Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00467
IV.2011.00467

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 2. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1956, verheiratet und Mutter zweier mittlerweile erwachsener Kinder, ungelernte Hilfsarbeiterin, war seit dem 21. September 1989 als Abnehmerin in einem Pensum von 100 % und seit dem Jahr 2001 als Abnehmerin/Kantinenhilfe in einem Pensum von rund 55 % bei der Y.___ AG, '___', angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 20. November 2002, Urk. 8/16).
1.2     Am 29. Oktober 2001 meldete sich die Versicherte wegen eines Geräusches im rechten Ohr und eines Krankheitsgefühls seit zehn Jahren zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 20. September 2002 die leihweise Abgabe zweier Hörgeräte als Hilfsmittel zu (Urk. 8/11) und übernahm mit Verfügung vom 6. November 2003 die Kosten für einen zweimaligen Hörgeräte-Umbau (Urk. 8/31). Per Ende Dezember 2004 kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit X.___ (Urk. 8/49/8). Die Versicherte ging danach keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/86/46). Mit Verfügungen vom 15. Juni 2005 (Verfügung ab 1. Juni 2005 unbefristet, Urk. 8/63) und 11. August 2005 (Verfügung für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2005, Urk. 8/64) sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. März 2005 eine ganze Invalidenrente zu, nachdem sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, '___', ein orthopädisches Gutachten eingeholt hatte (Gutachten vom 23. Oktober 2004, Urk. 8/43).
         Die im Jahre 2007 durchgeführte Rentenrevision (vgl. Urk. 8/65-71) ergab gemäss Mitteilung vom 26. April 2007 einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % und damit weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 8/71).
1.3     Im Rahmen der im März 2010 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte bei der Versicherten (Revisionsfragebogen vom 12. März 2010, Urk. 8/72), medizinische Berichte (Urk. 8/73/5; Urk. 8/74) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/77) ein und gab bei der Academy A.___ (A.___), '___', ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches dieses am 17. Dezember 2010 erstattete (Urk. 8/86). Mit Mitteilung vom 30. November 2010 gab die IV-Stelle der Versicherten die Übernahme der Kosten für zwei Hörgeräte bekannt (Urk. 8/85). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2011 kündigte die IV-Stelle X.___ die Aufhebung der Invalidenrente an (Urk. 8/90). Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 7. Februar 2011 (Urk. 8/93) dagegen Einwand mit dem Rechtsbegehren, es sei die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin auszurichten und es seien berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 8/93/1). Mit Eingabe vom 7. März 2011 (Urk. 8/96, unter Beilage eines Arztberichts von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, '___', vom 1. Februar 2011, Urk. 8/95) ergänzte die Versicherte ihren Einwand. Am 29. März 2011 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt und hob die Invalidenrente per 30. April 2011 auf (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess die Versicherte am 2. Mai 2011 durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die bisherige ganze Invalidenrente weiterhin zu gewähren und ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 17. Oktober 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Mit Schreiben vom 16. November 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 17. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der ganzen Invalidenrente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Mitteilung vom 26. April 2007 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2) mit ihrem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsverfügung vom 29. März 2011 (Urk. 2) zu beantworten.

3.
3.1     Der Zusprache einer ganzen Rente im Jahre 2005 (Sachverhalt Ziff. 1.2) lag im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ vom 23. Oktober 2004 (Urk. 8/43) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. April 2005, Urk. 8/60). Dr. Z.___ nannte in diesem Gutachten folgende Diagnose (Urk. 8/43/10-11):
1. residuelle Arthropathie des Akromio-klavikular-Gelenks bei Zustand nach arthroskopischer Klavikularesektion rechts am 18. März 2004;
2. chronisches zervikobrachiales Syndrom rechts bei:
- zweimaliger subakromialer arthroskopischer Bursektomie und Akromionplastik mit heute negativen Impingementzeichen;
- Triggerpunkt Pars descendens und Infraspinatus mit Schmerzausstrahlung am lateralen Ellbogen und ulnare zwei Finger rechts;
- subjektiv symptomatischer Myogelose Musculus brachioradialis rechts;
- positivem Kompressionstest über Gujon’scher Loge rechts.
3. chronisches zervikozephales Syndrom bei:
- Hartspann der paravertebralen Muskulatur sowie kurzen subokkipitalen Muskulatur mit positiver Ausstrahlungsprovokation frontal rechts;
- funktioneller Störungszeichen auf Seiten der rechten oberen und mittleren Halswirbelsäule (Irritationszonen/Bewegungseinschränkung);
4. chronisches Thorakovertebralsyndrom bei Hohl-/Rundrücken mit Haltungsinsuffizienz;
5. Überlastungszeichen der paravertebralen Muskulatur;
6. peripatelläres Schmerzsyndrom rechts;
7. Hoffahypertrophie mit Hoffareizsyndrom Knie rechts.
         Es liege ein Beschwerdebild wie bei der Akromio-klavikular-Arthropathie vor, was einen Teil der Nackenbeschwerden rechts erklären könne. Die von der Beschwerdeführerin als Hauptschmerzort bezeichneten subjektiven Beschwerden im Bereiche des Pars descendens des Trapecius liessen sich durch einen Triggerpunkt in diesem Bereich auslösen. Dieser mache auch die Ausstrahlung in den radialen Ellbogen, teilweise auch in den subokzipitalen Nacken rechts. Des Weiteren finde sich ein typischer Triggerpunkt im Bereich des Infraspinatus mit Schmerzausstrahlung entlang des Armes bis in die ulnaren Finger rechts. Diese beiden Triggerpunkte seien reproduzierbar auslösbar und die Schmerzauslösung entspräche den subjektiven Beschwerden. Das zervikobrachiale Syndrom rechts sei vor allem durch die funktionellen Überlastungsprobleme der Schultergürtel-/Armmuskulatur verursacht. Im Bereich des Nackens und Kopfes fänden sich ebenfalls deutliche Hinweise auf funktionelle Störungen in den mittleren und oberen Segmenten der Halswirbelsäule rechts und ein Hartspann der Suboccipitalmuskulatur rechts. Druck auf die Suboccipitalmuskulatur löse die entsprechenden Spannungskopfschmerzen aus (Urk. 8/43/11). Ein axialer Kompressionstest an der Halswirbelsäule nach rechts löse Dehnschmerz am Triggerpunkt des Pars descendens aus (Urk. 8/43/11-12). Das zervikozephale Schmerzsyndrom scheine überwiegend durch funktionelle Störung der überlasteten Muskulatur hervorgerufen zu werden. Unterhalten werde dieses Beschwerdebild sicher durch Restbeschwerden aus dem Bereich des Akromio-klavikular-Gelenks und durch den Triggerpunkt in der Pars descendens des Trapecius. Des Weiteren finde sich ein haltungsinsuffizienter Hohl-/Rundrücken, der im Bereich der Brustwirbelsäulen-Kyphose sehr schmerzhafte paravertebrale Myogelosen rechts zeige, womit ebenfalls vornehmlich funktionelle muskuläre Beschwerden im Vordergrund stünden. Der ganze rechte Schultergürtel mit Arm rechts stehe in einem permanent erhöhten Muskeltonus, welcher der Ruhigstellung des Schulter-/Armsystems diene. Dies möge ein Grund für die permanente Überlastung der Muskulatur sein. Es habe sich das Schon- und Schmerzverhalten einer chronischen Schmerzpatientin eingestellt, Schulter und Arm rechts seien komplett dekonditioniert. Entsprechend sei ein Einsatz im Alltag oder im Beruf aktuell überhaupt nicht vorstellbar. Entscheidend für die Prognose werde die Durchbrechung der Dekonditionierung sein (Urk. 8/43/12). Der Hauptbefund, der für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei, sei die muskuläre Funktionsstörung im gesamten Schulter-/Arm- und Brustwirbelsäulen-Bereich rechts. Es zeigten sich die feinen Zeichen der funktionellen Dekonditionierung. Bei erfolgreicher Therapie werde eine anfängliche Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % halbtags möglich, leistungsreduziert auf Heben von Lasten von 5-10 kg und angepasster Körperhaltung. Zumutbar seien Tätigkeiten im Sitzen oder in wechselnder Arbeitsposition sitzend beziehungsweise stehend mit leichten Materialien bis 5 kg auf Tischhöhe, einfache manuelle Tätigkeiten auf Tischhöhe bis maximal Brusthöhe sowie Tätigkeiten in weitgehend aufrechter Oberkörperposition, bei nur vereinzeltem Heben bis 10 kg und einer Umgebung mit normalem Geräuschpegel. Ohne Therapie bestehe für den vormaligen Beruf weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund des kompletten, voll etablierten Schonverhaltens des Schulter-/Armsystems rechts sei ohne Therapie keine Tätigkeit mehr ausübbar (Urk. 8/43/13). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit bestehe seit dem 18. März 2004. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit diesem Datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/43/14).
3.2     Im Rahmen des im Jahre 2007 durchgeführten, die ganze Invalidenrente bestätigenden Revisionsverfahrens bestand folgende medizinische Aktenlage:
3.2.1   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, '___', nannte in seinem Arztbericht vom 5. April 2007 (Eingangsdatum) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulter- und Nackenbeschwerden in Form persistierender subakromialer Impingementschmerzen mit einer ausgeprägten myofaszialen Schmerzkomponente, seit Jahren bestehend. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine Presbyakusis beidseits bei rezidivierendem Cholesteatom mit wiederholten Eingriffen, ebenfalls seit Jahren bestehend, eine Hysterektomie im Jahre 2006 sowie eine Hypercholesterinämie an (Urk. 8/68/1). Der Gesundheitszustand sei stationär. In den letzten Monaten habe sich bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Änderung ergeben (Urk. 8/68/2).
3.2.2   Dr. B.___ bescheinigte in seinem Arztbericht vom 24. April 2007 (Eingangsdatum) zuhanden der Beschwerdegegnerin bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2001 bis am 1. Juni 2003, eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juni 2003 bis am 31. Juli 2003 sowie eine seit dem 17. März 2004 dauerhaft bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin sei zu lange aus dem Arbeitsprozess, es sei keine sinnvolle Reintegration möglich (Urk. 8/69/2). Der Gesundheitszustand sei stationär beziehungsweise verschlechtere sich (Urk. 8/69/4).
3.3     Bei Erlass der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.3.1   In seinem Bericht vom 17. Juni 2008 führte Dr. B.___ folgende Diagnose an (Urk. 8/74/5):
- chronische Periarthropathia-humeroskarpularis (PHS) tendopathica bei
- Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, subakromialer Dekompression mit Bursektomie und Akromioplastik rechts am 29. Januar 2003;
- Status nach erneuter Akromioplastik und Resektion des Akromio-klavikular-Gelenks rechts am 18. März 2004;
- degenerativen Ausdünnungen des Subskapularis und Supraspinatus;
- chronisches zerviko-spondylogenes Syndrom mit
- eingeschränkter Halswirbelsäulen-Rotation in Extension;
- pseudoradikulären Beschwerden in der rechten oberen Extremität;
- Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion im August 1999 (damals normaler Röntgen- und Magnetresonanztomographie-Befund);
- thorakaler Hyperkyphose, lumbaler Hyperlordose;
- Myogelosen.
         Er sehe keine Chance mehr, der Beschwerdeführerin mit seinen rheumatologischen Möglichkeiten zusätzlich zu helfen. Er habe die Behandlung abgeschlossen (Urk. 8/74/6).
3.3.2   In seinem Bericht vom 22. März 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. C.___ fest, dass die sehr hartnäckigen, einschränkenden Schulter- und Armbeschwerden rechts weiterhin bestünden. Die Symptomatik habe sich insgesamt sehr chronifiziert. An eine Besserung oder Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu denken (Urk. 8/73/5).
3.3.3   Dr. B.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 25. März 2010 (Eingangsdatum), die Prognose sei schlecht. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 17. März 2004 andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/74/2). Die Beschwerdeführerin sei zulange aus dem Arbeitsprozess. Die Schmerzproblematik sei chronisch, es bestünden keine Ressourcen. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 8/74/3).
3.3.4
3.3.4.1         Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt, und med. pract. E.___, Assistenzarzt, beide Neurologie an der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Spitals F.___, stellten in ihrem neurologischen Fachgutachten vom 20. September 2010 im Rahmen der A.___-Begutachtung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/86/49). In der klinischen Untersuchung habe sich eine deutliche Giving-Way-Symptomatik ohne Zeichen eines fokalen Defizits - insbesondere ohne einem radikulären Ausfallsyndrom zuzuordnende sensible Defizite - gezeigt. Während dem Anamnesegespräch seien eine flüssige uneingeschränkte Bewegung der oberen Extremität sowie in der Gang- und Standprüfung ein normales Gangbild zu beobachten gewesen. Das von der Beschwerdeführerin angegebene verminderte Berührungs- und Schmerzempfinden der gesamten rechten Körperhälfte unter Einbezug der ipsilateralen Gesichtshälfte könne anatomisch nicht erklärt werden (Urk. 8/86/48). Ein radikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom sowie ein Sulcus ulnaris-Syndrom seien nicht ausgeschlossen, jedoch aufgrund klinischer und elektrophysiologischer Befunde nicht anzunehmen. Bei einer Frontalkollision im August 1999 habe die Beschwerdeführerin eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten, und wahrscheinlich habe eine milde traumatische Hirnverletzung stattgefunden, ohne dass Hinweise auf damit verbundene neurologische Defizite bestünden. Bezüglich einer Berufstätigkeit bestünden aus neurologischer Sicht keine Hinweise auf eine unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es seien keine Hinweise auf eine dem Beschwerdebild zugrunde liegende neurologische Grunderkrankung vorhanden. Fraglich liege ein arzneimittelinduzierter Kopfschmerz vor, welcher von der Beschwerdeführerin jedoch nicht als führend angegeben werde und somit nicht mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehe. Bezüglich einer möglichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Schallleitungsschwerhörigkeit könne aus neurologischer Sicht keine Stellungnahme abgegeben werden (Urk. 8/86/49).      
3.3.4.2         Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Innere Medizin, Chefarzt, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, beide Rheumatologie an der Klinik Rheumatologie des Spitals I.___, '___', diagnostizierten in ihrem rheumatologischen Fachgutachten vom 21. September 2010 im Rahmen der A.___-Begutachtung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische PHS tendopathica vom Supraspinatus-Typ rechts gemäss ICD-10 M75.0 sowie ein chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom gemäss ICD-10 M54.1 (Urk. 8/86/41). Bei der Beschwerdeführerin seien sieben von 18 Tenderpoints und vier von fünf Waddell-Zeichen erfüllt. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausserhalb der Untersuchungssituation im Gespräch die Halswirbelsäule allseits lebhaft, uneingeschränkt und ohne jegliche Schmerzangabe bewegt (Urk. 8/86/40). Bezüglich des aktenkundigen chronischen zervikospondylogenen Syndroms bestünden klinisch aktuell keine Hinweise (Urk. 8/86/42). Die Elevations- und Anteversionsbewegung sei im rechten Schultergelenk nur bis 160° möglich, darüber hinausgehende Bewegungen würden durch eine ausgeprägte schmerzbedingte Gegeninnervation verunmöglicht. Da jegliche Bewegungen im rechten Schultergelenk mit Schmerzen verbunden seien, seien sämtliche Funktionstests unspezifisch positiv ausgefallen und entsprechend nicht verwertbar (Urk. 8/86/41). Die von der Beschwerdeführerin geklagten intermittierend auftretenden linksseitigen Kniegelenkschmerzen würden die Geh- und damit auch die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen und der chronifizierten Schmerzproblematik in der rechten Schultergelenksregion für schwere Tätigkeiten nicht geeignet. Für eine mittelschwere Tätigkeit bestehe jedoch eine 50%ige, für eine leichte Tätigkeit eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit, sofern diese keine Überkopfarbeiten voraussetze, Gelegenheit zu regelmässigen Positionswechseln bestehe und mit der rechten oberen Extremität keine Lasten über 5 kg Gewicht gehoben oder getragen werden müssten (Urk. 8/86/42).
3.3.4.3         PD Dr. med. J.___, Leiter der Abteilung Versicherungsmedizin, und K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Oberärztin an den Psychiatrischen Kliniken L.___, gaben in ihrem psychiatrischen Fachgutachten vom 22. Oktober 2010 im Rahmen der A.___-Begutachtung keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 8/86/57). Durch das Beschwerdebild sei es zu verschiedenen Veränderungen im psychosozialen Umfeld gekommen, so gehe die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 keiner Arbeit mehr nach, bekomme eine Invalidenrente und werde im Haushalt von der Tochter unterstützt. Während der Exploration habe eine einfach strukturierte, wenig introspektionsfähige Explorandin imponiert. Dabei sei eine Diskrepanz der geklagten Beschwerden - kontinuierlicher auf der visuellen Schmerzskala neun bis zehn eingeordneter Schmerz - bei reduziertem objektivierbarem Leidensdruck aufgefallen, auch habe sich die Beschwerdeführerin flüssig und ohne Einschränkungen bewegt. In den letzten Jahren hätte sich die Symptomatik bezüglich des Traumas im Jahre 1999 weiter verschärft beziehungsweise akzentuiert, was zu einer weiteren Chronifizierung geführt habe. Die Prognose sei bei langjährigem chronischem Verlauf, einer eher reduzierten Introspektionsfähigkeit, limitiert vorhandenen Ressourcen sowie Verdacht auf Analgetikamissbrauch als eher ungünstig zu bewerten. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/86/58).
3.3.4.4         In ihrem A.___-(Haupt-)Gutachten vom 17. Dezember 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannten Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, Oberarzt der A.___-Begutachtungsstelle, K.___, Dr. D.___ und Dr. H.___ zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/86/22-23):
1. chronische PHS tendopathica vom Supraspinatus-Typ rechts (ICD-10 M75.0) mit/bei:
- Status nach Schulterarthroskopie, Bizeps-Tenotomie, subakromialer Dekompression mit Bursektomie und Akromioplastik rechts am 29. Januar 2003;
- Status nach erneuter Akromioplastik und Resektion des Akromio-klavikular-Gelenks rechts am 18. März 2004;
- Symptomchronifizierung und -ausweitung;
2. chronisch-rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.1) mit möglichem radikulärem Reiz- und diskretem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 und/oder S1 links.
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie an (Urk. 8/86/23):
1. zervikozephales sowie zervikobrachiales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0, M53.1), ohne Anhalt einer vorliegenden zentralen/peripheren neurologischen Ursache;
2. Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion im August 1999 (ICD-10 S13.4), wahrscheinlich damit verbundene leichte traumatische Hirnverletzung (Mild Traumatic Brain Injury, MTBI);
3. möglicher arzneimittelinduzierter Kopfschmerz (ICD-10 G44.4);
4. chronische Kniegelenksarthralgie links (ICD-10 M25.5);
5. arterielle Hypertonie;
6. Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4);
7. Verdacht auf Analgetikamissbrauch (ICD-10 F55.2).
         In rheumatologischer Hinsicht bestehe eine chronische Periarthropathia humerus scapularis tendopathica vom Supraspinatus-Typ. Aktuell imponiere ein ausgedehntes, sehr druckempfindliches Areal, welches die gesamte rechtsseitige Schulterpartie, inklusive der Nackenmuskulatur und die gesamte rechte obere Extremität umfasse. Die Oberarmumfangdifferenz von 1 cm sei im Sinne einer Inaktivitätsatrophie zu interpretieren. Radiologisch fänden sich grobschollige Verkalkungen als Ausdruck der bekannten degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne. Neben einer Chronifizierung liege auch eine deutliche Ausweitung der Schmerzsymptomatik vor (Urk. 8/86/24). Weiterhin bestehe ein chronisch intermittierendes Lumbovertebralsyndrom mit altersentsprechend degenerativen Veränderungen mit leichtgradiger Spondylose und Osteophytenbildung, vor allem auch im Bereich der von Lendenwirbelkörper (LWK)1, LWK2 und LWK5 sowie eine leichte Retrolisthesis LWK1/2 gemäss der Röntgenaufnahmen vom 20. August 2007 (Urk. 8/86/24-25). Aktuell fänden sich Sensibilitätsstörungen, die schwerpunktmässig dem Dermatom L5 links entsprächen in Kombination mit einem ipsilateral aufgehobenen Tibialis posterior und einem abgeschwächten Achillessehnenreflex, so dass ein radikuläres Reiz- und diskretes sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 und/oder S1 nicht ausgeschlossen werden könne. Die Reflexdifferenzen wären allerdings auch durch eine schmerzreflektorisch ungenügende Willkürrelaxation erklärbar.
         Neurologisch bestünden bezüglich des chronischen zervikospondylogenen Syndroms klinisch aktuell keine Hinweise. Die Beschwerdeführerin rotiere ausserhalb der Untersuchungssituation die Halswirbelsäule lebhaft, zum Teil ruckartig und in vollem Bewegungsumfang ohne erkennbare Schmerzäusserung. Radiologisch seien keine über die Altersnorm hinausgehenden degenerativen Veränderungen vorhanden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten, streng rechtsseitig lokalisierten Nackenschmerzen bestehe der dringende Verdacht, dass es sich um mit der Schulterproblematik assoziierte myotendinotische Beschwerden handle (Urk. 8/86/25). Die geklagten chronisch anhaltenden okzipital betonten Kopfschmerzen gingen wahrscheinlich mit einer arzneimittelinduzierten Kopfschmerzsymptomatik einher, wobei schwierig zu beurteilen bleibe, inwiefern diese als Teil- oder Hauptkomponente der Schmerzsymptomatik vorliege (Urk. 8/86/25-26). Aus neurologischer Sicht bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei aber aufgrund der degenerativen Veränderungen und der chronifizierten Schmerzproblematik in der rechten Schultergelenksregion für schwere Tätigkeiten nicht geeignet. Für eine mittelschwere Tätigkeit bestehe jedoch eine 50%ige und für eine leichte Tätigkeit eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit, sofern diese keine Überkopfarbeiten voraussetze, Gelegenheit zum regelmässigen Positionswechseln bestehe und mit der rechten oberen Extremität keine Lasten mit über 5 kg Gewicht gehoben oder getragen werden müssen.
         Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, da die geklagten Beschwerden nicht hätten objektiviert werden können und psychosoziale Gründe diskutiert werden müssten.
         Insgesamt sei die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Abnehmerin bei den Y.___, was mit körperlich schwerer Tätigkeit, insbesondere Belastung der rechten Schultergelenksregion einhergehe, zu 100 % nicht geeignet. In einer Verweistätigkeit sei sie für eine mittelschwere Tätigkeit zu 50 % und für eine leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, sofern Gelegenheit zu regelmässigen Positionswechseln bestehe und mit der rechten oberen Extremität keine Lasten über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten. Die Einschränkung begründe sich mit den rheumatologischen Diagnosen. Seit dem 26. April 2007 sei es zu einer Besserung gekommen, da von den A.___-Gutachtern eine relativ gute Beweglichkeit im Schulter-Arm-Bereich habe gesehen werden können beziehungsweise die geklagten Beschwerden nur teilweise objektiviert worden seien, weshalb die Beschwerdeführerin ab dem Datum des A.___-Gutachtens für mittelschwere Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig und für leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig eingestuft worden sei. Für körperlich schwere Tätigkeiten sei sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Die Einschränkungen - keine Überkopf-Tätigkeiten, kein Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg Gewicht mit der rechten oberen Extremität - gälten auch für den Haushaltsbereich (Urk. 8/86/26). Der Gesundheitszustand habe sich insofern verbessert, dass sie zwar noch die chronische Periathropathie humeroscapularis tendopathica und das chronisch rezidivierende Lumbovertebralsyndrom habe, allerdings mit ziemlich guter Beweglichkeit, zum Teil ruckartig und in vollem Bewegungsumfang ohne erkennbare Schmerzäusserung. Dies gelte auch für den Nackenbereich. Insgesamt sei die Prognose bei langjährigem chronischem Verlauf und einer eher reduzierten Introspektionsfähigkeit sowie limitiert vorhandenen Ressourcen als eher ungünstig anzusehen (Urk. 8/86/27).
3.3.5   Am 1. Februar 2011 berichtete Dr. B.___, dass sich über die Jahre keine Änderung ergeben habe. Der Beschwerdeverlauf sei konstant. Es sei auch ein Einfluss der Schwerhörigkeit und des Tinnitus - die Beschwerdeführerin weise eine vollständige Schallleitungsschwerhörigkeit links und mittel- bis hochgradige Schallleitungsschwerhörigkeit rechts bei Status nach massiven Mittelohrentzündungen und Status nach Cholesteatom linkes Ohr im Jahre 1990, mit in der Folge Rauschtinnitus beidseits linksbetont auf - auf die Kopfschmerzen oder muskuläre Spannung möglich (Urk. 8/95/1). Für das Ausmass der Beschwerden spiele sicher die somatoforme Schmerzkomponente eine Rolle. Die rheumatologische und die neurologische Diagnosestellung im A.___-Gutachten passe nicht zusammen. Zudem lasse sich das im Untersuch eingeschränkte Bewegungsausmass aufgrund der grobscholligen Verkalkungen der Supraspinatussehne nicht allein unter die somatoforme Schmerzstörung subsummieren. Als Hilfsarbeiterin bei der Y.___ persistiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine adaptierte Hilfstätigkeit, ohne Lärmexposition und ohne schwere Belastungen des rechten Armes bleibe zu 50 % möglich. Aufgrund der fehlenden Ressourcen der Beschwerdeführerin, der fehlenden Sprachkenntnisse und der fehlenden Schulbildung sei jedoch eine realistische Umsetzung nicht möglich, eine solche Tätigkeit existiere gar nicht (Urk. 8/95/2).
3.3.6   Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. N.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März 2011 fest, dass sich das Krankheitsbild seit dem Jahr 2004 durchaus geändert habe. Es sei eine bessere Beweglichkeit vorhanden (Urk. 8/97/1). Die Einschätzung von Dr. B.___ sei nicht völlig konträr zum A.___-Gutachten. Im Hinblick auf eine mindestens 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe Übereinstimmung (Urk. 8/97/2).

4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin erklärte, sich aufgrund ihrer chronisch anhaltenden Beschwerden als nicht mehr arbeitsfähig zu sehen (Urk. 8/86/46) und sich nicht mehr vorstellen zu können zu arbeiten (Urk. 8/86/54). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
4.2
4.2.1         Zwischen den Parteien ist strittig, ob sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin dergestalt verbessert hat, dass ihr nunmehr eine Beschäftigung wieder zumutbar ist. Dabei stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als Abnehmerin in der Verpackungsherstellung und Kantinenhilfe wie auch einer angepassten Tätigkeit.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf das A.___-(Haupt-)Gutachten vom 17. Dezember 2010 (E. 3.3.4.4) (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. Januar 2011 [Urk. 8/88] und vom 29. März 2011 [Urk. 8/97]).
4.2.2   In somatischer Hinsicht attestierten die Gutachter des A.___ der Beschwerdeführerin zusammenfassend, infolge einer chronischen PHS tendopathica vom Supraspinatus-Typ rechts (ICD-10 M75.0) sowie eines chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms (ICD-10 M54.1) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Während körperliche schwer belastende Tätigkeiten gänzlich unzumutbar seien, seien körperlich mittelschwere Tätigkeiten zu 50 % und körperlich leichte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Die Zumutbarkeit dieser Tätigkeiten setze indes voraus, dass keine Überkopfarbeiten vorgenommen werden müssten, Gelegenheit zum regelmässigen Positionswechseln bestehe und mit der rechten oberen Extremität keine Lasten mit über 5 kg Gewicht gehoben oder getragen werden müssten. Die bisherige Tätigkeit als Abnehmerin bei den Y.___ sei nicht mehr zumutbar. Die Einschränkungen - keine Tätigkeiten über dem Kopf sowie kein Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg Gewicht mit der rechten oberen Extremität - gälten auch für den Haushaltsbereich. Diese Einschätzung treffe mit Sicherheit ab dem 17. Dezember 2010 zu. Seit dem 26. April 2007 sei es zu einer Besserung gekommen. In psychiatrischer Hinsicht attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.3.4.4). Das A.___-Gutachten beruht dabei in neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. So wurde insbesondere im Rahmen der neurologischen Untersuchung bemerkt, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb der Untersuchungssituation die Halswirbelsäule lebhaft, mit ziemlich guter Beweglichkeit, zum Teil ruckartig und in vollem Bewegungsumfang ohne erkennbare Schmerzäusserung rotiere (vgl. E. 3.3.4.4). Ferner stellten die rheumatologischen Experten des A.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin sieben von 18 Tenderpoints und vier von fünf Waddell-Zeichen erfüllt seien (vgl. E. 3.3.4.2). Insgesamt konnten die geklagten Beschwerden von den A.___-Gutachtern somatisch nur teilweise objektiviert werden (vgl. E. 3.3.4.4). Auch in psychiatrischer Hinsicht bemerkten die Experten des A.___, dass die geklagten Beschwerden nicht hätten objektiviert werden können, es wären psychosoziale Gründe - unter anderem der Erhalt einer Invalidenrente und die Unterstützung durch die Tochter - zu diskutieren (vgl. E. 3.3.4.3-4). Darüber hinaus stellten die A.___-Gutachter sowohl in physischer wie psychischer Hinsicht allgemein eine eher reduzierte Introspektionsfähigkeit fest (vgl. E. 3.3.4.4). Das Gutachten des A.___ wurde zudem in Kenntnis der Vorakten abgegeben, wobei es sich auch mit den darin enthaltenen Aussagen auseinandersetzt. Von einem Einbezug der in den Vorakten erwähnten Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. zum Beispiel E. 3.2.1) in die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sahen die A.___-Experten zwar ab. Die neurologischen Gutachter wiesen ausdrücklich darauf hin, bezüglich einer möglichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Schallleitungsschwerhörigkeit keine Stellung nehmen zu können (vgl. E. 3.3.4.1). Da aus den vorhandenen medizinischen Akten jedoch keine durch das Ohrenleiden begründete Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hervorging (vgl. E. 3.3.1-3.3.3) und es von der Beschwerdeführerin auch nicht als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend geklagt wurde (vgl. Urk. 8/86), konnten die Gutachter des A.___ von einer Beurteilung dieses Ohrenleidens absehen. Ferner leuchtet das A.___-Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Das A.___-Gutachten erfüllt somit die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.7) vollumfänglich.
4.3     Die A.___-Gutachter gingen von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation aus, wenn sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bloss noch durch eine chronische PHS tendopathica vom Supraspinatus-Typ rechts und einem chronisch-rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom eingeschränkt betrachteten (vgl. E. 3.3.4.4). Gemäss den Experten des A.___ hat sich der Gesundheitszustand seit dem 26. April 2007 insofern verbessert, dass die Beschwerdeführerin nun im Bereich der Halswirbelsäule und des Nackens eine ziemlich gute, zum Teil sogar ruckartig ausgeübte Beweglichkeit mit vollem Bewegungsumfang aufweise, ohne dass diese von einer erkennbaren Schmerzäusserung begleitet sei. Auch im Schulter-Arm-Bereich sei eine relativ gute Beweglichkeit vorhanden (vgl. E. 3.3.4.4). Dr. Z.___ diagnostizierte im Jahre 2004 noch eine residuelle Arthropathie des Akromio-klavikular-Gelenks, ein chronisches zervikobrachiales Syndrom rechts, ein chronisches zervikozephales Syndrom, ein chronisches Thorakovertebralsyndrom, Überlastungszeichen der paravertebralen Muskulatur, ein peripatelläres Schmerzsyndrom rechts sowie eine Hoffahypertrophie am rechten Knie, wobei hauptsächlich die muskuläre Funktionsstörung im gesamten Schulter-/Arm- und Brustwirbelsäulen-Bereich rechts die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (vgl. E. 3.1). Die Schulterbeweglichkeit hielt indes bereits Dr. Z.___ für unverändert gut (vgl. Urk. 8/43/11).
4.4     Die Beurteilung der A.___-Gutachter wird durch die übrigen in den Akten liegenden Arztberichte, die seit Ende April 2007 erstellt wurden, nicht erschüttert.
4.4.1   Dr. B.___ gab im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens an, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 17. März 2004 andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei er darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin zu lange aus dem Arbeitsprozess sei (vgl. E. 3.3.3). Bereits im Jahre 2007 hatte Dr. B.___ festgehalten, dass deswegen keine sinnvolle Reintegration möglich sei (vgl. E. 3.2.2). Die lange Abwesenheit vom Arbeitsprozess stellt indes keine medizinische Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit dar und weist auf invaliditätsfremde Faktoren als ausschlaggebende Gründe für das Attest hin. Bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit räumte Dr. B.___ zwar ein, dass eine solche zu 50 % möglich bleibe, wies aber auch hier darauf hin, dass aufgrund der fehlenden Ressourcen der Beschwerdeführerin, der fehlenden Sprachkenntnisse und der fehlenden Schulbildung - also ebenfalls invaliditätsfremden Faktoren - eine realistische Umsetzung unmöglich sei (vgl. E. 3.3.5). Zur Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 äusserte sich Dr. B.___ nicht näher, er hielt lediglich fest, dass sich über die Jahre keine Änderung ergeben habe (vgl. E. 3.3.5). Dr. B.___ steht seit dem Jahr 2001 in einer quasi-hausärztlichen Stellung gegenüber der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/17; Urk. 8/34; Urk. 8/69; Urk. 8/74), womit bezüglich seinen Aussagen die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Hinsichtlich der medizinisch-fachlichen Kritik von Dr. B.___ am A.___-Gutachten ist darauf hinzuweisen, dass er keine zusätzlichen Befunde erhoben hat, sondern lediglich die Befundlage anders interpretiert, und das Gericht in den medizinischen Ermessensbereich gutachterlicher Experten nur eingreift, wenn konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3 b/bb). Solche sind vorliegend bei der medizinischen Beurteilung seitens des A.___ nicht gegeben, insbesondere nachdem die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von den A.___-Experten mit einer verbesserten Beweglichkeit der Wirbelsäule begründet wird, zu welcher sich Dr. B.___ nicht äussert.
4.4.2         Abgesehen von der Bemerkung Dr. C.___s, dass bei der Beschwerdeführerin an eine Besserung oder Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zu denken sei (vgl. E. 3.3.2), machte er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und äusserte er sich auch nicht zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand allenfalls verändert habe. 
4.5         Zusammenfassend besteht nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwer belastende Tätigkeiten, aber seit dem 17. Dezember 2010 (vgl. E. 4.2.2) aufgrund einer Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere leidensangepasste Tätigkeiten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte leidensangepasste Tätigkeiten. Behinderungsangepasst sind alle Tätigkeiten mit Gelegenheit zu regelmässigen Positionswechseln, ohne Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg mit der rechten oberen Extremität sowie ohne Überkopf-Tätigkeiten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Abnehmerin in der Verpackungsherstellung und Kantinenhilfe ist nach wie vor unzumutbar.
         Die Beschwerdegegnerin ist demgemäss zu Recht von einer Verbesserung des somatischen Gesundheitszustands und einer nunmehrigen Arbeitsfähigkeit von 100 % für behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeiten seit Dezember 2010 ausgegangen.

5.       Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (vgl. Urk. 2; Urk. 8/87; Urk. 8/88/4), welche zu einem Invaliditätsgrad von 0 % führten (Urk. 2), werden von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. Urk. 1; Urk. 13) und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

6.         Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht per 30. April 2011 aufgehoben. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).