IV.2011.00455
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1956 geborene X.___ arbeitete seit Juni 1999 als Hilfsarbeiterin bei Y.___ bis ihr infolge krankheitsbedingter Abwesenheiten per 31. Dezember 2002 gekündigt wurde (Arbeitgeberbericht vom 8. September 2003, Urk. 7/6). Am 19. August 2003 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 28. August 2003, Urk. 7/4), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6) und einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 22./23. Oktober 2003, Urk. 7/9) ein und gab beim Institut A.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 1. November 2004 erstattet wurde (Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 16. November 2004 (Urk. 7/22) bzw. Einspracheentscheid vom 22. September 2005 (Urk. 7/34) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___. Das hiesige Gericht wies mit Urteil vom 25. Oktober 2006 die von X.___ hiergegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 7/49). Auf die von X.___ gegen das Urteil des hiesigen Gericht erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Januar 2007 nicht ein (Urk. 7/51).
1.2 Am 11. September 2007 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 trat die IV-Stelle auf dieses Begehen nicht ein, da X.___ keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe (Urk. 7/69).
1.3 Am 8. Mai 2009 meldete sich X.___ unter Beilage eines Berichts der Klinik B.___ vom 25. März 2009 (Urk. 7/76) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/77). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 25. November 2009, Urk. 7/84) und holte Arztberichte von Dr. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (Bericht vom 1. Juli 2009, Urk. 7/82), vom B.___ (Bericht vom 24. August 2009, Urk. 7/85) und des Spitals D.___ (Bericht vom 28. Januar 2010, Urk. 7/91) ein. Nachdem die IV-Stelle X.___ am 2. März 2010 mitgeteilt hatte, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/94), gab sie bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und bei Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten in Auftrag, welches am 31. August 2010 erstattet wurde (Urk. 7/97-98). Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2010 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/103). Hiergegen erhob X.___ Einwand (Einwand vom 17. November 2010, Urk. 7/111, und vom 13. Januar 2011, Urk. 7/115), worauf die IV-Stelle bei Dr. E.___ eine ergänzende Stellungnahme einholte (Stellungnahme vom 10. Februar 2011, Urk. 7/122). Mit Verfügung vom 16. März 2011 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 20. April 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 25. August 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Am 5. September 2011 ging beim Gericht eine Eingabe der Tochter der Beschwerdeführerin ein (Urk. 12), welche der Beschwerdegegnerin am 7. März 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1. Juli 2009 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schwere somatoforme Schmerzstörung, (2) eine Bewegungsstörung Arm links, (3) eine Osteochondrose C5/C6 und (4) eine Depression. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Diabetes mellitus (insulinpflichtig) und eine arterielle Hypertonie. Die Beschwerdeführerin sei seit 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/82).
2.2 Die B.___ nannte mit Bericht vom 24. August 2009 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine schwere chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei (a) Status nach Arbeitsunfall 2000 mit HWS-/LWS-Syndrom, (b) Osteochondrose C5/C6 mit nichtkompressiver Diskusprotrusion L4/L5 (CT September 2002), (c) Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1, (d) generalisiertem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom (März 2005, Klinik G.___) und (e) Schonhaltung der linken Körperhälfte, insbesondere des linken Armes mit hier deutlichen Kontrakturen, (2) eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.3) mit Verdacht auf Pseudodemenz, Differentialdiagnose bei vaskulärer Enzephalopathie bei cerebraler Raumforderung (Meningeom) und (3) als somatische Diagnosen: (a) chronische vaskuläre-ischämische Läsionen cerebral (Kopf MRT am 30. September 2009) bei Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig, arterieller Hypertonie und Adipositats und (b) ein Meningeom (2 x 1,5 x 2 cm) der Konvexität rechts-frontal. Die Beschwerdeführerin sei seit 19. November 2008 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Zeit davor könne nicht beurteilt werden (Urk. 7/85).
2.3 Das Spital D.___, Klinik für Rheumatologie, teilte der Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2010 mit, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei in einer optimal angepassten Tätigkeit ab sofort eine 100%ige Arbeitstätigkeit möglich (Urk. 7/89). Am 28. Januar 2010 berichtete die Klinik für Neurologie des Spitals D.___ der Beschwerdegegnerin, sie hätten die Beschwerdeführerin einmalig am 28. Oktober 2009 konsiliarisch neurologisch beurteilt. Aufgrund der erhobenen Anamnese, den zugestellten medizinischen Akten und der klinischen Untersuchung könnten sie eine organisch bedingte Ursache der Schonhaltung der linken Extremitäten bzw. der kognitiven Beeinträchtigung aus neurologischer Sicht nicht bestätigen. Im neurologischen Befund (Schädel-MRI) sei ein kleines, asymptomatisches Meningeom an der Konvexität frontal rechts dargestellt, welches momentan keine weiteren Behandlungen indiziere. Sie hätten bei der Beschwerdeführerin keine neurologische Diagnose feststellen könne, welche eine Berentung implizieren würde (Urk. 7/91/5).
2.4 Dr. F.___ und Dr. E.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 31. August 2010 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein linksbetontes Panvertebralsyndrom bei (a) HWS: degenerativen Veränderungen C4 bis C7 mit mässigen Spinalkanal-/und Foraminalstenosen ohne neurale Kompression (CT 07/2010), (b) LWS: degenerativen Veränderungen L3 bis S1 mit schwerer Osteochondrose L4/L5 und in den beiden untersten Segmenten Rezessalstenosen und eine geringe Foraminalstenose der Nervenwurzel L5 links (CT Juli 2010) und (c) klinisch ohne radikuläre Zeichen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (1) ausgedehnte chronische Schmerzen, (2) eine Adipositas Grad I (BMI 33,4 kg/m2) mit Diabetes mellitus mit ungenügender Einstellung: HBA1c 8,9 %, Fructosamin 430 µmol/l, (3) eine arterielle Hypertonie seit Jahren bekannt mit bisher ohne medikamentöse Behandlung, (4) eine subklinische Hypothyreose mit TSH 9,1 mU/l bei normalem T3 frei und T4 frei, (5) einen Vitamin D-Mangel (25 nmol/l) und (6) ein Meningeom der rechts-frontalen Konvexität (Erstdiagnose 09/2009) ohne neurologische Ausfälle. Die Beschwerdeführerin sei für Tätigkeiten ohne Lasten über 15 Kilogramm heben und tragen zu 100 % arbeitsfähig. Die nicht adaptierten Tätigkeiten habe die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ab September 2002 nicht mehr ausüben könne. In adaptierten Tätigkeiten sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/98/7).
2.5 Mit Bericht vom 28. Oktober 2010 nannte die B.___ als Diagnosen (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen mit Verdacht auf Pseudodemenz: Differentialdiagnose bei vaskulärer Enzephalopathie bei cerebraler Raumforderung (Meningeom) (ICD-10 F33.3) bei Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung mit dauernder Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F43), (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei (a) Status nach Arbeitsunfall 2000 mit HWS-/LWS-Syndrom, (b) Kraftminderung Arm links mit deutlichen Kontrakturen, (c) nichtkompressiver Diskusprotrusion, (d) Spondylarthrose L4/L5 und L5/S1, (e) Osteochondrose C5/C6 und (f) Depressionen und (3) als somatische Diagnosen: insulinpflichtige Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie und Adipositas. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin mindestens seit 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/106).
2.6 Die B.___ teilte am 27. April 2011 mit, dass sie mit den von Dr. E.___ und Dr. F.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht übereinstimmten. Ihres Erachtens liege eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom vor. Die Beschwerdeführerin sei auch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenablehnenden Verfügung vom 16. März 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Gärtnerei nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. E.___ vom 31. August 2010 (Urk. 2 und Feststellungsblatt, Urk. 7/101).
3.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Das Gutachten von Dr. F.___ und Dr. E.___ erfüllt sämtliche Voraussetzungen, welche an ein beweistaugliches Gutachten gestellt werden, so berücksichtigen Dr. F.___ und Dr. E.___ bei ihrer Einschätzung neben ihren eigenen Untersuchungen auch die vorhandenen Akten und sie erklären in schlüssiger Weise die von ihnen gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
3.3 Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 1. Juli 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (E. 2.1). Welche konkreten Arbeiten der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar sind und welche Tätigkeiten ihr generell noch zumutbar sind, erklärt Dr. C.___ dabei nicht. Vielmehr hält er fest, dass er die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen betreffend Belastbarkeit nicht beantworten könne (Urk. 7/82). Da auch Dr. F.___ und Dr. E.___ für gewisse Tätigkeiten (Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 15 Kilogramm) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit feststellten, steht die Einschätzung von Dr. C.___ ihrer Einschätzung nicht grundsätzlich entgegen. Der Bericht von Dr. C.___ gibt daher keinen Anlass, die Einschätzung von Dr. E.___ und Dr. F.___ in Frage zu stellen.
3.4 Das Spital D.___ konnte aus rheumatologischer und neurologischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen (E. 2.3). Diese Einschätzung steht in vollständiger Übereinstimmung mit derjenigen von Dr. E.___ und Dr. F.___.
3.5 Die B.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Gegensatz zu Dr. F.___ und Dr. E.___ aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 2.2, E. 2.5 und E. 2.6). Die B.___ stützte diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf eine rezidivierende depressive Störung und auf eine somatoforme Schmerzstörung bzw. auf eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom. Dr. E.___ erklärte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Februar 2011, das Hauptkriterium für die Diagnosestellung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht primär die andauernden, schweren oder quälenden Schmerzen, die durch physiologische Prozesse oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten. Das Hauptkriterium für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien gravierende unbewusste oder bewusste emotionale Konflikte oder gravierend belastende psychosoziale Situationen. Diese seien weder von ihm erhoben (wegen Kooperationsmangel von Seiten der Beschwerdeführerin) noch aktenmässig dokumentiert. Es könne daher keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden (Urk. 7/122). Zu einer depressiven Erkrankung hielt Dr. E.___ im Gutachten vom 31. August 2010 fest, das Verhalten der Beschwerdeführerin habe keine Hinweise auf produktive psychotische Zeichen (Halluzinationen oder Wahnvorstellungen), sondern entweder auf eine organisch bedingte Verwirrtheit oder eine Simulation ergeben. Es sei widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin gemäss Berichten seit zwei Jahren als schwer depressiv mit psychotischen Zeichen beurteilt werde und gleichzeitig mit niedriger Antidepressiva- oder Neuroleptikadosis behandelt werde (Urk. 7/98/6). Diese Ausführungen von Dr. E.___ sind ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb schlüssig ist, dass er keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende depressive Erkrankung diagnostizierte. Die B.___ erklärt im Bericht vom 27. April 2011 (E. 2.6) hingegen nicht mit von ihr erhobenen Befunden, weshalb - nachdem Dr. E.___ den zuvor gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise widersprochen hatte - neu eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom vorliegen soll. Sie gibt vielmehr die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin wieder. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Dr. E.___ willentlich wesensverändert präsentierte und eine vernünftige Abklärung nicht möglich war (Urk. 7/122 und Urk. 7/98). Diese willentliche Veränderung lässt ohne Weiteres erklären, weshalb die behandelnden Psychiater zu einer anderen Einschätzung kommen als der Gutachter (vgl. dazu BGE 124 I 170 E. 4). Die Berichte der B.___ stellen daher das Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ nicht in Frage.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit Dr. E.___ und Dr. F.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Gärtnerei, jedoch einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
4. Die von der Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Invalidität herangezogenen Werte wurden nicht beanstandet und geben auch zu keiner Korrektur von Amtes wegen Anlass.
Aus revisionsrechtlicher Hinsicht ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass weder geltend gemacht wurde noch sich aus den Akten entsprechende Hinweise darauf ergeben, dass sich die erwerblichen Verhältnisse seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. Oktober 2006 (Urk. 7/49) in erheblicher Weise geändert hätten. Wenn somit zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen würde, dass auch in gesundheitlicher Sicht sich keine wesentliche Veränderung seit der erstmaligen Rentenabweisung ergeben habe und daher nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von (möglicherweise) lediglich 80 % ausgegangen werden müsse (vgl. Urk. 7/49/15 unten), bliebe es bei einem - damals vom hiesigen Gericht ermittelten - rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % bzw. von 36 % (Urk. 7/49/19).
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).