Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00487
IV.2011.00487

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 28. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. März 2011 für den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2009 zu Unrecht ausgerichtete Invalidenrenten in Höhe von Fr. 19‘942.-- von X.___ zurückgefordert hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Mai 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin für weitere Abklärungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2011 (Urk. 5 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 6/1-204),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Juni 2005 (Urk. 6/53) eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zugesprochen und die Rentenbetreffnisse unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften mit Verfügung vom 23. März 2006 (Urk. 6/104) neu berechnet hat,
dass das hiesige Gericht die dagegen gerichtete Beschwerde im Prozess Nr. IV.2005.00786 in dem Sinne gutgeheissen hat, als es die Verfügung aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2008, Urk. 6/131),
dass die Beschwerdegegnerin nach Begutachtung von X.___ in der MEDAS Y.___ (Expertise vom 9. Juli 2009, Urk. 6/155) einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte (Verfügung vom 30. Juli 2010, Urk. 6/179) und das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2010 (Urk. 6/192) abwies,
dass nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, welcher Tatbestand auch dann vorliegt, wenn eine Rentenausrichtung ohne rechtskräftige Leistungszusprache erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.2.1), was vorliegend zutrifft,
dass der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen erlischt (Art. 25 Abs. 2 ATSG) und diese Fristen gewahrt sind, wenn vor deren Ablauf eine Rückerstattungsverfügung oder ein Vorbescheid (BGE 119 V 431 E. 3c S. 434; BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584) ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird,
dass für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG der Zeitpunkt massgebend ist, in dem der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren, was dann der Fall ist, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdegegnerin zwar am 11. August 2009 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-204, Nr. 155) über das Gutachten der MEDAS Y.___ verfügte, mit Blick auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit von 70 % (Urk. 6/155/37) und der allfälligen Notwendigkeit einer Haushaltabklärung (vgl. Urk. 6/160/5: Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels gemischter Methode) unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellen konnte, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht Renten ausgerichtet wurden und wie hoch die unrechtmässigen Rentenzahlungen waren,
dass vorliegend offenbleiben kann, welche Frist für die noch erforderlichen Abklärungen und infolgedessen zur Feststellung des Rückforderungsanspruches der Beschwerdegegnerin einzuräumen gewesen wäre, ist doch eine Frist bis zum 31. August 2009 (Erlass des Vorbescheids am 31. August 2010, Urk. 6/185) jedenfalls noch als angemessen und sind damit die einjährige sowie die fünfjährige Verwirkungsfrist (vgl. Urk. 6/103: Differenzzahlung am 20. März 2006 ausgerichtet) als gewahrt zu betrachten, umso mehr, als gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2011 (9C_68/2011, E. 4.2) der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist gar erst auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Entscheids betreffend Rentenanspruch anzusetzen wäre,
dass mithin ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die im Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2009 unrechtmässig erbrachten Rentenleistungen besteht, gegen deren Höhe von Fr. 19‘942.-- die Beschwerdeführerin keine Einwände vorgebracht hat, wozu mit Blick auf die Akten auch kein Anlass besteht,


dass hieran der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Vertrauen in die Weiterausrichtung der Rente sei spätestens bis zum Erlass einer neuen Verfügung zu schützen (Urk. 1 S. 4) , nichts ändert, stand die ursprüngliche Rentenzusprache doch stets unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Bestätigung, weshalb die Rückerstattungspflicht der Gutgläubigkeit des Rentenbezügers nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 V 45 E. 6.2 S. 48; Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 6.2.2),
dass sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin Rentenleistungen in gutem Glauben empfangen hat, hier noch nicht stellt, sondern diese erst im Rahmen eines Erlassgesuches zu prüfen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der versicherten Person bis zur Eröffnung darüber, dass ein Rentenanspruch nicht gegeben ist, regelmässig das Unrechtsbewusstsein fehlt (vgl. Urteil 9C_805/2008 vom 13. März 2009 E. 2.4),
dass diese Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde führen,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).