IV.2011.00477

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 15. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 I.___ am Albis

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1956, war von 1994 bis Mai 1999 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG (Urk. 13/3/1-5) und seit Juni 2000 bis September 2001 als Hilfsarbeiterin bei der Z.___ AG tätig (Urk. 13/6). Am 19. Juni 2001 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 13/5 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle Aargau, holte Arztberichte (Urk. 13/4, Urk. 13/7-8, Urk. 13/16, Urk. 13/25), Arbeitgeberberichte (Urk. 13/3, Urk. 13/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/41) ein und veranlasste ein Gutachten, das von den Ärzten der Fachklinik für Rehabilitation Rheumatologie Osteoporose, A.___, am 13. März 2003 erstattet wurde (Urk. 13/23). Mit Verfügungen vom 12. März 2004 sprach sie der Versicherten ab 1. Oktober 2001 bis 31. Januar 2003 eine ganze und ab 1. Februar bis 31. Mai 2003 eine halbe Rente zu (Urk. 13/51).
         Am 2. April 2004 erhob die Versicherte betreffend Befristung der halben Rente Einsprache gegen die Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 13/58). Hiernach wies die IV-Stelle Aargau die Einsprache mit Entscheid vom 7. Mai 2004 ab (Urk. 13/61). Gegen diesen Einspracheentscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
1.2     Am 13. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an und machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 13/69). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Unterlagen (Urk. 13/74-76, Urk. 13/82, Urk. 13/86, Urk. 13/90, Urk. 13/100), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/81) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/73) ein und veranlasste ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten, das von den Ärzten des Medizinischen Gutachtenzentrums (B.___) am 26. April 2009 erstattet wurde (Urk. 13/108/1-28). Nach Erlass des Vorbescheids am 12. August 2009 (Urk. 13/115) und dagegen erhobenen Einwänden der Versicherten (Urk. 13/125, Urk. 13/130) sowie ergänzenden Stellungnahmen der Fachärzte des B.___ (Urk. 13/135), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 8. März 2011 ab 1. Mai bis 31. Juli 2005 eine Viertelsrente und ab 1. August 2005 bis 31. März 2008 eine ganze Rente zu (Urk. 13/141-143 = Urk. 2/1-3).

2.       Gegen die Verfügungen vom 8. März 2011 (Urk. 2/1-3) erhob die Versicherte am 5. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ein korrekter Einkommensvergleich auf der Basis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % vorzunehmen und eine entsprechende Invalidenrente zu gewähren. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2011 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2011 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügungen vom 8. März 2011 (Urk. 2/1-3) damit, dass aufgrund der erfolgten medizinischen Untersuchungen fest stehe, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl eine psychiatrische als auch körperliche Problematik vorliege. Gestützt auf die Unterlagen könne rückblickend festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit (Reinigungsangestellte) seit 2004 zu 30 %, von 2005 bis 2007 zu 70 % und ab 2008 zu 30 % arbeitsunfähig gewesen sei. Insofern habe die Beschwerdeführerin ab dem 24. Mai 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 2 oben). Für den Einkommensvergleich stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Vorakten. Demnach ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 70 %, womit die Beschwerdeführerin ab 1. August 2005 einen Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 2 Mitte). Weiter stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab 2008 verbesserte; ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit zu 70 % und eine geistig leichte Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck sowie ohne erhöhte Konzentrationsfähigkeit zu 80 % zumutbar. Diese sollten wechselbelastende Tätigkeiten in wohltemperierten Räumen ohne reklinierende, inklinierende und rotierende Körperhaltungen mit Gewichtslimit von 5 kg beinhalten (S. 2 unten). Demnach ermittelte die Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 2005 einen Invaliditätsgrad von 40 %, ab 1. August 2005 einen Invaliditätsgrad von 70 % und ab Januar 2008 einen Invaliditätsgrad von 33 %, womit die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. August 2005 bis 31. März 2008 auf eine ganze Rente habe (S. 3 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass auf das interdisziplinäre Gutachten vom 16. März 2009 (richtig: 26. April 2009)  nicht abzustellen sei (S. 2 Ziff. II.1 und S. 3 Ziff. 2). Es könne allenfalls ab cirka Mai 2009, eventuell ab dem Begutachtungszeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachtens, von einer Verbesserung gegenüber ihrem Zustand im Winter 2007/2008 gesprochen werden (S. 3 oben und S. 4 Mitte). Ferner rügte sie, dass im Einkommensvergleich bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abgestellt worden sei, obwohl sie erwerbstätig gewesen sei. Insofern sei auf das effektiv ohne Behinderung zu erwartende Einkommen abzustellen. Weiter seien die Anforderungen an den angepassten Arbeitsplatz derart hoch beziehungsweise ihre Einschränkungen derart vielfältig, dass beim Leidensabzug mit dem Maximum von 25 % gerechnet werden müsse (S. 4 Ziff. 2, S. 5 Ziff. 3). Unter Berücksichtigung der gemäss ihrem behandelnden Psychiater seit cirka Mai 2009 festzustellenden Verbesserung ihres Gesundheitszustandes, sei bis Sommer 2009 mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen (S. 5 Ziff. 3 f.).
2.3     Strittig und zu prüfen ist mithin, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Anspruchsprüfung im Jahre 2004 verändert haben.

3.
3.1         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2004 (Urk. 13/61), welcher auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs beruhte (vorstehend E. 1.3). Damals präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2     Am 17. Juli 2001 (Urk. 13/4) stellte Dr. med. C.___, praktizierender Arzt, in seinem Bericht die Diagnose einer lumbosakralen Übergangsanomalie mit einer partiellen Sakralisation von LWK 5 (lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 26. Oktober 2000 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (lit. B). Weiter gab er an, eine wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar, allerdings sei sie momentan zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 2).
         Mit Schreiben vom 4. November 2011 (Urk. 13/10) erwähnte Dr. C.___, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).
3.3     Am 13. März 2003 erstatteten Dr. med. D.___, Oberarzt, Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Chefarzt, A.___, ein Gutachten im Auftrag der IV-Stelle Aargau (Urk. 13/23). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die Ergebnisse der am 27. Januar 2003 erfolgten gutachterlichen Exploration der Beschwerdeführerin (S. 1 f.) und nannten folgende Diagnosen (S. 10 Ziff. 4.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei:
- muskulärer Dysbalance
- hypomobiler Dysfunktion L 3 bis L 5 rechts und des SIG rechts
- diskreten degenerativen Veränderungen L 3 bis L 5
- lumbosakraler Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation von L 5
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden genannt (S. 10 Ziff. 4.2):
- Adipositas seit 1995 deutlich zunehmend
- chronische Bronchitis bei Nikotinabusus, seit Jahren
- rezidivierende dyspeptische Beschwerden, seit Jahren in geringem Ausmass vorhanden, seit 2002 in Ausprägung zunhmend
- Diabetes mellitus
- Cholelithiasis (asymptomatische)
         Es wurde ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden würden die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beeinflussen, die Prognose sei gut, unter geeigneten medizinischen Massnahmen könnten die Beschwerden verbessert werden, und die Therapiemöglichkeiten seien noch nicht optimal ausgeschöpft worden (S. 11 lit. A.5). Auf der psychisch-geistigen Ebene bestünden bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine relevanten Beeinträchtigungen. Auf der körperlichen Ebene bestehe aktuell eine subjektive Belastungstoleranz (Sitzen maximal zwei Stunden, Stehen maximal 30 Minuten, Gehen maximal 15 Minuten). Diese Toleranzen seien verbesserbar durch eine wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von repetitiv 5 kg, gelegentlich 10 kg, sowie durch medikamentöse und rehabilitative Massnahmen (S. 11 lit. B.1 und S. 13 lit. C).
         Weiter wurde ausgeführt, aktuell sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit möglich, welche bald bis zur vollen Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne (S. 11 lit. B 2.1). Es wurden viertelstündige Pausen alle zwei Stunden empfohlen. Unter medizinischen Massnahmen sei eine Steigerung auf 80 % bis zum 1. Juni 2003, später eventuell bis zu 100 %, möglich (S. 12 Ziff. 2.3). Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit attestierten die Ärzte der A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 2.2). Ferner seien Rehabilitationsmassnahmen möglich und sinnvoll (S. 13 lit. C.1).
3.4     In der Stellungnahme vom 15. April 2003 des medizinischen Dienstes der IV-Stelle Aargau (Urk. 13/24) wurde erwähnt, die Ärzte der A.___ hätten sich nicht dazu äussern können, ob der Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit durchgehend zumutbar gewesen wäre (S. 1 in Verbindung mit Urk. 13/23 S. 12 Ziff. 2.6). Daher müsse nach Angaben des Hausarztes Dr. C.___ bis zum Zeitpunkt des Gutachtens von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 13/24 S. 1 unten).
3.5     Am 12. Mai 2003 (Urk. 13/25) nahmen die Ärzte der A.___ zu ihrem Gutachten ergänzend Stellung und präzisierten, theoretisch bestehe zwar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende, leichte Tätigkeiten, praktisch umgesetzt ergebe sich aber sinnvollerweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine angepasste Tätigkeit und ab dem 1. Juni 2003 eine solche von 80 % (S. 1).

4.
4.1     Im Zusammenhang mit der erneuten Rentenanmeldung finden sich folgende medizinischen Berichte:
4.2     Mit Bericht vom 21. März 2006 (Urk. 13/75) nannte Dr. med. G.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die rheumatische Erkrankung und eine Depression, bezüglich welcher die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Behandlung sei (lit. A). Sie führte weiter aus, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2 lit. C.1) und erwähnte, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2001 arbeitslos. Sodann attestierte sie der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2004 bis 20. Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 21. Januar bis 3. Februar 2005 eine von 50 % und vom 26. Februar bis 19. März 2006 erneut eine von 100 % (S. 1 lit. B).
4.3     Am 6. Februar 2007 (Urk. 13/82) stellte Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, bei welcher die Beschwerdeführerin seit September 2003 in Behandlung steht (lit. D.1), in ihrem Bericht folgende Diagnosen (lit. A):
- chronisches Lumbo-spondylogen-Syndrom (LSS) mit/bei
- muskulärer Dysbalance
- hypomobiler Dysfunktion L 3 bis L 5 rechts und des ISG rechts
- diskreten degenerativen Veränderungen L 3 bis L 5
- lumbosakraler Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation von L 5
- Spondylarthrosen des unteren Lendenwirbelsäulen-Abschnittes
- chronisches cervico-vertebrales-Syndrom (CVS) bei
- muskulärer Dysbalance
- massiven erosiven Chondrosen auf den Ebenen C 3/4 und C 5/6
- deutlichen Spondylarthrosen in der gesamten Länge der dargestellten Wirbelsäule
- diskrete Gonarthrose beidseits sowie diskrete Femoropatellararthrose links > rechts
- Depression mit Alkoholabusus
         Dr. H.___ nannte weiter die aktenkundigen Diagnosen, die keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben (lit. B), und führte aus, der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd (lit. C.1). Aufgrund der Depression und des Alkoholabusus sei eine psychiatrische Behandlung angezeigt (lit. C.6). Ferner habe, obwohl dies bereits im Gutachten der A.___ vom 13. März 2005 (richtig: 2003) empfohlen worden sei, noch keine stationäre Rehabilitation stattgefunden. Die Prognose sei vom psychischen Zustand der Beschwerdeführerin abhängig (lit. D.7). Weiter führte Dr. H.___ aus, aktuell sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine leichte, positionsabwechslungsreiche, nicht belastende Tätigkeit (dass heisst ohne die Notwendigkeit des Tragens von Gewichten über 5 bis 7 kg) zu 50 % zumutbar. Ausserdem sollte die Beschwerdeführerin psychiatrisch behandelt werden, und der Alkoholabusus sei zu stoppen. Anschliessend könne man sie eventuell in eine stationäre Rehabilitation schicken. Mit diesen Massnahmen könnte mit grösster Wahrscheinlichkeit ihre Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeit auf 100 % gesteigert werden (S. 3 oben).
4.4     Am 26. März 2007 (Urk. 13/86/7-8) berichteten die Ärzte des Bezirksspitals I.___, Akutspital-Psychiatrie-Langzeitpflege (J.___). Dabei wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1, bestehend seit zirka 2002), und ein Alkoholabhängigkeits-Syndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20, bestehend seit zirka 2006), genannt (S. 1 Ziff. 2). Die Ärzte des J.___ attestierten der Beschwerdeführerin für den Zeitraum der Behandlung vom 31. Januar bis zum 13. März 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (S. 1 Ziff. 3). Weiter wurde ausgeführt, unter adäquater antidepressiver Behandlung werde hoffentlich eine längere Phase ohne schwer beeinträchtigende depressive Störung folgen. Hinsichtlich der Alkoholproblematik sei die Beschwerdeführerin derzeit gewillt, Abstinenz einzuhalten. Es könne aktuell nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Masse psychosoziale Umstände und/oder eine endogene Komponente bei der Entwicklung des depressiven Zustandbildes beteiligt gewesen seien. Insofern könne es mittel- bis langfristig zu einem Wiederauftreten der depressiven Symptomatik und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit kommen (S. 2 Ziff. 4.7). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (S. 2 Ziff. 5.1), und die Arbeitsfähigkeit könne durch ambulante psychiatrische und rheumatologische fachärztliche Behandlung verbessert werden (S. 2 Ziff. 5.2). Aus psychiaterischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit mit zirka 20 bis 30 Stunden pro Woche seit dem 14. März 2007 zumutbar (S. 2 Ziff. 6.2).
4.5     Vom 12. November bis 2. Dezember 2007 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik K.___, Rehabilitationszentrum, worüber am 11. Dezember 2007 berichtet wurde (Urk. 13/90/6-11). Dabei wurden die aktenkundigen Diagnosen gestellt (S. 1 unten). Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren unter lumbalen Rückenschmerzen, welche sich in den letzten zwei Jahren, insbesondere bei Belastung (Gehen, Sitzen, Stehen, Heben und Hantieren von Lasten), verstärkt und ausgeweitet hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im September in der Klinik K.___ in stationärer Betreuung gewesen sei, hätten sie sich entschieden, die Beschwerdeführerin in ihr spezielles Schmerzprogramm aufzunehmen. Weiter erwähnten die Ärzte der Klinik K.___, dass sie im Rahmen der klinischen Aufnahmeuntersuchung und der Beobachtung im klinischen Alltag auf der Station keine Hinweise für ein radikuläres Geschehen fänden. Auffällig sei eine Fehlhaltung der gesamten Wirbelsäule sowie eine muskuläre Dysbalance vor allem nuchal und auch lumbal (S. 3 unten).
         Zudem wurde ausgeführt, in den psychiatrischen Konsultationen sei eine, im Verlauf der ambulanten psychiatrischen Behandlung diagnostizierte mittelgradige depressive Symptomatik, bestätigt worden. Neben der ambulanten psychiatrischen Behandlung sei die Beschwerdeführerin schon vor dem Eintritt zu ihnen in eine psychiatrische Tagesklinik integriert worden. Insofern sei die Beschwerdeführerin, so die Ärzte der Klinik K.___, interdisziplinär betreut und therapiert worden (S. 2 unten). Das Hauptziel sei, die Tagesstrukturierung weiter zu verbessern. Sollte die Beschwerdeführerin ein 50 %iges Arbeitspensum in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit finden, welche aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht möglich sei, wäre dies unbedingt zu empfehlen. Ausserdem werde sich die Beschwerdeführerin erneut in psychiatrische Behandlung in I.___ begeben, wo die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht neu evaluiert werde (S. 3 Mitte).
         Aus dem vorläufigen Austrittsbericht der Klinik K.___ vom 27. November 2007 (Urk. 13/129) ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin engagiert und motiviert teilgenommen habe (S. 1 unten), viel über die Schmerzbewältigung gelernt und eine psychische Mitbeteiligung erkannt habe und diese aktiv in den Therapien angegangen sei. Eine milde Bewegungstherapie habe zumindest vorübergehende Beschwerdelinderung gebracht. Im Verlauf habe die Ausdauer gesteigert werden können, sodass der Beschwerdeführerin bei Austritt ein kontinuierliches Spazierengehen über 60 Minuten möglich gewesen sei (S. 2 oben). Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin, so die Ärzte der Klinik K.___, eine angepasste Tätigkeit zu 50 % gut zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Mitte).
4.6     Im Bericht vom 5. Februar 2009 erwähnte Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 13/100), die Beschwerdeführerin seit Juni 2008 zu behandeln (lit. D.1) und nannte folgende Diagnosen (lit. A):
- rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Ausprägung, ICD-10 F33.1, seit Jahren (mindestens zehn Jahre)
- chronische Schmerzkrankheit mit/bei myofaszialem Schmerzsyndrom beziehungsweise chronischem Panvertebralsyndrom, seit Jahren (mindestens seit 2001)
- Status nach CTS Operation rechts 2004
- Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom, abstinent seit 2007
         Zudem nannte Dr. L.___ die aktenkundigen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A). Weiter führte er aus, unter entsprechender Medikation (inklusive Antidepressiva und Schlafmittel sowie niederpotenten Neuroleptika) habe trotz chronisch depressiver Stimmung und ständigen Stimmungsschwankungen eine gewisse Stabilität auf niedrigem Niveau erhalten werden können. Wiedereingliederungsmassnahmen seien nicht indiziert. Sodann ergebe sich aus der Gesamtsituation eine Indikation für eine 100%ige Invalidenrente (S. 3 Ziff. 8).
4.7     Am 26. April 2009 erstatteten Dr. med. M.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (B.___), ein bidisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/108/1-28). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die Ergebnisse ihrer am 11. März 2009 erfolgten gutachterlichen Exploration der Beschwerdeführerin (S. 2 f.) und nannten folgende Diagnosen (S. 24 Ziff. 7.1):
- leichte Osteochondrose C5/6 mit leicht links ausladender Bandscheibenprotrusion und leichter Einengung des Spinalkanals und des Neuroforamens links ohne neurale Kompression
- deutliche Spondylarthrose L3/4 und L4/5 sowie leichte Chondrose L4/5 mit geringer Bandscheibenprotrusion ohne neurale Kompression
- Adipositas
- rezidivierende depressive Störung mit leicht- bis mittelgradigen Episoden, bestehend seit etwa 1998, ICD-10 F33.0, F33.1
- Alkoholabhängigkeitssyndrom bestehend seit zirka 2006, gegenwärtig abstinent, ICD-10 F10.20
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die B.___-Gutachter die Folgenden (S. 24 Ziff. 7.2):
- leichte Osteochondrose der mittleren Brustwirbelsäule
- Acromioclaviculargelenksarthrose mit Spornbildung des Acromions rechts
- Nikotinabusus
- arterielle Hypertonie
- Hyperlipidämie
- Aortensklerose
         Die B.___-Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an therapieresistenten Nacken- und lumbalen Schmerzen, die in beide Ellbogen sowie in sämtliche Zehen beidseits ausstrahlen und die körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die abnormen Untersuchungsbefunde der Hals- und Lendenwirbelsäule seien nur teilweise mit den radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäulen zu erklären. Insbesondere sei die Ausstrahlung der Schmerzen in die Ellbogen beidseits sowie in die Zehen rechts und links bei radiologisch fehlender neuraler Kompression nicht plausibel. Prognostisch ungünstig sei, so die B.___-Gutachter, das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenutzten Lendenwirbelsäule führe (S. 23 Mitte).
         Weiter erwähnten die B.___-Gutachter, aus psychiatrischer Sicht bestehe seit zirka 1998 eine rezidivierende depressive Störung und aufgrund der Kriegssituation in Ex-Jugoslawien und der Partnerproblematik habe sich bis zur Trennung vom Ehemann 2000 eine mittelgradige depressive Episode entwickelt, die sich in den folgenden zwei Jahren allmählich gebessert habe. Aufgrund anhaltender Rückenbeschwerden und zunehmender psychosozialer Probleme mit finanziellen Schwierigkeiten, sei es ab 2005 erneut zu einer mittelgradigen depressiven Episode mit zunehmendem Alkoholkonsum mit Abhängigkeitssyndrom und Kontrollverlust gekommen (S. 23 unten). Seit der stationären psychiatrischen Behandlung im Spital I.___ habe sich das psychische Zustandsbild deutlich gebessert, und es bestünden seither unter einer regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung noch leichte Stimmungsschwankungen, insbesondere im Zusammenhang mit psychosozialen Problemen, jedoch bestünden seither keine depressiven Episoden mit Krankheitswert. Ferner seien die mittelgradigen depressiven Episoden gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen, Unruhezustände, Antriebslosigkeit, Lärmempfindlichkeit, Kontaktstörungen, Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen, wiederholtem sozialem Rückzug und 2006 suizidaler Einengung mit Suizidversuch im November 2006. Zusätzlich sei zwischen 2005 und 2007 im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung ein massiver Alkoholkonsum mit Abhängigkeitssyndrom aufgetreten. Seit 2007 sei die Beschwerdeführerin allerdings völlig alkoholabstinent. Nachdem seit Mai 2007 keine wesentliche psychische Störung vorliege, müsste die Beschwerdeführerin im Stande sein, die Beschwerden, sofern diese nicht körperlich begründbar seien, mit einer zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden (S. 24 oben).
         Zur Arbeitsfähigkeit führten die B.___-Gutachter aus, diese sei in der bisherigen Tätigkeit als Kontrolleurin bei voller Stundenpräsenz seit dem Zeitpunkt der Begutachtung auf 65 % (Arbeitsunfähigkeit 35 %) festzulegen, da vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit häufigen inklinierten Körperhaltungen aufgrund der Halswirbel- und Lendenwirbelsäulen-Veränderungen nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien. In adaptierten Tätigkeiten bestehe seit Januar 2008 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei es sich um geistig leichte Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche erhöhte Konzentrationsfähigkeit handeln sollte, die abwechslungsweise sitzend und stehend in temperierten Räumen ausgeführt werden könnten, ohne dass dabei regelmässig inklinierte und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten (S. 25 Ziff. 8).
         Im Übrigen führten die B.___-Gutachter aus, zwischen 2005 und Dezember 2007 sei eine mittelgradige depressive Episode mit schwerem Alkoholabhängigkeitssyndrom anzunehmen. Nach stationärer Behandlung im Spital I.___ (31. Januar bis 13. März 2007) und Rehabilitation in der Klinik K.___ (12. November bis 1. [richtig: 2.] Dezember 2007) sei eine deutliche Verbesserung der depressiven Störung eingetreten und die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2007 laut eigenen Angaben alkoholabstinent. Sodann erklärten die B.___-Gutachter, aus orthopädischer Sicht könne nicht beurteilt werden, wie sich der Gesundheitszustand seit 2004 entwickelt habe, da keine Unterlagen aus dem Jahr 2004 vorlägen, mit denen der jetzige Gesundheitszustand verglichen werden könne (S. 25 Ziff. 10). Die Beurteilungen 2004 würden, so die B.___-Gutachter, auf unspezifischen Diagnosen beruhen. Es seien auch keine radiologischen und insbesondere MRI-Untersuchungen erwähnt worden, mit denen die Diagnosen unterlegt worden seien. Mögliche Veränderungen des Gesundheitszustandes seien somit aus orthopädischer Sicht nicht sicher beurteilbar (S. 26 oben). Aus psychiatrischer Sicht sei von 2005 bis Dezember 2007 höchstens eine 30%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen, und mit Besserung des psychischen Zustandsbildes unter regelmässiger Therapie und Alkoholabstinenz sei seit Januar 2008 eine deutliche Besserung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Für das Jahr 2004 lasse sich keine wesentliche depressive Verstimmung erheben (S. 26 oben). Somit sei aus psychiatrischer Sicht von 2005 bis Dezember 2007 für jegliche Tätigkeit eine höchstens 30%ige, für 2004 und ab Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit eine 70%ige und für eine adaptierte Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum anzunehmen (S. 26 Mitte). Ferner sei die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin - sie könne ihre angestammte Tätigkeit nie mehr ausüben - nicht nachvollziehbar, da in bisheriger wie auch in adaptierter Tätigkeit eine deutliche Restarbeitsfähigkeit bestehe (S. 26 Ziff. 11).
4.8     Am 23. Oktober 2009 nahm der behandelnde Psychiater Dr. L.___ zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2009 (vgl. Urk. 13/115) beziehungsweise zum B.___-Gutachten Stellung (Urk. 13/129/4-5). Dabei führte er aus, die psychiatrischen Diagnosen seien grundsätzlich korrekt, die Beschwerdeführerin sei aus seiner Sicht seit 2007 abstinent (S. 1 Ziff. 1). Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % seit 2008 sei unrealistisch und eine willkürliche Einschätzung, die nicht der klinischen Gesamtrealität entspreche. Aufgrund seiner Dokumentation habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 bis Frühling 2009 auch unter einer mittelschweren Depression gelitten. Erst im Mai 2009 habe eine leichte Aufhellung und Besserung festgestellt werden können, die einer leichten depressiven Phase entspreche. Bezüglich Depression zeige sich wohl, so Dr. L.___, eine gewisse Stabilisierung, jedoch betrage die Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Rahmen und aufgrund von Belastbarkeit, Ausdauer und Konzentration höchstens 30-50 % (S. 1 Ziff. 2). Ferner sei auch gemäss der Einschätzung durch Dr. H.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 2 Ziff. 3).
4.9     Der B.___-Gutachter Dr. N.___ nahm zu den Einwänden der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2009 (vgl. Urk. 13/130) mit Bericht vom 15. März 2010 Stellung (Urk. 13/135/3-7). Dabei hielt er an seinen Ausführungen im B.___-Gutachten fest und ergänzte, im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Beurteilung seien die in den Aktenunterlagen vorliegenden Arztberichte (insbesondere die Berichte vom Spital I.___ vom 26. März 2007 und der Klinik K.___ vom 11. Dezember 2007) in vollem Umfang berücksichtigt und in die Beurteilung einbezogen worden. Damit sei kein Bericht der Klink K.___ übersehen worden (Urk. 13/135/6 Mitte). Nach ausführlicher psychiatrischer Exploration mit Anamneseerhebung, klinischer Untersuchung und Würdigung der vorhandenen Arztberichte lasse sich, insbesondere nach den Angaben der Beschwerdeführerin, seit der Behandlung in der Klinik K.___ und der ambulanten psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung unter Einhaltung einer Alkoholabstinenz eine deutliche Besserung der depressiven Störung erheben. Zum Untersuchungszeitpunkt im März 2009 hätten, so Dr. N.___, nur noch leichte Symptome einer depressiven Störung, entsprechend einer leichtgradigen depressiven Episode, erhoben werden können. Es liessen sich keine kognitiven Störungen und keine Denkstörungen erheben (Urk. 13/135/6 unten). Weiter führte Dr. N.___ aus, aufgrund der vorliegenden leichten depressiven Episode könne aus psychiatrischer Sicht, ohne Berücksichtigung der körperlichen Beschwerden, im bisherigen Arbeitsbereich (Kontrolltätigkeit) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum angenommen werden. Nachdem seit der Rehabilitationsbehandlung in der Klinik K.___ eine Besserung des psychischen Zustandsbildes angenommen werden könne, sei aus psychiatrischer Sicht anzunehmen, dass seit Januar 2008 eine leichte depressive Episode und damit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Damit handle es sich gegenüber dem behandelnden Psychiater Dr. L.___ um eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei dessen Einschätzung (Anspruch auf eine 100 % Invalidenrente) ohne Berücksichtigung der körperlich begründeten Beschwerden nicht nachvollziehbar sei (Urk. 13/135/7 oben).
4.10   Der B.___-Gutachter Dr. M.___ nahm zu den Einwänden der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2009 (vgl. Urk. 13/130) mit Bericht vom 17. März 2010 Stellung (Urk. 13/135/1-2). Dabei führte er aus, aus dem erstatteten B.___-Gutachten gehe klar hervor, dass seit dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 65 % bei voller Stundenpräsenz und adaptiert seit Januar 2008 von 80 % bestehe (Urk. 13/135/1 oben). Es sei unklar, wie die Beschwerdeführerin zu einer „sorgfältig begründeten Arbeitsunfähigkeit“ gekommen sei. Bezeichnenderweise sei im Bericht der Klinik K.___ erwähnt, die Arbeitsfähigkeit werde aus psychiatrischer Sicht neu evaluiert. Das B.___-Gutachten sei fast eineinhalb Jahre später angefertigt worden, und die neu festgelegte Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit gelte erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung und adaptiert seit Januar 2008. Leider sei von der Klinik K.___ keine genaue Abklärung, insbesondere auch mittels MRI, vorgenommen worden, und die Rückenschmerzen seien unter dem Globalbegriff chronisches Panvertebralsyndrom abgetan worden. Deshalb könne diese ungenaue Diagnose nicht als Basis für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit herangezogen werden (Urk. 13/135/1 Mitte). Ebenso wenig seien die von Dr. H.___ festgehaltenen Diagnosen (chronisches LSS und CVS) mittels MRI näher abgeklärt und objektiviert worden. Dennoch habe Dr. H.___ für eine adaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % prognostiziert, wohingegen im B.___-Gutachten von 80 % ausgegangen werde (Urk. 13/135/1 unten).

5.
5.1     Die Würdigung der seit Mai 2004 und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen (März 2011) erstatteten ärztlichen Berichte ergibt, dass spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt im B.___ vom 11. März 2009 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf deren Arbeitsfähigkeit gegeben ist, was auch nicht bestritten wurde. Fraglich und zu prüfen ist allerdings, ob bereits seit Januar 2008 von einer solchen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann.
5.2     Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin im März 2006 eine Arbeitsunfähigkeit vom 8. Dezember 2004 bis 20. Januar 2005 von 100 %, vom 21. Januar bis 3. Februar 2005 von 50 % und vom 26. Februar bis 19. März 2006 erneut von 100 % (vorstehend E. 4.2), ohne jedoch näher zwischen psychiatrischen und orthopädischen Diagnosen zu unterscheiden. Ferner liegen den Akten keine aktuellen Berichte von Dr. G.___ vor. Die Rheumatologin Dr. H.___ erwähnte im Februar 2007, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei, dass die Prognose vom psychischen Zustand abhängig sei, und dass bei psychiatrischer Behandlung und Abstinenz die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit wahrscheinlich bis auf 100 % gesteigert werden könne (vorstehend E. 4.3). Die J.___-Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ihrer Behandlung vom 31. Januar bis 13. März 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, nahmen jedoch zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keine Stellung. Allerdings gaben die J.___-Ärzte an, der Gesundheitszustand sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch ambulante psychiatrische und rheumatologische fachärztliche Behandlung verbessert werden. Ferner sei aus psychiatrischer Sicht die bisherige Tätigkeit seit dem 14. März 2007 mit zirka 20 bis 30 Stunden pro Woche zumutbar (vorstehend E. 4.4).
         In der Klinik K.___ wurde ein Basistest der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit durchgeführt, wobei als Hauptproblem die allgemein verminderte Leistungsbereitschaft und Belastungstoleranz genannt wurde. Das Ausmass der angegebenen Schmerzbeeinträchtigung und Behinderung sei mit den klinischen Befunden nur unzureichend erklärbar. Sodann führten die Ärzte der Klinik K.___ aus, die Beschwerdeführerin zeige ein demonstratives Schmerzverhalten und ihre Leistungsbereitschaft sei nicht zuverlässig. Infolge Selbstlimitierung könne das physische funktionelle Leistungsmaximum nicht beobachtet werden und es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei gesteigertem Effort mehr leisten könne, als sie bei den Tests zeige. Aus somatischer Sicht könne folglich davon ausgegangen werden, dass eine leichte, wechselbelastende Arbeit ganztags zumutbar sei. Inwiefern etwaige psychiatrische Kontextfaktoren die Zumutbarkeit beeinflussen würden, konnten die Ärzte der Klinik K.___ nicht beurteilen (Urk. 13/90/14-15). Andererseits wurde von der Klinik K.___ festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin engagiert gezeigt habe, eine milde Bewegungstherapie zumindest vorübergehende Beschwerdelinderung gebracht und die psychiatrische Konsultation eine aktuell mittelgradige Depression ergeben habe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 50 % und aus somatischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit gut zu 50 % arbeitsfähig (vorstehend E. 4.5). Schliesslich erwähnten die Ärzte der Klinik K.___, dass der Gesundheitszustand stationär sei (Urk. 13/90/3) und die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in I.___ neu evaluiert werde (vorstehend E. 4.5). Aus den Berichten der Klinik K.___ lässt sich somit schliessen, dass das ausschlaggebende Element für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls die psychiatrische Seite ist. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass kein eigentlicher Bericht betreffend psychiatrische Behandlung bei den Akten liegt und somit keine eigentliche Befunderhebung ersichtlich ist.
         Ferner kann nicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. L.___ vom Februar 2009 abgestellt werden. Zum einen hält er lediglich pauschalisierend fest, aus der Gesamtsituation ergebe sich eine Indikation für eine 100%ige Invalidenrente (vorstehend E. 4.6). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, wie Dr. L.___ auf eine 100%ige Invalidenrente kommt, zumal den anderen medizinischen Berichten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit mindestens zu 50 % zumutbar ist. Es bleibt anzumerken, dass Dr. L.___ selbst im Oktober 2009 ausführte, bezüglich der Depression habe sich eine gewisse Stabilisierung gezeigt. Allerdings sei die von den B.___-Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 % seit Januar 2008 unrealistisch. Sodann erwähnte er zwar, die Beschwerdeführerin habe zwischen 2008 und Frühling 2009 unter einer mittelschweren Depression gelitten, entsprechende nachvollziehbare Befunderhebungen sind aus seinem Bericht jedoch nicht ersichtlich. Zudem nannte Dr. L.___ lediglich die Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, ohne diese ausführlich zu begründen oder zu belegen. Schliesslich attestierte er der Beschwerdeführerin für eine adaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30-50 % und verwies auf die Einschätzung von Dr. H.___ (vorstehend E. 4.8), welche jedoch ausdrücklich erwähnte, dass die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne. Im Übrigen ist im Sinne von BGE 125 V 352 E. 3b/cc bei der Würdigung der Berichte des behandelnden Psychiaters auf das auftragsrechtliche Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer hinzuweisen.
5.3     Im B.___-Gutachten vom 26. April 2009 wurde nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin von 2005 bis Dezember 2007 jegliche Tätigkeit lediglich zu 30 % zumutbar war, was auch nicht bestritten wurde. Weiter wurde einleuchtend dargelegt, dass die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt ist, sie zwischenzeitlich unter einer mittelgradig depressiven Episode gelitten hat, sich ihr psychisches Zustandsbild seit den psychiatrischen Behandlungen im Spital I.___ (31. Januar bis 13. März 2007) und in der Rehabilitation in der Klinik K.___ (12. November bis 2. Dezember 2007) jedoch deutlich gebessert hat und seither keine depressiven Episoden mit Krankheitswert mehr gegeben sind. Aufgrund der orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung attestierten sie der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz seit dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 65 %. Weiter gingen die B.___-Gutachter, da vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit häufigen inklinierten Körperhaltungen aufgrund der Halswirbel- und Lendenwirbelsäulen-Veränderungen nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien und sich das psychische Zustandsbild unter regelmässiger Therapie und Alkoholabstinenz deutlich verbessert habe - was selbst der behandelnde Psychiater erwähnte- , von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten seit Januar 2008 aus. Dabei berücksichtigten sie die Beschwerden und Einschränkungen der Beschwerdeführerin indem sie ausführten, dass es sich bei der angepassten Tätigkeit um geistig leichte Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne erforderliche erhöhte Konzentrationsfähigkeit handeln sollte, die abwechslungsweise sitzend und stehend in temperierten Räumen ausgeführt werden könnten, ohne dass dabei regelmässig inklinierte und reklinierte sowie rotierende Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten.
         Schliesslich erklärte der B.___-Gutachter Dr. N.___ in seiner Stellungnahme vom 15. März 2010 (vorstehend E. 4.9), dass sich nach ausführlicher psychiatrischer Exploration mit Anamneseerhebung, klinischer Untersuchung und Würdigung sämtlicher der vorhandenen Arztberichte, insbesondere nach den Angaben der Beschwerdeführerin, seit der Behandlung an der Klinik K.___ und der ambulanten psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung unter Einhaltung der Alkoholabstinenz eine deutliche Besserung der depressiven Störung erheben lasse. So kam er nachvollziehbar zum Schluss, dass aufgrund der Besserung des psychischen Zustandbildes seit Januar 2008 zwar eine leichte depressive Episode vorliege, die Beschwerdeführerin jedoch zu 70 % arbeitsfähig sei. Zudem erwähnte er zu Recht, bei seiner Einschätzung handle es sich gegenüber jener von Dr. L.___ um eine unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei eine 100%ige Invalidenrente aus psychiatrischer Sicht ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden nicht nachvollziehbar erscheine.
         Dr. M.___ ergänzte in seiner Stellungnahme vom 17. März 2010 (vorstehend E. 4.10), die geklagten Rückenschmerzen seien in der Klinik K.___ nicht weiter auf ein morphologisches Substrat via MRI abgeklärt worden, und es sei bezeichnenderweise im entsprechenden Bericht der Klinik K.___ erwähnt worden, die Arbeitsunfähigkeit werde aus psychiatrischer Sicht neu evaluiert. So seien sie im B.___-Gutachten, welches fast eineinhalb Jahre später erstattet worden sei, ab Januar 2008 für behinderungsangepasste Tätigkeiten von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Der Anmerkung von Dr. M.___, in der Klinik K.___ seien keine genauen Abklärungen, insbesondere mittels MRI, vorgenommen worden, ist zuzustimmen. Ferner erwähnte er nachvollziehbar, dass die Rückenbeschwerden lediglich unter dem Globalbegriff chronisches Panvertebralsyndrom abgetan worden seien und deshalb die ungenaue Diagnose nicht als Basis für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit herangezogen werden könne. Zudem wies Dr. M.___ darauf hin, dass bereits Dr. H.___ für eine adaptierte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit prognostiziert hatte, sie im B.___-Gutachten jedoch nur von 80 % ausgegangen seien (vorstehend E. 4.10).
5.4     Der Umstand, dass der behandelnde Psychiater die von den B.___-Gutachtern ab Januar 2008 attestierte Restarbeitsfähigkeit von 80 % als unrealistische, willkürliche Einschätzung einstufte, vermag die Einschätzungen der B.___-Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er nicht schlüssig darlegen konnte, inwiefern von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auszugehen ist beziehungsweise eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erst ab Frühling 2009 gegeben ist. Es wurden auch keine objektiv feststellbaren medizinischen Gesichtspunkte vorgebracht, welche im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung durch die B.___-Gutachter im März 2009 unerkannt geblieben sind. Ausserdem geht aus der ergänzenden Stellungnahme von Dr. N.___ schlüssig hervor, dass sich die depressive Störung nach dem Aufenthalt in der Klink K.___ deutlich verbesserte.
5.5     Das B.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Zudem vermögen die vorgebrachten Einwände gegen das B.___-Gutachten die gutachterliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 80 % ab Januar 2008 nicht in Zweifel zu ziehen.
         Das B.___-Gutachten erfüllt insgesamt die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (E. 1.5) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Insofern besteht kein zusätzlicher Abklärungsbedarf.
5.6     Somit ist der medizinische Sachverhalt zusammenfassend als dahingehend erstellt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen seit Januar 2008 für eine adaptierte Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Damit ergibt sich, dass eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2008 ausgewiesen ist.

6.
6.1     Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich und die daraus errechneten Invaliditätsgrade für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis Ende 2007 (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1 f.) blieben beschwerdeweise unbestritten und sind zu bestätigen. Hingegen rügte die Beschwerdeführerin den Einkommensvergleich per 2008. Es bleibt somit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung ab Januar 2008 aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen.
6.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
6.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2008 von 41.6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.5     Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, für das Jahr 2008 sei nicht auf Tabellenlöhne, wie dies von der Beschwerdegegnerin vorgenommen wurde, abzustellen, sondern auf ihr effektiv ohne Behinderung zu erwartendes Einkommen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).
         Da die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 unregelmässig gearbeitet hat und insbesondere seit 2004 arbeitslos ist (vgl. Urk. 13/81), ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE abzustellen. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist wie erwähnt auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2008, abzustellen. Da die Beschwerdeführerin zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin gearbeitet hat (Urk. 13/81 Ziff. 5), ist zur Ermittlung des Valideneinkommens auf das Durchschnittseinkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Dieses belief sich für Frauen im Jahr 2008 auf monatlich Fr. 4'116.-- (LSE 2008, S. 26, TA1, Total, Niveau 4, Frauen), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2012, S. 94, Tabelle B9.2, Total) einem Valideneinkommen von rund Fr. 51’368.-- entspricht (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12).
6.6         Aufgrund der ab Januar 2008 zumutbaren behinderungsangepassten 80%igen Tätigkeit (vorstehend E. 5.6) steht der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung der im B.___-Gutachten genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens ab Januar 2008 auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008, S. 26, TA1, Total, Niveau 4, Frauen; vorstehend E. 6.5). Angesichts der medizinisch begründeten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 20 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ergibt sich so ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41'094.-- (Fr. 51’368.--x 0.8).
6.7     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin ging für den Zeitraum ab Januar 2008 davon aus, dass die vielfältigen Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit einem Leidensabzug von 20 % ausreichend gewürdigt worden seien (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, die Anforderungen an den angepassten Arbeitsort seien derart hoch beziehungsweise ihre Einschränkungen derart vielfältig, dass ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3).
         Da der Beschwerdeführerin nur noch geistig leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen zumutbar sind (vorstehend E. 5.3), ist sie auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitbewerberin benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf den Lohn auswirkt. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 20 % erscheint als angemessen. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich nicht.
6.8     Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ergibt sich ab Januar 2008 ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 32'875.-- (Fr. 41'094.-- x 0.8).
         Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51’368.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'493.--, was einem Invaliditätsgrad von 36 % entspricht und keinen Anspruch auf eine Rente verleiht. Damit ist der Anspruch auf eine ganze Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht bis 31. März 2008 befristet worden.
6.9     Somit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. März 2011 (Urk. 2) als rechtens.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.
7.1     Zu prüfen bleibt der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2).
         Nach Einsicht in die Akten (Urk. 7, Urk. 10 und Urk. 11) sind die Voraussetzungen nach Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt.
7.2     Mit Honorarnote vom 3. Mai 2012 (Urk. 15/1-2) machte Rechtsanwalt Stephan Breidenstein einen Aufwand von 8.10 Stunden und Auslagen von Fr. 53.-- geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern am Albis, mit Fr. 1'806.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Mai 2011 (Urk. 1 S. 2 oben und S. 6 Ziff. 5) wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern am Albis, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern am Albis, wird mit Fr. 1'806.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 SSVGer hingewiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Breidenstein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG),