Sozialversicherungsrichterin Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 5. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn
Geissmann Rechtsanwälte
Mellingerstrasse 2a, Postfach 2078, 5402 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, arbeitete von September 1979 bis August 2000 bei der Y.___ AG als Datenbank-Koordinatorin (Urk. 8/11 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 19. Oktober 1999 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 28. August 2000 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. März 1999 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/16/1).
1.2 Die IV-Stelle leitete am 30. September 2002 eine Rentenrevision ein (Urk. 8/24). Am 17. Oktober 2002 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Erhöhung der halben auf eine ganze Rente (Urk. 8/25). Im Rahmen der eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/24) holte die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/30) und neue Arztberichte (Urk. 8/32) ein und wies mit Verfügung vom 27. Mai 2003 (Urk. 8/45) und Einspracheentscheid vom 3. September 2003 (Urk. 8/51) das Gesuch um Erhöhung der Rente ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Im Mai 2006 wurde eine erneute Rentenrevision eingeleitet (Urk. 8/55), in deren Rahmen die IV-Stelle neue Arztberichte (Urk. 8/56/6-7 = Urk. 8/64/4-5, Urk. 8/56/8-9, Urk. 8/64/1), ein Gutachten des Instituts Z.___ (Z.___-Gutachten; Urk. 8/70) und neue Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 8/57, Urk. 8/85) einholte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/74-80, 89-91) hob sie die am 28. August 2000 zugesprochene halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 27. November 2008 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/98). Eine am 15. Dezember 2008 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/99/3-21) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. Mai 2009 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2008 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines rheumatologischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge (Prozess-Nr. IV.2008.01291, Urk. 8/101).
1.4 In Umsetzung des vorgenannten Urteils vom 26. Mai 2009 holte die IV-Stelle bei Dr. med. A.___ ein rheumatologisches Gutachten ein, welches am 27. April 2010 erstattet wurde (Urk. 8/116/1-54). Ebenfalls wurde gemäss Zuweisung von Dr. A.___ am 21. und 22. April 2010 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen (Bericht vom 28. April 2010; Urk. 8/117). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/125-126, Urk. 8/131-132) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2011 fest, dass sich die mit Verfügung vom 27. November 2008 vollzogene Rentenaufhebung als rechtens erweise, weshalb an der Rentenaufhebung festgehalten werde (Urk. 8/133 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 30. März 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die vorbestehende halbe IV-Rente zu bestätigen, d.h. die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die halbe IV-Rente rückwirkend zuzüglich Verzugszins und zukünftig unbefristet wieder auszuzahlen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1); eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen, namentlich die Einholung eines rheumatologischen Obergutachtens sowie eine ergänzende psychosomatische/psychiatrische Begutachtung der Fibromyalgie (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, aus dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 7. Januar 2008 gehe eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hervor, was sich in der spätestens ab Dezember 2007 attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zeige. Die neu eingeholte rheumatologische Beurteilung durch Dr. A.___, welche keine rheumatologische Diagnose mehr mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und somit keine Einschränkung derselben ausweise, sowie die durchgeführte EFL würden im Wesentlichen mit der Beurteilung des Z.___ übereinstimmen (Urk. 2 S. 2). Damit lägen zwei übereinstimmende Gutachten vor, weshalb sich die Durchführung eines Obergutachtens erübrige (S. 3 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dagegen, auf das rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, die Beschwerdegegnerin habe trotz der darin fehlenden Plausibilität und Widersprüchen zu den früheren ärztlichen Beurteilungen ihren Antrag auf ein rheumatologisches Obergutachten abgelehnt. Des Weiteren bestehe weiterhin ein im wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand, was keine Rentenrevision rechtfertige. Zuletzt rügte die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Leidensabzug von 10 % sowie das Unterlassen der Abklärung von Wiedereinstiegsmöglichkeit und -zumutbarkeit in den Arbeitsprozess (Urk. 1 S. 7).
2.3 Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten halben Invalidenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete), nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs ergangene rechtskräftige Verfügung (Urteil des EVG I 465/05 vom 6. November 2006).
Vergleichsreferenz für die Frage, ob eine rechtserhebliche Änderung eingetreten ist, ist hier somit der seitens der Beschwerdeführerin unbeanstandet gebliebene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2003 (Urk. 8/51), womit das Gesuch um Erhöhung der halben auf eine ganze Rente abgewiesen wurde. Die damals vorgelegenen Verhältnisse sind somit zu vergleichen mit jenen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2008 (Urk. 8/98), unter Berücksichtigung der nachträglich in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 26. Mai 2009 angeordneten Untersuchungen.
3. Im Urteil vom 26. Mai 2009 (Prozess-Nr. IV.2008.01291, Urk. 8/101) gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, gestützt auf die neurologischen Berichte des Z.___-Gutachters Dr. B.___ und diejenigen von Dr. C.___ (Urk. 8/64/5 und 8/70/14-15), welche eine Störung der langen Bahnen sowie einen Einfluss der sich in Fussbeschwerden äussernden Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit verneinten, gestützt auf die medizinischen Abklärungen des Universitätsspitals N.___ vom 27. Dezember 2001 (I.___, Urk. 8/30/26) sowie diejenigen der D.___-Klinik vom 6. August 2008 (Urk. 8/89), welche beide keine neuropsychologische Einschränkung feststellten, sowie gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ vom 10. Dezember 2007 mit keinem erhobenem psychischen Befund (Urk. 8/70), seien aus internistischer, neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht keine weiteren Abklärungen notwendig. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
Das hiesige Gericht stellte jedoch fest, dass sowohl die ursprüngliche Rentenzusprache vom 28. August 2000 wie auch die erste Revision (Einspracheentscheid vom 3. September 2003) auf eingehenden rheumatologischen Untersuchungen beruhten, welche jeweils zum Schluss führten, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig war. Da aber das Z.___-Gutachten vom 7. Januar 2008 (Urk. 8/70) keinen aktuellen rheumatologischen Status erhob, wurde die Sache zur ergänzenden rheumatologischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, wobei auch ein aktueller Status der Wirbelsäule bildgebend zu erheben sei. Aus diesem Grund ist vorliegend nur die rheumatologische Beurteilung zu überprüfen.
4.
4.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 28. August 2000 (Urk. 8/16/1) stützte sich in rheumatologischer Hinsicht auf die folgenden medizinischen Unterlagen:
In ihrem Bericht vom 11. Januar 2000 stellten Dr. med. E.___, Chefarzt Rheumatologie, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, O.___ Klinik, folgende Diagnosen (Urk. 8/9/15 oben):
- chronisches zervikospondylogenes und intermittierend zervikozephales Schmerzsyndrom beidseits sowie Schmerzsyndrom am zervikothorakalen Übergang
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1. März 1998 (Heckkollision)
- kleine mediolaterale Diskushernie C6/7 rechts ohne Myelonkompression, leichte Spondylarthrose C7/Th1 (MRI der HWS vom 10. August 1998); konventionell-radiologisch beginnende Spondylarthrose auch C3/4
- segmentale Dysfunktion C2/3 beidseits, Dysbalance von Nacken- und Schultergürtelmuskulatur
- Rehaklinik Rheinfelden 15. Juni bis 17. Juli 1999: Zustandsverbesserung, 50 % Arbeitsunfähigkeit weiterhin bei eventueller Möglichkeit der Steigerung
- vertrauensärztliche Untersuchung Dr. P.___, 7. Juni 1999: Vorschlag zu wirbelsäulenorthopädischem Konsil (Dr. Q.___, 17. November 1999: keine Operationsindikation)
Dr. E.___ und Dr. F.___ attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/9/16 oben). In ihrem Bericht vom 14. Januar 2000 wiederholten sie im Wesentlichen die Ausführungen des Berichts vom 11. Januar 2000 (vgl. Urk. 8/5/4-8).
4.2
4.2.1 Anlässlich der im September 2002 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/24), welche mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 3. September 2003 endete, lag in rheumatologischer Hinsicht das Gutachten von Dr. med. G.___, Leitender Arzt, und Dr. med. H.___, Oberassistent, I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 27. Dezember 2001 (Urk. 8/30/15-31) und der Arztbericht von Prof. Dr. J.___, Klinikdirektor, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 8/32/5-8), vor.
4.2.2 In ihrem Gutachten vom 27. Dezember 2001 stellten Dr. G.___ und Dr. H.___, I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 8/30/26):
- cervicovertebrales Syndrom mit intermittierend spondylogener Ausstrahlung bei
- degenerativen Veränderungen (leichte Osteochondrose C5/6, kleine mediolaterale Diskushernie C6/7 rechts ohne Myelonkompression [MRI 1998], Spondylarthrose C3/4, C7/Th1 beidseits)
- Fehlform thorakal (leichte rechtskonvexe Torsionsskoliose, Hyperkyphose der oberen Brustwirbelsäule [BWS] bei Status nach Morbus Scheuermann)
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 28. Februar / 1. März 1998
Dr. G.___ und Dr. H.___ führten weiter aus, dass aufgrund ihrer Befunde Limitierungen im Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Gewichten sowie Einschränkungen bei monotonstatischen Belastungen wie längeren vorübergeneigten Haltungen sowie Tätigkeiten mit längeren sitzenden Positionen resultierten. Eine leichte Tätigkeit mit Möglichkeit der Wechselbelastung und Wechselpositionierung sei der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar. Allerdings sei aufgrund der bisher noch nie durchgeführten konsequenten aktiven Physiotherapie mit muskulärer Kräftigung der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur noch nicht ein Endzustand erreicht; daher würden Dr. G.___ und Dr. H.___ eine aktive Physiotherapie entweder im ambulanten Rahmen, dreimal pro Woche über zwei bis drei Monate mit anschliessender Trainingstherapie über weitere drei bis sechs Monate, oder eine stationäre Therapie in einer Rehaklinik für drei bis vier Wochen empfehlen; ferner sei nach durchgeführter Therapie eine weitere gutachterliche Reevaluation durchzuführen (Urk. 8/30/27 Mitte).
4.2.3 Mit Bericht vom 3. Oktober 2002 hielten Prof. Dr. J.___ und Dr. K.___, I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, wo die Beschwerdeführerin vom 10 bis 27. September 2002 behandelt wurde, bei unveränderter Diagnose fest, die objektiven Befunde hätten sich gegen Ende der Hospitalisation verbessert (praktisch uneingeschränkte HWS-Rotation rechts, um 1/3 eingeschränkte Rotation links, deutlich reduzierter Muskeltonus). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei die stationäre Physiotherapie am 27. September 2002 abgeschlossen worden (Urk. 8/32/5 unten). Das CT der HWS vom 23. September 2002 habe ausgeprägte degenerative Veränderungen der HWS mit Osteochondrose C5/6 und eine ausgeprägte Spondylarthrose C3/4 und C6/7, weniger C5/6 und C7/Th1, links grösser als rechts, gezeigt (Urk. 8/32/8 oben). Dr. J.___ und Dr. K.___ attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Urk. 8/32/6 oben).
5.
5.1 In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 26. Mai 2009 holte die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. A.___ ein.
5.2 Am 27. April 2010 erstattete Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, ihr Gutachten (Urk. 8/116) und nannte lediglich folgende rheumatologischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Ziff. 7):
- Nikotinabusus
- Fibromyalgie-Syndrom
- cervikalbetont mit mässiger Osteochondrose im Segment C5/C6 mit mässigen ventralen Spondylophyten auf dieser Höhe ohne wesentliche neurale Kompressionen
- angedeutete Bandscheibenprotrusionen der Segmente L4/L5 und L5/S1 ohne wesentliche neurale Kompressionen
- Status nach HWS-Distorsionstrauma
- leichte, vorwiegend sensible symmetrische Polyneuropathie unklarer Aetiologie
Die Gutachterin führte aus, wegen verbaler Abwehr und Gegenspannung der kräftigen Nackenmuskulatur der Beschwerdeführerin sei eine übliche Untersuchung der Beweglichkeit nicht möglich gewesen. Unter Ablenkung habe die Beschwerdegegnerin eine normale HWS-Beweglichkeit gezeigt. Ihr Muskeltonus sei palpatorisch überall normal. In der CT-Untersuchung der HWS vom 11. März 2010 finde sich eine mässige Osteochondrose im Segment C5/C6 mit mässigen ventralen Spondylophyten auf dieser Höhe. Dieser Befund stimme weitgehend mit den Befunden der MRI-Untersuchung der HWS vom 10. August 1998 überein. Völlig diskrepant zu diesen beiden Untersuchungen sei die CT-Untersuchung der HWS vom 23. September 2002, die ausgeprägte degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrosis intervertebralis, einer Spondylosis deformans von C5/C6 und degenerativen Veränderungen der kleinen Zwischenwirbelgelenke mit punctum maximum auf Höhe C3/C4 und C6/7 zeige. Da im normalen klinischen Verlauf eine weitgehende Resorption fortgeschrittener degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule kaum vorkomme, könnte es sich bei der CT-Untersuchung vom 23. September 2002 um eine Verwechslung mit einem anderen Patienten handeln (S. 49 Mitte).
Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Koordinatorin sowie auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und hielt fest, dass aus rheumatologischer Sicht die Beschwerdeführerin nie langandauernd arbeitsunfähig gewesen sei (S. 50 Ziff. 9). Zu der früheren medizinischen Einschätzung von Dr. G.___ vom 11. November 2002 äusserte die Gutachterin sich dahingehend, dass unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Richtlinien die Beschwerdeführerin nie langandauernd arbeitsunfähig gewesen sei und ihre Beurteilung im Wesentlichen mit der Einschätzung des Z.___ vom 7. Januar 2008 übereinstimme (S. 51 Ziff. 10.5).
5.3 Vom 21. bis 22. April 2010 führte das L.___ Zentrum auf Zuweisung von Dr. A.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch und erstattete am 28. April 2010 ihren Bericht (Urk. 8/117).
Darin stellten Dr. med. M.___, Facharzt Rheumatologie, und R.___, Therapeutin Ergonomie, fest, die beobachtete Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entspreche einer leichten Arbeit und die Anforderungen für die Tätigkeit als Datenbankkoordinatorin und Projektleiterin würden von der Beschwerdeführerin erfüllt, weshalb diese Tätigkeit zumutbar sei. Gewichte bis maximal 10 kg seien ihr insgesamt bis zirka eine halbe Stunde zumutbar, für längere Dauer (3-6 Stunden) lägen die Gewichte bei 2.5-5 kg. Es bestehe ein spezielles Leistungsdefizit bezüglich vorgeneigt stehen und Arbeiten über Schulterhöhe (S. 1 unten). Insgesamt sei der Beschwerdeführerin eine ganztägige Arbeit (8.4 h pro Tag) für die angestammte Tätigkeit wie auch für andere berufliche Tätigkeiten mit Einschränkungen möglich. Die Beschwerdeführerin sei mit den genannten Beurteilungen teilweise einverstanden und es werde empfohlen, eine Arbeitsstelle zu suchen (S. 2 oben).
6.
6.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 28. August 2000, Urk. 8/16/1), welcher mit Einspracheentscheid vom 3. September 2003 (Urk. 8/51) seine Bestätigung fand, erfolgte aufgrund der rheumatologischen Berichte von Dr. E.___ und Dr. F.___ (vorstehend E. 4.1) sowie gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ (vorstehend E. 4.2.2) sowie auf den Bericht von Prof. Dr. J.___ und Dr. K.___ (vorstehend E. 4.2.3). Damals wurde ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 1. März 1998 diagnostiziert. Dabei wurde die Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % beziffert.
6.2 Das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens eingeholte Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 5.2) ist für die streitigen Belange umfassend, nimmt es doch differenziert Stellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, so dass darauf abzustellen ist (vgl. E. 1.5).
6.3 Dr. A.___ erhob gestützt auf ihre Klinischen Befunde und auf eine - in Nachachtung des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts vom 26. Mai 2009 (Urk. 8/101 E. 6.5) - veranlasste aktuelle bildgebende Untersuchung (CT der LWS vom 26. März 2010 und CT der HWS vom 11. März 2010, Urk. 8/116/59-60) sowie aufgrund der veranlassten EFL keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die nicht restlos erklärbare Diskrepanz des aktuellen CT-Ergebnisses zur CT-Untersuchung vom 23. September 2002 schadet hierbei nicht, da sich Dr. A.___ in ihrer fachärztlichen Beurteilung auf das aktuelle und relevante CT vom 11. März 2010 und ihre erhobenen klinischen Befunde stützte. Die Richtigkeit der aktuellen Bildgebung zeigt sich zudem auch darin, dass die Ergebnisse mit dem MRI vom August 1998 übereinstimmen. Aus diesen Gründen erübrigt sich auch das Einholen eines Obergutachtens, wie das die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt hatte (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Da die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation mit verbaler Abwehr und Gegenspannung der kräftigen Nackenmuskulatur eine übliche Untersuchung der Beweglichkeit der HWS blockierte, bei Ablenkung jedoch eine normale HWS-Beweglichkeit zeigte, schloss die Gutachterin zu Recht auf eine funktionsfähige Halswirbelsäule und damit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. vorn E. 5.2). Zwar hielten bereits Prof. Dr. J.___ und Dr. K.___ am 3. Oktober 2002 anlässlich der ersten Rentenrevision fest, dass sich bei unveränderter Diagnose die objektiven Befunde (praktisch uneingeschränkte HWS-Rotation rechts, um 1/3 eingeschränkte Rotation links) verbessert hätten (vgl. vorn E. 4.2.3), beliessen aber die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit, was zwar fraglich, aber nicht zweifellos falsch gewesen war. Mit der neuerlichen Begutachtung durch Dr. A.___ ist jedoch erstellt, dass sich bei der Beschwerdeführerin nunmehr eine normale HWS-Beweglichkeit eingestellt hat, weshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
6.4 Darüber hinaus ist neben einer gesundheitlichen Verbesserung die Rente auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Zudem ist invalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Sowohl das Gutachten von Dr. A.___ wie auch die durchgeführte EFL gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter wie auch in einer adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, was gegenüber der ursprünglichen attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.1 und E. 4.2.3) zweifellos eine Verbesserung darstellt.
6.5 Soweit Dr. A.___ ein Fibromyalgie-Syndrom diagnostizierte (Urk. 8/116 S. 48 Ziff. 7.2), gilt festzuhalten, dass diese Diagnose erstmals gestellt wurde und zwar ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb es auch nicht nötig ist, dass sich Dr. A.___ zur Überwindbarkeit äussert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 5) erübrigen sich hierzu weitere Abklärungen.
6.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der aus rheumatologischer Sicht eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung seit der letzten Rentenrevision respektive seit Zusprache der halben Invalidenrente in erheblicher Weise verbessert hat und nunmehr eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliegt.
7.
7.1 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 3 unten) wird von der Beschwerdeführerin betreffend Höhe des Valideneinkommens und des Leidensabzugs beanstandet (Urk. 1 S. 10 Ziff. 4).
7.2
7.2.1 Ausgehend von den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin errechnete die Beschwerdegegnerin im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 85'930.-- und ermittelte unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung ein für das Jahr 2008 massgebendes Valideneinkommen von Fr. 98'037.-- (Urk. 2 S. 3 unten, Urk. 8/132).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei die Berufskarriere und die hier ausserordentliche Lohnentwicklung bis zum Jahr 2000, welche einen weiteren Karriere- und Lohnsprung ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als höchstwahrscheinlich erscheinen lassen würden, zu berücksichtigen, weshalb das seinerzeitige Jahreseinkommen von Fr. 85'930.-- nicht nur um die Teuerung, sondern zudem um eine jährliche Lohnzunahme von zusätzlich 2 % zu erhöhen sei, was ein im IT-Bereich marktübliches Valideneinkommen von Fr. 105'000.-- ergebe (Urk. 1 S. 11 oben).
7.2.2 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Argumentation der Beschwerdeführerin baut auf der These auf, sie hätte im Gesundheitsfall kontinuierlich einen höheren Lohn erzielt, wobei eine gerechtfertigte jährliche Lohnzunahme von zusätzlich 2 % zur Teuerung anzurechnen sei (Urk. 1 S. 11 oben). Von konkreten Anhaltspunkten für einen zu berücksichtigen beruflichen Aufstieg kann etwa dann gesprochen werden, wenn seitens des Arbeitgebers eine Beförderung bereits geplant oder gar beschlossen ist, dann aber aus gesundheitlichen Gründen nicht realisiert werden kann. Aus den vorliegenden Akten kann jedoch auf eine solche Entwicklung nicht geschlossen werden. Die verfügbaren Zahlen gemäss IK-Auszug (Urk. 8/15) belegen zwar ausserordentliche Lohnsprünge in den Jahren 1982, 1986 und im Jahre 1987 (Fr. 75'413.--), danach erfolgte jedoch während vier Jahren eine Reduktion der Lohnsumme, bis im Jahre 1992 Fr. 78'455.-- erreicht wurden. Seit 1994 stieg der Jahreslohn der Beschwerdeführerin nicht mehr besonders an. Dies bestätigen auch die Angaben des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 1999 (Urk. 8/4). Aus diesen lässt sich ermitteln, dass die Beschwerdeführerin als Datenbank-Koordinatorin ab Januar 1998 im Gesundheitsfalle bei einem Arbeitspensum von 100 % Fr. 85'280.-- verdienen würde (S. 2 Ziff. 12 und Ziff. 16). Ferner ist ersichtlich, dass der Jahresverdienst 1997 Fr. 84'240.--, 1998 Fr. 85'340.-- und 1999 Fr. 91'424.-- betrugen, wobei in letzterem ein Bonus von Fr. 849.-- sowie ein Dienstaltersgeschenk von Fr. 4'920.-- enthalten waren, was in Abzug dieser Zusatzzahlungen eine Jahreslohnsumme von Fr. 85'655.-- ergab (S. 2 Ziff. 20). Dies lässt folglich den Plausibilitäts- Schluss zu, dass seit 1997 im Grossen und Ganzen lediglich eine Nominallohnanpassung erfolgte (vgl. BFS Lohnentwicklung 2008, Tabelle T 1.39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2008, Berechnung: 1997 AHV-pflichtiger Lohn Fr. 84'240.-- : Index Frauen 2130 x Index Frauen 1998 2142 = Fr. 84'715).
Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einen höheren Verdienst erzielt hätte, ist lediglich möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal auch schon nach 1987 eine leichte Rückläufigkeit der Lohnsumme eingetreten war (Urk. 8/15). Vor diesem Hintergrund kann der von der Beschwerdeführerin behauptete lohnmässige Aufstieg im Gesundheitsfall nicht als überwiegend wahrscheinlich eingestuft werden und ist somit für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht massgebend.
7.2.3 Richtigerweise ist daher auf das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen im Jahre 1998 von Fr. 85'340.-- abzustellen, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung hochgerechnet auf das Jahr 2008 (gemäss Tabelle T 1.39), was ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 99'564.-- ergibt (Fr. 85'340.-- : 2142 x 2499).
7.3 Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keiner Arbeit mehr nachging, stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab (BGE 136 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Sie berücksichtigte den Zentralwert für Datenbank- und andere kaufmännische Tätigkeiten (Tabelle TA 7 Ziff. 23 und 29) und ermittelte für das Jahr 2008 ein vorläufiges Invalideneinkommen von Fr. 75'267.-- (Urk. 2 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter Tätigkeit wie auch in angepasster Tätigkeit voll einsetzbar ist und es zudem wahrscheinlich erscheint, dass sie wieder in ihre angestammte oder verwandte Tätigkeit zurückkehrt oder aber dann eher eine Arbeit im kaufmännischen Bereich suchen wird. Dies bestätigt auch die Beschwerdeführerin, indem sie zwar die Frage aufwirft, ob nicht auf den Zentralwert für tiefere Funktionsstufen mit entsprechend tieferem statistischen Lohn abzustellen sei, schliesslich aber vom gleichen vorläufigen Invalideneinkommen ausgeht, jedoch den Abzug vom Tabellenlohn beanstandet (Urk. 1 S. 12 Mitte). Folglich ist gestützt auf die Tabellenlöhne und ausgehend von der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden von einem Invalideneinkommen von Fr. 75'267.-- auszugehen ([Fr. 5'633.-- + Fr. 6'429.--] : 2 : 40 x 41.6 x 12).
7.4
7.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
7.4.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen behinderungsbedingten Abzug von 10 %, da Arbeiten über Schulterhöhe und vorgeneigtes Stehen vermieden werden sollten und die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zu berücksichtigt sei (vgl. Urk. 2 S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aufgrund der langen Arbeitsabwesenheit und des damit verbundenen Neueinstiegs auf dem untersten Lohnniveau, ihres Alters sowie den gesundheitlichen Beschwerden sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % angemessen (Urk. 1 S. 12 oben).
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin dahingehend eingeschränkt ist, dass sie in angestammter wie auch in adaptierter Tätigkeit nur selten Arbeiten über Schulterhöhe ausüben sowie vorgeneigt Stehen kann (vorstehend E. 5.3). Zusätzlich hat die Beschwerdegegnerin die Umstände, dass die Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren nicht mehr erwerbstätig und aufgrund ihres Alters der Wiedereinstieg ins Berufsleben erschwert ist, mit einem Leidensabzug von 10 % gewürdigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Weitere Abzüge sind nicht zu rechtfertigen, zumal die von der Beschwerdeführerin aufgezählten Beschwerden gemäss Gutachten von Dr. A.___ ausdrücklich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben und dementsprechend nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 8/116 S. 48 f.). Darüber hinaus stand die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im 58. Altersjahr, mithin sieben Jahre vor der Pensionierung, weshalb es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unwahrscheinlich ist, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine vollzeitige Beschäftigung finden kann und somit die infolge des fortgeschrittenen Alters vom Bundesgericht im Urteil 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4 ausgeführte Feststellung, wonach bei einem 64-jährigen Versicherten die ermittelte medizinisch-theoretische Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar sei, nicht heranziehbar ist. Ausserdem bezog die Beschwerdeführerin seit März 1999 eine halbe Invalidenrente und hat über all die Jahre unterlassen, ihre rund 50%ige Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, weshalb dieser Umstand keine Berücksichtigung in einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn finden kann. Die gleiche Begründung ist zudem auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sich mit Blick auf die Publikation von Prof. Dr. Thomas Gächter im Newsletter vom 29. November 2010 und der bevorstehenden 6. IVG-Revision die Frage stelle, ob ein revisionsrechtlicher Eingriff in die bereits lange Zeit laufenden Dauerleistungen überhaupt gerechtfertigt und somit der Beschwerdeführerin der Entzug der Rente und die Wiedereingliederung ins Wirtschaftsleben überhaupt zumutbar sei, entgegenzuhalten (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 6). Diese Frage wurde zudem vom Bundesgericht in dem Sinne beantwortet, dass einer Rentenherabsetzung oder - aufhebung von Bezügern ganzer Renten, welche über 55 Jahre alt sind oder während 15 Jahren eine ganze Rente bezogen haben, Eingliederungsmassnahmen vorausgehen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). Dass bei längerem Rentenbezug keine Revision mehr möglich sein sollte, entspricht demnach nicht der herrschenden Rechtsprechung.
7.5 Unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 67'740.-- (Fr. 75'267.-- x 0.9).
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen errechnet sich eine Lohneinbusse von Fr. 31'824.-- und demnach ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %. Selbst wenn man von dem von der Beschwerdeführerin beantragten Valideneinkommen von Fr. 105'000.--ausgehen würde, ergäbe dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 35 %, womit letztendlich auch die Diskussion über die effektive Lohnentwicklung betreffend das Valideneinkommen offen gelassen werden kann.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene, rentenaufhebende Verfügung vom 30. März 2011 (Urk. 2) als rechtens. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Kuhn
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).