Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00470
IV.2011.00470

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 30. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1958 geborene X.___ meldete sich im Januar 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Ur. 8/2). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 1998 das Rentenbegehren von X.___ ab (Urk. 8/13).
1.2     Am 16. November 2005 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/20). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 13. Dezember 2005, Urk. 8/24), holte Arztberichte bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Bericht vom 30. Dezember 2005, Urk. 8/28), des Spitals A.___ (Bericht vom 22. Dezember 2005, Urk. 8/29) und der Klinik B.___ (Bericht vom 3. Januar 2006, Urk. 8/30) sowie einen Arbeitgeberbericht der C.___ AG, bei welcher X.___ vom 5. Mai 1998 bis 31. Oktober 2003 gearbeitet hatte, (Urk. 8/27) ein. Nachdem X.___ vom 14. August bis 13. November 2006 im Auftrag der IV-Stelle im I.___ beruflich abgeklärt worden war (Bericht vom 8. Januar 2007, Urk. 10/53), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Mai 2007 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/59). Hiergegen erhob X.___ am 20. August 2007 durch Y.___ Einwand (Urk. 8/65), worauf die IV-Stelle je einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Bericht vom 18. September 2007, Urk. 8/66), und von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Bericht vom 5. Dezember 2008, Urk. 8/73), einholte und beim Zentrum F.___ ein Gutachten in Auftrag gab, welches am 18. Oktober 2010 erstattet wurde (Urk. 8/88). Nachdem Dr. E.___ am 26. Oktober 2010 der IV-Stelle einen weiteren Bericht zugestellt (Urk. 8/94) und X.___ auf eine Stellungnahme zu den neu eingeholten Arztberichten verzichtet hatte (Urk. 8/95), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 17. März 2011 ab 1. März 2009 eine Dreiviertelsrente, ab 1. Februar 2010 eine ganze Rente und ab 1. Juli bis 31. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2/1 und 2/2).

2.       Hiergegen liess X.___ am 3. Mai 2011 durch Y.___ erheben und beantragen, es sei ihm von Juni 2008 bis Juni 2010 eine ganze und von Juli bis Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2011 fest, es sei dem Beschwerdeführer von März bis Mai 2008 eine ganze Rente, von Juni 2008 bis September 2009 eine Dreiviertelsrente und von Oktober bis Dezember 2009 wieder eine ganze Rente zuzusprechen. Ab Januar 2010 bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 7). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juni 2011 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war (Urk. 9), hielt er mit Replik vom 28. Juli 2011 ebenso an seinen Anträgen fest (Urk. 12) wie die Beschwerdegegnerin an ihren mit Duplik vom 9. August 2011 (Urk. 15). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 12. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 17. März 2011 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zwischen dem 1. März 2008 und dem 31. Oktober 2010.
2.2     Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 18. September 2007 als Diagnosen (1) eine schwere Kniegelenksarthrose links stärker als rechts und (2) einen Status nach HWS-Operation wegen engen Spinalkanals 2003 fest. Der Beschwerdeführer sei als Maschinenschlosser seit dem 26. Juni 2007 bis auf Weiteres zu etwa 70 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seither eine 50- bis 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/66).
2.3     Dr. E.___ hielt mit Verlaufsbericht vom 5. Dezember 2008 als Diagnose eine schwere posttraumatische Gonarthrose rechts mehr als links fest. Am 10. März 2008 sei eine Knie-Totalprothese rechts, zementfrei, System LCS complete vorgenommen worden. Mit Eintrag vom 13. November 2008 hielt Dr. E.___ fest, die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei sicher etwas steigend. Im Bezug auf die Knie allein könne jetzt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten, wechselnd sitzend, stehend ausgegangen werden. Persistierend sei aber die neurologische Problematik von Seiten der zervikalen Myelopathie mit neurologischen Ausfällen im Bereich der oberen, leichter der unteren Extremitäten, was die Leistungsfähigkeit für handwerkliche Tätigkeiten deutlich einschränke. Daneben bestünden ausgedehnte internistische Probleme, welche ebenfalls die Gesamtleistungsfähigkeit deutlich beeinflussten. In der angestammten Tätigkeit als Maschinenschlosser sei eine Halbtags-Tätigkeit mit Montagen von Kleinteilen möglich, soweit die Möglichkeit bestehe, sich zwischendurch zu bewegen und aufzustehen. Körperlich beanspruchende Tätigkeiten fielen ganz weg. Die Arbeitsfähigkeit sei orthopädisch auf 25 %, das heisse leichte Arbeiten halbtags einzustufen. Bezüglich der internistischen Problematik müsse auf die Beurteilung durch den Hausarzt verwiesen werden (Urk. 8/73). Nachdem am 12. Oktober 2009 eine Knie-Totalprothese links, System LCS complete, zementfrei eingesetzt worden war, hielt Dr. E.___ am 20. November 2009 fest, es liege eine schöner komplikationsloser Verlauf vor. Die weitere Invalidität aufgrund der Kniesituation werde etwa 6 Monate postoperativ eindeutiger zu beantworten sein. Betreffend die neurologischen Störungen sei dies durch einen Neurologen zu beurteilen (Urk. 8/79). Mit Eintrag vom 14. April 2010 notierte Dr. E.___, der Beschwerdeführer sei für leichtere Tätigkeiten nun zu 50 % arbeitsfähig. Von Seiten der Kniegelenke sei das Tragen und Heben von schweren Lasten eingeschränkt. Das lange Gehen, insbesondere auch auf unebenem Boden, und das Treppensteigen seien eingeschränkt. Wechselnd sitzende/stehende Tätigkeiten seien jetzt gut möglich. Von Seiten des neurologischen Ausfalls der oberen Extremitäten bei bekannter Syringomyelie seien feinstmechanische Arbeiten nicht möglich. Feinmechanische Arbeiten an verletzungsgefährdenden Maschinen seien wegen der verminderten Sensibilität an den Extremitäten nur eingeschränkt möglich. Es stehe jetzt die multidisziplinäre Abklärung der ganzen Situation durch ein IV-Gutachten bevor, dieses bleibe sicher abzuwarten. Ansonsten könne der Beschwerdeführer jetzt beginnen, sich eine Arbeitsstelle für leichte Montagearbeiten als Maschinenschlosser zu suchen, falls dies zu finden und möglich sei. Dafür sei der Beschwerdeführer ab jetzt zu 50 % arbeitsfähig. Mittelfristig sei eventuell eine Umschulung anzustreben, um wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen (Bericht vom 23. April 2010, Urk. 8/82). Mit Eintrag vom 25. Juni 2010 hielt Dr. E.___ fest, es liege eine alte Läsion der Supraspinatussehne mit entsprechend bereits fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Bereich des Supraspinatusmuskels vor. Die Beweglichkeit des Arms sei aktiv frei, aber schmerzhaft bei entsprechenden Fehlbelastungen und nachts. Durch Therapie könne eventuelle Schmerzfreiheit, aber keine normale Überkopfbelastbarkeit erreicht werden (Bericht 21. Juli 2010, Urk. 8/87).
2.4     Das Zentrum F.___ hielt mit Gutachten vom 18. Oktober 2010 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) chronische Schmerzen der dominanten rechten Schulter (ICD-10 M75.1/ M19.01) bei (a) transmuraler Supraspinatussehnenruptur und Arthrose des Akromioklavikulargelenks und klinisch subakromialem Impingement und Zeichen der Rotatorenmanschettenruptur bei symmetrisch weitgehend freier Beweglichkeit, (2) chronische Gefühlsstörungen der rechten oberen Extremität (ICD-10 G98) bei (a) Status nach ventraler Diskektomie mit Blockwirbelbildung HWK 5/6 am 5. Februar 1997, (b) Status nach ventraler Mikrodiskektomie und Distraktionsspondylodese HWK 4/5 am 3. Juni 2005, (c) radiologischen Zeichen der zervikalen Myelopathie und ohne Hinweise für Instabilität der HWS und (d) klinisch und elektrophysiologisch weiterhin keinem Hinweis für eine periphere Nervenläsion, (3) eine chronisch rezidivierende Gichtarthropathie im Sprunggelenks- und Vorfussbereich beidseits bei (a) Verlauf der Beschwerderegredienz, (b) aktuell reizlosen Verhältnissen und (c) metabolischem Syndrom und (4) chronische Kniebeschwerden beidseits (ICD-10 Z96.6) bei (a) Status nach Einsetzen einer unzementierten Knie-Totalprothese rechts am 10. März 2008, (b) Status nach Einsetzen einer unzementierten Knie-Totalprothese links am 12. Oktober 2009, (c) regelrechtem radiologischem Befund beidseits und (d) reizlosen, praktisch symmetrisch frei beweglichen Kniegelenken. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), (2) ein metabolisches Syndrom mit (a) Adipositas (BMI 38 kg/m2), (b) arterieller Hypertonie, (c) Hyperurikämie, welche unter medikamentöser Behandlung kompensiert sei, und (d) unspezifischer, leichter Niereninsuffizienz, (3) anamnestisch ein Status nach Plattenosteosynthese und späterer Entfernung des Osteosynthesematerials bei Fraktur im Unterschenkelbereich rechts im Alter von etwa 15 Jahren und ein fortgesetzter, schädlicher Nikotinkonsum (etwa 30 packyear, ICD-10 F17.1). Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Für die angestammte Tätigkeit als Maschinenschlosser wie auch für andere, körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sowie für andere körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten ab Juni 2005, d.h. seit der 2. Bandscheibenoperation der HWS, bestehe. Für körperlich angepasste Tätigkeiten habe postoperativ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von etwa drei Monaten bestanden. Nach der Knieoperation links könne ab 5. Dezember 2008 (postoperativ volle Arbeitsunfähigkeit bis März 2009) bis zur Knieoperation rechts (20. November 2009) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Danach habe wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 23. April 2010 habe medizinisch theoretisch wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Die von ihnen festgestellte Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten gelte ab ihrem Untersuchungsdatum im August 2010 (Urk. 8/88).
2.5     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt der Klinik H.___, hielt mit Bericht vom 29. März 2011 als Diagnose eine sekundäre Omarthrose bei nicht rekonstruierbarer Totalruptur der Supraspinatus- und Infraspinatussehne rechts fest. Aufgrund der Beschwerden beider Schultergelenke sei der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Maschinenschlosser zurzeit sicher nicht arbeitsfähig, so dass er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren könne. Er gehe auch längerfristig nicht davon aus, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 8/106).
3.
3.1     Aus dem Gutachten des Zentrums F.___ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenschlosser seit der Vornahme der ventralen Mikrodiskektomie und Distraktionsspondylodese C4/5 am 3. Juni 2005 nicht mehr arbeitsfähig ist. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ging das Zentrum F.___ postoperativ von einer kurzfristigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (E. 2.4). Dies scheint schlüssig und wird von den Parteien auch nicht in Frage gestellt.
         Zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt das Zentrum F.___ fest: „Nach der Knieoperation links kann ab 5.12.2008 (postoperative volle Arbeitsunfähigkeit bis März 2009) bis zur Knieoperation rechts (20.11.2009) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden“ (Urk. 8/88/21). Das Zentrum F.___ verkennt hierbei, dass die genannten Knieoperationen am 10. März 2008 und am 12. Oktober 2009 vorgenommen wurden (Urk. 8/73 und Urk. 8/79). Es ist folglich gestützt auf die Ausführungen des Zentrums F.___ nicht klar, ob die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nach der Operation im Jahr 2008 tatsächlich bis März 2009 gedauert haben soll oder ob diese postoperative Arbeitsunfähigkeit nach Ansicht des Zentrums F.___ einfach drei Monate, also unter Berücksichtigung des korrekten Operationsdatums lediglich bis Juni 2008, gedauert hat. Da Dr. E.___ am 13. Juni 2008, also drei Monate nach der Operation vom 10. März 2008, von Seiten des rechten Kniegelenks eine 50%ige Arbeitsfähigkeit wieder für möglich hielt (Urk. 8/71/4), ist von einer lediglich dreimonatigen postoperativen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab 11. Juni 2008 war der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit also wieder zu 50 % arbeitsfähig. Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit dauerte bis zur Operation vom 12. Oktober 2009. Gemäss Zentrum F.___ bestand nach dieser Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 22. April 2010. Ab 23. April 2010 habe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Auf diese Einschätzung kann abgestellt werden, attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer im April 2010 doch auch wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/82). Den Eintritt der 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit setzte das Zentrum F.___ auf den Zeitpunkt ihrer Begutachtung, also August 2010 fest. Dies scheint schlüssig und ist nicht zu beanstanden.
         Die Einschätzung des Zentrums F.___ ist - mit Ausnahme der vorgenannten Unklarheit betreffend postoperative Arbeitsunfähigkeit - schlüssig und widerspruchsfrei. Da das Zentrum F.___ bei seiner Einschätzung neben seinen eigenen Untersuchungsbefunden auch die vorhandenen Akten berücksichtigte und sämtliche sich für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers stellenden Fragen beantwortet, bildet sein Gutachten eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.2     Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer am 13. November 2008 in Bezug auf das rechte Knie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten. Gleichzeitig hielt er jedoch fest, dass die neurologische Problematik von Seiten der zervikalen Myelopathie mit neurologischen Ausfällen im Bereich der oberen, leichter der unteren Extremitäten persistiere, was die Leistungsfähigkeit für handwerkliche Tätigkeiten deutlich einschränke. Daneben bestünden ausgedehnte internistische Probleme, welche ebenfalls die Gesamtleistungsfähigkeit deutlich beeinflussten. Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit daher auf 25 %, das heisse, eine leichte Tätigkeit halbtags festzulegen (Urk. 8/73/4). Bei der Einschätzung von Dr. E.___ gilt es zu berücksichtigen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies ist vorliegend besonders zu berücksichtigen, da bei der graduellen Festlegung der Einschränkung naturgemäss ein gewisser Ermessensspielraum besteht.
3.3     Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 29. März 2011 für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 2.5). Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte er demgegenüber keine Angaben. Seine Einschätzung steht daher nicht im Widerspruch zum Gutachten des Zentrums F.___.
3.4     Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer seit 3. Juni 2005 in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenschlosser nicht mehr arbeitsfähig ist. Nachdem ab Juni 2005 postoperativ während dreier Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte, war der Beschwerdeführer bis am 10. März 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Im Nachgang zur Operation vom 10. März 2008 war der Beschwerdeführer bis im Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Danach bestand bis zur Operation vom 12. Oktober 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Nach dieser Operation war der Beschwerdeführer bis am 23. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, hernach bis im August 2010 wieder zu 50 % arbeitsfähig. Seit August 2010 ist der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig.

4.
4.1     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist aber in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a IVV in der bis am 31. Januar 2011 gültig gewesenen Fassung).
4.2     Der Beschwerdeführer war seit 3. Juni 2005 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb der hypothetische Rentenbeginn am 1. Juni 2006 war. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle nicht aus gesundheitsbedingten Gründen verlor (Arbeitszeugnis vom 14. November 2003, Urk. 8/16/3), ist zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Durchschnittswerte gemäss Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2006 (LSE 2006) zurückzugreifen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufslehre als Maschinenschlosser, es ist daher das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) massgebend. Gemäss LSE 2006 belief sich das monatliche Durchschnittseinkommen für das Anforderungsniveau 3 für Männer im Baugewerbe im Jahr 2006 auf Fr. 5’422.-- (Tabelle TA1 S. 25, Baugewerbe). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt dies für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 67'829.20 (Fr. 5’422.-- : 40 x 41,7 x 12). Im Jahr 2008 belief sich das Valideneinkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 69'912.95 (Fr. 5’602 [LSE 2008, Tabelle TA1 S. 26] : 40 x 41,6 [vgl. die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94, Tabelle B9.2]), im Jahr 2009 auf Fr. 71'317.05 (Fr. 69'912.95 : 119,5 x 121,9 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, Baugewerbe]) und im Jahr 2010 auf Fr. 71'843.60 (Fr. 69'912.95 : 119,5 x 122,8).
4.3     Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ist ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu berechnen. Da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist hierbei jedoch auf das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten abzustellen). Für das Jahr 2006 ergibt sich so ein Einkommen von Fr. 59'197.30 (Fr 4'732.-- [LSE 2006] : 40 x 41,7 x 12) für ein 100%-Pensum. Im Jahr 2008 betrug das Einkommen gemäss Tabellenlohn Fr. 59'978.90 (Fr. 4'806.- [LSE 2008]: 40 x 41,6 x 12) für ein 100%-Pensum und Fr. 29'989.45 für ein 50%-Pensum. Im Jahr 2009 belief sich das Einkommen angepasst an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T1.1.93, Total) für ein 100 %-Pensum auf Fr. 61'228.45 (Fr. 59'978.90 : 120 x 122,5). Im Jahr 2010 war der Tabellenlohn für ein 100%-Pensum Fr. 61'678.30 (Fr. 59'978.90 : 120 x 123,4), für ein 80%-Pensum Fr. 49'342.65 und für ein 50%-Pensum Fr. 30'839.15.
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
         Da der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben kann, nahm die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vor (Urk. 2). Dies scheint den konkreten Umständen als angemessen. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich so auf Fr. 53'277.55 (Fr. 59'197.30 x 0,9) für ein 100%-Pensum im Jahr 2006, Fr. 53'981.-- (Fr. 59'978.90 x 0,9) für ein 100%-Pensum und Fr. 26'990.50 (Fr. 29'989.45 x 0,9) für ein 50%-Pensum im Jahr 2008, Fr. 55'105.60 (Fr. 61'228.45 x 0,9) für ein 100%-Pensum und im Jahr 2009 auf Fr. 55'510.45 (Fr. 61'678.30 x 0,9) für ein 100%-Pensum, Fr. 44'408.40 für ein 80%-Pensum und Fr. 27'755.25 für ein 50%-Pensum und im Jahr 2010.
4.4     Der Beschwerdeführer war im Juni 2006 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Hieraus resultiert für das Jahr 2006 eine Einkommenseinbusse von Fr. 14'551.60 (Fr. 67'829.20 - Fr. 53'277.60) und ein Invaliditätsgrad von rund 21 % (Fr. 14'551.60 : Fr. 67'829.20). Der Beschwerdeführer war bis zur Operation vom 10. März 2008 zu 100 % arbeitsfähig in behinderungsangepasster Tätigkeit. Hernach war er während dreier Monate zu 100 % arbeitsunfähig. Rentenbeginn ist damit der 10. bzw. 1. (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) März 2008, da der Beschwerdeführer erst zu diesem Zeitpunkt nicht nur zu durchschnittlich 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit, sondern auch zu mindestens 40 % invalid gewesen ist. Da er für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist, hat er ab 1. März 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab 11. Juni 2008 war er wieder zu 50 % arbeitsfähig, womit eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'922.45 (Fr. 69'912.95 - Fr. 26'990.50) und ein Invaliditätsgrad von gerundet 61 % (Fr. 42'922.45 : Fr. 69'912.95) vorliegen. Der Beschwerdeführer hat also in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab Oktober 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Diese 50%ige Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zur Operation vom 12. Oktober 2009. In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV besteht der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bis Dezember 2009. Ab Januar 2010 hat der Beschwerdeführer wieder Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 23. April 2010 war er wieder zu 50 % arbeitsfähig. Diese Verbesserung ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat daher gestützt auf Art. 88a IVV ab August 2010 bei einen Invaliditätsgrad von rund 61 % ([Fr. 71'843.60 - Fr. 27'755.25] : Fr. 71'843.60) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ab August 2010 war der Beschwerdeführer wieder zu 80 % arbeitsfähig, woraus eine Erwerbseinbusse von 27'435.20 (Fr. 71'843.60 - Fr. 44'408.40) und ein Invaliditätsgrad von rund 38 % resultiert. Der Beschwerdeführer hat daher ab November 2010 keinen Rentenanspruch mehr (Zur Auf- bzw. Abrundung bei der dreimonatigen Frist nach Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV vgl. Entscheide des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006, E. 3.3 und I 792/06 vom 26. September 2007, E. 8.2).

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der hauptsächlich unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 17. März 2011 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. März bis 30. September 2008 Anspruch auf eine ganze Rente, ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. Januar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. August 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Ab 1. November 2010 besteht kein Rentenanspruch mehr.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).