Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00473[8C_594/2012]
IV.2011.00473

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1979 geborene X.___ arbeitete seit 1999 bei der Z.___ als Pflegehelfer/Pflegeassistent (Arbeitgeberbericht, Urk. 8/8), als er sich am 6. Juni 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Umschulung anmeldete (Urk. 8/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 26. Juni 2007, Urk. 8/5), holte einen Bericht der Klinik A.___ (Bericht vom 29. Juni 2007, Urk. 8/6) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) ein und gab bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 6. November 2007 erstattete (Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 30. April 2008 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen, da er eine leichtere Tätigkeit als Pflegeassistent beim bisherigen Arbeitgeber habe aufnehmen können (Urk. 8/19).
1.2     Mit Eingabe vom 5. März 2009 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/22). Nach Vornahme erwerblicher Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2010 abermals einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da X.___ sich nicht in der Lage fühle, berufliche Massnahmen erfolgreich durchzuführen (Urk. 8/37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. November 2010, Urk. 8/41, und Einwand vom 7. Dezember 2010, Urk. 8/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2011 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 5. Mai 2011 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 20. Juni 2011 reichte Y.___ namens des Beschwerdeführers ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Mail vom gleichen Tag ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zum Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Stellung zu nehmen (Urk. 11). Am 2. Mai 2012 ging beim Gericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu ein (undatierte Eingabe, Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Mit Bericht vom 29. Juni 2009 nannte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, damals Chefarzt der Klinik A.___, als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Bronchiektasen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Asthma bronchiale. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit seit 2006 zu 50 % arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Bürojob) bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/6/1-6).
2.2     Dr. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 6. November 2007 als Diagnosen (1) Bronchiektasen unklarer Ätiologie, leicht bis höchstens mittelschwer am Oberlappen beidseits, am Mittellappen und am Unterlappen rechts, (2) anamnestisch Besiedlung mit Pseudomonas Aeruginosa gem. Angaben, Stenotrophomonas maltophilia gem. Angaben und Klebsiella pneumoniae gem. Angaben, (3) ein nicht allergisches, infektassoziiertes und anstrengungsinduziertes Asthma bronchiale mit schwerer bronchialer Hyperreagibilität, leichter pulmonaler Überblähung und small airways disease wahrscheinlich (remodeling) und (4) eine reaktive depressive Entwicklung bei psychosozialer Belastungssituation gem. Angaben. Nach Abwägung aller Faktoren und Daten schliesse er sich der Beurteilung von Dr. D.___ an. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Pflegeassistent nur zu 50 % arbeitsfähig (Halbtagspensum). Entgegen der Einschätzung von Dr. D.___ gelte seine Einschätzung ab dem Begutachtungszeitpunkt und nicht retrospektiv ab 2006. In der Zeit von 2006 bis zur aktuellen Begutachtung habe der Beschwerdeführer sein angestammtes Arbeitspensum von 80 % erfüllen können. Eine Einschränkung um 20 % trete seines Erachtens im Jahr 2002 ein, als sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen zu einem reduzierten Arbeitspensum entschieden hatte, um sich dadurch besser pflegen zu können. Dieser Entscheid sei nachvollziehbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sehe er in Übereinstimmung mit Dr. D.___ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/12/6).
2.3     Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, Leitender Arzt der medizinischen Klinik des Spitals F.___, hielt mit Bericht vom 26. Februar 2009 als Diagnosen (1) ein Asthma bronchiale, unkontrolliert nach GINA bei rezidivierenden steroidbedürftigen Infektexazerbationen und (2) leichtgradige Bronchiektasen ungeklärter Ätiologie bei Status nach rezidivierenden Infekten fest. Der Beschwerdeführer habe zunehmend Mühe, die Arbeit in seinem angestammten Pflegeberuf weiter zu führen. Dieser Beruf sei für den Beschwerdeführer sicherlich ungünstig, da eine vermehrte Exposition zu Infekten bei der Arbeit auftrete und die Infekte zu einer Verschlechterung der bestehenden Asthmaproblematik beitrügen. Aus diesem Grund scheine eine Umschulung in einen körperlich nicht belastenden Beruf ausserhalb des Gesundheitswesens sinnvoll. Aus seiner Sicht sei dies sinnvoll und notwendig, um eine längerfristige Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten (Urk. 8/21).
2.4     Dr. E.___ nannte mit Bericht vom 15. März 2011 als Diagnose ein unkontrolliertes intrinsisches Asthma bronchiale (nach GINA) bei persistierender mittelschwerer Bronchialobstruktion, trotz ausgebauter Therapie, Steroidresistenz und Anstrengungsdyspnoe NYHA III. Aufgrund der zunehmenden Atembeschwerden sowie der durch das Asthma bedingten Schlafstörungen sei der Beschwerdeführer auch psychisch in einem Erschöpfungszustand. Die körperliche Belastbarkeit sei wegen der dokumentierten Lungenfunktionseinschränkungen reduziert. Es sei in den letzten Jahren wiederholt zu Arbeitsausfällen bei Exazerbationen gekommen. Auch ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt habe leider nur kurzfristig zu einer Stabilisierung beigetragen. Aktuell werde versucht, eine 50%ige Tätigkeit im Pflegeberuf auszuüben, mehr sei aufgrund der pulmonalen Situation nicht zumutbar. Möglicherweise könne die Arbeitsfähigkeit durch eine geeignete Umschulung in einen Beruf ohne körperliche Belastung verbessert werden (Urk. 8/50).
2.5     Mit Bericht vom 13. März 2012 hielt Dr. E.___ als Diagnosen (1) ein intrinsisches, steroidresistentes und trotz ausgebauter antiobstruktiver Therapie nach GINA unkontrolliertes Asthma bronchiale mit (a) leichtgradigen Bronchieaktasen mit Status nach Ausschluss ABPA, CF und Alpha1-Antitrypsinmangel, (b) mit rezidivierenden Infektexazerbationen und (c) mit unter Therapie persistierend mittelschwerer bis schwerer obstruktiver Ventilationsstörung, (2) einen Verdacht auf Morbus Meulengracht und (3) einen Pruritus sine materia fest. Aufgrund der persistierenden schweren subjektiven Symptomatik, welche anhand der vorliegenden Befunde absolut nachvollzogen werden könne, sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, einer 100%igen Berufstätigkeit in seinem angestammten Beruf als Pflegeassistent nachzugehen. Es sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 14/3).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 14. April 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistent noch zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 80 % arbeitsfähig ist (Urk. 2).
3.2     Sämtliche berichtenden und begutachtenden Ärzte schätzen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelfer/Pflegeassistent grundsätzlich gleich ein, gehen sie doch alle von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit aus. Lediglich hinsichtlich des Beginns der 50%igen Arbeitsfähigkeit divergieren die Einschätzungen von Dr. B.___ und Dr. D.___. Während Letzterer den Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf das Jahr 2006 legt, attestiert Dr. B.___ dem Beschwerdeführer erst ab dem Begutachtungszeitpunkt im September 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Hierbei ist der Einschätzung von Dr. B.___ zu folgen. So bildet sein Gutachten, welches neben seinen eigenen umfassenden Untersuchungen auch die vorhandenen Akten berücksichtigt und sämtliche für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers notwendigen Fragen beantwortet, insgesamt eine überzeugende Beurteilungsgrundlage. Zudem stimmt die Einschätzung von Dr. B.___ mit der tatsächlichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers überein, war dieser doch auch im Jahr 2007 noch in einem Umfang von 80 % erwerbstätig (Urk. 8/8/3). Anzumerken bleibt, dass der Eintritt der 50%igen Arbeitsunfähigkeit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht von Relevanz ist, hat sich der Beschwerdeführer doch erst im März 2009 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/22).
3.3     Während sämtliche berichtenden Ärzte sich zum Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit äussern, machen lediglich Dr. D.___ und Dr. B.___ konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Dr. D.___ und Dr. B.___ gehen dabei übereinstimmend von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit aus (E. 2.1 und E. 2.2). Dr. E.___ erklärt in seinen Berichten demgegenüber nicht, in welchem konkreten Umfang er den Beschwerdeführer noch für arbeitsfähig hält. Da er jedoch festhält, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine weitergehende als die 50%ige Arbeitsfähigkeit der angestammten Tätigkeit besteht, stehen seine Berichte der Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. B.___ nicht entgegen. Wie Dr. C.___ zudem überzeugend darlegt (Urk. 8/52), liefern seine Berichte, welche erst nach der Begutachtung durch Dr. B.___ verfasst wurden, auch keine Hinweise für eine relevante nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
3.4     Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.

4.
4.1     Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 %t arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst, frühestens jedoch sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführer ist in der angestammten Tätigkeit seit September 2007 zu 50 % arbeitsunfähig (E. 3). Da er sich im März 2009 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/22), ist der hypothetische Rentenbeginn im September 2009.
4.2     Massgebend für den Einkommensvergleich ist somit September 2009. Gemäss Arbeitgeberauskunft verdiente der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2007 bei einem 80%-Pensum Fr. 42’832.80 zuzüglich Fr. 255.-- Zulagen pro Monat (Urk. 8/8). Dies ergibt aufgerechnet auf ein 100 % Pensum ein Einkommen von Fr. 57'366.-- ([Fr. 42’832.80 + 12 x Fr. 255.--] : 0,8). In Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.93, M,N,O) entspricht dies für das Jahr 2009 einem Einkommen von Fr. 60'147.40 (Fr. 57'366.-- : 115,5 x 121,1).
4.3
4.3.1.  Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich auf die Tabellenlöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit seine angestammte Tätigkeit verloren hat. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'806.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 4 - 2012 S. 94, Tabelle B 9.2) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T.1.93, Total) ergibt dies für das Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 61'228.45 (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41,6 : 120 x 122,5) für ein 100%-Pensum und Fr. 48'982.75 für ein 80% Pensum.
4.3.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Da der Beschwerdeführer nur noch leichte körperliche Arbeit in Schadstoff unbelasteter Indoor-Umgebung ausüben kann, nahm die Beschwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vor (Urk. 2, Urk. 8/12/7). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur noch Teilzeitarbeit leisten kann, er aber noch relativ jung ist, scheint dies als angemessen. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich somit auf Fr. 44'084.50 (Fr. 48'982.75 x 0.9).
4.3.3   Bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'147.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'084.50 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 16'062.90 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (Fr. 16'062.90 : Fr. 60'147.40). Bei einem Invaliditätsgrad von 27 % besteht kein Rentenanspruch. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).