Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 19. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder
Sameli Thür Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene, im März 2005 in die Schweiz eingereiste X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2009 als Hilfskoch im Restaurant Y.___, als er sich am 4. September 2010 wegen schweren depressiven Störungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Anmeldung zum Leistungsbezug vom 4. September 2010, Urk. 9/5, und Arbeitgeberbericht vom 23. Oktober 2010, Urk. 9/17). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 20. September 2009, Urk. 9/13) und holte Arztberichte bei der Klinik Z.___ (Bericht vom 17. September 2009, Urk. 9/15) und bei med. prakt. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 22. November 2010, Urk. 9/18) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/17) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Februar 2011, Urk. 9/21, und Einwand vom 22. Februar 2011, Urk. 9/23) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2011 einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 9. Mai 2011 durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Am 10. Mai 2011 reichte die Z.___ eine Stellungnahme zur angefochtenen Verfügung ein (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2011, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 8). Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 10). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. August 2011 an seinen Anträgen hatte festhalten lassen (Urk. 13), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 30. August 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Z.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer mit Bericht vom 17. September 2010 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und Störungen durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.3). Der Beschwerdeführer sei vom 3. Juni bis 6. August 2010 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen. Durch die Antriebsstörung sowie die ausgeprägte Depressivität falle ihm die Initiierung sowie die Aufrechterhaltung von Arbeitsprozessen schwer. Es bestehe eine ausgeprägte Einschränkung der Belastbarkeit, so dass bei komplexen Situationen oder Problemlösungen eine Dekompensation stattfinde. Hinzu kämen ausgeprägte Aufmerksamkeitsstörungen, die den Ablauf von Arbeitsprozessen deutlich behinderten. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Bei Persistieren der bei ihnen gesehenen Symptomatik sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen, bei einer Besserung der Symptomatik sei eine 20%ige behinderungsangepasste Tätigkeit mit reduziertem Belastungsprofil vorstellbar (Urk. 9/15).
2.2 Med. prakt. A.___ hielt im Bericht vom 22. November 2010 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und ein Betroffensein vom Krieg (Kosovo-Krieg 1998; ICD-10 Z65.5) fest. Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 16. April bis 2. Mai 2010 zu 100 % und vom 3. Mai bis 3. Juni 2010 zu 75 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 3. Juni 2010 bestehe bis auf Weiteres wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/18).
2.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Manuelle Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt mit Stellungnahme vom 27. Januar 2011 fest, beim Beschwerdeführer werde ein psychischer Gesundheitsschaden in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend gemacht, die er während des Kosovo-Krieges 1998 erlitten und weswegen er typische Symptome innerhalb von 6 Monaten entwickelt habe. Aus dieser Formulierung sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei. Dennoch seien bis ins Jahr 2008 keine psychischen Symptomen aufgetreten. Im August 2008 sei eine erste depressive Episode durch einen Psychiater im Kosovo behandelt worden, also 10 Jahre nach dem beklagten Kriegserlebnis und wahrscheinlich durch Schwierigkeiten in der Ehe begründet, die im April 2009 zur Trennung und schliesslich im April 2010 zur Scheidung geführt hätten. Sie seien daher überwiegend als psychosozial-reaktiv zu sehen. Die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung würden nur von der Z.___ beschrieben, die behandelnde Psychiaterin beschreibe in ihrem Bericht psychopathologisch keine entsprechenden Symptome, so dass diese Störung nicht als anhaltend erachtet werden könne (Feststellungsblatt, Urk. 9/19 S. 5).
2.4 Mit Bericht vom 18. Februar 2011 nannte med. prakt. A.___ die gleichen Diagnosen wie bereits im Bericht vom 22. November 2010 und ergänzte diese um eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Der Beschwerdeführer sei weiterhin in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik der Z.___, dreimal wöchentlich, und zweimal wöchentlich bei ihr in Gesprächstherapie. In der Tagesklinik werde eine Abklärung bezüglich Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen stattfinden (Urk. 9/22).
2.5 Das Spital C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 21. März 2011 (1) eine riesengrosse, nach caudal luxierte Diskushernie Segment LWK 4/5 mit Kompression auf die Nervenwurzel L5 links unmittelbar nach Abgang aus dem Duralschlauch, zusätzlich Bild einer Spinalkanalstenose, (2) eine breitbasige Diskusprotrusion Segment LWK 3/4 und LWK 5/S1 ohne Nervenwurzelkompression und (3) eine Chondrose L3-S1 mehrsegmental sowie erosive Osteochondrose Modic/Segment LWK 4/5 bei Status nach Morbus Scheuermann mit mehreren Schmorlschen Knötchen im thorako-lumbalen Übergang. Angaben, ob diese Diagnosen bzw. die erhobenen Befunde Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben, machte das Spital C.___ nicht (Urk. 3/9).
2.6 Die Z.___ berichtete am 10. Mai 2011, in der Zusammenschau der Diagnosen bestehe aus psychiatrischer Sicht derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Diese sei zu reduzieren, indem der Beschwerdeführer z.B. seiner Schadenminderungspflicht im Sinne von psychiatrisch-psychotherapeutischen Konsultationen und weiterer Teilnahme im Tageszentrum nachkomme. Während dieser Behandlung sollten Perspektiven erarbeitet werden, welche realistisch erscheinen würden. Unter anderem könnte auch die Arbeitsbelastung in einem Arbeitstraining geprüft werden. Letztlich seien jedoch Hilfsmittel indiziert, um die Arbeitsfähigkeit zu steigern. Als problematisch sei zudem der somatische Befund im Sinne degenerativer Wirbelsäulenveränderungen zu erachten. Laut Bildgebung und radiologischem Befund bestünden eine oder mehrere Diskushernien im lumbosakralen Bereich. Diese sollten orthopädisch-chirurgisch abgeklärt werden. Zudem sei zu erwägen, eine fachärztliche Zusatzkonsultation durch einen Kollegen dieses Fachgebietes zu veranlassen. Sie seien nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit bezüglich der somatischen Beschwerden zu beurteilen (Urk. 5).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 22. März 2011 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, da keine psychischen Symptome vorlägen, die langfristig einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2011 hielt sie dann fest, in der Beschwerde werde neben den psychischen Beschwerden neu eine somatische Problematik in Form einer Diskushernie geltend gemacht. Diese werde auch mit einem Bericht der behandelnden Ärzte des Spitals C.___ vom 21. März 2011 untermauert. Da aus dem Bericht keinerlei Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hervorgehe und das somatische Leiden am 3. März 2011 und damit unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung aufgetreten sei, aber durch die IV-Stelle aufgrund des engen zeitlichen Ablaufs und mangels entsprechender Mitteilung des Beschwerdeführers nicht mehr habe abgeklärt werden können, sei die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestimmen könne (Urk. 8).
Hinsichtlich der Verneinung eines relevanten Gesundheitsschadens aus psychiatrischer Sicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. B.___, welcher mit Stellungnahme vom 27. Januar 2011 einen relevanten Gesundheitsschaden verneinte (E. 2.3).
3.1.2 Die Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 17. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt dabei fest, dass bei einer Besserung der Symptomatik von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Die Z.___ prognostizierte zudem, dass bei persistierender, nicht behandelter posttraumatischer Belastungsstörung sowie aktuell ausgeprägten psychosozialen Belastungen nicht von einer Remission der depressiven sowie der Schmerzsymptomatik ausgegangen werden könne (E. 2.1, Urk. 9/15). Im Bericht vom 10. Mai 2011 hielt die Z.___ jedoch lediglich noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest und führte aus, dass diese weiter zu reduzieren sei (E. 2.6) Die Z.___ erklärt im Bericht vom 10. Mai 2011 nicht, weshalb es trotz anderslautender Prognose zu einer relativ raschen Steigerung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem gilt es zu beachten, dass die Z.___ bei der Prognosestellung im Bericht vom 17. September 2010 nicht klar zwischen einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden und psychosozialen Faktoren, welche bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung unberücksichtigt zu bleiben haben, unterschied. Die Berichte der Z.___ bilden daher keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.1.3 Med. prakt. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (E. 2.2 und E. 2.4). Sie führt im Bericht vom 22. November 2010 als Befunde an: Gedächtnis und Konzentrationsstörungen. Schwer depressive Stimmung, Verzweiflung, auch zunehmend Hoffnungslosigkeit, auch Todeswunsch. Innere Anspannung und ausgeprägte Angstsymptomatik, Zittern und Schwitzen, Kopfschmerzen, Albträume. Somatisch schmerzhafte Glieder, Muskelkrämpfe, Kraftlosigkeit und Energielosigkeit. Antrieb stark vermindert, gehemmt. Sozialer Rückzug. Selbstwertgefühl stark vermindert, Insuffizienzgefühle. Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sind aktuell stark eingeschränkt (Urk. 9/18). Med. prakt. A.___ erklärt nicht, wie sie diese Befunde erhoben hat. So ist nicht klar, ob diese einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen oder ob sie durch med. prakt. A.___ verifiziert wurden. Ihre Berichte bilden daher ebenfalls keine schlüssige Grundlage, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen.
3.1.4 Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (E. 2.3). Aufgabe des RAD ist die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen und die Festsetzung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Ärzte des RAD beim Festlegen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach Gutdünken und abweichend von den üblichen Qualitätsstandards verfahren könnten. Liegen ihnen divergierende ärztliche Beurteilungen vor, so können sie mit entsprechend nachvollziehbarer Begründung die eine Beurteilung der anderen vorziehen und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit festlegen. Analoges gilt, wenn sie (ausreichende) eigene Untersuchungen vorgenommen haben. Die Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. B.___ weicht wesentlich von derjenigen der Z.___ und von med. prakt. A.___ ab, ohne diese nachvollziehbar zu begründen. Da Dr. B.___ auch keine eigenen Untersuchungen vornahm, bildet seine Stellungnahme ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
3.1.5 Nach dem Gesagten lässt sich der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der vorgenommenen medizinischen Abklärungen nicht schlüssig beurteilen.
3.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht äusserte sich einzig das Spital C.___. Dieses hielt mit Bericht vom 21. März 2011, wie ausgeführt (E. 2.5), (1) eine riesengrosse, nach caudal luxierte Diskushernie Segment LWK 4/5 mit Kompression auf die Nervenwurzel L5 links unmittelbar nach Abgang aus dem Duralschlauch, zusätzlich Bild einer Spinalkanalstenose, (2) eine breitbasige Diskusprotrusion Segment LWK 3/4 und LWK 5/S1 ohne Nervenwurzelkompression und (3) eine Chondrose L3-S1 mehrsegmental sowie erosive Osteochondrose Modic/Segement LWK 4/5 bei Status nach Morbus Scheuermann mit mehreren Schmorlschen Knötchen im thorako-lumbalen Übergang fest. Das Spital C.___ machte jedoch keine Angaben, inwieweit sich diese Befunde auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Anhand der vorgenommenen Abklärungen lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob überhaupt und gegebenenfalls inwieweit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht längerdauernd eingeschränkt ist.
3.3 Nach dem Gesagten wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt. Da hinsichtlich der somatischen Beschwerden - welche der Beschwerdegegnerin erst nach Verfügungserlass bekannt gemacht wurden - überhaupt keine ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorliegt und auch betreffend die psychischen Beschwerden lediglich Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt wurden, die nicht zu überzeugen vermögen, rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Diese hat ein polydisziplinäres (psychiatrisch, rheumatologisch) Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere auch dazu zu äussern hat, wann eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, und hernach über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine an Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder auszurichtende Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).