IV.2011.00462
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 21. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene X.___, gelernte Spitalgehilfin, verrichtete von 2002 bis 2007 Putzarbeiten bei Privatpersonen (Urk. 7/6). Am 8. September 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 7/6, Urk. 7/13) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 7/8, Urk. 7/10, Urk. 7/16) und liess die Versicherte durch das Y.___ orthopädisch-psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 13. September 2010, Urk. 7/19). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Dezember 2010, Urk. 7/31; Einwand vom 14. Januar 2011, Urk. 7/36) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 22. März 2011 eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. März 2010 bis 31. Oktober 2010 zu (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob X.___ am 15. April 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer halben Rente über den 31. Oktober 2010 hinaus (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin machte zusammenfassend geltend, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit von Januar 2008 bis Juli 2010 zu 50 % und ab August 2010 zu 75 % zumutbar. Da die Versicherte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr einer 100%-Anstellung habe nachgehen können und infolgedessen jährlich jeweils weniger als Fr. 10‘000.-verdient habe, sei sowohl für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2008) abzustellen. Unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzuges vom Tabellenlohn ergebe der Einkommensvergleich ab 1. Januar 2009 einen Invaliditätsgrad von 55 % und ab 1. November 2010 (Verbesserung per August zuzüglich drei Monate, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) einen solchen von 32 %. Das Wartejahr sei per 31. Dezember 2008 abgelaufen, der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Da die Anmeldung erst am 16. September 2009 eingegangen sei, würden die Leistungen ab 1. März 2010 ausgerichtet (Urk. 2 S. 5 f.).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihre Arbeitsfähigkeit sei weiterhin eingeschränkt. Sie leide unter einem Bandscheibenvorfall und habe dadurch starke Rückenschmerzen. Aufgrund der Arthrose habe sie konstante Schmerzen in der Hüfte, den Knien und den Fingern. Der Arbeitsversuch von 50 % im dritten Arbeitsmarkt habe gezeigt, dass sie nicht mehr als 50 % arbeiten könne. Nach dem Tagespensum habe sie starke körperliche Schmerzen und müsse sich nach der Arbeit von diesen erholen (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin zugesprochene halbe Rente ab dem 1. März 2010 zu Recht auf den 31. Oktober 2010 befristet hat.
3.
3.1
3.1.1 Vom 31. August bis 28. September 2009 befand sich die Beschwerdeführerin zwecks Alkoholentzugs in der Klinik Z.___. Im Bericht vom 5. Oktober 2009 (Urk. 7/8) hielt die behandelnde Ärztin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom seit ca. 15 Jahren sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei fortgeschrittenen, mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) mit Instabilitätszeichen seit ca. 10 Jahren fest (Urk. 7/8/7). Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin in stationärer Entwöhnungsbehandlung in der A.___ (Urk. 7/8/9). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der stationären Therapie und erachtete bei Akzeptanz von psychosozialer Betreuung, Arbeitstraining und Abstinenz eine berufliche Integration auf dem 1. Arbeitsmarkt mit reduziertem Arbeitspensum (ca. 60-70 %) als möglich (Urk. 7/8/7). Eine weitere Beurteilung sei erst nach Abschluss der Langzeittherapie möglich (Urk. 7/8/9).
3.1.2 Vom 28. September 2009 bis 1. April 2010 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Weiterbehandlung ihrer Alkoholerkrankung in der A.___ auf. Im Bericht der A.___ vom 16. Juni 2010 (Urk. 7/16) führte der behandelnde Arzt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), bestehend seit mehr als einem Jahr, sowie ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit degenerativen Veränderungen der unteren LWS, bestehend seit mehr als zwei Jahren, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst weiteren eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21), auf (Urk. 7/16/2). Die Beschwerdeführerin sei am 1. April 2010 aus der stationären Behandlung der A.___ entlassen worden und habe am 6. April die tagesklinische Betreuung in Zürich begonnen (Urk. 7/16/3). Aufgrund der depressiven Erkrankung und der Multimorbidität schätze er die Arbeitsfähigkeit mit nicht mehr als 50 % ein, voraussichtlich ab Ende der tagesklinischen Behandlung. Bei günstigem Verlauf könne sich die Arbeitsfähigkeit steigern (Urk. 7/16/4).
3.1.3 Im Gutachten des Y.___ vom 13. September 2010 (Urk. 7/19) sind unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine massive Osteochondrose L4/5 sowie auch deutliche Osteochondrosen L1/2, L3/4 und L5/S1 mit nicht fokalen Diskusprotrusionen, schwere Spondylarthrosen L4 bis S1, eine birezessale Stenose und eine leichte Stenose des zentralen Spinalkanals L3/4, eine rechtsseitige Recessus- und Foramenstenose L4/5 und L5/S1 mit Beeinträchtigung der entsprechenden Nervenwurzeln, (2) eine Präadipositas sowie (3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, bestehend sei etwa Januar 2008 (ICD-10 F33.4), und unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine fragliche leichte Chondropathie der DIP-Gelenke der Finger I bis V beidseits, (2) eine arterielle Hypertonie, (3) ein Nikotinabusus sowie (4) psychische Störungen durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), festgehalten (Urk. 7/19/21-22). Die Arbeitsfähigkeit als Pflegerin bei voller Stundenpräsenz betrage von Januar 2008 bis Juli 2010 aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden und dadurch Reduktion der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit 40 %. Seit August 2010 bestehe in bisheriger Tätigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz aufgrund der orthopädischen Beschwerden bei gleichzeitigem Übergewicht eine Arbeitsfähigkeit von 35 %, da Arbeiten mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhaltungen sowie regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm bis 10 Kilogramm nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden könnten. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz von Januar 2008 bis Juli 2010 zu 50 % und seit August 2010 zu 75 % zugemutet werden (Urk. 7/19/22).
3.2
3.2.1 Das Gutachten des Y.___ vom 13. September 2010 (Urk. 7/19) basiert auf orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten des Y.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).
3.2.2 Sowohl in psychischer als auch somatischer Hinsicht stimmen die von den Gutachtern gestellten Diagnosen mit den übrigen medizinischen Akten überein und sind unbestritten.
Die Beschwerdeführerin bestreitet hingegen unter Hinweis auf den Bericht von Hausarzt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 26. April 2011 (Urk. 3/2) die Auswirkung ihrer körperlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Sowohl die geltend gemachten Rückenschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Knie als auch die Arthrosebeschwerden wurden von Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, diagnostiziert und beim Leistungsprofil der noch zumutbaren Tätigkeiten gebührend berücksichtigt. Auch die geltend gemachten Schmerzen in den Fingern fanden Eingang in die Beurteilung, wurden jedoch nicht als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert. Insofern Dr. B.___ die körperlichen Beschwerden als sich zu 50 % einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit einschätzt, ist festzuhalten, dass sein Bericht weder Befunde noch Diagnosen enthält, anhand welcher sich die attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % nachvollziehen liesse. Kommt hinzu, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Es bleibt jedoch zu prüfen, ob trotz der von Dr. B.___ erwähnten erneuten notfallmässigen Hospitalisation vom 11. bis 22. September 2010 im D.___ mit anschliessender tagesklinischer Behandlung in der A.___ bis zum 5. Dezember 2010 von einem ab 1. August 2010 verbesserten psychischen Gesundheitszustand ausgegangen werden kann. Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in Österreich, nahm einen ab August 2010, mithin mit Austritt aus der tagesklinischen Behandlung der A.___ verbesserten psychischen Gesundheitszustand an und attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 75 % (Urk. 7/19/18). Da seine Untersuchung am 11. August 2010 stattfand (Urk. 7/19/2), erscheint die ab August 2010 angenommene gesundheitliche Verbesserung im Lichte des von Dr. B.___ beschriebenen Zusammenbruchs der Beschwerdeführerin anfangs September 2010 nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich. Gestützt auf die von Dr. E.___ ersehene Arbeitsfähigkeit von 50 % während des Aufenthaltes in stationärer und tagesklinischer Behandlung (Urk. 8/19/18) kann ohne erneute medizinische Abklärung davon ausgegangen werden, dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bis zum Übertritt ins anfangs Dezember 2010 seine Gültigkeit behält.
3.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erst ab Dezember 2010 verbessert hat und ihr bis dahin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar war. Anschliessend ist eine Arbeitsfähigkeit von 75 % angepasst anzunehmen.
4. Da der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich wie auch die Terminierung der Entstehung und Auszahlung des Rentenanspruchs weder bestritten worden noch zu beanstanden ist, ergibt sich für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2011 (Verbesserung per 1. Dezember 2010 zuzüglich drei Monate) ein Invaliditätsgrad von 55 % und ab 1. März 2011 ein solcher von 32 %. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2011 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen.
Nachdem die Beschwerdeführerin nur zu einem kleinen Teil obsiegt, sind ihr die Gerichtskosten zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. März 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2010 bis 28. Februar 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).