IV.2011.00493
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 15. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, war zuletzt als Verkäuferin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 8/2 Ziff. 1.3, Urk. 8/32 Ziff. 1 f.), als sie sich am 29. August 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/7, Urk. 8/9-10, Urk. 8/13), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/6, Urk. 8/23, Urk. 8/32) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/8, Urk. 8/107, Urk. 8/154) ein und veranlasste ein Gutachten, das von den Ärzten des Psychiatriezentrums Z.___ am 7. März 2007 erstattet wurde (Urk. 6/25). Mit Vorbescheid vom 23. März 2007 stellte sie die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 8/31). Dagegen erhob die Versicherte am 14. Mai 2007 Einwände und beantragte die vorläufige Sistierung des Verfahrens (Urk. 8/39). Hiernach sistierte die IV-Stelle das Verfahren (Urk. 8/41), holte weitere Arztberichte (Urk. 8/48, Urk. 8/51, Urk. 8/103/2-3) ein und veranlasste eine berufliche Abklärung bei der Stiftung für wirtschaftliche und soziale Integration Erwerbsbeeinträchtigter (ESPAS; Urk. 8/74) sowie eine Abklärung bei der beruflichen Abklärungsstelle A.___ (Urk. 8/82). Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 29. Mai 2009 die Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 8/108) und stellte mit Vorbescheid vom 14. Juli 2009 die Zusprache einer befristeten, ganzen Rente (1. Januar 2006 bis 31. März 2008) in Aussicht (Urk. 8/115).
Auf Gesuch der Versicherten vom 25. August 2009 hin (Urk. 8/117 f.) erteilte die IV-Stelle dieser am 8. September 2009 Kostengutsprache für eine Umschulung zur Arbeitsagogin (Urk. 8/124) und sprach ihr mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 eine befristete, ganze Rente (1. Januar 2006 bis 31. März 2008) zu (Urk. 8/133).
1.2 Die Versicherte brach ihre Umschulung per 30. November 2010 definitiv ab, worauf sie bei der IV-Stelle den Antrag um Prüfung ihres Rentenanspruches stellte (vgl. Urk. 8/144-146, Urk. 8/148 S. 1 Mitte, Urk. 8/149). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/156) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/154) ein. Nach Erlass des Vorbescheids am 4. Januar 2011 (Urk. 8/161) und dagegen erhobenen Einwänden der Versicherten (Urk. 8/163-164) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2011 einen Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad lediglich 14 % betrage (Urk. 8/166 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. beziehungsweise 25. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3) und reichte aktuelle Arztberichte ein (Urk. 4/1-2). Dabei beantragte sie, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2011 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. August 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit ihrem letzten Rentenentscheid nicht verändert habe und ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (S. 2 oben). Sie stellte einem Valideneinkommen von rund Fr. 55'549.-- ein Invalideneinkommen von rund Fr. 47'877.-- gegenüber und ermittelte, unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 %, einen Invaliditätsgrad von 14 % (S. 2), womit kein Anspruch auf eine Rente gegeben sei. Im Einwand der Beschwerdeführerin seien zudem keine neuen medizinischen Befunde angeführt worden (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 3) auf den Standpunkt, dass ihr eine halbe Rente zustehe und die Beschwerdegegnerin zu schnell einen negativen Entscheid gefällt habe. Aus dem Bericht der Physiotherapie ergebe sich, dass seit der Versteifung ihres unteren linken Sprunggelenkes eine permanente Schmerzproblematik bestehe. Sie habe sich auch stets bemüht, zu arbeiten. Da die neue Ausbildung als Arbeitsagogin zu streng gewesen sei, habe sie das 100 %-Pensum auf ein 60 %-Pensum reduzieren wollen, was jedoch nicht funktioniert habe. Schwangerschaftsbedingt habe sie dann diese Arbeitsstelle gekündigt.
2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der letzten Anspruchsprüfung im Dezember 2009 - die zur Zusprache einer bis März 2008 befristeten Rente führte - verändert haben.
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 8/133), welche auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs beruhte. Im Zeitpunkt der Zusprache der befristeten ganzen Rente präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:
3.2 Am 7. Dezember 2007 berichtete Dr. med. B.___, Oberarzt, Orthopädische Klinik, Kantonsspital C.___, über die am 19. Juni 2007 (vgl. Urk. 8/51/9-10) stattgefundene Operation der Beschwerdeführerin (Urk. 8/48 = Urk. 8/51/1-2). Dabei führte er aus, die Beschwerdeführerin letztmals am 3. Dezember 2007 untersucht zu haben und nannte folgende Diagnosen (S. 1 oben):
- 6-Monatskontrolle nach unterer Sprunggelenk (USG) - Arthrodese links (19. Juni 2007)
- Verdacht auf beginnendes Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) Unterschenkel und Fuss links
Dr. B.___ führte aus, die Mobilisation sei mit Vollbelastung problemlos möglich gewesen, die stechenden Schmerzen, unter denen die Beschwerdeführerin vor der Operation gelitten habe, seien verschwunden, es bestünden jedoch noch Anlaufbeschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks mit bandförmigem Ziehen, und die Narbe sei lateral reizlos (S. 1 Mitte). Von Seiten der Arthrodese bestehe ein zeitgerechter Heilungsverlauf mit radiologisch konsolidierter Situation und von Seiten der Weichteile bestehe wahrscheinlich ein beginnendes CRPS. Aufgrund der noch nicht beruhigten Situation von Seiten der Weichteile sei das Weiterführen der Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende 2007 gerechtfertigt, danach sei allerdings die Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben. Ein im Stehen auszuübender Beruf sei jedoch nicht zu wählen. Wechselbelastungen (Stehen, Gehen, Sitzen) seien eher geeignet (S. 1 unten).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 8. Dezember 2008 zuhanden der Unfallversicherung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/103/3). Er erwähnte, die Beschwerdeführerin in drei- bis vierwöchigen Abständen zu sehen, wobei die letzte Kontrolle am 2. Dezember 2008 erfolgt sei. Dabei habe er die verkrustete Narbe vollständig debridieren können, sodass die lokalen narbenberuhigenden dermatologischen Massnahmen nun besser greifen sollten (Ziff. 1). Weiter führte Dr. D.___ aus, nach erfolgter Umschulung in eine den Unfallfolgen angepasste und zumutbare Tätigkeit sei mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 2).
3.4 Am 12. März 2009 berichte Dr. D.___ über die am 23. Dezember 2008 erfolgte Schlusskontrolle (Urk. 8/103/2). Er führte aus, aufgrund der im Juni 2007 erfolgten Operation habe während mehreren Wochen eine sehr schmerzhafte Wundheilungsstörung an der lateralen Fersenhaut bestanden, welche eine Vollbelastung während längerer Zeit nicht gestattet habe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin - bis auf eine leichte Wetterfühligkeit - beschwerdefrei und die Narbenverhältnisse seien reizlos (Ziff. 1). Ferner sei bis auf das fortgesetzte Tragen orthopädischer Fussbettungen keine speziellen Massnahmen mehr erforderlich (Ziff. 5).
Nachdem der medizinische Endzustand am 23. Dezember 2009 erreicht worden sei, könne die Beschwerdeführerin einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (beispielsweise im Büro) nachgehen. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit betrage damit 0 %. Die Zeitdifferenz zur Arbeitsfähigkeitsfestsetzung durch das Kantonsspital C.___, sei durch die beschriebene schmerzhafte Narbenstörung begründet (Ziff. 6).
3.5 Vom 26. Januar bis 13. März 2009 absolvierte die Beschwerdeführerin eine A.___-Abklärung, worüber mit Schlussbericht vom 30. März 2009 berichtet wurde (Urk. 8/106/I-II). Dabei wurde zusammenfassend ausgeführt, unter Beachtung der vorliegenden medizinischen Situation und unter Beizug der konkreten beruflichen Abklärungsresultate könne bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte und behinderungsangepasste Tätigkeit, mit zu erwartenden Arbeitsleistungen von mindestens 80 % bei Berücksichtigung allfällig nötiger kurzer zusätzlicher Entlastungspausen, ganztags ausüben könne. Nach grosszügig bemessener Adaptionszeit könne unter optimalen Arbeitsbedingungen auch die Realisierung einer uneingeschränkten normalen Arbeitsleistung erhofft werden (S. 9 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sehe die Realisierung einer uneingeschränkten Arbeitsleistung am ehesten bei einer Tätigkeit als Betreuerin/Agogin in einer Behindertenwerkstatt. Aus medizinischer Sicht könne rein aufgrund der körperlichen Belastbarkeit eine entsprechende, wechselbelastend ausübbare Tätigkeit empfohlen werden. Ob eine solche Tätigkeit auch den Ressourcen und der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin entspreche, sei im Rahmen eines Praktikums genauer zu verifizieren (S. 9 unten). Es wurde weiter ausgeführt, von der Behinderung der Beschwerdeführerin her würden sich verschiedenste im Sitzen ausübbare Büro-/Dispositionsarbeiten anbieten, welche die Beschwerdeführerin jedoch nicht interessierten. Ebenfalls seien Montagen, (End-, Qualitäts-) Kontrollen und damit Vergleichbares möglich. Die Mitarbeit in einem Kundendienst habe sich die Beschwerdeführerin eher vorstellen können (Ziff. 3.2). Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Beurteilung zu etwa 90 % einverstanden gewesen (Ziff. 4).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der strittigen Verfügung vom 18. April 2011 (Urk. 2) finden sich folgende Berichte:
4.2 Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. März 2010 (Urk. 8/156/6) eine beginnende posttraumatische Lisfranc-Arthrose bei Status nach USG - Arthrodese links und führte aus, die Beschwerdeführerin habe über eine tendenzielle Besserung der Beschwerdesymptomatik berichtet. Die Beschwerden träten intermittierend und belastungsabhängig auf, vor allem bei einem Wetterwechsel habe die Beschwerdeführerin vermehrt Beschwerden im Bereich des linken Fusses. Unter der Physiotherapie habe sich jedoch eine deutliche Besserung ergeben und die Beschwerdeführerin trage Turnschuhe mit rigiden Einlagen. Dr. E.___ erwähnte, der linke Fuss sei äusserlich reizlos, keine Rötungen, Schwellungen oder Überwärmungen seien ersichtlich, es fände sich noch eine leichte Druckdolenz im Bereich des Lisfranc-Gelenkes und bei der aktuellen Untersuchung hätten sich nicht die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schwellungen gezeigt.
Im Bericht vom 1. Juni 2010 (Urk. 8/156/5) wiederholte Dr. E.___ die genannten Diagnose und Befunde. Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin berichte über eine leichte Besserung der Beschwerdesymptomatik im Bereich des linken Fusses und wolle in Anbetracht der begonnenen Ausbildung keine operative Intervention durchführen lassen.
In einem weiteren Bericht vom 24. August 2010 (Urk. 8/156/7-8) wiederholte Dr. E.___ die genannte Diagnose und führte aus, die Beschwerdeführerin berichte über noch immer persistierende Beschwerden im Bereich des linken Mittelfusses. Nach längerer Belastung (über 1 Stunde) sei eine zunehmende Schmerzsymptomatik vorhanden, was die Beschwerdeführerin sehr störe. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis gekündigt worden, was sie zusätzlich psychisch belaste. Dr. E.___ erwähnte weiter, das Gangbild sei im Schuhwerk mit stabiler Sohle recht flüssig ohne erkennbares Schonhinken, der linke Fuss zeige sich äusserlich reizlos, weder Rötungen, Schwellungen noch Überwärmung seien ersichtlich und es bestehe eine minimale Druckdolenz tarsometatarsal, welche schwach ausgeprägt sei. Bei Aggravation der Beschwerden sei nur noch eine operative Intervention (Arthrodesierung) erfolgsversprechend, was die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchführen möchte (S. 1).
4.3 Mit Bericht vom 21. April 2011 (Urk. 4/2) wiederholte Dr. E.___ seine bereits im Jahr 2010 gestellten Diagnosen und führte aus, es fänden sich keine relevanten Veränderungen des Vorbefundes vom 26. Januar 2011. Es bestehe eine ausgeprägte, ödematöse Schwellung des Vorfusses und des gesamten linken Unterschenkels (S. 1 Mitte). Er empfahl das elastische Wickeln und das Hochlagern des linken Fusses beziehungsweise Beins. Die Physiotherapie werde temporär sistiert, da die Kasse diese nicht mehr übernehmen wolle. Eine entstauende Massage-Behandlung/Lymphdrainage sei als sinnvoll einzustufen (S. 1 unten).
4.4 Am 29. April 2011 berichtete F.___, diplomierte Physiotherapeutin über den Physiotherapieverlauf (Urk. 4/1). Dabei führte sie aus, die Beschwerdeführerin seit dem 8. Oktober 2009 aufgrund einer komplexen Schmerzproblematik mit diversen Blockaden, besonders im Mittelfussbereich sowie im oberen Sprunggelenk zu behandeln. Oftmals träten Lymphschwellungen im gesamten Unterschenkel auf, welche sich bis zum oberen Sprunggelenk erstrecken würden, Narbenschmerzen und Wetterumschwünge spüre die Beschwerdeführerin im versteiften Gelenk sehr und es träten auch Folgeschmerzen im Knie, in der Hüfte und im Rücken auf (S. 1 oben). Es seien immer wieder Mobilisationstechniken nötig, um die Blockierungen der benachbarten Gelenke zu lösen sowie analgetische Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität. Damit habe eine gewisse Verbesserung der Symptome erreicht werden können, die Symptomatik sei jedoch nach längeren Therapiepausen wieder ausgeprägter geworden (S. Mitte).
Die Physiotherapeutin führte weiter aus, die Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien im Alltag sehr einschneidend: Die Beschwerdeführerin könne nur eine halbe bis eine Stunde an gleicher Stelle sitzen, dann müsse sie sich bewegen; das Laufen auf Naturstrassen vertrage sie aufgrund der Fussschmerzen maximal eine Stunde; am gleichen Ort zu stehen sei nur kurzzeitig möglich und sie könne nicht mehr auf die Knie gehen (S. 1 unten). Ferner habe sich die Beschwerdeführerin ein Auto mit Automatikgetriebe zulegen müssen, da sie mit dem linken Fuss nicht mehr kuppeln könne, und die Narbenschmerzen am linken lateralen Knöchel träten in der Nacht beim Liegen auf der linken Seite sofort auf. Diese Faktoren würden, so die Physiotherapeutin, zu den alltäglichen Belastungen zählen, welche die Beschwerdeführerin seit dem Trauma nicht mehr normal bewältigen könne, (S. 2).
5.
5.1 Aus den vorhandenen ärztlichen Beurteilungen geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprache einer bis 31. März 2008 befristeten ganzen Rente mit der Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 8/133) nicht verschlechtert hat.
Aus der Verlaufskontrolle nach der erfolgten USG-Arthrodese (vgl. vorstehend E. 3.2) geht hervor, dass bis Ende 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand, die Beschwerdeführerin danach aber zu 100 % arbeitsfähig war. Dieser Einschätzung schlossen sich sowohl Dr. D.___, der von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit ausging (vgl. vorstehend E. 3.3 f.), wie auch der Arzt der A.___ an, wo eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert wurde (vgl. vorstehend E. 3.5). Sodann führte Dr. med. G.___, Facharzt Innere Medizin FMH, (H.___), in seinem Bericht vom 22. Dezember 2010 aus, die gesundheitliche Situation werde vorliegend gleich dargestellt wie Ende 2007, womit diese seither aus medizinischer Sicht stationär geblieben sei und nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestehe (Urk. 8/160 S. 2 Mitte). Dies wird auch in den aktenkundigen und von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten bestätigt:
Es ist diesbezüglich insbesondere auf die Berichte von Dr. E.___ und der behandelnden Physiotherapeutin (vgl. vorstehend E. 4) abzustellen, welche für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander setzten. Schliesslich wurden diese Berichte in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Dr. E.___ erwähnte zwar in seinem aktuellsten Bericht (vorstehend 4.3), die nach wie vor bestehenden persistierenden Beschwerden im linken Mittelfuss der Beschwerdeführerin, wobei er aber im Vergleich zu seinen früheren Berichten keine andere Diagnose stellte beziehungsweise keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwähnte. Zur Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin nahm er erneut keine Stellung. Ebenso geht aus dem Bericht der behandelnden Physiotherapeutin hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar nach wie vor unter Schmerzen leidet, jedoch die Physiotherapie zu einer gewissen Verbesserung der Symptome geführt hat (vorstehend E. 4.4). Mithin wurde keine Verschlechterung der Symptomatik geltend gemacht. Die Physiotherapeutin führte lediglich aus, die Einschränkungen der Beschwerdeführerin würden diese im Alltag einschränken, ohne jedoch konkret Stellung zu deren Arbeits(un)fähigkeit zu nehmen.
5.2 Die Einwände der Beschwerdeführerin, dass seit der Versteifung des unteren linken Sprunggelenkes eine permanente Schmerzproblematik bestehe und die Darstellung von Dr. E.___ nicht dem eigentlichen Problem entspreche (Urk. 3) sowie die Ausführungen der behandelnden Physiotherapeutin, die von einer Einschränkung im Alltag der Beschwerdeführerin ausging, vermögen die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, von welcher Dr. B.___, Dr. D.___ und weitgehendst auch der Arzt der A.___ ausgingen, nicht in Zweifel zu ziehen. Aus dem Bericht der Physiotherapeutin können keine neuen Erkenntnisse bezüglich Arbeits(un)fähigkeit gewonnen werden. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin maximal eine Stunde in der gleichen Position sitzen könne, und dass ihr dass Stehen an Ort und Stelle nur kurzzeitig möglich sei. Inwiefern diese Einschränkungen sich auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit auswirken könnten, wird jedoch von der behandelnden Physiotherapeutin nicht nachvollziehbar ausgeführt. Ausserdem bestätigte Dr. E.___ im eingereichten Bericht nicht nur die aktenkundige Diagnose, sondern führte aus, es fänden sich keine relevanten Veränderungen des Vorbefundes. Sodann erwähnte er, dass die Beschwerdeführerin über eine tendenzielle Besserung der Beschwerdesymptomatik berichtet habe (vgl. vorstehend E. 4.2).
5.3 Die Beurteilungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch die aktendkundigen Berichte sind nachvollziehbar und schlüssig und keiner der von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte vermag diese Einschätzungen in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig liefert der Hinweis von Dr. E.___, die erfolgte Kündigung belaste die Beschwerdeführerin zusätzlich psychisch (vgl. vorstehend E. 4.2), Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung in psychischer Hinsicht, fehlt doch eine entsprechende Diagnose; auch wurden weder aktuelle Arztberichte eingereicht, die eine psychische Einschränkung thematisierten, noch wurde das Vorliegen einer solchen von der Beschwerdeführerin geltend gemacht.
Mithin bestehen keine konkrete Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum seit der Zusprache einer befristeten ganzen Rente im Dezember 2009. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt, da davon keine entscheidrelevante neue Aufschlüsse zu erwarten sind.
Die angefochtene Verfügung vom 18. April 2011 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___,
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).