Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 3. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2011 einen Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. April 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2011 (Urk. 15),
unter Hinweis auf die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 16/1-70),
in Erwägung,
dass sich der 19.. geborene und im Jahre 2003 aus Tunesien in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer am 27. September 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Verweis auf chronische Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Schlafstörungen sowie Depression zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) anmeldete (Urk. 16/1),
dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer in der Folge durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 30. Juli 2008 bidisziplinär begutachten liess (Expertise vom 11. August 2008, Urk. 16/17/1-39),
dass die Gutachter insbesondere gestützt auf die psychiatrischen Diagnosen (1) einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), (2) einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33.1/2) und (3) einer sozialen Phobie (ICD-10: F40.1) eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in jeder Verweisungstätigkeit verneinten (Urk. 16/17/18, 24),
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Zeitraum von März 2009 bis Juli 2009 observieren liess (Urk. 16/34-38, Urk. 17/1-3),
dass Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Observationsergebnisse eine Einschränkung des Beschwerdeführers in der Arbeitsfähigkeit verneinte (Bericht vom 15. Juli 2009, Urk. 16/53/5-6),
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann anlässlich der Standortbestimmung vom 21. August 2009 (Urk. 16/42) mit der Tatsache, dass er überwacht worden sei, sowie mit den dabei gewonnenen Erkenntnissen konfrontierte (Urk. 16/43-44) und in der Folge dessen Leistungsbegehren abwies (Urk. 16/54-58),
dass die Beschwerdegegnerin zwar einen eklatanten Widerspruch zwischen den vom Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vorgegebenen Ressourcen (Urk. 16/17/15) und seinen während der Observierung an den Tag gelegten Aktivitäten (Urk. 16/34-36) festgestellt hat,
dass aber nicht nur die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens einer fachärztlich-psychiatrischen Beurteilung bedarf (BGE 131 V 49 S. 50 E.1.2), sondern auch deren Widerlegung,
dass weder die Stellungnahme des RAD durch einen Facharzt der Psychiatrie erfolgte noch bei der Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem Observationsmaterial ein Psychiater anwesend war, was nicht zu genügen vermag,
dass die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Mangel durch Beizug eines psychiatrischen Facharztes des RAD oder eines externen Facharztes behebe und hernach erneut über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers entscheide,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).