Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00484
IV.2011.00484

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel


Urteil vom 15. März 2012
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1956 geborene A.___ meldete sich am 7. Januar 2003 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau unter Hinweis auf ein am 10. Mai 2002 erlittenes Schleudertrauma der Halswirbelsäule zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/5). Nach getätigten ersten medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2005 einen Anspruch auf Umschulung, da keine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse von mindestens 20 % ausgewiesen sei (Urk. 7/34), und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2005 (Urk. 7/44). Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde von der I. Kammer des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. Juni 2006 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur erneuten Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen wurde (Urk. 7/49). In der Folge ging das vom Unfallversicherer veranlasste polydisziplinäre Gutachten des Spitals B.___ vom 18. Juli 2006 (Urk. 7/50) bei der IV-Stelle ein. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 13. Februar 2007 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad wiederum einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung (Urk. 7/55).
1.2     Mit Eingabe vom 19. März 2007 liess die Versicherte durch ihren damaligen Rechtsvertreter beantragen, es seien ihr berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu gewähren und es sei über die von ihr ebenfalls beantragten Rentenleistungen zu entscheiden (Urk. 7/57). Die danach in die Wege geleitete Arbeitsvermittlung wurde mit Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 12. September 2007 als abgeschlossen erklärt, da die Versicherte nach Differenzen über das konkrete Vorgehen kein Interesse an einer Weiterführung der Unterstützung durch die Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung zeigte (Urk. 7/68). Mit einer weiteren Verfügung vom 18. Februar 2009 wurde der Versicherten schliesslich eine vom 1. Mai 2003 bis 31. Oktober 2004 befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/78). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. März 2009 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde; mangels örtlicher Zuständigkeit trat dieses mit Beschluss vom 6. April 2009 indes darauf nicht ein (Urk. 7/79). In der Folge wurde es irrtümlicherweise unterlassen, die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an das zuständige Versicherungsgericht des Kantons Aargau zu überweisen. Am 8. Januar 2010 erklärte der damalige Rechtsvertreter in einer an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gerichteten Eingabe, die Beschwerde werde zurückgezogen. Daraufhin wurden die Akten dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau überwiesen, welches das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 26. Januar 2010 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb (Urk. 7/81).
1.3     Mit Eingabe vom 29. März 2010 wandte sich die Versicherte an die nach erfolgtem Umzug zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und meldete sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung samt akzessorischer Taggeldleistungen) an (Urk. 7/84). Da die eingeholten medizinischen Akten keine schlüssige Beurteilung zuliessen, wurde eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die Abklärungsstelle C.___ angeordnet (Urk. 7/103). Gestützt auf das am 30. November 2010 erstattete Gutachten (Urk. 7/111) ermittelte die IV-Stelle einen anspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. April 2011 ab (Urk. 2 [= 7/125]).

2.
2.1     Gegen diese Verfügung führte die Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2011 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, es seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zu gewähren und während der Dauer der Massnahme Taggelder der Invalidenversicherung auszurichten; ferner verlangte sie die Zusprechung einer Rente, da ihr von der begutachtenden Stelle eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert worden sei (Urk. 1).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2011 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Begleitzettel vom 15. Juni 2011 zugestellt (Urk. 8).
2.3     Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 zeigte Rechtsanwalt Kurt Pfändler dem Gericht die Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin an und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren, insbesondere in Form einer Kostengutsprache für eine Umschulung; gleichzeitig ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Ansetzung einer Frist zu einer ergänzenden Beschwerdebegründung (Urk. 9). Am 3. August 2011 wurde Rechtsanwalt Pfändler mitgeteilt, dass seine Eingabe vom 28. Juni 2011 nach Ablauf der nicht erstreckbaren gesetzlichen Beschwerdefrist erfolgt sei, weshalb die damit gestellten Beschwerdeanträge und der Antrag um Ansetzung einer Nachfrist für eine ergänzende Beschwerdebegründung nicht entgegengenommen werden könnten; für die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels bestehe, nachdem das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin mit Begleitzettel vom 15. Juni 2011 zugestellt worden sei, ebensowenig Anlass. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wonach es den Parteien frei stehe, zu den Anträgen und Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen, werde seine Eingabe vom 28. Juni 2011 im Sinne einer unaufgeforderten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort entgegengenommen (Urk. 12).
2.4     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2011 verneinte die Verwaltung einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und lehnte damit auch die Ausrichtung akzessorischer Taggeldleistungen ab (Urk. 2). Da über einen allfälligen Anspruch auf Rentenleistungen nicht entschieden wurde, ist auf das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1) nicht einzutreten.


2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1).
2.5     Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).

3.
3.1     Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin mit ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin im Jahr 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 51'770.82 erzielen. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine adaptierte, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit bei voller Präsenzzeit zu 80 % zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie ein Einkommen von Fr. 43'765.-- erzielen; entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 %, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer beruflichen Eingliederungsmassnahme in Form einer Umschulung nicht gegeben seien (Urk. 2).
3.2     Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die begutachtenden Ärzte hätten ihr im angestammten Pflegeberuf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert. Da sie im Jahr 2001 - mithin vor dem Unfallereignis von 2002 - ein Erwerbseinkommen von Fr. 59'349.-- erzielt habe, erleide sie eine Erwerbseinbusse von über 20 %, sodass sie Anspruch auf Übernahme der Umschulungskosten habe und ihr während der Dauer der Massnahme auch Taggeldleistungen auszurichten seien (Urk. 1 und 9).
3.3     Nachdem die Invalidenversicherung einen Anspruch auf Umschulung bereits mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Februar 2007 verneint hatte (Urk. 7/55), ist zu prüfen, ob seither eine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hat.

4.
4.1     Im Gutachten des Spitals B.___ vom 18. Juli 2006 wurde festgehalten, aus rheumatologischer Sicht bestehe bei der Explorandin ein zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Heckauffahrkollision am 10. Mai 2002, Tendomyosen gluteal rechts bei Status nach Sturz infolge Schwindel und ein Verdacht auf Symptomausweitung. Für die nach der Heckauffahrkollision aufgetretenen therapieresistenten Nacken- und Schulterbeschwerden mit teils wechselnder, intermittierend schulterbezogener Symptomatik, würden sich derzeit neben eher leichtgradig anmutenden "organischen Veränderungen" multiple Reintegrationshindernisse des psychosozialen Umfelds finden lassen. Vom Bewegungsapparat her bestehe ein leicht bis mässiggradiges unteres Zervikalsyndrom, das die Explorandin unter Einbezug der erworbenen psychosomatischen Techniken derzeit gut im Griff zu haben scheine. In den Röntgenuntersuchungen hätten sich beginnende degenerative Veränderungen finden lassen und im MRI habe eine Kompression neuromeningealer Strukturen ausgeschlossen werden könnten. Ein MRI der rechten Schulter habe kein organisches Korrelat der dort beklagten Symptome gezeigt. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe eine leicht verminderte Belastbarkeit für schweres Heben und Tragen von Lasten sowie für wirbelsäulenbelastende Zwangspositionen, nämlich länger vornüber gebeugt sowie für Tätigkeiten im Überkopfbereich. Ausgehend von einem derartigen Überlastungsprofil erscheine eine Weiterführung der derzeitigen Tätigkeit im Pflegebereich mit Notwendigkeit zum Transfer von betagten Patienten längerfristig nicht ideal, sodass Bestrebungen zum Erwerb von Zusatzqualifikationen zwecks Einsatz mit Tätigkeiten in vermehrt administrativen Bereichen prinzipiell zu begrüssen seien. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Explorandin aufgrund der heute in beschwerdefreiem Zustand erhobenen Befunde in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu etwa 90 % arbeitsfähig. Dabei sollte - so die Gutachter weiter - darauf geachtet werden, dass intermittierend auftretenden Belastungsspitzen mit Heben und Tragen durch Ausgleichspositionen oder Pausen Rechnung getragen werden könne. Die 90%ige Arbeitsfähigkeit könnte derart bei zeitlich voller Präsenz realisiert werden (Urk. 7/50 S. 20 f.).
         Weiter wurde im Gutachten ausgeführt, aus neuropsychologischer Sicht bestehe bei der Explorandin eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung. Aktenanamnestisch würden neuropsychologische Defizite im Sinne einer erhöhten Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche beschrieben. Im Vordergrund der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung stünden Minderleistungen in der Erfassungsspanne, dem Arbeitsgedächtnis, der figuralen Flüssigkeit, in Teilbereichen des konzeptuellen Denkens, der visuellen Wahrnehmung und Analyse sowie der praktischen visuo-konstruktiven Verarbeitung. Hinweise für psychopathologische Auffälligkeiten würden keine vorliegen. Die Aufmerksamkeitsfunktion und die episodischen Gedächtnisleistungen seien normgerecht. Insgesamt entspreche dieses Profil nicht dem typischen Ausfallprofil, wie es nach einem HWS-Distorsionstrauma zu erwarten wäre. Beim entsprechenden Schweregrad könne es durchaus sein, dass sich die Explorandin zwar subjektiv gestört fühle, indes sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen dadurch nicht eingeschränkt. Daher sei eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Pflegehilfe gegeben. Die Gutachter fuhren fort, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine somatoforme Schmerzstörung sowie ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode ca. 2004. Aufgrund der Schmerzfokussierung und den früher bestandenen schweren psychosozialen Belastungssituationen (körperliche und sexuelle Gewalt sowie spätere Mobbingsituationen), deren emotionaler Inhalt stark gemieden werde, würden sie die ICD-Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als erfüllt ansehen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Explorandin zu 100 % arbeitsfähig. Es werde jedoch trotzdem eine psychotherapeutische Behandlung zur Aufarbeitung der negativen Lebenserfahrungen empfohlen. Aus neurologischer Sicht bestehe ein Status nach HWS-Distorsionstrauma sowie ein Status nach milder traumatischer Hirnverletzung (MTBI) Grad 0 beziehungsweise fraglich Grad 1. Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung hätten sich bei einer neuropsychologischen Beurteilung nicht finden lassen. Gemäss Aktenlage wäre von einer MTBI Grad 0 (ohne Bewusstlosigkeit/Amnesie) auszugehen, gemäss Angaben der Explorandin von einer MTBI Grad 1 (Bewusstseinsverlust von weniger als 30 Minuten). Die direkt nach dem Unfall aufgetretenen starken Nackenschmerzen seien im Verlauf der Jahre deutlich regredient gewesen. Aktuell sei die Versicherte sowohl aufgrund der anamnestischen Angaben wie auch der klinisch neurologischen Untersuchung praktisch beschwerdefrei. Die Explorandin klage darüber, dass sie die Nachtschichtarbeit nicht mehr so gut tolerieren würde wie früher. Dazu sei jedoch anzufügen, dass die Explorandin nach einer durchgearbeiteten Nacht jeweils maximal zwei Stunden schlafe, was einer Kompensation für eine durchgearbeitete Nacht nicht angemessen erscheine. Die festgestellten leichten sensiblen Defizite im Bereich des Stammes und der Extremitäten beidseits würden keiner anatomisch topographischen Struktur entsprechen. Diese Angaben seien auch bei wiederholter Prüfung stark wechselnd gewesen, so dass insgesamt von einer nicht-organischen Störung auszugehen sei. Aus rein neurologischer Sicht sei die Explorandin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/50 S. 21).
         Sodann erwogen die Gutachter, aus internistischer Sicht würden Magen-, Darm- und Atembeschwerden im Vordergrund stehen. Vom Magen-Darmtrakt her scheine die Explorandin oft verstopft zu sein. Mit vermehrtem Wassertrinken scheine sie dies jedoch regulieren zu können. Sie klage auch über Blähungen. Ansonsten hätten sich derzeit keine Auffälligkeiten finden lassen, so dass nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Desweiteren klage die Explorandin über intermittierendes Herzrasen und manchmal Schwindel. Der Puls, über den sie berichte, sei wohl bisher maximal mit 122 S/Min. gemessen worden. Ansonsten gehe es der Explorandin bei diesen Episoden im Allgemeinen gut. Das Herzrasen trete vor allem bei Aufregung auf. Bei der klinischen Untersuchung habe sich keine Arrhythmie finden lassen, obwohl der Puls langsam gewesen sei. Der Schwindel trete zum Teil beim Aufstehen auf. Ein signifikanter Blutdruckabfall habe sich in diesem Zusammenhang nicht finden lassen. Die Explorandin gebe sodann an, seit einer Lungenentzündung im Jahr 1988 habe sie intermittierend auch einen Druck über dem Thorax. Bei sonst fehlenden Atembeschwerden und unauffälliger Klinik handle es sich am ehesten um vegetative Beschwerden im Rahmen psychischer Anspannung. Insgesamt würden sich aus internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben (Urk. 7/50 S. 22).
         Zusammenfassend hielten die begutachtenden Ärzte fest, im Rahmen der Konsensfindung würden sie von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit der Explorandin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe ausgehen. Damit werde der Tatsache Rechnung getragen, dass sie nach intermittierend auftretenden Belastungsspitzen mit Heben und Tragen Pausen machen beziehungsweise Ausgleichspositionen einnehmen könne. Für eine den Beschwerden angepasste körperlich leicht belastende Tätigkeit im Bürobereich wie auch für eine Verkaufstätigkeit würde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehen. Die Gutachter fuhren fort, derzeit bestehe eine 90%ige Arbeitsfähigkeit im Pflegeberuf. Langfristig müsse man jedoch bei einem derartigen Belastungsprofil in Anbetracht der vorliegenden Beschwerden davon ausgehen, dass diese Tätigkeit nicht ideal sei. Bestrebungen zum Erwerb von Zusatzqualifikationen mit dem Ziel eines Einsatzes in einer Tätigkeit mit vermehrt administrativen Arbeiten seien deshalb prinzipiell zu begrüssen (Urk. 7/50 S. 22 f.).
4.2     Im C.___-Gutachten vom 30. November 2010 wurde ausgeführt, die Explorandin klage seit der im Jahr 2002 erlittenen HWS-Distorsion über rezidivierend auftretende Zervikalgien mit Ausstrahlung in die Finger III-V beidseits; zudem würden Schmerzen über der Brustwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Schulterblatt sowie Lumbalgien mit rechtsseitiger Ausstrahlung bis in den Fuss samt Gefühllosigkeit der Zehen III-V bestehen. Weiter schildere die Versicherte chronische Schmerzen an beiden Füssen mit brennenden Sensationen an den Fussballen. Die angegebenen Schmerzen könnten zu einem guten Teil durch die chronische Fehlhaltung der Wirbelsäule im Sinne eines Hohl-Rundrückens mit vermehrter Protraktion von Kopf und Schultern erklärt werden. Zudem liege bei valgischen Beinachsen eine Knick-Senk-Spreizfussdeformität samt Hinweisen auf eine Morton-Neuralgie beider Seiten vor. Anderseits erscheine bei freier Beweglichkeit von Stamm und Extremitäten der Leidensdruck insgesamt gering. Es würden sodann Hinweise auf eine Ausweitung der Schmerzproblematik bestehen. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die angestammte, wie auch für andere körperlich schwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Obwohl die Explorandin solche Verrichtungen bis vor kurzem mit erheblichem Pensum ausgeführt habe, sollten ihr diese angesichts der Wirbelsäulenproblematik nicht mehr zugemutet werden. Aufgrund der aktuellen Untersuchung bestehe jedoch für körperlich leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, intermittierend 15 kg vermieden werden. In Anbetracht der aktuell erhobenen Befunde sollte bei einer derart angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen, sodass dies auch zumutbar sei. Aus allgemein-internistischer Sicht hätten sich keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit finden lassen. Weiter hielten die Gutachter fest, aufgrund der vorliegenden psychischen Störung (Neurasthenie) bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Eine schwere psychische Störung bestehe nicht. Die körperlichen Beschwerden seien gegenüber der erhöhten physischen und psychischen Erschöpfbarkeit nicht derart dominierend, dass eine somatoforme Störung diagnostiziert werden könne. Der Explorandin könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Aus polydisziplinärer Sicht könne somit für die angestammte, wie auch für andere körperlich schwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Körperlich leichte, intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten seien der Explorandin mit einer Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar. Das Pensum könne vollschichtig mit erhöhtem Pausenbedarf beziehungsweise reduziertem Rendement von 20 % umgesetzt werden. Zum Verlauf wurde im Gutachten ausgeführt, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit seit dem psychiatrischen Gutachten des PD Dr. med. D.___ von 2009 bestehe. Vorangehend habe aus psychiatrischer Sicht keine oder sicher keine höhere Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht sei schwierig. Mit Sicherheit könne ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Für körperlich leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeiten könne aus orthopädischer Sicht retrospektiv nie eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert werden (Urk. 7/111 S. 30 ff.).
         Der begutachtende Psychiater führte in seinem Teilgutachten zu den psychopathologischen Befunden aus, die Explorandin habe das Untersuchungszimmer mit normalem Gang betreten. Sie sei freundlich und kooperativ gewesen, habe die gestellten Fragen ausführlich beantwortet, aber über die erlebten Traumatisierungen in ihrer früheren Ehe nur wenig gesprochen. Sie habe im Gespräch auch lachen können, wenn sie über erfreuliche Dinge gesprochen habe. Weiter führte der Gutachter aus, die Explorandin habe keine Schmerzwahrnehmung gezeigt. Der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen und die Stimmung ausgeglichen. Sie habe vermehrte Müdigkeit und Erschöpfung sowie etwas ausgeweitete, diffuse Schmerzen im Schulter-Nackenbereich und auch im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich angegeben. Der Schlaf sei nicht gestört, Hinweise auf Suizidalität hätten nicht bestanden. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt. Die Explorandin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Das Denken sei formal geordnet und inhaltlich seien keine Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen vorhanden gewesen. Die Versicherte habe wenige Kontakte angegeben. Die Beziehungsfähigkeit sei nicht gestört gewesen, Hinweise auf Impulskontrollstörungen hätten keine gefunden werden können. Der Antrieb sei nicht deutlich beeinträchtigt, die Selbstwertregulierung gut erhalten und die Abwehrmechanismen nicht auffällig gewesen. Der Gutachter erwog sodann, bei seiner Untersuchung habe eine etwas ausgeweitete Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat mit vor allem zervikozephalen Beschwerden bestanden. Es hätten weiter Klagen über erhöhte Ermüdbarkeit mit rascher psychischer und physischer Erschöpfung bestanden. Diagnostisch handle es sich um eine Neurasthenie. Die Explorandin sei nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, erhalte keine Psychopharmaka und wünsche auch keine solche Behandlung. Gegen die Schmerzen nehme sie gelegentlich ein Analgetikum ein, Magenbeschwerden verneine sie. Die Explorandin lebe alleine und verrichte ihren Haushalt selbständig, brauche dabei aber vermehrt Pausen. Sie habe gute Kontakte zu einer Bekannten, bei der sie jeweils auch Ferien in deren Ferienhaus verbringe. Sonst habe sie nur wenige Kontakte und wünsche sich auch keine Beziehung mit einem Mann. Sie fühle sich nicht psychisch krank, sondern leide unter ihren Beschwerden, die sie auf das Unfallereignis vom 10. Mai 2002 zurückführe. Differentialdiagnostisch sei an eine Symptomausweitung (Schmerzverarbeitungsstörung) nach dem Autounfall zu denken. Die Ermüdbarkeit und Erschöpfung seien aber doch deutlicher ausgeprägt, was für eine Neurasthenie spreche. Ausser einer Neurasthenie könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die Prognose sei aufgrund des mehrjährigen Verlaufs mittelmässig. Der begutachtende Facharzt fuhr fort, aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Eine schwere psychische Störung bestehe nicht. Die Diagnose einer affektiven Störung (depressive Störung oder Angststörung) könne nicht gestellt werden. Die körperlichen Beschwerden seien gegenüber der erhöhten physischen und psychischen Erschöpfbarkeit nicht derart dominierend, dass eine Symptomausweitung (Schmerzverarbeitungsstörung) oder eine somatoforme Störung diagnostiziert werden könne. Auch die Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden und gegen diese Diagnose spreche vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Arbeitsfähigkeit. Der Explorandin könne aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen. Für die Tätigkeit im Haushalt, bei der sie sich die Arbeiten einteilen könne, bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die eingeschätzte Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem psychiatrischen Gutachten des PD Dr. D.___ 2009. Weiter wurde im Teilgutachten ausgeführt, die Selbsteinschätzung der Explorandin, wonach sich diese zu 80 % arbeitsfähig fühle, könne aus psychiatrischer Sicht bestätigt werden. Das Unfallereignis und die bis heute nicht eingetroffene Beschwerdefreiheit hätten psychisch zur Verunsicherung und Enttäuschung geführt. Es bestünden ausserdem lebensgeschichtliche Enttäuschungen durch eine gescheiterte Ehe mit erlebter häuslicher Gewalt und Misshandlung, aber auch durch psychische Probleme bei der Tochter. Es bestehe schliesslich eine finanziell ungewisse Situation, nachdem die Explorandin die Kündigung der Arbeitsstelle erhalten und die Prüfung zum Erwerb des Wirtepatents nicht bestanden habe. Die Belastungen hätten die vorliegende psychische Störung, die sich vor allem nach dem Autounfall entwickelt habe, verstärkt. Aufgrund der psychosozialen Belastungen könne es aber auch zu regressiven Tendenzen bezüglich einer Erwerbstätigkeit kommen. Die Beurteilung im psychiatrischen Gutachten des PD Dr. D.___ 2009, worin die Diagnose einer Neurasthenie gestellt und eine reduzierte Arbeitsfähigkeit maximal bis 20 % in körperlich angepassten Tätigkeiten eingeschätzt worden war, könne aufgrund der aktuellen Untersuchung bestätigt werden. Die im Gutachten des Spitals B.___ 2006 gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne diagnostisch streng genommen nicht bestätigt werden. Es sei aber möglich, dass damals eine somatoforme Schmerzstörung bestanden und sich erst im Verlauf eine Neurasthenie entwickelt habe, wie diese dann von PD Dr. D.___ diagnostiziert worden sei. Von der leicht eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit könne deshalb ab dessen Gutachten 2009 ausgegangen werden. Die im Gutachten des Spitals B.___ festgehaltene leichte neuropsychologische Störung sei sowohl mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als auch mit einer Neurasthenie vereinbar (Urk. 7/111 S. 20 ff.).
4.3     Während die begutachtenden Ärzte des Spitals B.___ im Jahr 2006 noch auf eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit im Pflegebereich schlossen (oben, E. 4.1), wurde im Jahr 2010 aufgrund der nunmehr erhobenen Befunde von den C.___-Gutachtern dafürgehalten, dass der Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar sei (oben, E. 4.2). Damit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht seit der früheren Leistungsverweigerung ausgewiesen.
         In psychischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter des Spitals B.___ im Jahr 2006 eine somatoforme Schmerzstörung, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige (oben, E. 4.1). Die C.___-Gutachter kamen dagegen zum Schluss, es bestehe seit 2009 eine Neurasthenie, welche die Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Verweistätigkeit um 20 % einschränke (oben, E. 4.2). Im Zeitpunkt der Untersuchung durch den begutachtenden C.___-Facharzt lagen allerdings sozusagen dieselben Befunde vor, wie sie bereits die Gutachter des Spitals B.___ erhoben hatten. Eine plausible Begründung, weswegen trotz der gleich gebliebenen Befunde im Verlauf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % eingetreten sein sollte, kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Einschätzung der C.___-Gutachter stellt somit bloss eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit dar. Bei der Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung ist diese abweichende Beurteilung folglich nicht zu berücksichtigen. Stattdessen ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Verweistätigkeit nach wie vor nicht eingeschränkt ist. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als das Krankheitsbild der Neurasthenie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Würdigung seines invalidisierenden Charakters gleich zu behandeln ist, wie dasjenige der somatoformen Schmerzstörung (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3, 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5).

5.
5.1
5.1.1   Beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) sind Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, sofern diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre; dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108, 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 E. 2c; ZAK 1980 S. 593 E. 2a; vgl. ferner Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2010, S. 305 ff., sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 539/00 vom 8. August 2001 E. 3a). Als Invalideneinkommen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb hingegen nur insoweit zu berücksichtigen, als die versicherte Person ein solches trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108).
5.1.2   Die IV-Stelle des Kantons Aargau legte ihrer rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 13. Februar 2007 ein im Jahr 2007 ohne Gesundheitsschaden mit der angestammten Tätigkeit im Pflegebereich erzielbares Einkommen von Fr. 48'594.-- zugrunde (Urk. 7/55). Bei ihrer am 7. Mai 2003 erfolgten Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei ihrer letzten Arbeitgeberin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2002 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'750.-- erzielt habe (Urk. 7/5 S. 4); dies würde einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 48'750.-- entsprechen. Aus dem von der Beschwerdeführerin aufgelegten Lohnausweis geht hervor, dass sie für die von ihr ausgeübte Haupterwerbstätigkeit im Alters- und Pflegeheim E.___ im Jahr 2001 insgesamt Fr. 50'770.-- bezogen hat (Urk. 3/2). Die Differenz in Höhe von Fr. 2'020.-- zum in der Anmeldung angegebenen Monatssalär lässt sich mit geleisteten Überstunden erklären. Dass solche regelmässig angefallen wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht belegt und kann auch dem Bericht des damaligen Arbeitgebers nicht entnommen werden (Urk. 7/16). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Haupterwerbstätigkeit im Regelfall ausschliesslich den von ihr gegenüber dem Versicherungsträger angegebenen Monatslohn bezogen hat. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2'296 Punkten im Jahr 2002 auf 2'579 Punkte im Jahr 2010 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohnentwicklungsdaten) entspräche dies einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 54'759.-- im Jahr 2010.
         Aus einem weiteren von der Beschwerdeführerin aufgelegten Lohnausweis geht hervor, dass sie im Jahr 2001 mit einer im Restaurant F.___ ausgeübten Nebenerwerbstätigkeit ein Bruttoeinkommen von Fr. 8'579.-- erzielte (Urk. 3/1). Aus den von der Arbeitgeberin am 8. März 2004 eingereichten Unterlagen ergibt sich allerdings, dass die Beschwerdeführerin bis zum Unfallereignis vom 10. Mai 2002 im Jahr 2002 bloss im Monat März eine Nebenerwerbstätigkeit in bescheidenem Umfang ausübte und dafür einen Bruttolohn von Fr. 578.-- erhielt (Urk. 7/24). Bei dieser Sachlage kann aber nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin regelmässig einer Nebenerwerbstätigkeit nachgegangen wäre und dementsprechend im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin ein Nebenerwerbseinkommen erzielt hätte. Für die Invaliditätsbemessung ist daher von einem Valideneinkommen im Jahr 2010 von Fr. 54'759.-- auszugehen.
5.2
5.2.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.2.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 186/05 vom 10. Juli 2006 E. 2.3) finden sich genügend adaptierte Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin trotz ihrer Einschränkung und unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten offenstehen. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'116.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 1/2-2012 S. 94 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Frauen von 2'499 Punkten im Jahr 2008 auf 2'579 Punkte im Jahr 2010 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen" publizierten Lohnentwicklungsdaten; ebenso veröffentlicht in: Die Volkswirtschaft 1/2-2012 S. 95 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 53'012.-- für das der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten (vgl. oben E. 4.3) zumutbare Pensum von 100 %.
         Unter Berücksichtigung eines grosszügig bemessenen leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 47'711.--.
5.3     Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 47'711.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 54'759.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'048.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 13 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).
5.4     Ein Invaliditätsgrad von 13 % schliesst einen Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung aus. Damit kann offenbleiben, ob eine Umschulung zur Wirtin überhaupt geeignet wäre, die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin langfristig zu verbessern.

6.       Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die Kostenübernahme für berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung abgelehnt und infolgedessen auch die Ausrichtung von Taggeldleistungen verweigert worden war, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).