IV.2011.00449
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 25. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene X.___ war zuletzt als Service-Aushilfe in verschiedenen Gastronomie-Betrieben erwerbstätig gewesen (Urk. 7/6, 7/15; vgl. 7/2/5, 7/7). Im Mai 2006 meldete er sich unter Hinweis auf physische und psychische Beschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/34) verneinte sie den Anspruch von X.___ auf eine Rente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Die von X.___ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.01119 vom 19. Juni 2009 ab, soweit darauf eingetreten wurde [Urk. 7/50]. Die gegen das betreffende Urteil des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009 ab, soweit darauf einzutreten war (Urk. 7/62).
1.2. Nach einer im Januar 2009 erfolgten, auf den Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.___ vom 22. Dezember 2008 (Urk. 7/48/1-4) gestützten, Neuanmeldung (Urk. 7/49, vgl. 7/60) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres (internistisches/allgemeinmedizinisches, psychiatrisches und orthopädisches) Gutachten des Z.___ vom 1. November 2010 (Urk. 7/74/1-29). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78, 7/82, 7/84) lehnte die IV-Stelle - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % - den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 21. März 2011 erneut ab (Urk. 7/86 = 2).
2.
2.1 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 26. April 2011 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-86]). Mit Gerichtsverfügung vom 31. Mai 2011 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12), während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 13).
2.2 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2. Nachdem die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit höchstrichterlich bestätigter, in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/34 und eingangs erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2009 [Urk. 7/62]) verneint hatte, trat sie auf die neue Anmeldung vom 13. Januar 2009 (Urk. 7/49, vgl. 7/60) ein und unterzog das Leistungsbegehren einer materiellen Prüfung, verneinte jedoch eine anspruchsbegründende Invalidität (Verfügung vom 21. März 2011, Urk. 2). Zu prüfen ist folglich, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse (namentlich der Gesundheitszustand) seit dem 29. Juni 2007 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2011 in anspruchserheblicher Weise verändert haben, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.
3.
3.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zur in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/34) kann auf die im eingangs erwähnten Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Juni 2009 (Urk. 7/50) gemachten Ausführungen bzw. auf die den Entscheid bestätigenden Erwägungen im späteren Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2009 verwiesen werden. Danach stellt der Umstand, dass dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. A.___ (vom 19. Mai 2007, Urk. 7/29) hoher Beweiswert zugemessen und für das Zumutbarkeitsprofil in psychischer Hinsicht auf den Bericht des Dr. med. B.___, Oberarzt i.V. an der Chirurgischen Klinik des Spitals Y.___ (vom 10. Juni 2006) und nicht auf den Bericht der Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin (vom 2. Juni 2006) abgestellt wurde, keinen Verstoss gegen Bundesrecht dar.
3.2 Vom 17. bis 24. Dezember 2008 hatte sich der Beschwerdeführer in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.___ aufgehalten. Der Beschwerdeführer klagte über ausstrahlende Rückenschmerzen und eine Beinschwäche. Die Spitalärzte Dres. D.___ und E.___ attestierten in ihrer Zusammenfassung der ärztlichen Patientendokumentation vom 22. Dezember 2008 (Urk. 7/48) ab 7. Januar 2009 eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.3 Am 16. Februar 2010 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Sturz auf einem vereisten Trottoir (vgl. Unfallmeldung vom 26. Februar 2010, Urk. 7/74/39-40) eine laterale Malleolarfraktur Typ Weber B links zu, welche in der Chirurgischen Klinik des Spitals Y.___ operativ versorgt wurde (vgl. Urk. 7/74/55) und aufgrund welcher dem Beschwerdeführer bis 20. Juni 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/74/49).
3.4 In der auf medizinischen Vorakten sowie auf eigenen Untersuchungen vom 7. September 2010 beruhenden, aufgrund der Neuanmeldung veranlassten Z.___-Expertise stellten die verantwortlichen Fachärzte - Dres. med. F.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 1. November 2010 [Urk. 7/74/25-26]):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klare radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
- im EMG wenig akute Denervationszeichen bei erhaltener Willküraktivität und Hinweisen für Reinnervationsprozesse 01/2009 (Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Neurologie)
- Diskusprotrusionen LWK 4/5 und LWK5/SWK1 ohne klaren Hinweis für Neurokompression (MRI 16.4.2010 bzw. 1.9.2010)
- anamnestisch kein Ansprechen auf CT-gesteuerte Infiltration L4 links am 18.12.2009 (Spital Y.___)
- anamnestisch geringes Ansprechen auf CT-gesteuerte Infiltration L3 rechts am 22.12.2009 (Spital Y.___)
- weitgehend freie Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule
- chronische Zervikozephalgie und Zervikobrachialgie rechts ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.0/M53.1)
- multisegmentale degenerative Veränderungen der HWS mit Punctum maximum HWK5/6 ohne klaren Hinweis für Neurokompression oder Myelopathie (MRI 3.5.2010)
- degenerative Veränderungen der Supraspinatus- und langen Bizepssehne ohne Hinweis für Ruptur sowie leichtgradige AC-Arthrose (MRI 8.10.2007)
- freie Beweglichkeit der HWS und der oberen Extremitäten ohne Hinweis für Impingement oder Läsion von Rotatorenmanschette, langer Bizepssehne sowie Akromioklavikulargelenk
- chronische Knieschmerzen links (ICD-10 M79.66)
- altersentsprechend regelrechter radiologischer Befund (Röntgen 16.4.2010 und MRI 3.9.2010)
- reizlose, symmetrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne Hinweis für Instabilität oder Meniskusläsion
- Status nach Plattenosteosynthese bei lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B links am 22.2.2010 (Spital Y.___) (ICD-10 Z98.8/T93.2)
- Status nach Inguinalhernienoperation links am 28.6.2005 mit Nachweis eines Low-Grade-Liposarkoms im Bereich des Ligamentum cooperi/Tuberculum ossis pubis (ICD-10 Z98.8)
- Status nach Revisionseingriff mit ausgedehnter Nachresektion sowie Hernienoperation nach Lichtenstein inguinal rechts am 8.3.2006
- kein Nachweis von Rezidiven (CT-Abdomen 18.1.2008)
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
In ihrer - im Rahmen einer multidisziplinären Konsensbesprechung erarbeiteten - Gesamtbeurteilung gaben die Z.___-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit (in der angestammten und in anderen Tätigkeiten) unter anderem an (Urk. 7/74/27 f. Ziff. 6.2), dass an den oberen und unteren Extremitäten eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung bestanden habe. Neurologisch habe eine spinale Kompressionsproblematik oder eine Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden können. Auf der linken Seite habe ein deutlich verminderter PSR bestanden, der als Residuum nach sensomotorischem Ausfall L3/4 angesehen werden könne. Radiologisch würden degenerative Veränderungen der unteren HWS und LWS ohne klare Hinweise für eine Neurokompression bestehen. Am linken Knie- und oberen Sprunggelenk sei der Befund altersentsprechend und bei Status nach Plattenosteosynthese des Aussenknöchels lägen Zeichen der ossären Konsolidation vor. Im Bereich der rechten Schulter würden degenerative Veränderungen der Supraspinatus- und langen Bizepssehne ohne Hinweis auf eine Ruptur bestehen. Zusammenfassend würden sich die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden aus orthopädischer Sicht durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen lassen. Es hätten sich deutliche Hinweise für eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente und deutliche Anzeichen einer Ausweitung der Schmerzproblematik gefunden. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte sowie für andere überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtende oder körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne häufiges Treppensteigen bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht müsse eine psychische Überlagerung der somatischen Befunde in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf dem Boden von psychosozialen Belastungen angenommen werden. Der Beschwerdeführer sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, dabei erhalte er jedoch keine antidepressive Medikation. Diagnostisch bestehe gegenwärtig eine leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, Ängsten, gegenwärtiger Appetitverminderung (bei konstantem Körpergewicht), erhöhter Ermüdbarkeit und Schlafstörungen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aus allgemein-internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Insgesamt bestehe aus polydisziplinärer Sicht für körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeit sowie für die angestammte Tätigkeit und für andere überwiegend im Stehen und Gehen zu verrichtenden Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten betrage die Arbeits- und Leistungsfähigkeit 80 %, welche ganztägig realisierbar sei.
Zum “Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ äusserten sich die Z.___-Gutachter dahingehend (Urk. 7/74/28 Ziff. 6.3), dass im Jahr 2005 vorübergehend eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen habe. Ab Mitte 2007 habe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Vorakten keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Im weiteren Verlauf sei eine Verschlechterung eingetreten; spätestens ab September 2010 könne aus psychiatrischer Sicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Aus orthopädischer Sicht sei eine sichere Einschätzung erst ab der Z.___-Untersuchung vom 7. September 2010 möglich. Zwar sei es im Vorjahr zu intermittierenden Exazerbationen des Lumbalsyndroms gekommen, doch könne aufgrund der tatsächlich objektivierbaren Befunde keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit begründet werden.
In der “Stellungnahme zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und zu Inkonsistenzen“ wurde unter Verweis auf das psychiatrische Z.___-Teilgutachten erklärt (Urk. 7/74/28 Ziff. 6.4 i.V.m. 7/74/16 Ziff. 4.1.7), der Beschwerdeführer fühle sich aufgrund körperlicher und psychischer Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig. Es bestehe jedoch kein schweres psychisches Leiden. Der Beschwerdeführer sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, erhalte aber keine antidepressive Medikation, was darauf hinweise, dass keine schwere psychische Störung vorliege. Der Beschwerdeführer helfe im Haushalt, tätige Einkäufe, habe Kontakte zu Kollegen und reise in seine Heimat. Ein stark ausgeprägter sozialer Rückzug bestehe nicht. Die Spannungen zur Tochter und zum Schwiegersohn sowie zur Enkelin seien unter anderem dadurch bedingt, dass der Beschwerdeführer am Tag oft unausgefüllt sei und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Er leide unter dem Verlust seiner Leistungsfähigkeit und der finanziellen Abhängigkeit von der Sozialfürsorge. Es würden lebensgeschichtliche Belastungen mit einem Flüchtlingsschicksal und einer gescheiterten Ehe bestehen, jedoch ohne frühe Belastungen, welche sich negativ auf die Gesundheitsentwicklung hätten auswirken können. Im Untersuchungsgespräch habe sich der Beschwerdeführer durchaus konzentrieren können, auch wenn er mit der Angabe von genauen Lebensdaten, vor allem hinsichtlich seiner beruflichen Laufbahn, Schwierigkeiten gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, manchmal kurze Strecken mit dem Auto zu fahren, was eine gute Konzentrationsfähigkeit voraussetze. Die angegebenen nächtlichen Schlafstörungen seien dadurch bedingt, dass er am Tag oft unausgefüllt sei und sich hinlege. Abschliessend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, regelmässig Dafalgan-Tabletten einzunehmen, war bei der Z.___-Untersuchung aber nicht nachweisbar gewesen sei.
Zu den “früheren ärztlichen Einschätzungen“ wurde unter Verweis auf das psychiatrische Z.___-Teilgutachten erklärt (Urk. 7/74/28 Ziff. 6.5 i.V.m. 7/74/17 Ziff. 4.1.8), der behandelnde Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe 2007 eine seit 2005 bestehende schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert und eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Psychiater Dr. A.___ habe (dagegen) in seinem Gutachten von 2007 lediglich eine Angststörung (in Form von Angst und depressiver Reaktion gemischt) sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung festgestellt. Für eine angepasste Tätigkeit sei Dr. A.___ von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Im Zeitpunkt der Z.___-Untersuchung habe eine leichte depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestanden. Zu den anderweitigen ärztlichen Voreinschätzungen wurde unter Verweis auf die diesbezügliche Stellungnahme im orthopädischen Z.___-Teilgutachten die dortige Hervorhebung der grundsätzlichen Übereinstimmung mit der Einschätzung gemäss Bericht von Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, angeführt (Urk. 7/74/28 Ziff. 6.5 i.V.m. 7/74/24 Ziff. 4.2.7). Zudem wurde im orthopädischen Z.___-Teilgutachten darauf hingewiesen, dass es beim Beschwerdeführer, der in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.___ aufgrund eines radikuläres Reiz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms L3/4 links mit initialer Quadrizpsschwäche M4 behandelt worden sei, im Verlauf zu einer langsamen, jedoch konstanten Besserung gekommen sei. Aufgrund der langsamen Besserung sei im Januar 2009 eine Elektromyographie bei Frau Dr. I.___ mit Dokumentation wenig akuter Denervationszeichen bei erhaltener Willküraktivität und Hinweisen für Reinervationsprozesse erfolgt.
3.5 Die RAD-Ärzte Med. pract. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Stellungnahme vom 22. November 2010 [Urk. 7/76/2-3]) und Dr. med. L.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Stellungnahme vom 10. März 2011 [Urk. 7/85/2]), erachteten die Z.___-Expertise als zuverlässig, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei.
4.
4.1 In der bisherigen Tätigkeit ist unbestrittenermassen eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Umstritten ist das Leistungsvermögen in einer angepassten Tätigkeit. Diesbezüglich erscheint die Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit im Z.___-Gutachten als plausibel. Die betreffende Expertise wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiteren Unterlagen erstattet, umfasst namentlich ausgedehnte klinische Befunderhebungen und berücksichtigt aktuelle radiologische Zusatzuntersuchungen (vgl. Urk. 7/74/21-22).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der in orthopädischer Hinsicht (vgl. Urk. 1 S. 3) die Verneinung einer Neurokompression im Bereich der LWS und HWS durch die Z.___-Gutachter kritisiert und hierbei auf die entsprechenden Diagnosen der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Spitals Y.___ - insbesondere auf das lumboradikuläre Reiz- und sensomotorische Ausfallsyndrom L3/4 sowie auf einen, auf das MRI vom 12. Dezember 2008 gestützten, Diskussequester L4 - hinweist (vgl. Bericht dieser Klinik vom 22. Dezember 2008; Urk. 7/48/1-4]), haben sich die Z.___-Gutachter vorliegend hinreichend mit etwaigen organischen Beschwerdegrundlagen auseinandergesetzt. Die Z.___-Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden in Form von ausstrahlenden Kreuz- und Kopfschmerzen sowie Knie-, Sprunggelenks- und Handbeschwerden (vgl. Urk. 7/74/18, 7/74/20-21) und stellten gestützt auf aktuelle MRI-Untersuchungen (vom 16. April 2010 [MRI der LWS, Urk. 7/74/52 = 7/74/61] bzw. 1. September 2010) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klare radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) bei (nurmehr) bestehenden Diskusprotrusionen LWK 4/5 und LWK5/SWK1, ohne klaren Hinweis für eine Neurokompression, fest (vgl. Urk. 7/74/25). Zum aktuellen radiologischen Befund erklärte der orthopädische Z.___-Teilgutachter (vgl. Urk. 7/74/24 Ziff. 4.2.7), das in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.___ behandelte radikuläre Reiz- und sensomotorische Ausfallsyndrom L3/4 links mit initialer Quadrizpsschwäche M4 habe sich konstant gebessert. Eine Besserung ergibt sich insbesondere auch aus dem Bericht vom 21. September 2009 (Urk. 7/74/67), gemäss welchem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben regelmässig und teilweise längere Distanzen gehen kann und in seinen Freizeitaktivitäten aufgrund der Quadrizpsschwäche kaum eingeschränkt ist (vgl. Urk. 7/74/68). Im Übrigen ist festzustellen, dass sich die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Y.___, welche in ihrem (ersten) Bericht vom 22. Dezember 2008 aufgrund der dortigen Diagnosen ab 7. Januar 2009 eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hatten (Urk. 7/48/1-2), nicht genügend mit der Frage der Arbeis(un)fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auseinandersetzten (vgl. etwa auch „Arbeitsunfähigkeit: Unterstützung vom Sozialamt“ in Urk. 7/74/68 und 7/59/16), weshalb ihre Einschätzung vom 22. Dezember 2008 die Schlussfolgerungen der Z.___-Gutachter insgesamt nicht in Frage zu stellen vermag. Gleiches gilt in Bezug auf Arbeitsunfähigkeitsangaben der Hausärztin Dr. C.___, welche am 19. Januar 2009 ein seit Jahren bestehendes Rückenleiden festhielt (Urk. 7/51/19) und eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 7/51/20, 7/51/21, 7/59/13, 7/71/9, 7/71/18, 7/71/21).
4.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Neurologin Dr. I.___ beruft (vgl. Urk. 1 S. 3), welche als Diagnose insbesondere das lumboradikuläre Reiz- und sensomotorische Ausfallsyndrom L4 festhielt (vgl. Bericht vom 28. Januar 2009 [Urk. 7/74/70]) und welche erklärte, elektromyographisch würden sich in der Oberschenkelmuskulatur wenig akute Denervationszeichen bei erhaltener Willküraktivität und Hinweisen für Reinnervationsprozesse zeigen, haben sich die Z.___-Gutachter auch mit dieser Beurteilung hinreichend auseinandergesetzt (vgl. Urk. 7/74/24 Ziff. 4.2.7). Da sich Dr. I.___ ihrerseits zudem nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte, ergibt sich aus ihrem Bericht im Übrigen keine vom Z.___-Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Auch soweit der Beschwerdeführer weitere Beschwerden im Bereich der rechten Schulter, des linken Sprunggelenks, des linken Knies oder der Hand geltend macht (Urk. 1 S. 4), bleibt festzuhalten, dass die Z.___-Gutachter den medizinischen Sachverhalt sorgfältig abklärten und aufgrund der festgestellten unauffälligen klinischen Befunde (Urk. 7/74/23 am Ende, 7/74/20-21) eine Einschränkung des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit ausschliessen durften (vgl. Urk. 7/74/27 f. Ziff. 6.2). Was die laterale Malleolarfraktur Typ Weber B vom 22. Februar 2010 (vgl. Urk. 7/74/5) angeht, ist eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nach dem 20. Juni 2010 nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 7/74/49]).
4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich in psychischer Hinsicht auf den behandelnden Psychiater Dr. J.___ (vgl. Urk. 1 S. 4 f.; siehe auch Urk. 10 S. 1), der in seinem (letzten) Bericht vom 20. April 2007 (Urk. 7/74/33) als fachgebietsspezifische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) festgehalten und eine volle Arbeitsunfähigkeit aus physischen und psychischen Gründen ab Herbst 2005 („bis dato“; Datum der letzten Untersuchung: 16. April 2007) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastronomie-Mitarbeiter attestiert hatte (Urk. 7/26/3 = 7/74/33-37). Dazu ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund des schlüssigen anderslautenden Gutachtens von Dr. A.___ vom 19. Mai 2007 (Urk. 7/29, siehe eingangs erwähntes Bundesgerichtsurteil, E. 3.2.3) sowie angesichts der nachvollziehbaren Beurteilung der Z.___-Gutachter die Depression nur noch leicht ausgeprägt ist. Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus den Berichten der Ärzte des Spitals Y.___ (vgl. Angabe einer „depressiven Verstimmung“ in den Berichten vom 21. September 2009 [Urk. 7/74/67] und vom 25. Februar 2010 [Urk. 7/74/45]). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Neutralität der Z.___-Gutachter in Zweifel zieht (vgl. Urk. 1 S. 5), ist vorliegend festzustellen, dass keine Hinweise aktenkundig sind, welche auf eine Voreingenommenheit oder Befangenheit der Gutachter schliessen liessen.
Nach dem Gesagten erfüllt die umfassende Z.___-Expertise die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen und stellt somit eine taugliche Grundlage zur Anspruchsbeurteilung dar. Demnach ist von einer auf das Z.___-Gutachten gestützten Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit auszugehen, was bezogen auf die Situation anlässlich der Abweisungsverfügung vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/34) eine gewisse Verschlechterung darstellt (vgl. E. 7 des erwähnten Urteils des hiesigen Gerichts). Zu prüfen bleibt im Folgenden die erwerbliche Seite.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
5.2 In ihrer Verfügung vom 21. März 2011 (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE ab, wobei sie den Beschwerdeführer als vollerwerbstätigen Hilfsarbeiter einstufte (siehe Urk. 2, 7/75). Dies ist mangels anderer verlässlicher Angaben nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist, da der Beschwerdeführer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE - und wiederum unter Einstufung des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter - zu ermitteln. Damit kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden, bei welchem das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten ist, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
Selbst wenn - entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers - von einem - vorliegend nicht gerechtfertigten - behinderungsbedingten Abzug (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75) von 20 % (vgl. Urk. 1 S. 5) auf dem Invalideneinkommen auszugehen wäre, wäre der Invaliditätsgrad bei einem zumutbaren Leistungspensum von 80 % auf 36 % zu veranschlagen (100 % - 80 % x 80 %), was für die Bejahung eines Rentenanspruchs nicht genügt.
6. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
7. Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).