IV.2011.00479
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 7. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war als Gartenarbeiter (Urk. 8/10/73, Urk. 8/15/1) bei der Y.___, Z.___, tätig, als er sich am 16. Februar 2002 an seinem Arbeitsplatz eine Kopfverletzung zuzog (Urk. 8/10/73). Am 3. Mai 2004 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, eventuell Berufsberatung, eventuell Umschulung, eventuell Arbeitsvermittlung; Urk. 8/4 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei behandelnden Ärzten des Versicherten Berichte (Urk. 8/8/1-37, Urk. 8/9/1-7) ein, zog bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Winterthur) Akten zum Unfall des Versicherten vom 16. Februar 2002 (Urk. 8/10/1-112) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/7) bei und liess diesen polydisziplinär medizinisch begutachten (Gutachten vom 14. Juli 2006; Urk. 8/30/1-33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/36-37, Urk. 8/41/1-4) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 8/44) einen Invaliditätsgrad von 38 % fest und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Am 20. März 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen; Urk. 8/55) an, worauf die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 18. Oktober 2009; Urk. 8/63/1-17) liess. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/71-72, Urk. 8/75) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März 2011 (Urk. 8/77 = Urk. 2) fest, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten erneut.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung vom 21. März 2011 aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2009 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon dem Versicherten am 13. Juli 2011 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.7 Nach Erlass der den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinenden Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 8/44) meldete sich dieser am 10. März 2009 erneut für einen Leistungsbezug an (Urk. 8/55). Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein, klärte den Sachverhalt in materieller Hinsicht neu ab und verneinte mit Verfügung vom 21. März 2011 (Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 13. Juni 2007 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2011 (Urk. 2) streitig.
2.
2.1 Im Folgenden ist vorerst die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes massgebliche Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 8/44) zu prüfen.
2.2 Die Ärzte des A.___, Medizinische Abklärungsstelle (Medas) der IV, B.___ (nachfolgend: A.___), stellten in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2006 (Urk. 8/30/1-33) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/30 S. 26 f.):
- Status nach Unfall mit leichtem Schädelhirntrauma (Commotio cerebri) mit Kontusion des Gesichtsschädels am 18. Februar 2002 mit/bei
- peripher traumatisch bedingter passagerer Facialisparese rechts
- noch persistierender Hypalgesie im Gebiet des Maxillarisastes des Trigeminusnerves rechts
- persistierendem unterem Zervikalsyndrom
- persistierendem okzipitalem Schmerzsyndrom links bei Verdacht auf Reizung des Nervus occipitalis links
- Verdacht auf posttraumatische Epilepsie mit elementar sensiblen und fokalen Anfällen im rechten Arm mit sekundärer Generalisation
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- mit chronischem Schmerzsyndrom im Bereich Kopf und Nacken
- bei einer Persönlichkeit mit akzentuierten narzisstischen Charakterzügen
- mit Angst und Depression gemischt
Die allgemeinmedizinische und orthopädische Untersuchung habe einen unauffälligen orthopädisch-rheumatologischen Status und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 8/30 S. 16). Bei der neurologischen Untersuchung habe ein Verdacht auf eine posttraumatische Epilepsie mit elementar sensiblen und fokalen Anfällen im rechten Arm mit sekundärer Generalisation resultiert. Diesbezüglich sei eine EEG-Abklärung indiziert. Bei einer Bestätigung der neurologischen Diagnose sei eine Behandlung durch geeignete Antiepileptika angezeigt.
Im Vordergrund stehe das psychiatrische Leiden mit einer deutlichen Schmerzfehlverarbeitung mit Selbstlimitierung und unspezifischen Symptomen aus dem Formenkreis der Depression und der Angststörung, wobei weder eine depressive Störung noch eine Angststörung per se diagnostiziert werden könne. Es handle sich vielmehr um unspezifische Symptome aus dem Formenkreis der Depression und Angst gemischt. Klinisch imponiere eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit akzentuierten Charakterzügen. Es bestehe sodann eine deutliche Selbstlimitierung (Urk. 8/30 S. 29).
Unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Faktoren sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen, wobei dem Beschwerdeführer die Ausübung von Hilfsarbeitertätigkeiten im zeitlichen Umfang eines Vollzeitpensums bei einer wegen den chronifizierten Schmerzen um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit von 30 % zuzumuten sei.
Sollte sich die Diagnose einer posttraumatischen Epilepsie bestätigen, seien dem Beschwerdeführer Arbeiten auf Gerüsten und an sonstigen gefährlichen Orten nicht mehr zuzumuten, und es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dem Bau auszugehen. In behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe indes selbst bei Bestätigung der Diagnose einer posttraumatischen Epilepsie eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 8/30 S. 30).
2.3 Die Ärzte des Spitals C.___ (C.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellten in ihrem Bericht vom 17. November 2006 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/63/29):
- chronische okzipitale Kopfschmerzen im Anschluss an Unfallereignis vom 16. Februar 2002
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom rechts mit/bei
- Kopfprotraktionshaltung mit muskulärer Dysbalance
- beginnendem Halbseitenschmerzsyndrom rechts
- Verdacht auf zentrale Schmerzverarbeitungsstörung
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei Depression
- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen
- Verdacht auf Angst- und Panikstörung
- Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD)
- ISG-Blockierung rechts
Klinisch zeige der Beschwerdeführer das Bild einer Schmerzchronifizierung mit Verdacht auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung. Sodann bestehe eine Schmerzausweitung mit beginnendem Halbseitenschmerzsyndrom auf der rechten Körperhälfte. Der Beschwerdeführer leide an Dauerschmerzen mit nur geringer Modulierbarkeit durch Medikamente. Es sei eine schmerzmedikamentöse, physiotherapeutische und psychiatrische Behandlung indiziert (Urk. 8/63/30).
2.4 Mit Bericht vom 24. November 2006 stellten die Ärzte des C.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, fest, dass eine gleichentags durchgeführte elektroenzephalografische (EEG) Untersuchung des Gehirns des Beschwerdeführers einen normalen EEG-Befund ergeben habe (Urk. 8/63/33).
3.
3.1 Zu prüfen ist weiter, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit dem 13. Juni 2007 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2011 (Urk. 2) verändert haben.
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem zusammen mit Dr. phil. E.___, klinischer Psychologe, verfassten Bericht vom 20. Januar 2009 eine mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Adipositas (Urk. 8/53 S. 1). Eine Rehabilitationsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei gegeben. Wegen einer bedeutenden psychosozialen Problematik sei eine stationäre psychiatrische Behandlung unter Einbezug der desolaten Familiensituation indiziert (Urk. 8/53 S. 2).
3.3 Die Ärzte des F.___, G.___, erwähnten im Austrittsbericht vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/54), dass der Beschwerdeführer vom 22. Januar bis 27. Februar 2009 hospitalisiert gewesen sei (S. 1) und diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei psychosozialer Belastungssituation sowie eine (vordiagnostizierte) anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Schmerzproblematik und die depressive Stimmung des Beschwerdeführers sei zu einem grossen Teil auf seine schwierige psychosoziale Situation zurückzuführen. Es sei eine ambulante (psychiatrische) Behandlung sowie eine psychologische und sozialarbeiterische Unterstützung angezeigt (S. 3).
3.4 Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2009 (Urk. 8/63/1-17) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/63/12-13):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit
- Verstimmungszuständen
- Regressionstendenz
- Behindertenüberzeugung
- Verdeutlichungstendenz
- histrionischem Illness behaviour
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ folgende:
- akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge
- Probleme in Beziehung zu Ehepartner
- sonstige belastende Lebensumstände
Es sei davon auszugehen, dass eine schwere Aggravation im Sinne einer Verhaltensstörung im Rahmen einer bestehenden, chronifizierten und anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestehe (Urk. 8/63/14). Auf Grund des klinischen Eindrucks, der Affektivität, der kognitiven Leistungsfähigkeit, des Auftretens und der Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers sei eine wesentliche, mittelgradige Depressivität nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer leide vielmehr unter gelegentlichen depressiven Verstimmungszuständen und depressiv anmutenden Sinnkrisen. Zu diagnostizieren sei eine auffällige, histrionische und zielgerichtete Verhaltensauffälligkeit, unter anderem im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinnes (Urk. 8/63/15).
Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit dem Jahre 2006 leicht verschlechtert. Bezüglich der Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei von einem chronischen Verlauf auszugehen. Es bestehe eine Komorbidität mit wechselhafter Depressivität bei gleichzeitiger mangelnder Kollaboration und Verhaltensauffälligkeit, wobei dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, die mangelnde Kollaboration und die Verhaltensauffälligkeit zu überwinden (Urk. 8/63/15). Im Vergleich zum Jahre 2006 sei die Depressivität gegenwärtig etwas ausgeprägter, wohingegen die Angststörung eher in den Hintergrund getreten sei (Urk. 8/63/16).
Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer ohne Leistungseinbusse im Umfang von fünf Stunden täglich zuzumuten (Urk. 8/63/17).
4.
4.1 In Würdigung des medizinischen Sachverhalts bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 8/44) gilt es zu beachten, dass die von den Ärzten des C.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, am 24. November 2006 durchgeführte EEG-Untersuchung einen normalen Befund ergeben hat (Urk. 8/63/33). Es ist daher davon auszugehen, dass der im neurologischen Teilgutachten des Gutachtens der Ärzte des A.___ vom 14. Juli 2006 erwähnte Verdacht auf eine posttraumatische Epilepsie (Urk. 8/30 S. 19) nicht erhärtet werden konnte.
4.2 Es gilt sodann zu beachten, dass die Ärzte des A.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierten (Urk. 8/30 S. 26 f.) und davon ausgingen, dass das psychische Leiden mit einer deutlichen Schmerzfehlverarbeitung mit Selbstlimitierung und unspezifischen Symptomen aus dem Formenkreis der Depression und der Angststörung im Vordergrund stehe (Urk. 8/30 S. 29). Damit grundsätzlich übereinstimmend stellten die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, eine Schmerzchronifizierung mit Verdacht auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung und auf eine somatoforme Schmerzstörung bei Depression fest (Urk. 8/63/29 f.). Die Ärzte des A.___ und diejenigen des C.___ wichen in ihrer Beurteilung indes insofern voneinander ab, als erstere davon ausgingen, dass nur unspezifische leichte Symptome aus dem Formenkreis der Depression und unspezifische Symptome aus dem Formenkreis der Angststörung vorliegen würden (Urk. 8/30 S. 25), während letztere eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie einen Verdacht auf eine Angst- und Panikstörung und auf eine posttraumatische Belastungsstörung feststellten (Urk. 8/63/29).
5.
5.1 Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass sich sein Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht seit Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 8/44) nicht in einer massgebenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen Weise verändert hat. Gegenteiliges lässt sich den Akten denn auch nicht entnehmen.
5.2 Bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2011 (Urk. 2) gilt es festzuhalten, dass die beteiligten Ärzte weiterhin übereinstimmend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung feststellten (Urk. 8/53 S. 1, Urk. 8/54 S. 3, Urk. 8/63/12-13). In der Beurteilung der neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestehenden depressiven Störung kamen die beteiligten Ärzte indes teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während Dr. D.___ in seinem Bericht vom 20. Januar 2009 (Urk. 8/53 S. 2) und die Ärzte des F.___ in ihrem Austrittsbericht vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/54 S. 3) eine mittelgradige depressive Störung feststellten, ging Dr. H.___ in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2009 (Urk. 8/63/1-17) davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht an einer mittelgradigen depressiven Störung sondern lediglich an einer leichten Episode einer rezidivierenden depressiven Störung im Sinne von gelegentlichen depressiven Verstimmungszuständen und depressiv anmutenden Sinnkrisen leide (Urk. 8/63/15).
5.3 In Bezug auf das Gutachten von Dr. H.___ vom 18. Oktober 2009 (Urk. 8/63/1-17) gilt es zu beachten, dass Dr. H.___ über eine fachärztliche Spezialisierung in Psychiatrie und daher über eine für die Beurteilung des im Vordergrund stehenden psychischen Leidens des Beschwerdeführers geeignete ärztliche Spezialisierung verfügt. Das Gutachten enthält eine Einleitung, eine Aktenzusammenfassung, die Anamnese und eine Darstellung der Krankheitsentwicklung, subjektive Angaben des Versicherten, die Untersuchungsbefunde sowie eine Beurteilung und die Beantwortung der Fragen. Der Gutachter berücksichtigte darin die geklagten Beschwerden sowie sämtliche medizinischen Vorakten. Insgesamt erfüllt das Gutachten des Dr. H.___ daher die von der Rechtsprechung (vgl. E. 1.6 und BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis) aufgestellten Anforderungen. Die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ vermag insbesondere inhaltlich zu überzeugen, namentlich soweit der Gutachter feststellte, dass auf Grund des klinischen Eindrucks, der Affektivität, der kognitiven Leistungsfähigkeit, des Auftretens und der Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers eine mittelgradige depressive Störung nicht zu diagnostizieren sei, und soweit er davon ausging, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig lediglich an einer leichtgradigen depressiven Störung im Sinne von gelegentlichen depressiven Verstimmungszuständen und depressiv anmutenden Sinnkrisen leidet (Urk. 8/63/15). Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. H.___ ist vorliegend daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2011 (Urk. 2) an einer im Vordergrund stehenden, anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Verstimmungszuständen, Regressionstendenz, Behindertenüberzeugung, Verdeutlichungstendenz und histrionischem Illness behaviour sowie an einer rezidivierenden, gegenwärtig leichtgradigen depressiven Störung litt.
5.4 Die (leicht) abweichenden Einschätzungen von Dr. D.___ und des F.___ vermögen dieses Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Vorweg ist festzuhalten, dass diese den Beschwerdeführer mit einer therapeutischen Aufgabenstellung abklärten und die geschilderten Befunde nicht dergestalt sind, als dass das Vorliegen eines bloss leichten depressiven Geschehens als weniger wahrscheinlich erscheinen würde. Zudem verwiesen die therapeutischen Ärzte vorweg auf psychosoziale Belastungsfaktoren, welche sie indes als entsprechend beeinflussbar ansahen und hierzu sie auch entsprechende Vorschläge machten. Damit kann nicht vom Vorliegen einer mittelgradigen Depression ausgegangen werden.
6.
6.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
6.2 Nach der Rechtsprechung darf bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung der invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstörungen oder sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustände (BGE 132 V 393 E. 3.2) nicht einfach unbesehen auf die ärztlichen - selbst die gutachterlich attestierten - Einschätzungen abgestellt werden, zumal der Invaliditätsbegriff rechtlicher Natur ist (Art. 8 ATSG) ist und nicht zwingend mit dem medizinischen Krankheits- oder Invaliditätsverständnis übereinstimmt. Vielmehr hat die rechtsanwendende Behörde zunächst die - aufgrund der medizinischen Aktenlage zu beantwortende - Frage zu prüfen, ob und inwieweit bei der versicherten Person neben der diagnostizierten, allein nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen. Die entsprechenden Feststellungen sind tatsächlicher Natur. Die weitere Frage, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und/oder einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten, ist dagegen rechtlicher Art: ihre abschliessende Beantwortung obliegt damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteile des Bundesgerichts 9C_820/2007 vom 2. September 2008 E. 4.1 mit Hinwesen und 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E. 3.3.1).
Unter diesen Umständen ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) - grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von der gutachterlichen Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit durch Dr. H.___ abgewichen ist (Urk. 2 S. 3).
6.3 Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet nach der erwähnten Rechtsprechung keine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität. Gleiches gilt bezüglich der zusätzlich diagnostizierten rezidivierenden, gegenwärtig leichtgradigen depressiven Störung. Denn eine leichte beziehungsweise mittelschwere Depression gilt rechtsprechungsgemäss als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und nicht als selbstständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität, die sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden liesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1 mit Hinweisen). Sodann gilt es zu beachten, dass sowohl die Ärzte des F.___ (Urk. 8/54 S. 3) als auch Dr. H.___ (Urk. 8/63/13) davon ausgingen, dass eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation für das Beschwerdebild mitverantwortlich sei. Bei der diagnostizierten leichtgradigen depressiven Episode liegt damit keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression (BGE 127 V 294 E. 5a) im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens vor (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, Urteil des Bundsgerichts 9C_830/2007 E. 4.2). Des Weiteren stellte Dr. H.___ eine deutliche aggravatorische Verhaltensauffälligkeit, eine Behindertenüberzeugung, eine Verdeutlichungstendenz und ein deutliches histrionisches illness behaviour fest (Urk. 8/63/12), was ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.1). Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist auf Grund der Akten daher zu verneinen.
6.4 Die übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien, die einem adäquaten Umgang mit den geklagten Schmerzen entgegenstehen können, sind nicht beziehungsweise nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um insgesamt den Schluss auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten:
6.4.1 In Bezug auf das Kriterium der körperlichen Begleiterkrankung kamen bereits die Ärzte des A.___ in ihrem Gutachten vom 14. Juli 2006 zum Schluss, dass das psychiatrische Leiden mit einer deutlichen Schmerzfehlverarbeitung eindeutig im Vordergrund steht (Urk. 8/30 S. 29). Daran hat sich seither nichts geändert.
6.4.2 Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist auf Grund der Akten zu verneinen. Den Angaben in der Sozialanamnese des Gutachtens von Dr. H.___ vom 18. Oktober 2009 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässige Arztbesuche wahrnimmt und regelmässige, wenn auch nicht unbelastete, Beziehungen zu seinen im gleichen Haushalt lebenden Kindern und zu seiner Ehegattin pflegt. Sodann unterhält der Beschwerdeführer Beziehungen zu einigen wenigen Freunden und Kollegen. Gemäss seinen Angaben besuchen ihn diese manchmal. Sodann unternimmt der Beschwerdeführer regelmässig Spaziergänge, wenn es ihm gut geht (Urk. 8/63/10). Der Beschwerdeführer scheint, abgesehen von seiner Verwandtschaft, nur zu wenigen Freunden und Kollegen Kontakte zu unterhalten. Auf Grund der Akten ist indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch als Gesunder kein grosses Beziehungsnetz pflegen würde. Das Fehlen einer breiter abgestützten sozialen Integration ist somit vorwiegend als invaliditätsfremd einzustufen, weshalb das Kriterium eines nahezu vollständigen sozialen Rückzugs in praktisch allen Belangen des Lebens aus psychischen Gründen vorliegend zu verneinen ist.
6.4.3 Beim Kriterium des primären Krankheitsgewinns handelt es sich um einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung („Flucht in die Krankheit"). Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr. H.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu Hause bei seiner Familie eine Krankenrolle einnimmt und sich wie ein „Pascha“ verhält (Urk. 8/63/14). Dr. H.___ stellte sodann eine auffällige, histrionische und zielgerichtete Verhaltensauffälligkeit, unter anderem im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinnes, fest (Urk. 8/63/15). Damit ging der Gutachter davon aus, dass es sich dabei um einen rechtlich unbeachtlichen sekundären Krankheitsgewinn im Rahmen psychosozialer Belastungsfaktoren handelt. Hinweise für einen ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren primären Krankheitsgewinn lassen sich den Akten nicht entnehmen.
6.4.4 Bezüglich des Kriteriums des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ergibt sich zwar, dass bereits verschiedene ambulante oder stationäre Behandlungen durchgeführt wurden. Dr. H.___ hat in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2009 indes festgehalten, dass von einer „miserablen Kollaboration in allen Therapien“ ausgegangen werden müsse (Urk. 8/63/14). Es bestehen daher gewichtige Zweifel an der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und es ist davon auszugehen, dass die Therapien in nicht unbedeutendem Masse durch die Selbstlimitierungen, die eingeschränkte Mitwirkung und fehlende Motivation des Beschwerdeführers fehlgeschlagen sind. Ein in der somatoformen Schmerzstörung selbst begründeter, mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit im Wesentlichen unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung ist vorliegend zwar gegeben. Dies genügt nach dem Gesagten indes nicht, um aus rechtlicher Sicht von einer Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung auszugehen (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2).
6.5 Demnach sind die Kriterien, bei deren Vorhandensein eine somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen nach der Rechtsprechung mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausnahmsweise nicht als überwindbar gilt und die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit und der Unzumutbarkeit des vollen Wiedereinstiegs des Versicherten in den Arbeitsprozess ausnahmsweise gerechtfertigt sein können, vorliegend nicht gegeben. Damit ist versicherungsrechtlich - trotz anderslautender Einschätzung des Gutachters - von einer in psychischer Hinsicht vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
7. Nach dem Gesagten bestand beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2011 (Urk. 2) in psychischer Hinsicht keine anspruchsbegründende Invalidität im Rechtssinne. Eine den Rentenanspruch beeinflussende und im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ist im massgebenden Vergleichszeitraum vom 13. Juni 2007 bis zum 21. März 2011 daher zu verneinen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2011 (Urk. 2) auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtete und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verneinte. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).