Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 12. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit als Verfügung bezeichneter Eingabe vom 25. Januar 2011 gelangte X.___ an die Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, und rügte das seiner Ansicht nach verfassungswidrige Verhalten verschiedener Behörden im Zusammenhang mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren in seiner Sache (Urk. 2).
Mit zur Hauptsache vergleichbaren Beanstandungen wandte er sich unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 25. Januar 2011 am 5./6. März 2011 ans Bundesverwaltungsgericht (Urk. 1), welches die Eingabe am 14. März 2011 dem hiesigen Gericht zur Weiterbehandlung überwies (Urk. 3).
2. Dieses fragte X.___ am 7. April 2011 an, ob seine Eingabe als Beschwerde beziehungsweise als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln sei; bejahendenfalls habe er ein Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu begründen sowie den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 4). Die Sendung wurde dem Ansprecher am 16. April 2011 zugestellt (Urk. 7).
Rechtzeitig innert der angesetzten Frist präzisierte er am 20. April 2011, er erhebe Beschwerde und Rechtverzögerungsbeschwerde, welche Begehren er begründete (Urk. 5/1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der Eingabe vom 20. April 2011 formulierte der Beschwerdeführer unter Hinweis unter anderem auf frühere Verwaltungs- und Gerichtsverfahren folgende, hier gekürzt wiedergegebene Rechtsbegehren (Urk. 5/1 S. 8): die Vorakten seien zu lesen, es sei eine Referentenaudienz durchzuführen und seine Schreiben vom 19. September 2008 (Urk. 6/1), vom 13. August 2010 (Urk. 6/13) und vom 31. März 2011 (Urk. 6/20) seien zu beantworten; weiter forderte er Schadenersatz gemäss seiner Verfügung vom 20. März 2011 ans Bundesverwaltungsgericht (Urk. 6/18).
1.2 Insoweit der Beschwerdeführer seine Eingaben als Beschwerde behandelt haben möchte (vgl. Titel von Urk. 5/1), ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen konkreten Entscheid der Verwaltung der gerichtlichen Prüfung zuführen möchte, und er bezeichnete trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 4) auch keinen anfechtbaren Entscheid, der innerhalb der vor den Eingaben ans Bundesverwaltungs- respektive das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich laufenden Rechtsmittelfrist ergangen wäre. Dies gilt sowohl in Bezug auf seine materiellen Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung als auch für allfällige Schadenersatzforderungen gegen den Versicherungsträger.
Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bezüglich seiner Schreiben vom 19. September 2008 (Urk. 6/1), vom 13. August 2010 (Urk. 6/13) und vom 31. März 2011 (Urk. 6/20) beanstandeten Rechtsverzögerungen gilt Folgendes.
2.2 Das Schreiben vom 17. September 2008 richtete sich an die SVA Y.___ (Urk. 6/1). Gegen deren Entscheide in Sachen Invalidenversicherung ist beim Versicherungsgericht Y.___ Beschwerde zu führen (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), welche örtliche Zuständigkeit analog auch für Rechtsverzögerungs- und -verweigerungsbeschwerden zu gelten hat.
Auf die entsprechende Beschwerde ist daher mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.
Festzuhalten bleibt dennoch, dass das hiesige Gericht am 7. Juni 2011 ein Urteil in ergänzungsleistungsrechtlicher Angelegenheit in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SVA Y.___ erlassen hat (ZL.2009.00086). Dabei muss es sein Bewenden haben, zumal dem Beschwerdeführer gegen jenes Urteil der Rechtsmittelweg offen steht.
Insoweit der Beschwerdeführer die Invalidenrente beanstandete und Kapitalhilfe anbegehrte (Urk. 6/1) bleibt einerseits zu bemerken, dass er sich diesbezüglich auf einen Entscheid vom 30. August 2007 stützte, der längst in formelle Rechtskraft erwachsen und nicht mehr anfechtbar ist. Andererseits ist auf die zahlreichen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren am hiesigen Gericht zu verweisen, in denen der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wie auch seine Eingliederungsansprüche wiederholt beurteilt wurden (IV.2007.01417, IV.2009.00579), zuletzt mit Urteilen vom 7. Juni 2011 (IV.2009.01210, IV.2010.00279, IV.2010.01034). Es erübrigt sich daher, die vorliegende Angelegenheit an die SVA Y.___ weiter zu überweisen.
Insoweit der Beschwerdeführer am 17. September 2008 vorsorgerechtliche Ansprüche erhob, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, gegen wen er diese Begehren richtet. Auch diesbezüglich fällt daher eine Überweisung der Angelegenheit ausser Betracht.
2.3 Mit dem weiteren Schreiben vom 13. August 2010 an die Geschäftsleitung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 6/13), auf das der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde eine Antwort verlangte (Urk. 5/1 S. 8), beanstandete er aufsichtsrechtliche Belange.
Für diese ist das Sozialversicherungsgericht von Vornherein nicht zuständig (Art. 64 Abs. 1 IVG). Immerhin bleibt zu Handen des Beschwerdeführers anzumerken, dass es sich bei der Aufsichtsbeschwerde nicht um ein förmliches Rechtsmittel handelt, sondern um eine blosse Anzeige, die keinen Erledigungsanspruch verleiht. Sie wird von der Aufsichtsbehörde vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen erledigt. Überdies hat die Aufsichtsbeschwerde subsidiären Charakter, so dass auch die Verletzung von privaten Rechten damit nicht geltend gemacht werden kann, da hiefür der ordentliche Rechtsmittelweg offen steht (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, Nr. 145 B II lit. c und lit. f).
Damit ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten und eine weitere Überweisung an die Aufsichtsbehörde kann unterbleiben.
2.4 Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer, sein Antrag vom 31. März 2011 auf Kostenübernahme für den Fahrzeugumbau (Urk. 6/20) sei von der IV-Stelle nicht unverzüglich behandelt worden (Urk. 5/1 S. 8), und rügte damit eine Rechtsverweigerung.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Anfechtungsgegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei rechtsprechungsgemäss einzig die Rechtsverweigerung oder -verzögerung; das Gericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob eine solche Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, und nicht in der Sache selbst zu entscheiden (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.5 Die Erhebung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person - ausdrücklich oder sinngemäss - den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2010, 9C_24/2010, E. 2 mit Hinweisen).
Letzteres ist hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat zwar am 31. März 2011 seine Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin gestellt (Urk. 6/20). Diese hat er jedoch hernach nach Lage der Akten nicht mehr kontaktiert und den Verfügungserlass abgemahnt, was er denn auch nicht geltend machte.
Mangels dieses Begehrens erweist sich die vom Beschwerdeführer angestrengte Rechtsverzögerungsbeschwerde zweifelsohne als verfrüht. Eine Rechtsverzögerung ist zu verneinen, was zur Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde führt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangte schliesslich in prozessualer Hinsicht die Durchführung einer Referentenaudienz (Urk. 5/1 S. 8). Dieses kantonalrechtliche Institut ist in der Schweizer Zivilprozessordnung (ZPO) nicht mehr vorgesehen. Allerdings kann eine grundsätzlich analoge Verhandlung im Rahmen einer Instruktionsverhandlung nach Art. 226 ZPO durchgeführt werden. Es entscheidet das Gericht, wann eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wird (Art. 226 Abs. 1 ZPO).
3.2 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass (unter anderem) über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Satz 1). Durch die Anwesenheit der Öffentlichkeit an der Gerichtsverhandlung soll den am Prozess Beteiligten eine korrekte und gesetzmässige Behandlung gewährleistet werden. Darüber hinaus soll der allgemeinen Öffentlichkeit ermöglicht werden, Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeführt wird; sie soll die Prozesse unmittelbar verfolgen und dadurch eine Kontrollfunktion wahrnehmen können. Demgemäss bezieht sich der Öffentlichkeitsgrundsatz sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit.
Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt im Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgeht, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll (BGE 134 I 331 E. 2.3).
Weder die beantragte (frühere) Referentenaudienz noch die (heutige) Instruktionsverhandlung sind publikumsöffentlich. Der Antrag des Beschwerdeführers kann daher nicht dahin gehend verstanden werden, dass er eine Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit anbegehrt. Vielmehr ist aus seinen Ausführungen, mit denen er die Anwesenheit von Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehördenmitgliedern verlangt (Urk. 5/1 S. 8), zu schliessen, dass sein Begehren auf eine Einigung/Absprache mit den befassten Amtsstellen und nicht auf eine konventionskonforme Verhandlung zielt.
Das Gericht sieht nach Lage der Akten und in Anbetracht der durchgeführten Vorverfahren (vgl. vorstehend Erw. 2.3) keine Möglichkeit, im Rahmen einer Instruktionsverhandlung auf eine auch vom Beschwerdeführers als solche verstandene gütliche Einigung hinzuwirken. Von der Durchführung einer Instruktionsverhandlung ist daher abzusehen.
3.3 Der Beschwerdeführer hat zwar Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung der ihn betreffenden Entscheide in Sachen Invalidenversicherung. Beim Begehren, Sämtliche Vorakten (Korrespondenz) sind komplett zu lesen! handelt es sich jedoch nicht um einen justiziablen Rechtsanspruch, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.4 Bei einer Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit (in BGE 133 V 50 nicht publizierte E. 6 des Urteils I 61/04 e contrario). Das Verfahren ist daher gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde respektive Rechtsverzögerungs- und -verweigerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 5/1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- SVA Y.___, IV-Stelle,
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).