Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2011.00482


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Röllin

Urteil vom 10. Januar 2013

in Sachen

X.___, geb. 2001


Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___



diese vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Fürsprecher Renato Diener

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 21. September 2001, wurde am 8. Oktober 2001 (Postaufgabe) von ihrer Mutter bei der Invalidenversicherung erstmals zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 8/4). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Luzern erbrachte darauf infolge dessen, dass die Versicherte an mehreren Geburtsgebrechen gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) leidet, verschiedene Leistungen wie medizinische Massnahmen (vgl. Urk. 8/12; Urk. 8/14-17; Urk. 8/24; Urk. 8/72-73), Hauspflegebeiträge (vgl. Urk. 8/49), Sonderschulmassnahmen (vgl. Urk. 8/31), Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit leichten Grades (vgl. Urk. 8/57-58), mittleren Grades (vgl. Urk. 8/68) bzw. schweren Grades (vgl. Urk. 8/86) sowie Hilfsmittel (vgl. Urk. 8/108). Dabei wurde von der IV-Stelle Luzern anerkannt, dass die Versicherte seit ihrer Geburt an angeborenen Wirbelmissbildungen (Ziff. 152 GgV-Anhang), an einem angeborenen Verschluss oder einer angeborenen Verengung von Magen, Darm, Mastdarm und After (Ziff. 274 GgV-Anhang), an Malformationen der rechten Niere (Ziff. 342 GgV-Anhang), an einem angeborenen vesico-ureteralem Reflux (Ziff. 346 GgV-Anhang), an schweren neonatalen Infekten (Ziff. 495 GgV-Anhang) sowie an schweren respiratorischen Adaptationsstörungen (Ziff. 497 GgV-Anhang) leidet (vgl. Urk. 8/14-17; Urk. 8/72-73; Urk. 8/148).

    Ferner sprach die IV-Stelle Luzern der Versicherten auch medizinische Massnahmen vom 23. September 2001 bis längstens 30. September 2003 für die Behandlung leichter zerebraler Bewegungsstörungen (Behandlung bis Ende des zweiten Lebensjahres gemäss Ziff. 395 GgV-Anhang) zu (Mitteilung vom 22. Februar 2002, Urk. 8/12). Infolge Vollendung des zweiten Altersjahrs verneinte die IV-Stelle Luzern einen weiteren Anspruch auf medizinische Massnahmen für dieses Geburtsgebrechen, prüfte, ob eine angeborene zerebrale Lähmung (spastisch, dyskinetisch [dyston, choreo-athetoid], ataktisch) gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang vorliegt, was sie ebenfalls verneinte, und wies die Übernahme der Kosten für die Behandlung eines Geburtsgebrechens sowohl nach Ziff. 395 als auch nach Ziff. 390 GgV-Anhang ab (Verfügung vom 16. Dezember 2003, Urk. 8/50). Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 (Urk. 8/62) hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang gegeben sei. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 10. Mai 2010 stellte die Mutter der Versicherten bei der Invalidenversicherung unter anderem das Gesuch um Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingt nach wie vor benötigten Windeln (vgl. Urk. 8/132 und Urk. 8/134, unter Beilage eines Schreibens von Prof. Dr. med. Z.___, Chefarzt an der Pädiatrischen Klinik des Kinderspitals A.___, vom 29. April 2010, Urk. 8/133). Die nun zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte ein (Urk. 8/135-136) und teilte mit Vorbescheid vom 8. Juni 2010 der Versicherten mit, dass keine Kosten-übernahme der Windeln erfolge (Urk. 8/140). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 17. Juni 2010 gegen den Vorbescheid Einwand hatte erheben lassen (Urk. 8/147), teilte ihr die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 2. Dezember 2010 mit, dass die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Urk. 8/179) sowie in diesem Zusammenhang die Kosten für die Windeln (Urk. 8/181) vom 12. Juli 2010 bis zum 30. September 2021 übernommen werden. Gegen die Mitteilung betreffend die Übernahme der Kosten für die Windeln opponierte die Versicherte mit Schreiben vom 15. Februar 2011 (Urk. 8/198) und beantragte die Kostenübernahme bereits ab dem 21. September 2001 (Urk. 8/198). Am 29. März 2011 verfügte die IV-Stelle wie am 2. Dezember 2010 mitgeteilt (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess die Versicherte durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG mit Eingabe vom 6. Mai 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich zustehenden Leistungen für Windeln als medizinische Massnahmen seit wann rechtens, spätestens ab dem 21. September 2004, zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 21. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Vorab ist festzuhalten, dass Inkontinenzmaterialien keinen Hilfsmittelcharakter haben. Hilfsmittel sind definitionsgemäss Gegenstände, deren Gebrauch - im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit oder auf die soziale Integration und die Selbstsorge - den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermögen (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 242, § 36, N 5; BGE 115 V 194 E. 2c). Windeln sind in der abschliessenden Liste des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Juli 2011) nicht aufgeführt und können keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden. Dabei fallen Windeln auch nicht unter den Begriff "massgefertigte Kleider" (vgl. Ziffer 15.07 des Anhangs zur KHMI), weshalb eine Abgabe unter dem Titel von Art. 21 IVG ausser Betracht fällt.


3.    

3.1    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Satz 1 GgV). Dabei gilt als Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1, Sätze 2 f. GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV).

    Im Anhang der GgV werden in Ziff. 390 die angeborenen zerebralen Lähmungen (spastisch, dyskinetisch [dyston, choreo-athetoid], ataktisch) als Geburtsgebrechen angeführt.

3.2

3.2.1    Bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben Versicherte laut Art. 13 Abs. 1 IVG Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ATSG notwendigen medizinischen Massnahmen. Dabei gelten als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

3.2.2    Medizinische Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 IVG die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (lit. a) sowie die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b) (Abs. 1).

3.3    Der Anspruch beginnt bei Geburtsgebrechen mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 2 Abs. 1 GgV).

3.4

3.4.1    Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 108 E. 2 in fine).

3.4.2    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


4.     Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2011 die Kosten für die Windeln ab dem 12. Juli 2010, dem Datum des erstmaligen fachärztlichen Ausweises eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang, übernommen. Strittig ist, ob sie solche weiter rückwirkend zu übernehmen hat (vgl. Urk. 1-2). Die Invalidenversicherung hatte mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004 (Urk. 8/62) die Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang rechtskräftig verneint, weshalb sich zunächst die Frage stellt, unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin auf die ursprünglich abweisende Verfügung zurückgekommen ist.

4.1

4.1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Abs. 1). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Abs. 2). Nach formell rechtskräftig abgewiesenem Anspruch einer Dauerleistung gilt ebenfalls, dass sich der Sachverhalt nachträglich erheblich verändert haben muss, damit neu Leistungen zugesprochen werden können (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Art. 17 Abs. 2 ATSG ist auf alle Dauerleistungen anwendbar (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Au. Zürich 2009, N 39 zu Art. 17) und setzt eine Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung voraus. Diese muss so gestaltet sein, dass eine Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt, wobei die Änderung des Anspruchs nicht bloss geringfügig sein darf (Kieser, a.a.O., N 43 zu Art. 17). Im Übrigen gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (vgl. Kieser, a.a.O., N 44 zu Art. 17).

4.1.2     Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.

4.1.3    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach dem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als neu gelten daher Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Demgegenüber bilden neue Tatsachen, die erst nach diesem Zeitpunkt eintraten, keinen Revisionsgrund. Ebenso wenig als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (vgl. BGE 127 V 358 E. 5b). Nach dem Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen die neuen Tatsachen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert (Kieser, Kommentar zum ATSG, N 13 f. zu Art. 53). Neue Beweismittel müssen sich ebenfalls auf vorbestehende Tatsachen beziehen. Sie haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachenbehauptungen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Damit können - wie bei den neuen Tatsachen - nur diejenigen Beweismittel angerufen werden, die trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt waren bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnten (vgl. dazu BGE 122 V 273 E. 4). Eine Revision ist mithin zum vornherein ausgeschlossen, wenn die vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel bereits im Rahmen des vorangehenden Verfahrens oder auf dem Weg der Beschwerde hätten geltend gemacht werden können (BGE 110 V 141 E. 2; RKUV 2001 Nr. KV 150 S. 68, 1991 Nr. K 855 S. 16, je mit Hinweisen; SVR 1997 IV Nr. 104 S. 319; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 467 f.). Bei den Beweismitteln hat der Gesetzgeber bewusst das Kriterium der Erheblichkeit nicht verwendet. Massgebendes Kriterium für die Anerkennung eines - neu aufgefundenen - Beweismittels als Revisionsgrund bildet einzig die Frage, ob es vor der Entscheidfällung beigebracht werden konnte. Diese besondere Betrachtungsweise erklärt sich dadurch, dass angesichts der oft komplexen sachverhaltlichen Fragen das Kriterium der Erheblichkeit eines Beweismittels gelegentlich kaum zu klären ist, weshalb das Kriterium nicht im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern bei der materiellen Entscheidung Berücksichtigung finden soll (Kieser, a.a.O., N 16 zu Art. 53). Die konkretisierenden Grundsätze, welche vor Inkrafttreten des ATSG betreffend das Kriterium der Erheblichkeit bei den Beweismitteln festgelegt worden sind, finden jedoch im Rahmen der materiellen Entscheidung ebenfalls analog Anwendung. So ist ausschlaggebend, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die (früheren) Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils (oder des verwaltungsmässigen Hauptentscheids) bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht (oder die Verwaltung). Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 E. 5b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, U 34/05 vom 20. Juli 2005 E. 2.2.2, je mit Hinweisen).

4.2    Es liegt im Wesen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, dass der Rückkommenstitel eine uneingeschränkte materielle Neubeurteilung verlangt und dass – gegebenenfalls – die Korrektur rückwirkend, das heisst ex tunc, greift (dazu BGE 129 V 219). Darin unterscheidet sich die prozessuale Revision grundlegend von der Wiedererwägung, bei welcher der Versicherungsträger bezüglich der zeitlichen Wirkungen - sofern diese nicht gesetzlich normiert sind - ein freies Ermessen hat, und von der Anpassung nach Art. 17 ATSG, wo die Wirkungen grundsätzlich nur für die Zukunft greifen (Kieser, Kommentar zum ATSG, N 25 zu Art. 53 mit Hinweis). Denn gemäss Art. 88bis Abs. 1 ATSG wirkt eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG erst von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (lit. a), und eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 ATSG erst von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde (lit. c).

    Damit kommt vorliegend eine rückwirkende Übernahme der Kosten für die Windeln nur bei einer prozessualen Revision in Frage. Die Beschwerdegegnerin scheint mit ihrer Annahme, erst ab dem erstmaligen fachärztlichen Ausweis des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang am 12. Juli 2010 die Windelkosten übernehmen zu müssen (vgl. Urk. 2), demgegenüber entweder von einer Wiedererwägung oder allenfalls von einer nachträglichen Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG ausgegangen zu sein.


5.    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Voraussetzungen der prozessualen Revision im umschriebenen Sinn erfüllt sind.

5.1    Die IV-Stelle Luzern wies das erstmalige Begehren der Beschwerdeführerin um Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang mit der Begründung ab, es liege ein motorischer Entwicklungsrückstand vor, welcher nicht mit einer eindeutigen typischen, also zweifelsfrei diagnostizierbaren klassisch spastischen, athethotischen oder ataktischen Symptomatik gleichzusetzen sei (Verfügung vom 16. Dezember 2003, Urk. 8/50/1). Den nachfolgenden Einspracheentscheid begründete sie damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine kinderärztliche Feststellung einer eindeutigen, zweifelsfrei diagnostizierbaren Ataxie nicht möglich gewesen sei. Eine Rumpfataxie bei generalisierter muskulärer Hypotonie sei keine ataktische Zerebralparese im klassischen Sinn (Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004, Urk. 8/62/2-3).

5.2    Das erneute Gesuch um Übernahme der Kosten für die Windeln vom 10. Mai 2010 wurde mit dem Hinweis auf einen schweren psychomotorischen Entwicklungsrückstand und eine komplexe nephrologisch-urologische Fehlbildung begründet (vgl. Urk. 8/133; Urk. 8/208/2). Der psychomotorische Entwicklungsrückstand stellt indes kein Geburtsgebrechen dar, er ist nicht im GgV-Anhang enthalten. Die Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 152, 274, 342 und 346 hinwiederum kommen medizinisch nicht als Ursache der Inkontinenz in Frage (Urk. 8/208/2; Urk. 8/136/5; Urk. 8/180), so dass die Windeln diesbezüglich nicht als Behandlungsgerät anerkannt werden können. Dr.  B.___, Kinderärztin FMH, brachte die notwendige Versorgung mit Windeln zwar im Mai 2010 in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang, legte sich aber nicht fest, sondern schlug diesbezüglich eine Neubeurteilung durch die Neuropädiatrie im Kinderspital C.___ vor (Bericht vom 9. Februar 2010, Urk. 8/122/1; vgl. auch Bericht vom 18. Mai 2010, Urk. 8/136/5). Weitere medizinische Gründe für den leidensbedingten Windelgebrauch wurden von den medizinischen Fachpersonen in den Akten nicht bezeichnet.

5.3    Erst Dr. med. D.___, Leitende Ärztin, und med. pract. E.___, Assistenzärztin Neuropädiatrie am Kinderspital C.___, attestierten - unter Bezugnahme auf ihre Untersuchung vom 12. Juli 2010 - in ihrem Bericht vom 2. November 2010, dass bei der Beschwerdeführerin das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang vorliege, indem sie auf eine Ataxie (hypotrophe Muskulatur, breitbeiniges und sehr unsicheres Gangbild, kein Rennen, kein Hüpfen, kein selbständiges Treppensteigen, nicht alternierend) hinwiesen (Urk. 8/172/5-10). Darauf gestützt anerkannte Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2010, dass bei der Beschwerdeführerin doch eine ataktische zerebrale Bewegungsstörung vorliege. Damit könne ein Geburtsgebrechen 390 anerkannt werden ab der Untersuchung in der Neuropädiatrie des Kinderspitals C.___ vom 12. Juli 2010 bis zur Vollendung des 20. Altersjahres. Hierzu könne dann auch die Physiotherapie und die Hippotherapie sowie die Windeln ebenso lang übernommen werden (Urk. 8/177/3). Entsprechend übernahm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 2. Dezember 2010 (Urk. 8/179), bestätigt durch die angefochtene Verfügung (Urk. 2), die Kosten für die Windeln ab dem 12. Juli 2010 bis zum 30. September 2021

5.4    Das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang besteht definitionsgemäss ab Geburt und der Zeitpunkt, wann ein solches erkannt wird, spielt grundsätzlich keine Rolle (vgl. E. 3.1). Es ist jedoch ohne Weiteres denkbar, dass es erst später festgestellt werden kann. Es stellt sich daher revisionsrechtlich im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. 4.1.3) die Frage, ob das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang bereits früher hätte ausgewiesen werden können, insbesondere ob dieser Nachweis nicht schon bei der erstmaligen Abweisung hätte beigebracht werden können. Nun kann der Schweregrad einer Störung mit zunehmendem Alter und Entwicklungsrückstand offensichtlicher werden, so dass erst in einem fortgeschritteneren Kindesalter ein Geburtsgebrechen mit dem notwendigen Beweisgrad festgestellt werden kann. Genau so verhält es sich hier. Während Dr. B.___ bei der damals drei Jahre alten Beschwerdeführerin eine Ataxie noch nicht zweifelsfrei zu diagnostizieren in der Lage war (vgl. Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2004, Urk. 8/62/2), stellten Dr. D.___ und med. pract. E.___ anlässlich der Untersuchung vom 12. Juli 2010 auch in den Augen der Beschwerdegegnerin mit der notwendigen Gewissheit fest, dass doch ein Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 390 des Anhangs der GgV vorliege. Dr. D.___ und med. pract. E.___ haben dabei nicht den im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt anders bewertet, sondern neue Befunde - hypotrophe Muskulatur, breitbeiniges und sehr unsicheres Gangbild, kein Rennen, kein Hüpfen, kein selbständiges Treppensteigen, nicht alternierend - jedenfalls insoweit erhoben, als diese Befunde bei einem fast neunjährigen Kind allesamt eindeutig als Defizite zu betrachten sind, während sie damals, anlässlich der erstmaligen Verneinung eines Anspruchs gestützt auf Ziff. 390 GgV-Anhang teilweise noch als Normvarianten durchgingen (bzw. hätten durchgehen können). Damit erhoben sie gestützt auf neue Elemente tatsächlicher Natur mit rechtsgenüglicher Gewissheit eine ataktische Bewegungsstörung und damit eine neue Tatsache im prozessual-revisionsrechtlichen Sinn. Demnach sind vorliegend die Voraussetzungen einer prozessualen Revision erfüllt, so dass im Zusammenhang mit dem diagnostizierten Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang – wie bei einer erstmaligen Leistungszugsprache der Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 1 GgV mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt beginnt (vgl. E. 3.3).

5.5    Wird im Zusammenhang mit einer seitens der Invalidenversicherung zugesprochenen medizinischen Massnahme der Einsatz von Behandlungsgeräten erforderlich, gehen die dadurch entstehenden Kosten im Rahmen der Art. 3, Art. 11 und Art. 12 ATSG sowie Art. 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], gültig ab 1. März 2012, Rz. 1215). Die Verwendung von Inkontinenzmaterial (Windeln) stellt vorliegend unbestrittenermassen eine Leidensbehandlung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang dar (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 4; Urk. 2). Der Gebrauch der Windeln dient vorliegend zwar nicht der direkten Heilung dieses Gebrechens, verhindert aber das Auftreten neuer zusätzlicher Komponenten beispielsweise infolge der ständigen Nässe in Form von Infektionen oder Hautaufweichungen. Insofern können die Windeln als Behandlungsgeräte im Dienste der medizinischen Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang gelten. Dabei können die Windeln spätestens dann als Behandlungsgeräte betrachtet werden, als ein gleichaltriges Kind nicht mehr auf Windeln angewiesen ist (vgl. auch Art. 10 IVG in den verschiedenen geltungszeitlichen Versionen). Zu welchem Zeitpunkt dies genau der Fall ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2007 bereits fünf Jahre alt war und ohne Behinderung spätestens zu diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf Windeln angewiesen gewesen wäre. Da kein einfacheres, kostengünstigeres Mittel, das dem gleichen Zweck dient, vorhanden ist, und die Windeln dem Zweck der Verhinderung weiterer Leidenskomponenten dienlich sind, sind die Windeln sind einfach und zweckmässig. Die Beschwerdegegnerin übernahm deren Kosten damit ohne Weiteres zu Recht.


6.

6.1    Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG, in Kraft gestanden bis am 31. Dezember 2007, werden die Leistungen – in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG – bloss für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet. Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.

    Seit dem 1. Januar 2008 gelten die Verjährungsregeln von Art. 24 ATSG auch in der Invalidenversicherung. Danach erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG).

6.2    Es ist kein Übergangsrecht betreffend die Aufhebung des bis am 31. Dezember 2007 geltenden aArt48 IVG erlassen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2010 vom 7. Januar 2011 E. 4.1). Die aufgeworfene intertemporalrechtliche Frage ist daher anhand allgemeiner Grundsätze zu entscheiden.

    Nach Rechtsprechung und Lehre sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_973/2010 vom 10. März 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.3    Entsprechend den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln findet bis zum 31. Dezember 2007 auf die eben erwähnten Normen die bis dahin in Kraft gestandene Bestimmung von aArt48 Abs. 2 IVG Anwendung (E. 6.2). Gestützt darauf erlischt der nicht angemeldete Leistungsanspruch 12 Monate nach seinem Entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_973/2010 vom 10. März 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Die vor dem 1. Januar 2007 fälligen Betreffnisse der Kostenübernahme bezüglich der Windeln sind daher mangels einer vor dem 1. Januar 2008 erfolgten erneuten Leistungsanmeldung bei Inkrafttreten von Art. 24 Abs. 1 ATSG – das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Windeln stellte die Mutter am 10. Mai 2010 (Sachverhalt Ziff. 1.3) – untergegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_973/2010 vom 10. März 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Die Verjährung der nach altem Recht noch nicht verwirkten monatlichen Ansprüche richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (E. 6.2). Es können mithin die ab dem 1. Januar 2007 fälligen Leistungen eingefordert werden.

6.4    Folglich müssen die Kosten der Windeln von der Invalidenversicherung rückwirkend seit dem 1. Januar 2007 übernommen werden. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


7.

7.1    Ab Fälligkeit der Forderung sind Verzugszinsen zu entrichten. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Mit der Angabe von 24 Monaten bzw. 12 Monaten setzt Art. 26 Abs. 2 ATSG den Fälligkeitstermin fest. Verzugszinsen sind für diejenigen Leistungen geschuldet, auf die bereits seit mindestens 24 Monaten ein Anspruch besteht. Werden also Leistungen später als 12 Monate nach der Anmeldung ausgerichtet, sind keine Verzugszinsen geschuldet, wenn nicht zugleich mindestens 24 Monate seit der Anspruchsentstehung verstrichen sind (BGE 131 V 358 E. 2.2; Ueli Kieser, ATSG Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 N 17 ff.).

7.2    Gemäss vorstehender Erwägung richtet sich die Verzugszinspflicht nach der Geltendmachung bzw. Anmeldung des Anspruchs sowie dessen Entstehung. Vorliegend kann nicht genau beurteilt werden, in welchem Zeitpunkt der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entstand (vgl. E. 5.5). Fest steht jedoch, dass der Anspruchsbeginn infolge der Verjährung eines früheren Leistungsanspruchs auf den 1. Januar 2007 festgelegt werden kann (aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ATSG, vgl. E. 6.4 vorstehend). Die Verzugszinspflicht beginnt zwei Jahre nach Entstehung der Anspruchsberechtigung als solcher, nicht jeweils erst zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Forderung (BGE 133 V 9 E. 3.6). Die Beschwerdeführerin hat sich am 10. Mai 2010 zum Leistungsbezug angemeldet. Sie hat sich keiner Verletzung der Mitwirkungspflichten zu Schulden kommen lassen, und es sind seit dem auf den 1. Januar 2007 festgelegten Anspruchsbeginn 24 Monate vergangen. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin ab dem 10. Mai 2011 verzugszinspflichtig zu einem Zinssatz von 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV).


8.    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2007 gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Windeln hat, wobei die Beschwerdegegnerin seit dem 10. Mai 2011 zu einem Zinssatz von 5 Prozent jährlich verzugszinspflichtig ist.


9.

9.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen ist.

9.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2011 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2007 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Windeln sowie seit dem 10. Mai 2011 Anspruch auf einen Verzugszins zu einem Zinssatz von 5 Prozent pro Jahr hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




HurstRöllin