IV.2011.00460

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 14. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die aus Brasilien stammende, 1969 geborene X.___, Mutter zweier Kinder mit den Jahrgängen 1992 und 1997, begann eine Ausbildung als Coiffeuse und bildete sich danach zur Kulturdolmetscherin weiter (Urk. 7/30/10-11, Urk. 7/33). Ab 1. September 2000 war sie beim Y.___ als Mediatorin/Projektmitarbeiterin mit einem Pensum zwischen 100 Stunden und 150 Stunden pro Jahr tätig (Urk. 7/8). Am 2. Februar 2003 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/1).
         In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/4), die Arztberichte der Z.___ Klinik vom 1. April 2003 (Urk. 7/5) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumatologie, vom 17. November 2003 (Urk. 7/14) bei und holte Arbeitgeberberichte (Urk. 7/8-9) ein. Anschliessend führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 11. November 2003, Urk. 7/12) sowie eine Abklärung über den Umfang der Hilflosigkeit (Urk. 7/13) durch. Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 (Urk. 7/20) sprach sie X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine ganze Rente (mit Zusatzrente für den Ehemann und Kinderrenten) zu. Die Invaliditätsbemessung basierte auf der Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (gemischte Methode).
1.2     Am 24. Januar 2006 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision (Urk. 7/22) ein, zog einen Arbeitgeberbericht des B.___ (Urk. 7/23) sowie einen Bericht von Dr. A.___ vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/24) bei und setzte mit Verfügung vom 18. Mai 2006 (Urk. 7/28) die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad 41 %). Die dagegen erhobene Einsprache von X.___ (Urk. 7/29) hiess die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2006 teilweise gut (Urk. 7/36) und sprach ihr bei einem Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine halbe Rente samt Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 7/39) legte die IV-Stelle die Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab 1. Januar 2008 infolge der 5. IVG-Revision (Wegfall der Ehegattenrente) neu fest.


1.3     Am 9. Januar 2008 ersuchte X.___ um Erhöhung der Rente und machte geltend, sie würde ab Januar 2008 wieder zu mindestens 80 % berufstätig sein (Urk. 7/40). Die IV-Stelle zog daraufhin einen IK-Auszug (Urk. 7/42), einen Bericht von Dr. A.___ vom 21. Januar 2008 (Urk. 7/43) sowie einen Arbeitgeberbericht des B.___ (Urk. 7/45) bei und führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 21. Mai 2008, Urk. 7/48). Nach dem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/51) sprach sie X.___ mit Verfügung vom 17. Juli 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/55). Hierbei wurde der Anteil der mutmasslichen Erwerbstätigkeit auf 80 % festgesetzt.
1.4     Am 8. Juli 2010 ersuchte X.___ erneut um Rentenerhöhung mit der Begründung, sie würde ab 1. August 2010 ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig sein (Urk. 7/58). Die IV-Stelle zog in der Folge IK-Auszüge (Urk. 7/59, Urk. 7/66), einen Bericht des Spitals C.___ vom 18. August 2010 (Urk. 7/63) sowie eine Auskunft bei der Organisation D.___ über ihren Rahmenarbeitsvertrag mit den Kulturdolmetscherinnen (Aktennotiz vom 24. Januar 2011, Urk. 7/67) bei und führte eine Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht vom 27. Januar 2011, Urk. 7/68) durch. Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2011 stellte sie die Abweisung des Erhöhungsgesuches in Aussicht (Urk. 7/72). Den dagegen von X.___ erhobenen Einwand vom 6. März 2011 (Urk. 7/74) mit Beilagen einer Bestätigung der D.___ vom 29. Januar 2009 sowie von Lohnausweisen (Urk. 7/73) verwarf die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. April 2011 (Urk. 2 = Urk. 7/77).

2.       Mit Eingabe vom 23. April 2011 erhob X.___ dagegen Beschwerde und beantragte, ihre Rente sei zu erhöhen, indem sie als vollzeitlich Erwerbstätige zu betrachten sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2011 angezeigt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006  IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117  V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
         Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 194, 114 II 13 E. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 194). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 E. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. E. 1c).
1.4     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
         Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 sowie 16 ATSG und, seit 1. Januar 2004,  28 Abs. 2bis IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre und die restlichen 20 % auf den Aufgabenbereich Haushalt entfallen würden. Ihre Abklärungen aus medizinischer Sicht hätten ergeben, dass der Gesundheitszustand unverändert sei. Ohne Gesundheitsschaden könnte die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Kulturdolmetscherin in einem 80%igen Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 63'731.20 erzielen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung dieser oder einer anderen angepassten Tätigkeit weiterhin zu 25 % möglich und zumutbar, womit sie 2010 noch Fr. 15'932.80 pro Jahr verdienen könnte. Aus der Gegenüberstellung resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 47'798.40 und eine Einschränkung von 75 %. Gemäss Abklärung vor Ort sei die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 31,75 % eingeschränkt. Insgesamt betrage der Invaliditätsgrad daher 66 % (Erwerbsbereich: 80 % von 75 % = 60 %; Haushaltsbereich: 20 % von 31,75 % = 6,35 %).
2.2     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ohne Behinderung würde sie einen 100%igen Job ausüben; das ihr zugeteilte 20%ige Pensum als Hausfrau sei zu streichen; somit erhöhe sich ihr Behinderungsgrad insgesamt auf 75 % (Urk. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist damit, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden im Erwerbsbereich tätig wäre.
         In zeitlicher Hinsicht ist der Vergleich des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2011 (Urk. 2) mit dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der unangefochtenen in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 17. Juli 2008 (Urk. 7/55) massgebend.

3.      
3.1     Zu Recht und in Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage gehen die Parteien davon aus, dass sich der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit seit Zusprache der Dreiviertelsrente nicht verändert haben. Die Beschwerdeführerin leidet in erster Linie an einem Systemischen Lupus erythematodes mit rezidivierenden Polyarthritiden (erstmals 1998; Urk. 7/43, Urk. 7/63/3) sowie Asthma bronchiale bei atopischer Diathese (Erstdiagnose August 2005; Urk. 7/63/1), was infolge generalisierter Müdigkeit und Leistungsintoleranz verbunden mit deutlichen Konzentrationsmängeln die Leistungsfähigkeit einschränkt. Laut Dr. A.___ zeigte sich der Krankheitsverlauf seit Februar 2006 mit gelegentlichen Exazerbationen des Leidens stationär, und er hielt in seinem Verlaufsbericht vom 21. Januar 2008 (Urk. 7/43) eine der Krankheit angepasste, leichte Tätigkeit unverändert für zu maximal 30 % zumutbar. Dr. med. E.___, Leitender Arzt des C.___, wo die Beschwerdeführerin seit Februar 2008 in Behandlung steht, erachtete in seinem Arztbericht vom 18. August 2010 eine Tätigkeit als Coiffeuse zu maximal 25 % durchführbar und die Leistungsfähigkeit um 50 % vermindert (Urk. 7/63/3).
3.2
3.2.1   Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 29. April 2008 (Urk. 7/48) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit der Psychotherapie bei Dr. A.___ aufgehört habe. Weiter befinde sie sich mit ihrem Ehemann in einer Paartherapie; er sei auch krank und habe Depressionen, arbeite jedoch 100 % (Urk. 7/48/1). Sie arbeite als Übersetzerin einerseits bei der Mütterberatung zu ca. sieben Stunden pro Monat und verdiene pro Stunde Fr. 40.--. Wenn sie für die Schule, den Sozialdienst oder die Gemeinde übersetze, habe sie einen Stundenlohn zwischen Fr. 60.-- und Fr. 70.--. Wegen ihrer grossen Müdigkeit und den schubweise auftretenden Schmerzen müsse sie immer wieder Anfragen für Übersetzungen absagen (Urk. 7/48/2 Ziff. 2.4). Ohne Behinderung würde sie eine 80%ige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Kinder seien nun älter und selbstständiger. Wenn sie arbeite, gehe der Sohn bereits jetzt zum Mittagstisch. Als Dolmetscherin hätte sie auch die Möglichkeit, teilweise von zu Hause aus arbeiten zu können. Sie habe 2005 das Interpret Zertifikat (interkulturelle Übersetzung) gemacht, was Voraussetzung gewesen sei, um bei F.___ aufgeführt zu werden; über diese Vermittlungszentrale erhalte sie nun Übersetzungsaufträge (Urk. 7/48/2 Ziff. 2.5).
          In der Folge ging die Abklärungsperson davon aus, dass die Beschwerdeführerin - in Anbetracht der früheren Aussage im Abklärungsbericht vom November 2003 (vgl. Urk. 7/12), der Tatsache, dass sie sich in ihrem Beruf immer weiterbilde sowie dem Alter der Kinder - zum damaligen Zeitpunkt bei Gesundheit mit grösster Wahrscheinlichkeit zu 80 % erwerbstätig wäre (Urk. 7/48/2). Sie sei deshalb zu 80 % im Erwerb und zu 20 % als Hausfrau zu qualifizieren. Die Abklärung der im Haushalt anfallenden Tätigkeiten habe eine Einschränkung von 31,75 % und damit eine Behinderung von 6,35 % ergeben (Urk. 7/48/6 Ziff. 9).
          Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % (Erwerbsbereich: 80 % von 75 % = 60 %; Haushaltsbereich: 20 % von 31,75 % = 6,35 %) mit Wirkung ab 1. Januar 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 7/53-55).
3.2.2   In ihrem Erhöhungsgesuch vom 8. Juli 2010 (Urk. 7/58) macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde ab 1. August 2010 ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig sein.
          Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. November 2010 (Abklärungsbericht vom 27. Januar 2011, Urk. 7/68) gab sie an, dass sie im Stundenlohn angestellt sei. Sie würde mit Sicherheit mehr Mandate übernehmen können; immer wieder müsse sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen Anfragen absagen. Am liebsten übersetze sie bei Leuten, welche sie kenne, aus Angst, sie könne den beruflichen Anforderungen nicht mehr genügen. 2009 habe sie ein Jahreseinkommen von Fr. 12'471.-- erzielt (Urk. 7/68/2 Ziff. 2.4). Ohne Behinderung würde sie ein 100%iges Pensum ausüben. Ihr Ziel sei immer gewesen, sobald die Kinder alt genug seien, ein Vollpensum auszuüben. Der Sohn könne an den Mittagstisch, was er jetzt bereits einmal pro Woche mache, weil die Schule um 12.50 Uhr wieder beginne. Er sei mittlerweile auch in der Lage, sich alleine etwas zum Essen zuzubereiten. Einmal pro Woche habe ihr Ehemann frei, weil er samstags arbeite. Der Beruf als Kulturdolmetscherin bringe es auch mit sich, dass sie öfters am Abend oder am Samstag Aufträge habe und deshalb während der Woche zu Hause wäre (Urk. 7/68/2 Ziff. 2.5).
          Gestützt auf diese Schilderung vor Ort hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe früher auch bei Gesundheit nie für längere Zeit ein Vollpensum ausgeführt. Die Tätigkeit als Kulturdolmetscherin biete ebenfalls kein Potential für eine 100%ige Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin erhalte Aufträge auf Abruf und bei Bedarf, wobei für andere Dolmetschertätigkeiten ihre Ausbildung nicht ausreiche. Somit könne sie nicht als Vollzeiterwerbstätige qualifiziert werden. Nach Rücksprache mit der invalidenversicherungsrechtlichen Berufsberatung und dem F.___ könnte die Beschwerdeführerin auch bei Gesundheit kein 100%iges Pensum ausüben; bereits ein 80%iges Pensum sei schwierig. In Anbetracht dieser Tatsachen halte sie an der bisherigen Qualifikation fest (Urk. 7/68/2-3). Die Abklärungsperson bemass für die einzelnen Tätigkeitsbereiche die konkreten Behinderungen und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung im Haushalt von gesamthaft unverändert 31,75 % (Urk. 7/68/5). Somit ergab sich auch ein unveränderter Gesamtinvaliditätsgrad von 66,35 % (Erwerbsbereich: 80 % von 75 % = 60 %; Haushaltsbereich: 20 % von 31,75 % = 6,35 %).

4.       Dieser Einschätzung im Abklärungsbericht vom 27. Januar 2011 (Urk. 7/68) folgte die Beschwerdegegnerin zu Recht (Urk. 2). Die Abklärungsperson hat die Beschwerdeführerin zu Hause besucht und die Situation mit ihr und ihrem Ehemann besprochen. Die Tochter (geboren 1992) absolvierte im damaligen Zeitpunkt eine kaufmännische Lehre (im zweiten Lehrjahr) und der Sohn (geboren 1997) besuchte die 1. Sekundarklasse (Urk. 7/68/3 Ziff. 4.1). Angesichts der gleichgebliebenen finanziellen Situation der Familie (Urk. 7/68/2 Ziff. 2.5) sowie des Umstandes, dass der Sohn Raffael damals 13 Jahre alt war, erscheint eine Revision der Qualifikation der Beschwerdeführerin wenig begründet. Ihre eigenen Angaben zur Betreuung des Sohnes weisen auch nicht auf eine revisionsrechtlich relevante Änderung hin. Ihre Ausführungen (vgl. Urk. 7/68/2 Ziff. 2.5) sind identisch mit denjenigen anlässlich der Haushaltsabklärung vom 29. April 2008 (Urk. 7/48/2 Ziff. 2.5). Auch wenn der Sohn einen Mittagstisch besuchen könnte und der Ehemann einmal pro Woche frei hätte, müsste aufgrund der bisherigen Aufgabenteilung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin mehr als die übrigen Familienangehörigen für die Organisation und Besorgung des Haushaltes zuständig wäre. Es sind keine veränderten Umstände vorgebracht worden, die Anlass geben, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich auch bei voller Gesundheit der Beschwerdeführerin am Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit etwas geändert hätte. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin weiter darauf hin, dass der Einsatz der Beschwerdeführerin als Kulturdolmetscherin auf Abruf für verschiedene Anbieter in einem 100%igen Pensum - von der Angebotsseite und der Durchführbarkeit her - überwiegend wahrscheinlich als nicht realistisch angesehen werden muss. Aufgrund ihrer Ausbildung konnten keine anderen Dolmetschertätigkeiten angeboten werden (vgl. Urk. 2 S. 3). Weiter ergibt sich aus der Einkommensbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. IK-Auszüge, Urk. 7/4, Urk. 7/42), dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz noch nie einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, was nicht allein mit den Erziehungs- und Betreuungsaufgaben im Zusammenhang mit ihren zwei Kindern zu erklären ist.
         Die Würdigung der erwähnten Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit unverändert zur Überprüfung im Juli 2008 (Urk. 7/53-55) zu 80 % erwerbs- und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 8/54). Ein Revisionsgrund wegen einer Qualifikationsänderung ist damit nicht gegeben.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor B.___ern bis und mit dem siebten Tag nach B.___ern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).