Beweiswert von Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten (BGE 125 V 351 E. 3b/bb) vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
2. Bei der Rentenzusprechung ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein Gutachten des Fachpsychologen lic. phil. Y.___ und des Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 7. Juni 2001 davon aus, dass die Beschwerdeführerin infolge einer leichten depressiven Episode mit somatischen Anteilen (ICD-10 F32.01) zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/12-13). Anlässlich der drei - unter Mitwirkung einer Übersetzerin durchgeführten - Untersuchungsgespräche fiel den Gutachtern eine bedrückte Mimik auf, sowie dass die Beschwerdeführerin bisweilen die Augen schliesse und abwesend wirke. Im ersten Gespräch habe sie dysphorisch gewirkt. Sie habe perseveriert, dass es ihr schlecht gehe und sie mit der Abklärung Mühe habe. Beim zweiten Gespräch habe sie lebendig gewirkt und schnell gesprochen. Die Gutachter konnten keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen feststellen (Urk. 11/12 S. 5).
Die Abklärungen im Rahmen der 2003 eingeleiteten Rentenrevision ergaben laut den Angaben des praktischen Arztes Dr. med. A.___ im Bericht vom 17. Oktober 2003 sowie von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 28. November 2003 bei gleichbleibender Diagnose ein weiterhin depressives Bild (Urk. 11/21-22).
3. Die Beschwerdegegnerin begründet die Rentenaufhebung gestützt auf die Ergebnisse der RAD-Abklärungen damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und kein pathologisches medizinisches Korrelat mehr festgestellt werden könne (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die RAD-Berichte in qualitativer und quantitativer Hinsicht mangelhaft seien (Urk. 1 S. 6 ff.).
4.
4.1 Dr. A.___ stellte im Bericht vom 4. April 2009 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, sowie eines chronischen Panvertebralsyndroms. Die Beschwerdeführerin leide unter sehr starker Müdigkeit, Morgentiefe, Schlafstörungen, Grübeln, ausgeprägter emotionaler Instabilität mit häufigem Weinen, Kopf-, Nacken-, Kreuz- und Knieschmerzen links. Unter den Befunden erwähnte Dr. A.___ Depressivität, Machtlosigkeit, ständiges Weinen während der Gespräche, Insuffizienzgefühle, massive Antriebslosigkeit, tränende Augen. Aus psychischer Seite sei die Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Eine möglichst leichte Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar (Urk. 11/41).
4.2 Auch der Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 20. April 2009 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Weiter führte er aus, seit seinem letzten Bericht (Urk. 11/22) habe sich am Befinden der Beschwerdeführerin nichts gebessert. Aus gesundheitlichen und familiären Gründen lebe diese in der F.___, wo sie ebenfalls von einem türkischen Psychiater behandelt werde. Die Beschwerdeführerin ermüde schnell, habe keinen Antrieb, könne sich nicht aufraffen und nicht entscheiden. Weiter bestehe eine psychomotorische Hemmung. Auch sei sie voller Schuldgefühle gegenüber ihren Kindern und Eltern. Sie habe kein Selbstwertgefühl. Weder in der F.___ noch in der Schweiz fühle sie sich wohl beziehungsweise zu Hause. Durch die depressive Störung sei sie für unbestimmte Zeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 11/42).
4.3 Dem psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. September 2009 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Nachbarn Herrn D.___ als Übersetzer zur Untersuchung begleiten liess. Dieser habe nach entsprechender Erklärung die SVA verlassen. Nach Diagnostizierung einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) führte der berichtende Arzt aus, während der ganzen Untersuchung seien keine Befunde erhoben worden, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Es könnte durchaus sein, wie die Beschwerdeführerin betone, dass sie immer noch stimmungslabil sei und kleine Kränkungen depressive Perioden mit möglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auslösen würden. Die Beschwerdeführerin führe das Leben einer Rentnerin und sei in Bezug auf regelmässige Tätigkeit vollständig dekonditioniert. Dies sei auch aus dem Tagesablauf ersichtlich. Einschränkend müsse beigefügt werden, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin für eine differenzierte psychiatrische Untersuchung nur knapp ausreichend gewesen seien. Es werde deshalb vorgeschlagen, die Beschwerdeführerin spätestens in vier Monaten nochmals unter Anwesenheit eines offiziellen Übersetzers zu untersuchen (Urk. 11/48).
Im RAD-Untersuchungsbericht vom 14. April 2010 bestätigte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4). Weiter gab er an, die Beschwerdeführerin beklage intermittierende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme und Parästhesien. Ferner leide sie an Kopfschmerzen, Müdigkeit, temporärer Atemnot und grundlosem Weinen. Sie habe der 1 ½-stündigen Exploration ohne abzuschweifen aufmerksam folgen können. Das Gedächtnis sei unauffällig. Der vorherige Tag habe in seinem Ablauf erinnert und beschrieben werden können. Ebenso könnten biographische Daten ohne weiteres abgerufen werden. Die Konzentration sei allenfalls leicht eingeschränkt. Der affektive Rapport sei gut herstellbar. Im Verlauf des Gesprächs werde bei der Nachfrage auf das Verhältnis zum Vater eine gewisse Affektlabilität deutlich. Die Beschwerdeführerin fange bei diesem Thema an zu weinen, könne ihre Gefühle danach jedoch wieder kontrollieren. Aktuell bestünden keine Suizidgedanken. Gelegentlich habe sie Gefühle von Hoffnungslosigkeit und Lebensüberdruss. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien keine depressiven Symptome eruierbar. Auch das Verhalten der Beschwerdeführerin sei insgesamt unauffällig. Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit und mangels einer sinnstiftenden Tätigkeit werde im Gesprächsverlauf eine leichte Verminderung des Selbstvertrauens erkennbar. Die genaue Beobachtung und die Schilderung der Beschwerdeführerin ergäben keine Auffälligkeiten von Antrieb und Psychomotorik. Aufgrund der Schilderung des Tagesablaufes sei eine Antriebshemmung aber nicht ganz auszuschliessen. Aus der Untersuchung hätten sich Befunde ergeben, die einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Insbesondere sei der psychopathologische Befund bis auf eine noch vorhandene Stimmungslabilität unauffällig. Vor dem Hintergrund des 1999 [wohl 2009, vgl. Urk. 11/42] festgestellten Gesundheitsschadens einer mittelgradig rezidivierenden depressiven Störung, wäre der Beschwerdeführerin, bei welcher in der aktuellen Untersuchung kein pathologisches medizinisches Korrelat mehr habe festgestellt werden können, medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 22. März 2010 [Untersuchungsdatum] eine beruflich zu verwertende Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit von 100 % zumutbar (Urk. 11/58).
Am 15. März 2011 nahm Dr. E.___ zu den seitens der Beschwerdeführerin im Vorbescheidsverfahren erhobenen Einwendungen Stellung. Wie im Untersuchungsbericht vom 14. April 2010 erwähnt, sei die gesamte Aktenlage - ohne jeden Arztbericht einzeln zu zitieren - berücksichtigt worden. Die Lebenssituation der Beschwerdeführerin sei so dargestellt worden, wie sie von ihr geschildert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Exploration der deutschen Sprache ausreichend mächtig gewesen um die vom Untersucher gestellten Fragen differenziert zu beantworten. Sie habe keine Rückfragen gestellt, in der Verständnisschwierigkeiten angegeben worden seien. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, mit dem behandelnden Facharzt Rücksprache zu nehmen, weil die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorhandenen Akten und der eigenen erhobenen Befunde habe eingeschätzt werden können. Schliesslich sei der psychopathologische Befund bei den beiden RAD-Untersuchungen bis auf eine noch vorhandene Stimmungslabilität völlig unauffällig. Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2001 sei die Diagnose einer leichten depressiven Episode mit somatischen Anteilen (ICD-10 F32.01) gestellt worden. Im Vergleich zu damals sei es aktuell zu einer kompletten Remission der depressiven Symptomatik gekommen und der Gesundheitszustand habe sich somit signifikant verbessert. Die Beschwerdeführerin schliesse die Augen nicht mehr, wirke nicht mehr abwesend und scheine nicht mehr bedrückt. Sie wirke nicht mehr misstrauisch und verschlossen, sei nicht mehr dysphorisch und perseveriere nicht mehr (Urk. 11/79 S. 2).
4.4 Im Verlaufsbericht vom 6. Oktober 2010 verneinte Dr. B.___ eine seit April 2009 eingetretene Veränderung. Die Beschwerdeführerin sei kaum belastbar und leide sehr unter dem Alleinsein in der Schweiz und dem Gefühl, seit der Scheidung vor einem Scherbenhaufen zu stehen. Wegen der Erkrankung der Mutter müsse sie immer wieder zu ihren Eltern in die F.___ reisen. Dort werde sie zwar erwartet, gleichzeitig aber als geschiedene Frau sehr ambivalent behandelt und diskriminiert. Ihre beiden Kinder seien seit längerem in der F.___ in Ausbildung. Aus finanziellen Gründen sei es ihr fast nicht möglich, zugleich die nicht von der Kasse übernommenen Therapiekosten in der F.___ selber zu bezahlen und andererseits die Reisekosten aufzubringen, um ihre verstreut lebende Familie regelmässig zu besuchen, was therapeutisch aber wichtig wäre (Urk. 11/61).
5.
5.1 Den oben wiedergegebenen medizinischen Berichten lässt sich kein kongruentes Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. Während die Angaben der behandelnden Ärzten Dr. A.___ und Dr. B.___ - sowie des die Beschwerdeführerin ab April 2012 behandelnden Fachpsychologen lic. phil Y.___ (Urk. 16) - eher auf eine Verschlechterung der inzwischen mittelgradig depressiven Symptomatik hinweisen, suggerieren die RAD-Untersuchungsberichte von Prof. Fr. C.___ und Dr. E.___ eine vollständige Remission der Symptome, wobei Prof. Dr. C.___ eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Stimmungslabilität nicht ausschloss. Vor diesem Hintergrund kommt der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge der ungenügenden Verständigung (Urk. 1 S. 10 f.) entscheidende Bedeutung zu.
5.2 Das Bundesgericht hat in dem Sinne einen Anspruch auf Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin im Verfahren der Invalidenversicherung bejaht, als es Sache der versicherten Person ist, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Richter zu stellen. Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat jedoch grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht. Entscheidend dafür, wie der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist die Bedeutung der Abklärung als Entscheidungsgrundlage für die in Frage stehende Leistung (Urteil I 647/05 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
5.3 Vorliegend bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der Einladung zum RAD-Untersuch mitzuteilen, ob sie während der Untersuchung eine Dolmetscherin benötige (Urk. 11/46; vgl. auch Urk. 11/43). Durch die Mitnahme ihres Nachbarn Herrn D.___ als Übersetzer zur Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. C.___ (vgl. Urk. 11/48 S. 1) bekundete die Beschwerdeführerin, einer Exploration in deutscher Sprache nicht gewachsen zu sein. Ihre mangelnde Sprachkenntnisse wurden auch vom untersuchenden Psychiater festgestellt, wies er doch im Bericht vom 23. September 2009 darauf hin und schlug eine erneute Begutachtung in spätestens vier Monaten in Anwesenheit eines Übersetzers vor (Urk. 11/48 S. 4).
Die zweite RAD-Untersuchung fand allerdings ohne Beizug eines Übersetzers statt. Mit keinem Wort ging der Untersucher Dr. E.___ im Bericht vom 14. April 2010 auf die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin ein. Erst in seiner Stellungnahme vom 15. März 2011 schloss er aus dem Fehlen von entsprechenden Bemerkungen im Untersuchungsbericht auf eine problemlose Verständigung während der Exploration (Urk. 11/79 S. 2). Doch lassen sich in den beiden Untersuchungsberichte Widersprüche finden, welche auf eine ungenügende Verständigung hinweisen könnten. So berichtete Prof. Dr. C.___ am 23. September 2009, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Sohn ihres Nachbarn Herrn D.___ eine Zweizimmerwohnung bewohne und dadurch einen Mietzins von lediglich Fr. 500.-- bezahle (Urk. 11/48 S. 1). Dr. E.___ hingegen gab im Bericht vom 14. April 2010 an, die Beschwerdeführerin lebe seit acht Monaten mit einer Kollegin in einer Zweizimmerwohnung und bezahlte für das von ihr bewohnte Zimmer einen monatlichen Zins von Fr. 400.-- (Urk. 11/58 S. 1). War eine Verständigung schon bezüglich dieser einfachen Angaben zur Lebenssituation der Beschwerdeführerin - hinsichtlich derer bereits mässige Sprachkenntnisse ausreichen würden - schwierig, bestehen nicht unerhebliche Zweifel daran, ob die von der Rechtsprechung geforderte "bestmögliche Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person" während der Abklärungsgespräche gewährleistet war, zumal Prof. Dr. C.___ - wie erwähnt - selber eine knapp ausreichende Verständigung angab.
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass sich dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Bericht des Psychotherapeuten lic. phil. Y.___ vom 27. August 2012 ein ganz anderes Bild ihres Gesundheitszustandes ergibt. Dieser Bericht beruht auf Befunden, die in den seit Behandlungsbeginn im April 2012 stattgefundenen Therapiegesprächen erhoben wurden. Zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin führte der Psychologe aus, Herr D.___ übersetze bei den Therapiegesprächen. Auch zum Erstellen des Gutachtens vom 7. Juni 2001 sei eine Übersetzerin benötigt worden. Zwar könne man ein normales tägliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin in Deutsch führen. Für eine vertiefte Exploration oder eine nachhaltige Psychotherapie seien ihre Deutschkenntnisse jedoch nicht ausreichend (Urk. 16 S. 2).
Unter diesen Umständen kann auf die Folgerungen in den RAD-Untersuchungsberichten vom 23. September 2009 und 14. April 2010 nicht abschliessend abgestellt werden. Denn gerade bei der Frage nach dem Schweregrad einer Depression steht und fällt die Aussagekraft einer psychiatrischen Begutachtung angesichts der im Rahmen einer Rentenrevision zu beleuchtenden Aspekte mit der Qualität der Kommunikation. Die Sache ist daher zur ergänzenden rechtskonformen Abklärung und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Migros Pensionskasse, Bachstrasse 59, 8048 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).