IV.2011.00450
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Slavik
Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren1954, verfügt über keine Berufsausbildung und betrieb zuletzt bis zur Aufgabe dieser Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr 2006 als Selbstständigerwerbende in einem Teilzeitpensum die Imbiss-Kantine eines grösseren Unternehmens (Urk. 6/8). Im November 2008 wurde ihr ein malignes Melanom am Rücken und im Februar 2009 metastasierte Lymphknoten entfernt (Urk. 6/7). Am 31. Mai 2010 meldete sie sich wegen seit Februar 2009 im Zusammenhang mit dieser Tumorentfernung bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) der Versicherten am 15. Juni 2010 (Urk. 6/6) mitgeteilt hatte, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien, nahm sie beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor (Urk. 6/4-5; Urk. 6/7) und klärte die Arbeitsfähigkeit im Haushalt ab (Abklärungsbericht vom 11. Januar 2011, Urk. 6/8). Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2011 (Urk. 6/12) stellte sie der Versicherten in Aussicht, dass sie ihr Rentengesuch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 5 % abweisen werde, was sie mit Verfügung vom 30. März 2011 (Urk. 2) bestätigte, nachdem kein Einwand erhoben worden war.
2. Hiergegen erhob X.___ am 25. April 2011 (Urk. 1) Beschwerde. Sie beantragte eine neue Beurteilung, da sie seit ihrer Krebsoperation nicht mehr als eine Stunde stehen oder gehen könne, die Beschwerdegegnerin aber davon ausgegangen sei, dass sie zu 50 % als Servicekraft arbeiten könne. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2011 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die medizinischen Akten und die Abklärung im Haushaltsbereich auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.2 Bei mutmasslich Erwerbstätigen besteht die rentenbegründende Invalidität in einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil der Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ermittelt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese hypothetisch - ohne Gesundheitsschaden - ausgeübte Tätigkeit ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände zu ermitteln, d.h. die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Ebenso sind allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c). Massgeblich für die Statusfrage sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben.
2.
2.1 Im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie bis Ende 2006 die Imbisskantine einer grösseren Unternehmung geführt habe, wo sie Speisen (Kuchen, Salate, Sandwiches, Birchermüesli etc.) gerichtet, die Gestelle aufgefüllt, abgewaschen, Reinigungsarbeiten verrichtet und einkassiert habe. Nachdem der Kantinenbetrieb immer schlechter gelaufen sei, habe sie diese Stelle aufgegeben. Kurz darauf sei ihre Tochter mit Zwillingen schwanger geworden, worauf sie ihr während der komplizierten Schwangerschaft und nach der Geburt der Kinder eine Weile geholfen habe. Mitte 2008 habe sie sich wieder um eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 bis maximal 60 % bemüht, nach Ausbruch der Erkrankung aber keine Stellenbemühungen mehr unternommen. Aufgrund dieser Erwerbsbiographie qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als mutmasslich 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushalt tätig, was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird.
2.2 Die allfälligen Beeinträchtigungen im Zweipersonen-Haushalt der Beschwerdeführerin wurden am 13. Dezember 2010 detailliert abgeklärt. So ergab sich unter anderem, dass gründliche Reinigungsarbeiten eingeteilt und in mehreren Etappen erledigt würden. Auch der Ehemann helfe zum Beispiel beim Staubsaugen und bei der Fensterreinigung mit. Zur Entlastung von Tragarbeiten fahre die Beschwerdeführerin mit dem Velo zum Einkaufen; der Getränkeeinkauf werde vom Ehemann übernommen. Auch beim Waschen teile sich die Beschwerdeführerin die Arbeit ein und helfe der Ehemann beim Tragen der Wäschekörbe. Aufgrund dieser Abklärung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Arbeitsaufteilung und die Mithilfe des Ehemannes den wenig aufwändigen Haushalt bewältigen kann, so dass im Haushaltsbereich gesundheitsbedingt keine Einschränkungen ausgewiesen sind (Urk. 6/8).
2.3 Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 2. Juli 2010, dass die Beschwerdeführerin seit der Tumorentfernung im November 2008 bis auf Weiteres 50 % arbeitsunfähig sei. Die Einschränkungen bestünden darin, dass sie nicht längere Zeit stehen könne und Mühe habe beim Heben von Lasten. Eine vorwiegend sitzende Arbeit ohne körperliche Belastung bzw. mit zeitweisem Stehen und Gehen sei zumindest zu 50 % durchführbar. Einschränkend würden die Nebenwirkungen der fünfjährigen Interferontherapie wirken (Urk. 6/7/5-7). Im Bericht des Spitals Z.___, Dermatologische Klinik, Allergologie, Dermato-Onkologie, Venerologie, vom 10. Juli 2010 wurden keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht, indessen wurde festgehalten, dass unter einer Therapie mit Interferon eine verminderte Leistungsfähigkeit auftreten könne. Häufig würde eine Injektion mit Interferon während der folgenden zwei bis drei Tage mit leicht reduziertem Allgemeinzustand einhergehen (Urk. 6/5).
Die Beschwerdegegnerin stellte fest, dass bei der Beschwerdeführerin das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen zu bestimmen sei. Weil die Beschwerdegegnerin über keine Berufsausbildung verfüge, sei davon auszugehen, dass für sie lediglich Anstellungen auf dem Niveau von Hilfstätigkeiten in Fragen kommen. Für das Einkommen, das die Beschwerdeführerin als Gesunde verdienen könnte, und für das Einkommen, das sie trotz Gesundheitsschadens erzielen könnte, ist somit vom gleichen Tabellenlohn auszugehen. Wie aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin hervorgeht, würde sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 % nachgehen. Gestützt auf die medizinische Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne längeres Stehen, die überwiegend sitzend ausgeführt wird und kein Heben und Tragen von schweren Lasten beinhaltet, weiterhin als zu 50 % zumutbar. Damit ging die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) nicht davon aus, diese "könne locker 50 % als Servicekraft arbeiten". Den Umstand, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist und mehr leichte und allenfalls mittelschwere Arbeiten verrichten kann, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin indessen mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (Einkommensvergleich vom 28. Januar 2011, Urk. 6/9). Somit resultiert im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 5 %.
2.4 Da die Beschwerdegegnerin - wie dargelegt - für den Haushaltsbereich keine invaliditätsbedingte Einschränkung und im Erwerbsbereich einen gewichteten Invaliditätsgrad von 5 % festgestellt hat, wies sie folgerichtig (E. 1.1) das Rentengesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 5 % ab (vgl. Feststellungsblatt vom 17. Februar 2011, Urk. 6/10). Diese Invaliditätsbemessung erfolgte gestützt auf eine rechtmässige Abklärung der medizinischen sowie beruflich-erwerblichen Situation und ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
3. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).