IV.2011.00491
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 11. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1992 und 1996), war zuletzt von Januar 2006 bis Februar 2009 in einem Pensum von 40 % als Hairstylistin bei Y.___, Z.___, tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 29. November 2008 war (Urk. 9/3 Ziff. 3.1 und Ziff. 5.4, Urk. 9/11 Ziff. 2.1-3). Ab 29. November 2008 bezog sie Leistungen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 9/1).
Im April 2010 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/9-10), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/8) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/11) ein und liess die Versicherte am 14. September 2010 durch einen Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes untersuchen (Urk. 9/17/3). Zudem veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung), über welche am 8. November 2010 berichtet wurde (Urk. 9/15).
1.2 Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2011 (Urk. 9/19) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 10. Februar 2011 einen Einwand (Urk. 9/20), welchen die pro infirmis mit von der Versicherten mitunterzeichnetem Schreiben vom 14. März 2011 (Urk. 9/25) ergänzend begründete.
Mit Verfügung vom 24. März 2011 (Urk. 9/27 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 24. März 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihr sei eine Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2011 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juli 2011 (Urk. 10) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Urk. 1) abgewiesen und ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht.
Am 31. Januar 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1) bewilligt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Coiffeuse zu einem Pensum von 40 % nachgehen würde und die restlichen 60 % auf den Aufgabenbereich entfielen. Gemäss medizinischer Beurteilung sei ihr sowohl die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 30 % zumutbar. Im Haushaltsbereich hätten die Abklärungen sodann eine Einschränkung von 35 % ergeben. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung und sei seit November 2008 arbeitsunfähig. Gemäss ihrer behandelnden Psychiaterin sei sie weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Am 24. Mai 2010 erstattete Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 in Behandlung steht, einen Bericht (Urk. 9/10), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung
- mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen
- ausgeprägter Tinnitus, nur 40 % Hörfähigkeit rechts
- Panikattacken bei Status nach Traumatisierung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen sowie eine Schilddrüsenunterfunktion, aktuell substituiert (Ziff. 1.1).
Dr. A.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden schwere Konzentrationsstörungen. Sie sei nicht belastbar, sehr schnell überfordert und oft nicht aufnahmefähig. Sie sei nicht arbeitsfähig und bereits in der normalen Alltagsbewältigung eingeschränkt (Ziff. 1.7). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse sei sie seit 29. November 2008 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin werde lange Zeit nicht arbeitsfähig sein. Eventuell sei in einigen Jahren an eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in einem kleinen Teilzeitpensum zu denken (Ziff. 1.4).
3.2 Am 25. Mai 2010 berichtete Dr. med. B.___, FMH Kinder- und Jugendmedizin, sie behandle die Beschwerdeführerin nur bei somatischen Erkrankungen. Ihre Arbeitsunfähigkeit werde durch ein psychisches Leiden verursacht, weshalb sie sie an Dr. A.___ verwiesen habe. Zur Arbeitsunfähigkeit könne sie keine Angaben machen (Urk. 9/9/6).
3.3 Am 14. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch RAD-Arzt Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht, welcher gleichentags berichtete (Urk. 9/17/3). Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin verhindere aktuell ein psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10 F48.0 mit Differentialdiagnose zu ICD-10 F60.31; ICD-10 F60.7; ICD-10 F41.0 sowie Z 72.8) die volle Ausschöpfung der beruflich zu verwertenden funktionellen Leistungsfähigkeit. Das Krankheitsbild sei geprägt durch das Auftreten von Panikzuständen mit Weinkrämpfen und psychosomatischen Begleiterscheinungen wie Schwindelanfällen und körperlichen Schwächezeichen. Die Beschwerdeführerin ziehe sich vermehrt zurück und sehe im Haushalt und der fürsorglichen Erziehung ihrer 15 und 17 Jahre alten Buben, von denen der ältere an einer Chorea Huntington leide, den einzigen Lebensinhalt. Für Oktober dieses Jahres sei die Scheidung von ihrem zweiten Ehemann anberaumt. Seit 2009 werde sie lege artis ambulant psychiatrisch behandelt. Bislang sei eine Stabilisierung von Persönlichkeit und Verhalten weitgehend ausgeblieben und die Beschwerdeführerin, die sich aufgrund ihrer schwierigen familiären Verhältnisse (Scheidung und Behinderung des Kindes) in einer psychosozialen Belastungssituation befinde, zeige inzwischen eine fortschreitende Tendenz zu einer dysfunktionalen Krankheitsbewältigung. Aus versicherungsmedizinischer Warte bestehe aktuell vor dem Hintergrund des festgestellten Gesundheitsschadens medizinisch-theoretisch eine beruflich verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 30 % eines Pensums von 100 % in angestammter und angepasster Tätigkeit in stützender und unterstützender Arbeitsplatzsituation. Berufliche Integrationsmassnahmen mit dem Ziel der Steigerung der medizinisch-theoretisch postulierten Restarbeitsfähigkeit seien aus psychiatrischer Sicht erst dann angezeigt, wenn die therapeutische Integration der Beschwerdeführerin weiter fortgeschritten sein werde.
3.4 In einem weiteren Bericht vom 2. Mai 2011 (Urk. 3/1) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Ziff. 2):
- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.1), phasenweise gemischt mit hypomanischem Zustandsbild; Differentialdiagnose: agitierte Depression
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Persönlichkeit mit abhängigen Zügen
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse zu 100 % arbeitsunfähig, da sie instabil und nicht belastbar sei, unter schweren Erschöpfungszuständen leide, oft nicht in der Lage sei, Termine verschiedener Art einzuhalten, ihr Antrieb phasenweise stark reduziert und phasenweise erhöht sei (Ziff. 3). Ihr Zustand sei zur Zeit derart instabil, dass sie keiner regelmässigen Tätigkeit nachgehen könne (Ziff. 4).
4.
4.1 Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG vorab die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
4.2 In ihrer Beschwerde beanstandete die Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdegegnerin sie als zu 40 % im Erwerb und zu 60 % im Haushalt Tätige einstufte. Nachdem diese Qualifikation aber jedenfalls im Vorbescheidverfahren gerügt worden war (Urk. 9/25), und da im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Offizialmaxime gilt, ist im vorliegenden Verfahren auch die Statusfrage zu beurteilen. Zu prüfen ist mithin, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, wobei massgebend die Verhältnisse sind, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung vom 24. März 2011 entwickelt haben (vgl. vorstehend E. 4.1).
4.3 Die 1964 geborene Beschwerdeführerin ist gelernte Damen- und Herrencoiffeuse (Urk. 9/3 Ziff. 5.2) und alleinerziehende Mutter von zwei Söhnen, D.___, geboren 1992, und E.___, geboren 1996. Der ältere Sohn D.___ leidet an der Krankheit Chorea Huntington. Er kann sich nur mit Hilfe eines Rollstuhls und eines Rollators fortbewegen und ist bei den alltäglichen Lebensverrichtungen wie etwa An- und Auskleiden, Essen und Körperpflege regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen. Diese wurde bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorwiegend von der Beschwerdeführerin geleistet (Urk. 9/15 Ziff. 4.2-3). Bevor die Beschwerdeführerin per 29. November 2008 krankgeschrieben worden war (vgl. Urk. 9/1 und Urk. 9/2/4), arbeitete sie seit Januar 2006 in einem Pensum von 40 % bei Y.___ (Urk. 9/3 Ziff. 5.4). Zuvor war sie während rund drei Jahren zu Hause als selbständige Coiffeuse tätig, wobei sie eigenen Angaben zufolge auch in dieser Zeit ein Pensum von etwa 30 % bis 40 % verrichtete (Urk. 9/15 Ziff. 2.4). Im Rahmen der am 4. November 2010 durch F.___ durchgeführten Haushaltabklärung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ohne Behinderung weiterhin im Umfang von etwa 40 % als Coiffeuse tätig wäre, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr behinderter Sohn D.___ viel Hilfe und Pflege brauche. Gestützt auf diese Aussage empfahl F.___, die Beschwerdeführerin als zu 40 % im Erwerb und zu 60 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wovon die Beschwerdegegnerin in der Folge ausging (Urk. 9/19/1 unten).
Im Vorbescheidverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen mehr als 40 % arbeiten zu müssen. Ihr Ex-Ehemann sei am 31. August 2010 verstorben, womit die Alimente nicht mehr bezahlt würden. Zudem sei ihr älterer Sohn D.___ am 22. Dezember 2010 volljährig geworden und habe daher keinen Anspruch mehr auf einen Intensivpflegezuschlag, weshalb sie gezwungen wäre, ihn fremdbetreuen zu lassen. Aufgrund der progressiv verlaufenden Krankheit und des Körpergewichts ihres nun erwachsenen Sohnes sei klar absehbar, dass sie ihn bald in Fremdbetreuung geben müsse. Um die laufenden Kosten für sich und ihre zwei Söhne zu decken und den Wegfall des Intensivpflegezuschlags und der Alimente zu kompensieren, müsste sie nun mindestens zu 70 % arbeiten gehen (Urk. 9/25/1-2). Zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin nahm F.___ am 21. März 2011 Stellung (Urk. 9/26/1). Er hielt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin stets nur im Ausmass von 40 % gearbeitet habe und bei der Abklärung vor Ort auch ganz klar angegeben habe, dass sie heute ohne Behinderung weiterhin im Ausmass von etwa 40 % als Coiffeuse tätig wäre. Ihre Angaben, wonach sie zu mindestens 70 % erwerbstätig sein müsste, um den Wegfall des Intensivpflegezuschlags zu kompensieren, könne er nicht ganz nachvollziehen. Wie dem Abklärungsbericht vom 8. November 2010 entnommen werden könne, sei der Vater ihrer beiden Kinder etwa im Oktober 2010 verstorben. Sie werde also für die Kinder, auf jeden Fall sicher noch für ihren jüngeren Sohn E.___, eine Halbwaisenrente erhalten. Dadurch seien die bisherigen Alimente kompensiert. Die Beschwerdegegnerin werde dem Sohn D.___ zudem eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ausrichten. Zudem würden zur Zeit noch berufliche Massnahmen geprüft. Somit bestehe keine Notwendigkeit eines Pensums von mindestens 70 % aus finanziellen Gründen. Auf diese Stellungnahme stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ab (Urk. 2 S. 2 unten).
4.4 Aus den im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin zumindest vor der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1992 zu mehr als 40 % einem Erwerb nachgegangen sein dürfte (Urk. 9/8/6). In der Zeit danach erzielte sie mehr oder weniger jährlich ein sehr kleines Einkommen, zumeist aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 9/8/2-3). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin, E.___, 15 Jahre alt und damit nicht mehr oder nur noch in geringem Ausmass betreuungspflichtig. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltabklärung denn auch an, dass bei E.___ eine eigentliche Betreuung nicht mehr notwendig sei. Er sei schon alt genug, um selber für sich schauen zu können. Manchmal würde er sie am Morgen sogar wecken, damit D.___ rechtzeitig für die Schule fertig werde (Urk. 9/15 Ziff. 6.6). Mit Blick auf das fortgeschrittene Alter und die Selbständigkeit von E.___ kann somit festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung möglich gewesen wäre, im Gesundheitsfall mehr als 40 % zu arbeiten.
Im Gegensatz zu E.___ war und ist der ältere Sohn D.___ aufgrund seiner Behinderung in erheblichem Umfang auf Betreuung und Pflege angewiesen, welche bis anhin vornehmlich durch die Beschwerdeführerin geleistet wurde. Allerdings wurde D.___ am 22. Dezember 2010, mithin kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung, 18 Jahre alt, was nicht zuletzt Folgen finanzieller Natur nach sich zog, deren sich die Beschwerdeführerin anlässlich der im November 2010 durchgeführten Haushaltabklärung offensichtlich nicht bewusst war. So gab die Beschwerdeführerin damals an, für D.___ alle drei Monate Pflegebeiträge in der Höhe von etwa Fr. 6‘700.-- bis 6‘900.--, mithin rund Fr. 2‘230.-- bis Fr. 2‘300.-- monatlich, sowie Kinderalimente für beide Kinder in der Höhe von total etwa Fr. 1‘500.-- pro Monat zu erhalten (Urk. 9/15 Ziff. 2.5). Mit der Volljährigkeit von D.___ fiel jedoch sein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag dahin (vgl. Art. 42ter Abs. 3 IVG). Gemäss Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2011 (Urk. 7/6-8) wurde ihm zwar die Ausrichtung einer Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ab 1. Januar 2011 in der Höhe von Fr. 1‘856.-- pro Monat in Aussicht gestellt. Diese allein vermag die bis anhin ausgerichteten Pflegebeiträge jedoch nicht zu kompensieren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin können sodann auch die bis anhin durch den am 31. August 2010 verstorbenen Ex-Ehemann geleisteten Alimentenzahlungen nicht als kompensiert erachtet werden, erhält die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten doch seit 1. September 2010 leidglich eine Halbwaisenrente für ihren minderjährigen Sohn E.___ in der Höhe von Fr. 809.-- pro Monat (Urk. 7/5). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es fraglich, ob die Beschwerdeführerin mit diesen Beiträgen und den Einkünften aus einer lediglich 40%igen Tätigkeit als Coiffeuse den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Söhne, einer davon behindert, zu bestreiten in der Lage wäre. Vor diesem Hintergrund kann zur Beurteilung der Statusfrage nicht unbesehen auf ihre Aussage anlässlich der Haushaltabklärung vom November 2010, wonach sie im Gesundheitsfall weiterhin im Umfang von 40 % erwerbstätig wäre, abgestellt werden. Abgesehen davon besuchte D.___ im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Schule für Körperbehinderte und war er an den Schultagen von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausser Haus (Urk. 9/15 Ziff. 4.2), womit die Beschwerdeführerin diese Zeit für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit hätte nutzen können, sei es als Angestellte oder auch als selbständige Coiffeuse zu Hause, wie sie dies bereits früher gemacht hat (vgl. Urk. 9/15 Ziff. 2.4, vgl. auch Urk. 9/8/2-3). Unklar ist in diesem Zusammenhang jedoch, wie viele Tage pro Woche D.___ in der Schule ist, sowie der Umfang der von ihm benötigten Betreuung, wenn er zu Hause ist.
4.5 Nach dem Gesagten kann die von der Beschwerdegegnerin angenommene 40%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen gelten und lässt sich der Status der Beschwerdeführerin gestützt auf die derzeitigen Akten nicht abschliessend festlegen.
5.
5.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass sie an psychischen Beschwerden leidet und kein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkendes somatisches Leiden besteht (vgl. vorstehend E. 3.3).
Zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin finden sich zwei Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1 und E. 3.4) sowie ein Bericht von RAD-Arzt Prof. Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) bei den Akten. Allerdings lässt sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ noch gestützt auf denjenigen von Prof. Dr. C.___ schlüssig beurteilen.
Die von Dr. A.___ erhobenen Befunde (Urk. 9/10 Ziff. 1.4) erweisen sich als äusserst knapp, weshalb sich die von ihr genannten Diagnosen nicht ohne Weiteres nachvollziehen lassen. Zudem mangelt es ihren Berichten an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten Diagnosen sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig sein soll. Abgesehen davon ist diese Beurteilung mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), mit Zurückhaltung zu würdigen. Dr. A.___ nimmt schliesslich auch nicht Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich.
Der Bericht von Prof. Dr. C.___ vermag den Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vorstehend E. 1.5) ebenfalls nicht zu genügen. Die von ihm lediglich nach ICD-10 kodierten Diagnosen sind nicht befundunterlegt und die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar begründet. Sodann enthält auch sein Bericht keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich. Schliesslich ist nicht ersichtlich, ob Prof. Dr. C.___ Kenntnis hatte von den medizinischen Vorakten. Jedenfalls setzte er sich weder mit der abweichenden diagnostischen Einschätzung von Dr. A.___ auseinander noch nahm er Stellung zu ihrer divergierenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung.
5.2 Gestützt auf die medizinischen Akten lässt sich somit weder die Art und Schwere einer allfälligen psychiatrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin beurteilen, noch ist ersichtlich, inwiefern und in welchem Ausmass sich diese gegebenenfalls auf ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie im Haushaltbereich auswirkt. Damit fehlt es auch diesbezüglich an einer Entscheidgrundlage.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich gestützt auf die vorliegenden Akten weder der Status der Beschwerdeführerin noch ihr psychischer Gesundheitszustand und eine allfällige daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit sowie im Haushaltsbereich abschliessend festlegen lässt.
Die angefochtene Verfügung vom 24. März 2011 ist daher aufzuheben und die Sache gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu entscheide. Im Zusammenhang mit der Qualifikation der Beschwerdeführerin wird sie dabei insbesondere der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und der Betreuungssituation von D.___ Rechnung zu tragen haben. Sollte D.___ zwischenzeitlich fremdplatziert worden sein, ist auch dieser Umstand gebührend zu berücksichtigen. In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand wird sie eine unabhängige psychiatrische Expertise in Auftrag zu geben haben.
In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).