Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 26. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann
Anwaltsbüro Landmann
Möhrlistrasse 97, Postfach 2676, 8033 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2011 die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 2011 herabgesetzt hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. März 2011, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung der ganzen Rente auch nach dem 31. März 2011 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2011 (Urk. 9) sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, wobei sie vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Art. 21 Abs. 4 ATSG),
dass Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind (Art. 21 Abs. 4 ATSG);
in weiterer Erwägung,
dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die verfügte Herabsetzung der laufenden ganzen Rente zu Recht erfolgt ist, ob also eine neurologische und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zumutbar war sowie im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gebracht hätte und ob der Beschwerdeführer eine solche Behandlung durchgeführt hat,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen, indem er sich im Rahmen der neurologischen Behandlung bei Dr. Y.___ auch psychiatrisch-psychotherapeutisch habe mit Lamictal therapieren lassen, diese Therapie jedoch erfolglos gewesen sei, da er während des dreimonatigen Versuchs starke Nebenwirkungen habe erleiden müssen (Urk. 1 S. 1 und 3).
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer an häufigen Migräne-Attacken (ICD-10 G43.0) sowie an einer bipolaren Störung (ICD-10 F31) leidet und ein hochgradiger Verdacht auf komplex-partielle Anfälle (Temporallappen-Epilepsie, ICD-10 G40.2) besteht (vgl. Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 20. Oktober 2008, Urk. 10/82/6),
dass Dr. Z.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als zu rund 70 % eingeschränkt erachtete, er jedoch festhielt, dass der Beschwerdeführer keineswegs optimal behandelt sei und unbedingt ein konsequenter, lang genug dauernder und hoch genug dosierter Behandlungsversuch mit dem Antiepileptikum Natriumvalproat gemacht werden sollte, da dieses Medikament nicht nur gegen die epileptischen Anfälle wirksam sei, sondern auch bei häufigen Migräne-Attacken zur Verminderung von deren Häufigkeit verschrieben werde und schliesslich auch bei bipolaren Störungen indiziert sei (Urk. 10/82/6),
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 12. November 2008 eine Schadenminderungspflicht auferlegte mit der Aufforderung, sich ab sofort einer regelmässigen neurologischen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, da dies aus medizinischer Sicht notwendig sei (Urk. 10/84),
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zudem darauf aufmerksam machte, dass mit amtlicher Revision per November 2009 die Befolgung der Schadenminderungspflicht überprüft werde und im Falle deren Verletzung der Rentenanspruch so beurteilt werde, als ob er sich der vorgesehenen Behandlung unterzogen habe, was zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen könne (Urk. 10/84),
dass die Beschwerdegegnerin mithin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat,
dass sich aus den Akten ergibt und unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14. Oktober 2008 bei Dr. med. Y.___, Neurologie FMH, in Behandlung befindet (Urk. 10/108/6), er sich jedoch nicht innert der ihm angesetzten Frist in psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie begeben hat, da er gemäss eigenen Angaben erst seit Dezember 2010 - mithin erst nach Erlass des Vorbescheides vom 29. November 2010 (Urk. 10/106) - durch Dr. A.___ behandelt wird (Urk. 1 S. 3),
dass Dr. Y.___ im Bericht vom 24. Oktober 2008 (Urk. 10/108/6-9) und damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Kenntnis der Empfehlungen von Prof. Z.___ notierte, es sei eine Behandlung mit Lamictal als Migräneprophylaxe und Mood stabilizer in Erwägung zu ziehen (Urk. 10/108/7),
dass Dr. Y.___ im Bericht vom 22. Juli 2009 ausführte (Urk. 10/108/10), es sei eine Behandlung mit Lamictal eingeleitet worden, wobei sich der Beschwerdeführer bereits in der Einschleichphase über ein Verminderung der Speichelsekretion und eine Gewichtszunahme von 10 Kilogramm seit Weihnachten beklagt habe, worauf die Einnahme von Lamictal sistiert worden sei,
dass während der Einnahme von Lamictal anamnestisch keine Bewusstseinsstörungen eingetreten seien, es seit Beendigung der Einnahme jedoch wieder gehäuft zu Migräneattacken und Filmrissen gekommen sei,
dass auf Wunsch des Beschwerdeführers vorerst von einer weiteren Migräneprophylaxe abgesehen und nochmals die dringende Empfehlung einer Psychotherapie ausgesprochen werde,
dass damit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die Lamictaltherapie bei nur geringen Nebenwirkungen bereits in der Anfangsphase einen gewissen Erfolg zeitigte sowie auch von Dr. Y.___ eine Psychotherapie als dringend erachtet wurde,
dass ihm sowohl eine genügend lange Therapie mit Lamictal oder dem von Prof. Z.___ empfohlenen Wirkstoff Natriumvalproat, was nach Lage der Akten noch nie versucht wurde, als auch eine spezifisch psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zumutbar gewesen wären, handelt es sich doch nicht um medizinische Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f. Erw. 2b) und steht doch eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage, da der Verzicht auf die schadenmindernden Vorkehren höhere Rentenleistungen auslöst, weshalb die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht höher sind (BGE 113 V 22; SVR 2/2008 IV Nr. 7),
dass beide Massnahmen zudem auch eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens bewirkt hätten, bedarf es nämlich keines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt hätte; es folglich genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre, wobei der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit wiederum unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu beurteilen ist und bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen,
dass zusammenfassend die Verletzung der Schadenminderungspflicht erstellt, die Verfügung vom 3. Februar 2011, mit welcher die ursprüngliche ganze Rente auf eine halbe Rente ab 1. April 2011 herabgesetzt wurde, zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten von Fr. 600.-- gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).