Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 27. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Flurstrasse 30, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, verheiratet, Mutter zweier Kinder, ist Mehrheitseigentümerin der im Bereich Blumengrosshandel tätigen Y.___ GmbH und arbeitete dort als Geschäftsführerin/Verkaufsleiterin. Am 5. Juni 2008 stürzte sie beim Versuch, ihr rückwärtsrollendes Auto zu stoppen, und wurde zwischen der geöffneten Fahrertür und der Strasse eingeklemmt. Die Versicherte meldete sich am 12. Dezember 2008 unter Hinweis auf die beim Unfall vom 5. Juni 2008 erlittene Kompressionsfraktur Lendenwirbelkörper (LWK) 3 und Deckenplatteneinbruch LWK 2 bei alter LWK 1-Fraktur, Rippenkontusion sowie Kontusion des Ellbogens sowie auf die am 11. Juni 2008 durchgeführte Spondylodese L2-L4 und Konzentrationsschwierigkeiten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 9/6, Urk. 9/26), wobei sie insbesondere auch den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 17. September 2010 veranlasste (Urk. 9/33). In medizinischer Hinsicht nahm sie Abklärungen vor (Urk. 9/9, Urk. 9/11, Urk. 9/17, Urk. 9/21). Ferner zog sie die Akten des Unfallversicherers von X.___, der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) bei (Urk. 9/8, Urk. 9/15-16, Urk. 9/22, Urk. 9/25, Urk. 9/31). Mit Vorbescheid vom 20. September 2010 eröffnete die IV-Stelle X.___, für den Zeitraum ab 5. Juni 2009 sei nach der gemischten Methode (Gewichtung je 50 % Erwerbs- und Aufgabenbereich) ein Invaliditätsgrad von gerundet 70 % (Erwerbsbereich: Einschränkung: 100 %, Teilinvaliditätsgrad: 50 %; Haushalt: Einschränkung: 39.50 %, Teilinvaliditätsgrad: 19.75 %) ermittelt worden. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr ab dem 26. November 2009 die bisherige Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Ab diesem Zeitpunkt bestehe ein Invaliditätsgrad von gerundet 10 % (Erwerbsbereich: Einschränkung und Teilinvaliditätsgrad 0 %, Haushalt: Einschränkung: 20.70 %, Teilinvaliditätsgrad 10.35 %). Demnach habe sie ab dem 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2010 (drei Monate ab Verbesserung des Gesundheitszustandes) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 9/36). Dagegen erhob X.___ am 29. September 2010 durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi Einwand (Urk. 9/38), welchen sie mit Eingabe vom 11. November 2010 ergänzend begründen liess (Urk. 9/42). Die IV-Stelle nahm in der Folge das Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 28. September 2010, welches er im Auftrag der Helsana erstellt hatte, zu den Akten (Urk. 9/45). Nach Prüfung der Einwände von X.___ und in Würdigung des Gutachtens von Dr. Z.___ sprach die IV-Stelle X.___ am 17. März 2011 wie vorbeschieden einzig für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2010 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 2. Mai 2010 durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi Beschwerde und beantragte, es sei ihr auch nach Ende Februar 2010 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-55), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 8. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 28. Februar 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Unbestritten blieb die sogenannte sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3). Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der sogenannten gemischten Methode qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich (Geschäftsführerin) und zu 50 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig (angefochtene Verfügung, Urk. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, Prof. A.___ komme in seinem Bericht vom 20. Januar 2011 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin rund 65 % ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund somatischer Unfallfolgen nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 3-4). Die Verwertung der restlichen 35 %, welche aus reiner Bürotätigkeit bestünden, sei ihr nicht möglich (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdeführerin habe sich im Jahre 2005 mit einem Arbeitspensum von 10 Stunden pro Woche selbständig gemacht. Die bei dieser Tätigkeit ausgewiesenen Reinerträge seien zu tief und müssten zur Ermittlung des IV-relevanten Reingewinns nach oben korrigiert werden (Urk. 1 S. 5). Mangels eines aussagekräftigen langjährigen durchschnittlichen Reingewinns der Unternehmung der Beschwerdeführerin müsse auf das Einkommen als (Teilzeit-) Angestellte mit derselben Tätigkeit abgestellt werden, das von 2000 bis Mitte 2003 bei (hochgerechnet auf 100 %) durchschnittlich Fr. 142'635.-- gelegen habe. Im Jahr 2009 entspreche dies Fr. 156'898.-- oder Fr. 78'449.-- für ein 50%-Pensum (Urk. 1 S. 6). Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei auf die statistischen Durchschnittseinkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen. Dabei sei nicht vom Anforderungsniveau 1 und 2, sondern höchstens von einem Mittel zwischen den Anforderungsniveaus 3 und 4 auszugehen. Damit ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 59'524.-- bzw. Fr. 29'762.-- bei einem 50%-Arbeitspensum (Urk. 1 S. 7). Dabei rechtfertige sich ein Leidensabzug von insgesamt 20 %, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 23'809.-- (bei einem 50%-Pensum) resultiere (Urk. 1 S. 8). Der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich betrage somit 69.65 %. Wenn Professor A.___ die Arbeitsfähigkeit im Haushalt mit 50 % für leichte und mit 0 % für schwere Hausarbeiten (ausdrücklich Garten, wohl aber auch schwerere Reinigungsarbeiten, Bügeln, Grosseinkauf) einschätze, so dürfte sich insgesamt eine Einschränkung im Haushalt von rund 70 % ergeben (Urk. 1 S. 10). Zusammenfassend ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad in Beruf und Haushalt von 70 %.
1.3 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes auf die Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch den Dienst B.___, d.h. auf die Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 12. März und 16. Juli 2010 (Urk. 9/34/5 und Urk. 9/34/7) sowie auf die Ausführungen des Abklärungsdienstes vom 17. September 2010 (Urk. 9/33) und 14. Februar 2011 (Urk. 9/51).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit ab dem 26. Oktober 2009 wieder zu 80 % zumutbar (angefochtene Verfügung, Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte hierbei auf die Stellungnahme von Dienst B.___-Arzt Dr. C.___ vom 12. März 2010 (Urk. 9/34/4-5) und auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 28. September 2010 (Urk. 9/45) ab. Dr. C.___ und Dr. Z.___ haben die bis dahin ergangenen Arztberichte zusammengefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.2
3.2.1 Dr. C.___ hält in seiner Stellungnahme vom 12. März 2010 fest, der Unfall (vom 5. Juni 2008) habe eine Versteifung von zwei Lendenwirbel-Segmenten notwendig gemacht. Daraus ergebe sich, dass von einer dauernden Einschränkung der LWS-Beweglichkeit in allen Richtungen auszugehen sei. Tätigkeitsrelevant sei dies beim längeren Halten gleicher Arbeitspositionen und bei mehr als leichter Lastenhandhabung der Fall. Bei Ermöglichung von Positionswechseln sei von einer ganztägigen Leistungserbringung auszugehen. Die Einschätzung von Professor A.___ (gemäss Arztbericht vom 12. Oktober 2009, Urk. 9/21) sehe gerade für körperbelastende Arbeiten keine Einschränkung vor. Das sei nicht nachzuvollziehen. Betreffend die neuropsychiatrische Beeinträchtigung sei in den höheren Funktionen ein erhöhter Erholungsbedarf beschrieben. Dienst B.___-Arzt Dr. C.___ bezieht sich dabei auf den Bericht von Prof. Dr. phil. D.___ und Dr. med. E.___ vom 25. November 2009, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rein neuropsychiatrischer Sicht auf rund 80 % einschätzten (Urk. 9/22/6), dem, so Dr. C.___, gefolgt werden könne. Diese 20%ige Arbeitsunfähigkeit könnte durch fachärztliche Behandlung aber noch gebessert werden (Urk. 9/34/5).
3.2.2 Bezüglich Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt gelangte Dr. C.___ zur Auffassung, dass versicherungsmedizinisch unfall-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingt vom 5. Juni 2008 bis 25. November 2009 (gemäss der neuropsychologischen Berichterstattung von Prof. D.___ und Dr. med. E.___ vom 25. November 2009, Urk. 9/22/5) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorlag. Ab diesem Datum (26. November 2009) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 9/34/5).
3.3
3.3.1 Gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1. und 9. September 2010 und die von ihm zusätzlich veranlassten Magnetresonanz(MRI)-Untersuchung der LWS und Computertomogramm(CT)-Untersuchung der Thoraxappertur sowie die Röntgenbilder der Beschwerdeführerin und die medizinischen Unterlagen der Helsana stellte Dr. Z.___ im Gutachten vom 28. September 2010 die Diagnosen (1) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Kompressionsfraktur LWK 3 am 5. Juni 2008, Status nach dorsaler Spondylodese L2/L4 am 11. Juni 2008, Status nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME) im September 2008 und bei Status nach LWK 1 Kompressionsfraktur ca. 2007, (2) Status nach Rippenfrakturen, (3) posttraumatische Belastungsstörung, anamnestisch, (4) bekannte erhebliche psychosoziale Stress- und Belastungssituation, reaktiv-depressive Entwicklung sowie (5) arterielle Hypertonie (Urk. 9/45/21).
3.3.2 Dr. Z.___ hält in seiner Expertise vom 28. September 2010 weiter fest, für die von der Beschwerdeführerin angegebenen, invalidisierenden lumbalen Beschwerden fänden sich heute (bei der Untersuchung durch Dr. Z.___) weder klinisch noch radiologisch Korrelate, die die angegebene Schmerzhaftigkeit erklären würden. Bezüglich der LWK 3 Kompressionsfraktur sei sogar ein ausnehmend schönes postoperatives Resultat erreicht worden (Urk. 9/45/21). Für ihre angestammte Tätigkeit als selbständige Grosshandelsverkäuferin sowie für sämtliche anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe aufgrund der jetzigen klinischen Befunde und aufgrund der bildgebenden Daten aus rein orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von gut 80 % bei ganztägigem Pensum mit einer um 20 % reduzierten Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Die Beschwerdeführerin müsse die Möglichkeit haben, während etwa 10 Minuten stündlich ein Lockerungs- und ein Entlastungsprogramm für die Rumpfmuskulatur durchzuführen oder einfach die Möglichkeit, sich für diese Zeit hinzulegen (Urk. 9/45/22).
Eine der Behinderung besser angepasste Tätigkeit als die angestammte existiere nicht. Dieselbe Einschränkung gelte für die üblichen leichten Hausarbeiten, das heisst auch hier finde sich damit eine Einschränkung von höchstens 20 %, da die Beschwerdeführerin die Arbeitsabläufe frei einteilen könne (Urk. 9/45/22). Für sämtliche schweren rückenbelastenden Tätigkeiten wie Überkopfarbeiten oder vornübergeneigtes Arbeiten oder Tragen von Lasten von 20 kg körperfern bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, das Gleiche gelte für schwere Gartenarbeit, wie dies von Prof. A.___ (Urk. 9/25) bereits bestätigt worden sei. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht habe gemäss Bericht von Prof. D.___ vom 25. November 2009 (Urk. 9/22/5) 20 % betragen, dabei bleibe festzuhalten, so Dr. Z.___ weiter, dass diese 20%ige Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Unfall vom 5. Juni 2008 gegolten habe, wie dies Prof. D.___ auf telefonische Nachfrage Mitte September 2010 bestätigt habe. Der Psychiater Dr. F.___ habe die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 aus psychiatrischer Sicht wieder voll arbeitsfähig geschrieben (Urk. 9/45/22).
4.
4.1 Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 28. September 2010 genügt in jeder Hinsicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (E. 2.3), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
4.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt am Gutachten vorab, dass Dr. Z.___ eine falsche Vorstellung von ihrer angestammten Tätigkeit gehabt habe. Sie sei von ihm hierzu auch nicht befragt worden (Urk. 1 S. 3). Dieser Einwand ist unbegründet. Eine Zusammenstellung der Aufgabenbereiche der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit findet sich auf Seite 4 des Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2010 (Urk. 9/33/4). Von diesem Bericht hatte Dr. Z.___ Kenntnis (Urk. 9/45/11). Zudem hat er die Beschwerdeführerin kurz auch zur ihrer Tätigkeit als selbständige Verkäuferin im Blumengrosshandel befragt (Urk. 9/45/3). Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ ergibt sich ohne Weiteres, dass er aus rein orthopädischer Sicht sowohl bezüglich der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als auch für sämtliche andere körperlich leichte, wechselbelastenden Tätigkeiten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (E. 3.3.2). Hätte sich Dr. Z.___ nicht mit der angestammten Tätigkeit befasst, so wäre ihm die Aussage, dass eine der Behinderung der Beschwerdeführerin besser angepasste Tätigkeit als deren angestammte nicht existiere (E. 3.3.2), nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Stellungnahme von Prof. A.___ vom 20. Januar 2011 zum besagten Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 4/3), worin sich dieser insbesondere auch dazu äussert, welche Körperhaltungen und Funktionen der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Unfallfolgen nicht mehr zumutbar seien. Dabei stützt sich Professor A.___ im Wesentlichen auf die schriftlichen und mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin, wie er in der Stellungnahme denn auch selber einräumt (Urk. 4/3). Da diese Beurteilung nicht auf selber erhobenen objektiven Befunden beruht, vermag sie die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung nicht in Zweifel zu ziehen, zumal Prof. A.___ der operierende Arzt war, weshalb die unterschiedliche Wertung aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits resultiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2009 vom 1. April 2010, E. 4.3). Die Beschwerdeführerin liess im vorliegenden Verfahren weiter eine von ihr verfasste detaillierte Zusammenstellung ihrer Aufgabenbereiche einreichen (Urk. 4/4). Diese Übersicht orientiert sich an der Aufstellung im Abklärungsbericht vom 17. September 2010 (Urk. 9/33/4), weicht aber nicht unwesentlich davon ab. So wurde namentlich der Aufgabenbereich Lieferungen bereitstellen und Ware austragen, welcher Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stellt, ursprünglich mit 35 % beziffert (Urk. 9/33/4). Gemäss der eigenen Zusammenstellung der Beschwerdeführerin soll dieser Bereich nunmehr insgesamt 50 % betragen (Urk. 4/4). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Damit kommen den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2010, welche in den Abklärungsbericht vom 17. September 2010 (Urk. 9/33) einflossen, grösseres Gewicht zu, als den nachträglichen Vorbringen im vorliegenden Verfahren. Diese im nachhinein gemachten Angaben wie auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen den Beweiswert der Expertise von Dr. Z.___ ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Demnach ist auf das schlüssige und überzeugende Gutachten von Dr. Z.___ abzustellen, womit von einer 80%igen Arbeitfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in ihrer angestammten Tätigkeit im Blumengrosshandel auszugehen ist.
4.3 Dienst B.___-Arzt Dr. C.___ wie auch Prof. D.___ und Dr. E.___ gehen von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.2.2, Urk. 9/22/5). Sie begründen dies mit den neuropsychologischen Defiziten der Beschwerdeführerin. Prof. D.___ und Dr. E.___ verweisen auf eine Konzentrationsschwierigkeit mit verminderter geteilter Aufmerksamkeit, zudem eine Stimmungslabilität sowie diskrete Residuen einer vorbestehenden Legasthenie, wobei sie festhalten, dass der Unfall vom 5. Juni 2008 die kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin nicht primär beeinträchtigt zu haben scheine (Urk. 9/22/5). Selbst wenn davon ausgegangen wird, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (im Pensum 100 %) sei aus diesen neuropsychologischen Gründen bereits um 20 % eingeschränkt, und durch die Folgen des Unfalls vom 5. Juni 2008 sei aus orthopädischer Sicht eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % hinzugekommen, würde eine Einschränkung von insgesamt 40 % resultieren. Dafür, dass die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht tatsächlich in diesem Ausmass eingeschränkt wäre, finden sich in den Akten aber nirgends Hinweise. Da die Beschwerdeführerin ohnehin insgesamt nur 50 % ihrer Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich zu verwerten beabsichtigt (Urk. 1 S. 3), besteht keine Erwerbseinbusse, denn sie ist in der Lage, die ihr gemäss ärztlicher Auffassung verbliebene Restarbeitsfähigkeit von 80 % (resp. 60 %) in der angestammten Tätigkeit im Rahmen der vorgesehen Erwerbstätigkeit von 50 % zu verwerten. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2011 im Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 0 % ermittelte (Urk. 2).
4.4 Gemäss unbestrittener gebliebener sozialversicherungsrechtlicher Qualifikation, wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig. Bei einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % im Erwerbsbereich müsste die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich folglich 80 % betragen, damit überhaupt ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % (50 % von 80 %) resultierte (E. 2.2). Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin zwar eine Einschränkung im Haushaltsbereich besteht, die allerdings nie ein solches Ausmass erreicht. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang auf den Bericht von Prof. A.___ vom 25. März 2010 hin (Urk. 1 S. 3, Urk. 4/6 = Urk. 9/25). Gemäss Prof. A.___ sind ihr Hausarbeiten wie Bügeln, Staubsaugen, Fensterputzen sowie Grundreinigung mit schnellen wechselnden Bewegungen nur sehr eingeschränkt möglich (ca. 50 %). Schwere Hausarbeiten wie beispielsweise Gartenarbeiten seien nicht möglich. Schmerzhaft sei ebenfalls das Tragen von Lasten, die körperfern getragen werden müssten (Urk. 9/25). Bei der Abklärung durch die Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2010 wurde im Haushaltbereich für den Zeitraum von August 2008 bis 25. November 2009 eine Einschränkung von insgesamt 39.5 % und ab dem 26. November 2009 eine solche von 20.7 % ermittelt (Urk. 9/33/15). Nach Dr. Z.___ besteht bei den üblichen leichten Hausarbeiten eine Einschränkung von höchstens 20 %, da die Möglichkeit zur freien Einteilung der Arbeitsabläufe bestehe. Auch Dr. Z.___ attestiert der Beschwerdeführerin für sämtliche schweren rückenbelastenden Tätigkeiten und schwere Gartenarbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3.2). Im vorliegenden Verfahren gesteht die Beschwerdeführerin denn auch ein, eine Einschränkung von knapp 40 %, welche sich aufgrund der Haushaltsabklärung vom 17. September 2010 ergebe, korreliere einigermassen mit der Einschätzung von Professor A.___ vom 25. März 2010, auf welche sie bezüglich der Einschränkungen im Haushaltbereich abstellt (Urk. 1 S. 3, 9). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten im Haushaltsbereich weder vor dem 26. November 2009 noch danach jemals mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Umfang von 80 % eingeschränkt gewesen wäre. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich somit.
4.5 Der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. März 2011 vorgenommene Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden. Ab 26. November 2011 besteht damit ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 %. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Haushaltsbereich zu betätigen, in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2011 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 17. März 2011 (Urk. 2) als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).