IV.2011.00449
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 25. Oktober 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1950 geborene X.___ war zuletzt als Service-Aushilfe in verschiedenen Gastronomie-Betrieben erwerbst?tig gewesen (Urk. 7/6, 7/15; vgl. 7/2/5, 7/7). Im Mai 2006 meldete er sich unter Hinweis auf physische und psychische Beschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abkl?rungen. Mit Verf?gung vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/34) verneinte sie den Anspruch von X.___ auf eine Rente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Die von X.___ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich mit Urteil IV.2007.01119 vom 19. Juni 2009 ab, soweit darauf eingetreten wurde [Urk. 7/50]. Die gegen das betreffende Urteil des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009 ab, soweit darauf einzutreten war (Urk. 7/62).
1.2.??? Nach einer im Januar 2009 erfolgten, auf den Bericht der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.___ vom 22. Dezember 2008 (Urk. 7/48/1-4) gest?tzten, Neuanmeldung (Urk. 7/49, vgl. 7/60) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplin?res (internistisches/allgemeinmedizinisches, psychiatrisches und orthop?disches) Gutachten des Z.___ vom 1. November 2010 (Urk. 7/74/1-29). Gest?tzt darauf und nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78, 7/82, 7/84) lehnte die IV-Stelle - ausgehend von einem Invalidit?tsgrad von 20 % - den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verf?gung vom 21. M?rz 2011 erneut ab (Urk. 7/86 = 2).
2.
2.1???? Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 26. April 2011 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm - unter Aufhebung der angefochtenen Verf?gung - eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-86]). Mit Gerichtsverf?gung vom 31. Mai 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Replicando hielt der Beschwerdef?hrer an seinen Antr?gen fest (Urk. 12), w?hrend die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 13).
2.2???? Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [Bundesgesetz ?ber die Invalidenversicherung (IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.???? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.??? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.???? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
1.5???? Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentsch?digung wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 2 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder der Hilflosigkeit oder die H?he des invalidit?tsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.?????? Nachdem die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit h?chstrichterlich best?tigter, in Rechtskraft erwachsener Verf?gung vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/34 und eingangs erw?hntes Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2009 [Urk. 7/62]) verneint hatte, trat sie auf die neue Anmeldung vom 13. Januar 2009 (Urk. 7/49, vgl. 7/60) ein und unterzog das Leistungsbegehren einer materiellen Pr?fung, verneinte jedoch eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t (Verf?gung vom 21. M?rz 2011, Urk. 2). Zu pr?fen ist folglich, ob sich die tats?chlichen Verh?ltnisse (namentlich der Gesundheitszustand) seit dem 29. Juni 2007 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung vom 21. M?rz 2011 in anspruchserheblicher Weise ver?ndert haben, wie dies der Beschwerdef?hrer geltend macht.
3.
3.1???? Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verf?gung vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/34) kann auf die im eingangs erw?hnten Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Juni 2009 (Urk. 7/50) gemachten Ausf?hrungen bzw. auf die den Entscheid best?tigenden Erw?gungen im sp?teren Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2009 verwiesen werden. Danach stellt der Umstand, dass dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. A.___ (vom 19. Mai 2007, Urk. 7/29) hoher Beweiswert zugemessen und f?r das Zumutbarkeitsprofil in psychischer Hinsicht auf den Bericht des Dr. med. B.___, Oberarzt i.V. an der Chirurgischen Klinik des Spitals Y.___ (vom 10. Juni 2006) und nicht auf den Bericht der Dr. med. C.___, Fach?rztin FMH f?r Physikalische Medizin (vom 2. Juni 2006) abgestellt wurde, keinen Verstoss gegen Bundesrecht dar.
3.2???? Vom 17. bis 24. Dezember 2008 hatte sich der Beschwerdef?hrer in der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.___ aufgehalten. Der Beschwerdef?hrer klagte ?ber ausstrahlende R?ckenschmerzen und eine Beinschw?che. Die Spital?rzte Dres. D.___ und E.___ attestierten in ihrer Zusammenfassung der ?rztlichen Patientendokumentation vom 22. Dezember 2008 (Urk. 7/48) ab 7. Januar 2009 eine medizinisch-theoretische Arbeitsunf?higkeit von 50 %.
3.3???? Am 16. Februar 2010 zog sich der Beschwerdef?hrer bei einem Sturz auf einem vereisten Trottoir (vgl. Unfallmeldung vom 26. Februar 2010, Urk. 7/74/39-40) eine laterale Malleolarfraktur Typ Weber B links zu, welche in der Chirurgischen Klinik des Spitals Y.___ operativ versorgt wurde (vgl. Urk. 7/74/55) und aufgrund welcher dem Beschwerdef?hrer bis 20. Juni 2010 eine volle Arbeitsunf?higkeit attestiert wurde (Urk. 7/74/49).
3.4???? In der auf medizinischen Vorakten sowie auf eigenen Untersuchungen vom 7. September 2010 beruhenden, aufgrund der Neuanmeldung veranlassten Z.___-Expertise stellten die verantwortlichen Fach?rzte - Dres. med. F.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallf?hrung, G.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (Gutachten vom 1. November 2010 [Urk. 7/74/25-26]):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klare radikul?re Symptomatik (ICD-10 M54.5)
- im EMG wenig akute Denervationszeichen bei erhaltener Willk?raktivit?t und Hinweisen f?r Reinnervationsprozesse 01/2009 (Dr. med. I.___, Fach?rztin FMH f?r Neurologie)
- Diskusprotrusionen LWK 4/5 und LWK5/SWK1 ohne klaren Hinweis f?r Neurokompression (MRI 16.4.2010 bzw. 1.9.2010)
- anamnestisch kein Ansprechen auf CT-gesteuerte Infiltration L4 links am 18.12.2009 (Spital Y.___)
- anamnestisch geringes Ansprechen auf CT-gesteuerte Infiltration L3 rechts am 22.12.2009 (Spital Y.___)
- weitgehend freie Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbels?ule
- chronische Zervikozephalgie und Zervikobrachialgie rechts ohne radikul?re Symptomatik (ICD-10 M53.0/M53.1)
- multisegmentale degenerative Ver?nderungen der HWS mit Punctum maximum HWK5/6 ohne klaren Hinweis f?r Neurokompression oder Myelopathie (MRI 3.5.2010)
- degenerative Ver?nderungen der Supraspinatus- und langen Bizepssehne ohne Hinweis f?r Ruptur sowie leichtgradige AC-Arthrose (MRI 8.10.2007)
- freie Beweglichkeit der HWS und der oberen Extremit?ten ohne Hinweis f?r Impingement oder L?sion von Rotatorenmanschette, langer Bizepssehne sowie Akromioklavikulargelenk
- chronische Knieschmerzen links (ICD-10 M79.66)
- altersentsprechend regelrechter radiologischer Befund (R?ntgen 16.4.2010 und MRI 3.9.2010)
- reizlose, symmetrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne Hinweis f?r Instabilit?t oder Meniskusl?sion
- Status nach Plattenosteosynthese bei lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B links am 22.2.2010 (Spital Y.___) (ICD-10 Z98.8/T93.2)
- Status nach Inguinalhernienoperation links am 28.6.2005 mit Nachweis eines Low-Grade-Liposarkoms im Bereich des Ligamentum cooperi/Tuberculum ossis pubis (ICD-10 Z98.8)
- Status nach Revisionseingriff mit ausgedehnter Nachresektion sowie Hernienoperation nach Lichtenstein inguinal rechts am 8.3.2006
- kein Nachweis von Rezidiven (CT-Abdomen 18.1.2008)
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4)
???????? In ihrer - im Rahmen einer multidisziplin?ren Konsensbesprechung erarbeiteten - Gesamtbeurteilung gaben die Z.___-Gutachter zur Arbeitsf?higkeit (in der angestammten und in anderen T?tigkeiten) unter anderem an (Urk. 7/74/27 f. Ziff. 6.2), dass an den oberen und unteren Extremit?ten eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung bestanden habe. Neurologisch habe eine spinale Kompressionsproblematik oder eine L?sion eines gr?sseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden k?nnen. Auf der linken Seite habe ein deutlich verminderter PSR bestanden, der als Residuum nach sensomotorischem Ausfall L3/4 angesehen werden k?nne. Radiologisch w?rden degenerative Ver?nderungen der unteren HWS und LWS ohne klare Hinweise f?r eine Neurokompression bestehen. Am linken Knie- und oberen Sprunggelenk sei der Befund altersentsprechend und bei Status nach Plattenosteosynthese des Aussenkn?chels l?gen Zeichen der oss?ren Konsolidation vor. Im Bereich der rechten Schulter w?rden degenerative Ver?nderungen der Supraspinatus- und langen Bizepssehne ohne Hinweis auf eine Ruptur bestehen. Zusammenfassend w?rden sich die vom Beschwerdef?hrer angegebenen, ?usserst diffusen Beschwerden aus orthop?discher Sicht durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollst?ndig begr?nden lassen. Es h?tten sich deutliche Hinweise f?r eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente und deutliche Anzeichen einer Ausweitung der Schmerzproblematik gefunden. Aus orthop?discher Sicht bestehe f?r die angestammte sowie f?r andere ?berwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende oder k?rperlich mittelschwere und schwere T?tigkeiten eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit. F?r k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten ?ber 10 kg sowie ohne h?ufiges Treppensteigen bestehe aus orthop?discher Sicht eine zeitlich und leistungsm?ssig uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit. Aus psychiatrischer Sicht m?sse eine psychische ?berlagerung der somatischen Befunde in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung auf dem Boden von psychosozialen Belastungen angenommen werden. Der Beschwerdef?hrer sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, dabei erhalte er jedoch keine antidepressive Medikation. Diagnostisch bestehe gegenw?rtig eine leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, ?ngsten, gegenw?rtiger Appetitverminderung (bei konstantem K?rpergewicht), erh?hter Erm?dbarkeit und Schlafst?rungen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 20 %. Aus allgemein-internistischer Sicht k?nne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit gestellt werden. Insgesamt bestehe aus polydisziplin?rer Sicht f?r k?rperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche T?tigkeit sowie f?r die angestammte T?tigkeit und f?r andere ?berwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtenden T?tigkeiten eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit. F?r k?rperlich leichte, angepasste T?tigkeiten betrage die Arbeits- und Leistungsf?higkeit 80 %, welche ganzt?gig realisierbar sei.
???????? Zum ?Beginn der Arbeitsunf?higkeit? ?usserten sich die Z.___-Gutachter dahingehend (Urk. 7/74/28 Ziff. 6.3), dass im Jahr 2005 vor?bergehend eine psychisch bedingte Arbeitsunf?higkeit von 50 % vorgelegen habe. Ab Mitte 2007 habe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Vorakten keine Arbeitsunf?higkeit mehr bestanden. Im weiteren Verlauf sei eine Verschlechterung eingetreten; sp?testens ab September 2010 k?nne aus psychiatrischer Sicht eine 20%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert werden. Aus orthop?discher Sicht sei eine sichere Einsch?tzung erst ab der Z.___-Untersuchung vom 7. September 2010 m?glich. Zwar sei es im Vorjahr zu intermittierenden Exazerbationen des Lumbalsyndroms gekommen, doch k?nne aufgrund der tats?chlich objektivierbaren Befunde keine l?nger dauernde Arbeitsunf?higkeit in einer Verweist?tigkeit begr?ndet werden.
???????? In der ?Stellungnahme zur Selbsteinsch?tzung des Beschwerdef?hrers und zu Inkonsistenzen? wurde unter Verweis auf das psychiatrische Z.___-Teilgutachten erkl?rt (Urk. 7/74/28 Ziff. 6.4 i.V.m. 7/74/16 Ziff. 4.1.7), der Beschwerdef?hrer f?hle sich aufgrund k?rperlicher und psychischer Beschwerden nicht mehr arbeitsf?hig. Es bestehe jedoch kein schweres psychisches Leiden. Der Beschwerdef?hrer sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, erhalte aber keine antidepressive Medikation, was darauf hinweise, dass keine schwere psychische St?rung vorliege. Der Beschwerdef?hrer helfe im Haushalt, t?tige Eink?ufe, habe Kontakte zu Kollegen und reise in seine Heimat. Ein stark ausgepr?gter sozialer R?ckzug bestehe nicht. Die Spannungen zur Tochter und zum Schwiegersohn sowie zur Enkelin seien unter anderem dadurch bedingt, dass der Beschwerdef?hrer am Tag oft unausgef?llt sei und keiner Erwerbst?tigkeit nachgehe. Er leide unter dem Verlust seiner Leistungsf?higkeit und der finanziellen Abh?ngigkeit von der Sozialf?rsorge. Es w?rden lebensgeschichtliche Belastungen mit einem Fl?chtlingsschicksal und einer gescheiterten Ehe bestehen, jedoch ohne fr?he Belastungen, welche sich negativ auf die Gesundheitsentwicklung h?tten auswirken k?nnen. Im Untersuchungsgespr?ch habe sich der Beschwerdef?hrer durchaus konzentrieren k?nnen, auch wenn er mit der Angabe von genauen Lebensdaten, vor allem hinsichtlich seiner beruflichen Laufbahn, Schwierigkeiten gehabt habe. Der Beschwerdef?hrer habe angegeben, manchmal kurze Strecken mit dem Auto zu fahren, was eine gute Konzentrationsf?higkeit voraussetze. Die angegebenen n?chtlichen Schlafst?rungen seien dadurch bedingt, dass er am Tag oft unausgef?llt sei und sich hinlege. Abschliessend wurde festgehalten, der Beschwerdef?hrer habe angegeben, regelm?ssig Dafalgan-Tabletten einzunehmen, war bei der Z.___-Untersuchung aber nicht nachweisbar gewesen sei.
???????? Zu den ?fr?heren ?rztlichen Einsch?tzungen? wurde unter Verweis auf das psychiatrische Z.___-Teilgutachten erkl?rt (Urk. 7/74/28 Ziff. 6.5 i.V.m. 7/74/17 Ziff. 4.1.8), der behandelnde Dr. med. J.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, habe 2007 eine seit 2005 bestehende schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert und eine volle Arbeitsunf?higkeit attestiert. Der Psychiater Dr. A.___ habe (dagegen) in seinem Gutachten von 2007 lediglich eine Angstst?rung (in Form von Angst und depressiver Reaktion gemischt) sowie eine undifferenzierte Somatisierungsst?rung festgestellt. F?r eine angepasste T?tigkeit sei Dr. A.___ von keiner Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ausgegangen. Im Zeitpunkt der Z.___-Untersuchung habe eine leichte depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung bestanden. Zu den anderweitigen ?rztlichen Voreinsch?tzungen wurde unter Verweis auf die diesbez?gliche Stellungnahme im orthop?dischen Z.___-Teilgutachten die dortige Hervorhebung der grunds?tzlichen ?bereinstimmung mit der Einsch?tzung gem?ss Bericht von Dr. med. I.___, Spezial?rztin FMH f?r Neurologie, angef?hrt (Urk. 7/74/28 Ziff. 6.5 i.V.m. 7/74/24 Ziff. 4.2.7). Zudem wurde im orthop?dischen Z.___-Teilgutachten darauf hingewiesen, dass es beim Beschwerdef?hrer, der in der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.___ aufgrund eines radikul?res Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms L3/4 links mit initialer Quadrizpsschw?che M4 behandelt worden sei, im Verlauf zu einer langsamen, jedoch konstanten Besserung gekommen sei. Aufgrund der langsamen Besserung sei im Januar 2009 eine Elektromyographie bei Frau Dr. I.___ mit Dokumentation wenig akuter Denervationszeichen bei erhaltener Willk?raktivit?t und Hinweisen f?r Reinervationsprozesse erfolgt.
3.5???? Die RAD-?rzte Med. pract. K.___, Facharzt f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation (Stellungnahme vom 22. November 2010 [Urk. 7/76/2-3]) und Dr. med. L.___, Facharzt FMH f?r orthop?dische Chirurgie und Traumatologie (Stellungnahme vom 10. M?rz 2011 [Urk. 7/85/2]), erachteten die Z.___-Expertise als zuverl?ssig, weshalb von einer Arbeitsf?higkeit von 80 % in angepasster T?tigkeit auszugehen sei.
4.??????
4.1???? In der bisherigen T?tigkeit ist unbestrittenermassen eine volle Arbeitsunf?higkeit anzunehmen. Umstritten ist das Leistungsverm?gen in einer angepassten T?tigkeit. Diesbez?glich erscheint die Annahme einer 80%igen Arbeitsf?higkeit im Z.___-Gutachten als plausibel. Die betreffende Expertise wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiteren Unterlagen erstattet, umfasst namentlich ausgedehnte klinische Befunderhebungen und ber?cksichtigt aktuelle radiologische Zusatzuntersuchungen (vgl. Urk. 7/74/21-22).
???????? Entgegen der Auffassung des Beschwerdef?hrers, der in orthop?discher Hinsicht (vgl. Urk. 1 S. 3) die Verneinung einer Neurokompression im Bereich der LWS und HWS durch die Z.___-Gutachter kritisiert und hierbei auf die entsprechenden Diagnosen der ?rzte der Klinik f?r Rheumatologie des Spitals Y.___ - insbesondere auf das lumboradikul?re Reiz- und sensomotorische Ausfallsyndrom L3/4 sowie auf einen, auf das MRI vom 12. Dezember 2008 gest?tzten, Diskussequester L4 - hinweist (vgl. Bericht dieser Klinik vom 22. Dezember 2008; Urk. 7/48/1-4]), haben sich die Z.___-Gutachter vorliegend hinreichend mit etwaigen organischen Beschwerdegrundlagen auseinandergesetzt. Die Z.___-Gutachter ber?cksichtigten die geklagten Beschwerden in Form von ausstrahlenden Kreuz- und Kopfschmerzen sowie Knie-, Sprunggelenks- und Handbeschwerden (vgl. Urk. 7/74/18, 7/74/20-21) und stellten gest?tzt auf aktuelle MRI-Untersuchungen (vom 16. April 2010 [MRI der LWS, Urk. 7/74/52 = 7/74/61] bzw. 1. September 2010) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klare radikul?re Symptomatik (ICD-10 M54.5) bei (nurmehr) bestehenden Diskusprotrusionen LWK 4/5 und LWK5/SWK1, ohne klaren Hinweis f?r eine Neurokompression, fest (vgl. Urk. 7/74/25). Zum aktuellen radiologischen Befund erkl?rte der orthop?dische Z.___-Teilgutachter (vgl. Urk. 7/74/24 Ziff. 4.2.7), das in der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.___ behandelte radikul?re Reiz- und sensomotorische Ausfallsyndrom L3/4 links mit initialer Quadrizpsschw?che M4 habe sich konstant gebessert. Eine Besserung ergibt sich insbesondere auch aus dem Bericht vom 21. September 2009 (Urk. 7/74/67), gem?ss welchem der Beschwerdef?hrer nach eigenen Angaben regelm?ssig und teilweise l?ngere Distanzen gehen kann und in seinen Freizeitaktivit?ten aufgrund der Quadrizpsschw?che kaum eingeschr?nkt ist (vgl. Urk. 7/74/68). Im ?brigen ist festzustellen, dass sich die ?rzte der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.___, welche in ihrem (ersten) Bericht vom 22. Dezember 2008 aufgrund der dortigen Diagnosen ab 7. Januar 2009 eine medizinisch-theoretische Arbeitsunf?higkeit von 50 % attestiert hatten (Urk. 7/48/1-2), nicht gen?gend mit der Frage der Arbeis(un)f?higkeit in einer angepassten T?tigkeit auseinandersetzten (vgl. etwa auch ?Arbeitsunf?higkeit: Unterst?tzung vom Sozialamt? in Urk. 7/74/68 und 7/59/16), weshalb ihre Einsch?tzung vom 22. Dezember 2008 die Schlussfolgerungen der Z.___-Gutachter insgesamt nicht in Frage zu stellen vermag. Gleiches gilt in Bezug auf Arbeitsunf?higkeitsangaben der Haus?rztin Dr. C.___, welche am 19. Januar 2009 ein seit Jahren bestehendes R?ckenleiden festhielt (Urk. 7/51/19) und eine volle Arbeitsunf?higkeit attestierte (Urk. 7/51/20, 7/51/21, 7/59/13, 7/71/9, 7/71/18, 7/71/21).
4.2???? Soweit sich der Beschwerdef?hrer auf die Neurologin Dr. I.___ beruft (vgl. Urk. 1 S. 3), welche als Diagnose insbesondere das lumboradikul?re Reiz- und sensomotorische Ausfallsyndrom L4 festhielt (vgl. Bericht vom 28. Januar 2009 [Urk. 7/74/70]) und welche erkl?rte, elektromyographisch w?rden sich in der Oberschenkelmuskulatur wenig akute Denervationszeichen bei erhaltener Willk?raktivit?t und Hinweisen f?r Reinnervationsprozesse zeigen, haben sich die Z.___-Gutachter auch mit dieser Beurteilung hinreichend auseinandergesetzt (vgl. Urk. 7/74/24 Ziff. 4.2.7). Da sich Dr. I.___ ihrerseits zudem nicht zur Arbeitsf?higkeit ?usserte, ergibt sich aus ihrem Bericht im ?brigen keine vom Z.___-Gutachten abweichende Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit.
???????? Auch soweit der Beschwerdef?hrer weitere Beschwerden im Bereich der rechten Schulter, des linken Sprunggelenks, des linken Knies oder der Hand geltend macht (Urk. 1 S. 4), bleibt festzuhalten, dass die Z.___-Gutachter den medizinischen Sachverhalt sorgf?ltig abkl?rten und aufgrund der festgestellten unauff?lligen klinischen Befunde (Urk. 7/74/23 am Ende, 7/74/20-21) eine Einschr?nkung des Beschwerdef?hrers in angepasster T?tigkeit ausschliessen durften (vgl. Urk. 7/74/27 f. Ziff. 6.2). Was die laterale Malleolarfraktur Typ Weber B vom 22. Februar 2010 (vgl. Urk. 7/74/5) angeht, ist eine eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit nach dem 20. Juni 2010 nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 7/74/49]).
4.3???? Der Beschwerdef?hrer beruft sich in psychischer Hinsicht auf den behandelnden Psychiater Dr. J.___ (vgl. Urk. 1 S. 4 f.; siehe auch Urk. 10 S. 1), der in seinem (letzten) Bericht vom 20. April 2007 (Urk. 7/74/33) als fachgebietsspezifische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) festgehalten und eine volle Arbeitsunf?higkeit aus physischen und psychischen Gr?nden ab Herbst 2005 (?bis dato?; Datum der letzten Untersuchung: 16. April 2007) in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Gastronomie-Mitarbeiter attestiert hatte (Urk. 7/26/3 = 7/74/33-37). Dazu ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund des schl?ssigen anderslautenden Gutachtens von Dr. A.___ vom 19. Mai 2007 (Urk. 7/29, siehe eingangs erw?hntes Bundesgerichtsurteil, E. 3.2.3) sowie angesichts der nachvollziehbaren Beurteilung der Z.___-Gutachter die Depression nur noch leicht ausgepr?gt ist. Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus den Berichten der ?rzte des Spitals Y.___ (vgl. Angabe einer ?depressiven Verstimmung? in den Berichten vom 21. September 2009 [Urk. 7/74/67] und vom 25. Februar 2010 [Urk. 7/74/45]). Soweit der Beschwerdef?hrer schliesslich die Neutralit?t der Z.___-Gutachter in Zweifel zieht (vgl. Urk. 1 S. 5), ist vorliegend festzustellen, dass keine Hinweise aktenkundig sind, welche auf eine Voreingenommenheit oder Befangenheit der Gutachter schliessen liessen.
???????? Nach dem Gesagten erf?llt die umfassende Z.___-Expertise die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen und stellt somit eine taugliche Grundlage zur Anspruchsbeurteilung dar. Demnach ist von einer auf das Z.___-Gutachten gest?tzten Arbeitsf?higkeit von 80 % in angepasster T?tigkeit auszugehen, was bezogen auf die Situation anl?sslich der Abweisungsverf?gung vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/34) eine gewisse Verschlechterung darstellt (vgl. E. 7 des erw?hnten Urteils des hiesigen Gerichts). Zu pr?fen bleibt im Folgenden die erwerbliche Seite.
5.
5.1???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
5.2???? In ihrer Verf?gung vom 21. M?rz 2011 (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Tabellenl?hne der LSE ab, wobei sie den Beschwerdef?hrer als vollerwerbst?tigen Hilfsarbeiter einstufte (siehe Urk. 2, 7/75). Dies ist mangels anderer verl?sslicher Angaben nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen in angepasster T?tigkeit ist, da der Beschwerdef?hrer keine neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE - und wiederum unter Einstufung des Beschwerdef?hrers als Hilfsarbeiter - zu ermitteln. Damit kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden, bei welchem das ohne Invalidit?t erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten ist, w?hrend das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidit?tsgrad ergibt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). Der Invalidit?tsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunf?higkeit (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
???????? Selbst wenn - entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdef?hrers - von einem - vorliegend nicht gerechtfertigten - behinderungsbedingten Abzug (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75) von 20 % (vgl. Urk. 1 S. 5) auf dem Invalideneinkommen auszugehen w?re, w?re der Invalidit?tsgrad bei einem zumutbaren Leistungspensum von 80 % auf 36 % zu veranschlagen (100 % - 80 % x 80 %), was f?r die Bejahung eines Rentenanspruchs nicht gen?gt.
6.?????? Demzufolge erweist sich die angefochtene Verf?gung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde f?hrt.
7.?????? Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszuf?llende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 1?000.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 1?000.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).